15572/J XXIV. GP

Eingelangt am 15.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde an den/die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Schwarze Sulm

BEGRÜNDUNG

 

2007 wurde ein Kraftwerksbau an der Schwarzen Sulm unter Bezugnahme auf das übergeordnete öffentliche Interesse bewilligt. Das Umweltministerium bestätigte die Berufung des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, untersagte den Bau und stellte gutachterlich klar, dass hier kein übergeordnetes öffentliches Interesse gegeben sei, das eine Ausnahme des Verschlechterungsverbot rechtfertigen würde. Aufgrund eines verfassungswidrigen Bestimmung im Wasserrechtsgesetz, wonach eine Behörde gegen eine andere Behörde des Landes Steiermark berufen kann, wurde dieser Bescheid von Verfassungsgerichtshof aufgehoben und der erstinstanzliche Wasserrechtsbescheid rechtskräftig.

Ende April 2013 hat die EU Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des geplanten Kraftwerksbaus an der Schwarzen Sulm gegen die Republik Österreich eingeleitet. Kann der Landeshauptmann als zuständige Behörde oder der Bundesminister als oberste Wasserrechtsbehörde das in der Steiermark verschuldete Problem nicht lösen, wird die Kommission beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Österreich wegen Verletzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie erheben.


Im Juli 2012 wurde auf Druck des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Verfahren nach § 21a Wasserrechtsgesetz eingeleitet. Das übergeordnete öffentliche Interesse – mit dem der erstinstanzliche Wasserrechtsbescheid genehmigt wurde – sollte nochmals überprüft werden. Entgegen der Rechtsmeinung des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der das Verfahren angesichts des drohenden Baubeginns und von EU-Strafzahlungen zügig abwickeln wollte, gab der Landeshauptmann der Steiermark bekannt, dass das Verfahren noch bis zum Frühjahr 2014 andauern wird. Es ist völlig unverständlich, warum die dem Bescheid zugrunde liegende wasserwirtschaftliche Bewertung („sehr guter Zustand“) überprüft werden muss, wenn diese ohnehin außer Streit steht. Ende März 2013 präzisierte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einem Schreiben an den steirischen Landeshauptmann seinen Standpunkt: „Ich fordere Sie daher auf, das laufende Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst rasch zu einem Ende zu bringen.“

 

Obwohl bekannt ist, dass das laufende Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat und die Projektwerber jederzeit mit dem Bau des Kraftwerks beginnen könnten, nehmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der steirische Landeshauptmann die unwiederbringliche Zerstörung der Hochwertigkeit der Schwarzen Sulm ebenso in Kauf wie Strafzahlungen an die EU, die letztendlich von den SteuerzahlerInnen getragen werden müssten.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Widerspricht die erstinstanzliche Wasserrechtsgenehmigung des Kraftwerks Ihrer Rechtsansicht nach EU-Recht vor dem Hintergrund folgender Feststellung der EU Kommission im Mahnschreiben: "Nach Auswertung der Antworten der österreichischen Behörden … ist die Kommission der Auffassung, dass Österreich bei der Bewilligung des Projekts ,Wasserkraftwerk Schwarze Sulm‘ die Ausnahmeregelung zum Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie nicht ordnungsgemäß angewandt hat“.

2.    Im Landtag hat der Landeshauptmann der Steiermark am 18.6.2013 bekannt gegeben, dass in der Stellungnahme im Mahnverfahren daran festgehalten werde, dass das Wasserkraftwerk an der Schwarzen Sulm im übergeordneten öffentlichen Interesse läge. Wird das Bundesministerium dies inhaltlich akzeptieren?

3.    Wurde betreffend die Stellungnahme im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens um Fristverlängerung bei der EU Kommission angesucht? Wenn ja, bis wann wurde die Frist verlängert und was waren die Gründe?

4.    Was hat das Treffen der Bediensteten des Umweltministeriums und des Landes Steiermark im Juni 2013 in Graz betreffend Abstimmung der Vorgangsweise ergeben?

5.    Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um den Kraftwerksbau an der Schwarzen Sulm zu verhindern, sollten die Projektwerber vor Abschluss des § 21a WRG-Verfahrens mit dem Bau beginnen?

6.    Die Projektwerber haben eine umfassende Änderung des geplanten Projekts (Verlegung der Druckrohrleitung auf die andere Uferseite, Verlegung des Krafthauses) angekündigt. Wurde für die Änderung bereits um eine forst- und wasserrechtliche Bewilligung angesucht?

7.    Wenn ja, in welchem Umfang?

8.     Stimmt es, dass die gleiche Person zur Überwachung der Bauausführung (wasserbautechnischer Teil) für die Wasserrechtsbehörde bestellt wurde, die auch für den Projektwerber das Projekt eingereicht hat und die Abwicklung betreut?

9.    Wenn ja, sehen Sie darin eine verfahrensrelevante Unvereinbarkeit?

10. Warum erteilen Sie dem Landeshauptmann der Steiermark keine Weisung, um eine zügige Abwicklung des Verfahrens sicherzustellen und drohende Strafzahlungen an die EU zu verhindern.

11. Für den Fall, dass das Kraftwerk an der Schwarzen Sulm tatsächlich gebaut und Österreich deshalb zu Strafzahlungen verurteilt werden würde. Wie hoch wären die zu erwartenden Strafzahlungen, die Österreich zu leisten hätte?

12. Werden die drohenden Strafzahlungen an die EU vom Land Steiermark oder vom Bund zu tragen sein?

 

13. Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Einschätzung?

14. Hat im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich der Bund Strafzahlungen zu leisten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie es unterlassen, mit einer Weisung an den Landeshauptmann einen europarechtkonformen Zustand herzustellen?