15610/J XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2013
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Schenk, Markowitz, Tadler, Lugar, Hagen

an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betreffend

„Aktuelle Praxis der österreichischen Universitäten bei der Untersuchung eingereichter Arbeiten auf Plagiatsverdacht“

 

Seit einigen Jahren werden die österreichischen Universitäten immer wieder durch teils spektakuläre Plagiatsfälle erschüttert. Diese Vorgänge haben in einigen Fällen auch schon zur Aberkennung der akademischen Grade geführt. Auffällig dabei ist,  dass es sich bei den nunmehrigen „Nicht-mehr-Akademikern“ ausschließlich um öffentlich nicht bekannte Personen handelt, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens scheinen aber immer von allen Vorwürfen reingewaschen zu werden. Gerade im Vergleich zu Deutschland, wo sogar Ministern und einer EU-Abgeordneten der akademischen Titel aberkannt wurde, fällt diese Schonung der heimischen Prominenz besonders auf.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nachstehende

 

ANFRAGE:

 

1.    Wie viele Mitarbeiter stehen für diese Untersuchungen in Österreich zur Verfügung?

2.    Wie lange dauern solche Untersuchungen durchschnittlich?

3.    Wie unabhängig und weisungsfrei dürfen/können/müssen diese Mitarbeiter bei ihren Untersuchungen vorgehen?

4.    Welche konkreten Methoden und Hilfsmittel stehen den untersuchenden Personen zur Verfügung?

5.    Entsprechen diese Mittel und Methoden auch den Möglichkeiten, die unabhängigen Gutachtern/Experten zur Verfügung stehen?


6.    Macht es sich zum Beispiel die Universität Salzburg Ihres Erachtens zu leicht, wenn sie zwar im Senatsbeschluss vom 31.10.2006 betreffend „22. Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“, > § 2.(1), wo explizit die Vergehen des Plagiats, des Ideendiebstahls usw. dargestellt und beschrieben werden, und > § 3.(2), Unzulässigkeit des fehlenden oder falschen Zitierens, sowie > § 4.(1), 3.Satz, wenn dann in der Entscheidung zu einer untersuchten Diplomarbeit zwar festgestellt wird, dass „… das Offenlegen aller verwendeten Unterlagen sowie die richtige Kennzeichnung der übernommenen Gedanken und Formulierungen nicht durchwegs lege artis erfolgt sein mag.“, also „… ohne die üblichen Zitierregeln anzuwenden.“, dies aber mit der lapidaren Formulierung „… das … es … keinen einheitlichen Standard gibt …“ ohne jegliche Konsequenz bleibt?

7.    Werden unter Ausnutzung dieser „nicht einheitlichen Standards“ prominente Personen bei Plagiatsverdacht geschützt?

8.    Warum werden in Österreich bei der Untersuchung von Plagiatsverdachtsfällen von öffentlicher Seite nicht die gleichen strengen Standards angesetzt wie in Deutschland?

9.    Warum obliegt es nach wie vor den einzelnen Universitäten über eine allfällige Aberkennung des akademischen Grades zu entscheiden?

10. Führt dies nicht unweigerlich in einen Interessenskonflikt, wenn es sich bei konkretem Verdacht um einen prominenten Absolventen – und somit möglicherweise um einen Imageträger- der betroffenen Universität handelt? Wenn nein, warum nicht?

11. Wird seitens Ihres Ministeriums die Einsetzung einer unabhängigen und weisungsfreien Untersuchungsstelle angedacht?

a)   Wenn ja: Wann ist mit dem Arbeitsbeginn als zentrale Stelle bei Verdachtsfällen zu rechnen und woher kommen die Mitarbeiter?

b)   Wenn nein: Warum nicht?

 

 

Wien, am 31.07.2013