15572/J XXIV. GP
Eingelangt am 15.07.2013
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Anfrage
der Abgeordneten Christiane Brunner, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Schwarze Sulm
2007 wurde ein Kraftwerksbau an der Schwarzen Sulm unter Bezugnahme auf das übergeordnete öffentliche Interesse bewilligt. Das Umweltministerium bestätigte die Berufung des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, untersagte den Bau und stellte gutachterlich klar, dass hier kein übergeordnetes öffentliches Interesse gegeben sei, das eine Ausnahme des Verschlechterungsverbot rechtfertigen würde. Aufgrund eines verfassungswidrigen Bestimmung im Wasserrechtsgesetz, wonach eine Behörde gegen eine andere Behörde des Landes Steiermark berufen kann, wurde dieser Bescheid von Verfassungsgerichtshof aufgehoben und der erstinstanzliche Wasserrechtsbescheid rechtskräftig.
Ende April 2013 hat die EU Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des geplanten Kraftwerksbaus an der Schwarzen Sulm gegen die Republik Österreich eingeleitet. Kann der Landeshauptmann als zuständige Behörde oder der Bundesminister als oberste Wasserrechtsbehörde das in der Steiermark verschuldete Problem nicht lösen, wird die Kommission beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Österreich wegen Verletzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie erheben.
Im Juli 2012 wurde auf Druck des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verfahren nach § 21a Wasserrechtsgesetz eingeleitet. Das übergeordnete öffentliche Interesse – mit dem der erstinstanzliche Wasserrechtsbescheid genehmigt wurde – sollte nochmals überprüft werden. Entgegen der Rechtsmeinung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der das Verfahren angesichts des drohenden Baubeginns und von EU-Strafzahlungen zügig abwickeln wollte, gab der Landeshauptmann der Steiermark bekannt, dass das Verfahren noch bis zum Frühjahr 2014 andauern wird. Es ist völlig unverständlich, warum die dem Bescheid zugrunde liegende wasserwirtschaftliche Bewertung („sehr guter Zustand“) überprüft werden muss, wenn diese ohnehin außer Streit steht. Ende März 2013 präzisierte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einem Schreiben an den steirischen Landeshauptmann seinen Standpunkt: „Ich fordere Sie daher auf, das laufende Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst rasch zu einem Ende zu bringen.“
Obwohl bekannt ist, dass das laufende Verfahren keine
aufschiebende Wirkung hat und die Projektwerber jederzeit mit dem Bau des
Kraftwerks beginnen könnten, nehmen der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der steirische Landeshauptmann
die unwiederbringliche Zerstörung der Hochwertigkeit der Schwarzen Sulm ebenso
in Kauf wie Strafzahlungen an die EU, die letztendlich von den
SteuerzahlerInnen getragen werden müssten.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1.
Widerspricht die
erstinstanzliche Wasserrechtsgenehmigung des Kraftwerks Ihrer Rechtsansicht
nach EU-Recht vor dem Hintergrund folgender Feststellung
der EU Kommission im Mahnschreiben: "Nach Auswertung der Antworten der
österreichischen Behörden … ist die Kommission der Auffassung,
dass Österreich bei der Bewilligung des Projekts ,Wasserkraftwerk Schwarze
Sulm‘ die Ausnahmeregelung zum Verschlechterungsverbot der
Wasserrahmenrichtlinie nicht ordnungsgemäß angewandt hat“.
2.
Im Landtag hat der
Landeshauptmann der Steiermark am 18.6.2013 bekannt gegeben, dass in der
Stellungnahme im Mahnverfahren daran festgehalten werde, dass das
Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm im übergeordneten öffentlichen
Interesse läge. Wird das Bundesministerium dies inhaltlich akzeptieren?
3.
Wurde betreffend die
Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens um
Fristverlängerung bei der EU Kommission angesucht? Wenn ja, bis wann wurde
die Frist verlängert und was waren die Gründe?
4.
Was hat das Treffen der
Bediensteten des Umweltministeriums und des Landes Steiermark im Juni 2013 in
Graz betreffend Abstimmung der Vorgangsweise ergeben?
5. Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um den
Kraftwerksbau an der Schwarzen Sulm zu verhindern, sollten die Projektwerber
vor Abschluss des § 21a WRG-Verfahrens mit dem Bau beginnen?
6. Die Projektwerber haben eine umfassende
Änderung des geplanten Projekts (Verlegung der Druckrohrleitung auf die
andere Uferseite, Verlegung des Krafthauses) angekündigt. Wurde für
die Änderung bereits um eine forst- und wasserrechtliche Bewilligung
angesucht?
7. Wenn ja, in welchem Umfang?
8. Stimmt es, dass die gleiche Person zur
Überwachung der Bauausführung (wasserbautechnischer Teil) für
die Wasserrechtsbehörde bestellt wurde, die auch für den
Projektwerber das Projekt eingereicht hat und die Abwicklung betreut?
9. Wenn ja, sehen Sie darin eine verfahrensrelevante
Unvereinbarkeit?
10. Warum erteilen Sie dem Landeshauptmann der
Steiermark keine Weisung, um eine zügige Abwicklung des Verfahrens
sicherzustellen und drohende Strafzahlungen an die EU zu verhindern.
11. Für den Fall, dass das Kraftwerk an der
Schwarzen Sulm tatsächlich gebaut und Österreich deshalb zu
Strafzahlungen verurteilt werden würde. Wie hoch wären die zu
erwartenden Strafzahlungen, die Österreich zu leisten hätte?
12. Werden die drohenden Strafzahlungen an die EU vom Land Steiermark oder vom Bund zu tragen sein?
13. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese
Einschätzung?
14. Hat im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich der Bund Strafzahlungen zu leisten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie es unterlassen, mit einer Weisung an den Landeshauptmann einen europarechtkonformen Zustand herzustellen?