2/JPR XXIV. GP

Eingelangt am 23.02.2009
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

an die Präsidentin des Nationalrats

 

betreffend Bezüge- und Bundesbezügegesetz

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE:

 

 

1). Wie viele Personen beziehen derzeit (1.1.2009) Ruhebezüge (nach dem Bezügegesetz), für deren Vollzug Sie zuständig sind?

 

2). Wie viele Personen beziehen derzeit (1.1.2009) Versorgungsbezüge (nach dem Bezügegesetz), für deren Vollzug Sie zuständig sind?

 

3). Wie viele Personen, die eine Option auf einen reduzierten Ruhebezug nach § 49 f BezG geltend gemacht haben, erhalten derzeit  (1.1.2009) diesen Ruhebezug?

 

4). Sind  diese Personen inkludiert in den Antworten zu 1). und 2).?

 

5). Wie hoch war der Aufwand für Ruhebezüge im Jahr 2008?

 

6). Wie hoch war der Aufwand für Versorgungsbezüge im Jahr 2008 für Ihren Bereich?

 

7). Wie hoch waren die Einnahmen aus den Pensionsbeiträgen (§ 12 BezG) im Jahr 2008 für Ihren Bereich?

  

8). Wie hoch waren die Einnahmen aus dem besonderen Pensionssicherungs- beitrag (§ 44 n BezG) 2008 für Ihren Bereich?

 

9). Wie hoch war der finanzielle Aufwand, den Sie gemäss § 14(2) BezG geleistet haben, im Jahr 2008?


 

 

10). Wie viele Personen konnten 2008 einen Anspruch auf Fortzahlung nach § 14 (2) BezG geltend machen?

 

 11). Wie viele Personen konnten sonst noch nach § 14 (3 ff.) einen Anspruch auf

        Fortzahlung geltend machen im Jahr

 

a)      2008 bzw.

b)     in den in der Anfrage 31/JPR (XXIII.GP) gefragten Jahren?

 

12).  § 12  des Bundesbezügegesetzes legt den Pensionsversicherungsbeitrag jener  Organe fest, die nicht mehr unter des Bezügegesetz fallen bzw. regelt im § 13, dass der Bund an den zuständigen Pensionsversicherungsträger nach Beendigung der Tätigkeit (Bezüge oder Bezugsfortzahlung) binnen sechs Monaten einen Anrechnungsbetrag zu leisten hat. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt die bezahlten Pensionsversicherungsbeiträge nicht bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt einbezahlt werden, sondern beim Bund:

 

a) An wen im „Bund“ werden die Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 BBezG geleistet?

b) Wie hoch ist die Summe der seit 1.8. 1997 geleisteten Pensionsver-sicherungsbeiträge, für die Sie zuständig sind?

c) Warum werden die einbehaltenen Pensionsversicherungsbeiträge nicht direkt an die nach § 13 (1) und (2) zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt?

d) Warum gibt es für die Abführung der Beiträge und damit die Berechnung der Pension eine sechsmonatige Frist?