43/JPR XXIV. GP

Eingelangt am 09.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten DI Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

an die Präsidentin des Nationalrates

betreffend mehrfache Verstöße gegen die NRGO der vorsitzführenden NR-Präsidentin Mag. Barbara Prammer in der 67. Nationalratssitzung vom 20. Mai 2010 zu TOP 47, sowie nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen vom Vorsitz aus

Die Geschäftsordnung des Nationalrates (NRGO) regelt in den §§ 13-15 die Aufgaben, das Hausrecht, Haushaltsführung und die Vertretung des Nationalratspräsidenten. Weitere Vorgangsweisen ergeben sich u.a. aus den Regelungen im Art. 30 B-VG.

Die Geschäftsordnung des Nationalrates (NRGO) regelt in den §§ 58-63 die Wortmeldungen wie tatsächliche Berichtigungen, zur Geschäftsbehandlung, Reihenfolge der Debattenredner, Präsident als Debattenredner und Rednerplätze. Weitere Vorgangsweisen ergeben sich u.a. aus den Regelungen der Präsidial Konferenzen (z.B. PräsKonferenz v 26.4.1990).

Die Präsidentin hat, während Ihres Vorsitzes, in der 67. Nationalratssitzung vom 20.  Mai  2010,   im   Zuge   der   Debatte   zu   TOP   47,   Bericht  des Verfassungsausschusses über den Antrag 644/A der Abgeordneten Dr.  Eva Glawischnig-Piesczek,    Kolleginnen    und  Kollegen betreffend    ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Bundesgesetz,   mit dem das Bundesgesetz über die  Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden (688 d.B.),

drei Aussagen - wider den einschlägigen Regelungen der NRGO - um 22.36 Uhr, um 22.47 Uhr sowie um 23.09 Uhr getätigt.

AUSZUG: "Vorläufiges Stenographisches Protokoll der 67. Sitzung des

Nationalrates am 20.05.2010"

22:16:31 TOP 47

"...trotzdem lasse ich mir das Recht nicht nehmen, von Personen meines

Vertrauens meine Grußadressen persönlich verlesen zu lassen... " (Protokoll

22:36)

sowie


"...Herr Klubobmann (Kopf), ich wiederhole gerne meine Aussage, die ich von hier

aus getätigt habe: Es wird mir auch in Zukunft überlassen bleiben, wer - welche

Person des Vertrauens - meine Grußworte verliest - nur verliest. ..."

(Protokoll 22:47)

und

"... Da Herr Dr. Graf mich das, was er hier jetzt vorgebracht hat, auch in einer schriftlichen  Anfrage  bereits  gefragt  hat,  wird  das  gesamte Plenum nachlesen können, dass es bisher immer Usance war, dass, wenn der amtierende Präsident nicht zu einer IPU-Versammlung fahren kann, aus derselben Fraktion der Delegationschef rekrutiert wird entschieden worden, auch nicht in der Vergangenheit. Ich habe die Usancen dieses Hauses fortgesetzt. ..." (Protokoll 23:09)

23:13:20 Abstimmung

Die Präsidentin hat ferner in Ihren protokollierten Wortmeldungen nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen getätigt:

      Die Anfrage 35/ JPR ist nachweislich nicht von Dr. Graf sondern von Dr. Hübner

      Die Anfragebeantwortung 37/AB PR zu 35/JPR weist nicht die Antwort gemäß der Äußerung im Protokoll auf

Sie hat somit in mehrfacher Hinsicht wider den geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) idF BGBl. I Nr. 31/2009,11/2010 und 12/2010 sowie gegen die einhelligen Empfehlungen der Präsidialkonferenz (PräsKonferenz) vom 26.4.1990 verstoßen.

Die Präsidentin hat durch Ihre mehrfachen getätigten Aussagen wider den § 58 NRGO verstoßen, nachdem keine Wortmeldung zur tatsächlichen Berichtigung vorlag.

„§ 58. (1) Wenn sich im Laufe einer Debatte ein Abgeordneter zu einer tatsächlichen Berichtigung zum Worte meldet, hat ihm der Präsident in der Regel sofort, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, spätestens aber unmittelbar nach Schluß der Debatte über den Verhandlungsgegenstand, das Wort zu erteilen.

(2)   Eine tatsächliche Berichtigung hat mit der Wiedergabe der zu berichtigenden Behauptung zu beginnen und hat dieser Behauptung den berichtigten Sachverhalt gegenüberzustellen.

(3)    Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur durch einen Abgeordneten möglich,  der in die Darlegung des berichtigten Sachverhaltes gemäß Abs. 2 persönlich einbezogen wurde; er hat sich bei seiner Wortmeldung auf die Sachverhaltsdarstellung zu beschränken.

(4)     Verstößt ein Redner gegen die Bestimmungen des Abs. 2 oder 3, ist ihm durch den Präsidenten das Wort zu entziehen.

(5)     Eine tatsächliche Berichtigung sowie eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung dürfen  die  Dauer von  zwei Minuten nicht überschreiten.  Der Präsident kann diese Redezeit auf Ersuchen des Redners ausnahmsweise erstrecken."

Die Präsidentin hat durch Ihre mehrfachen getätigten Aussagen wider den § 59 NRGO verstoßen, nachdem kein Antrag zur Geschäftsbehandlung vorlag.

„§ 59. Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und werden, sofern der Nationalrat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Debatte beschließt, vom Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.

(2)     Meldet  sich  ein  Abgeordneter,  ohne   einen  Antrag  zu  stellen,  zur Geschäftsbehandlung zum Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.

(3)  Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer solchen Debatte kann  der Präsident die  Redezeit  der Abgeordneten  bis  auf fünf Minuten beschränken."

Die Präsidentin hat durch ihre mehrfachen getätigten Aussagen wider den § 60 NRGO verstoßen, nachdem weder eine Wortmeldung, noch eine Rednerreihung, noch eine Rednerabtretung von Dritten, geschweige denn  ein Präsidialkonferenzbeschluss vorlag.

,,§ 60. (1) Jene Abgeordneten, die zu einem in der Sitzung zur Verhandlung kommenden Gegenstand zu sprechen wünschen, haben sich bei einem vom Präsidenten zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion mit der Angabe, ob sie "für"oder gegen" sprechen werden, zu melden. Diese Meldung kann auch durch einen vom Klub hiezu bestimmten Abgeordneten erfolgen. Wortmeldungen werden ab Beginn der Sitzung entgegengenommen.

(2)     Die gemeldeten Abgeordneten gelangen in der Reihenfolge der Anmeldung zum Worte, wobei der erste "Gegen"-Redner beginnt und sodann zwischen "Für" und "Gegen"-Rednern abgewechselt wird.

(3)     Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder mehrerer "Für"-Redner oder zweier oder mehrerer "Gegen"-Redner bestimmt der Präsident die Reihenfolge, in der sie zum Worte kommen, in der Weise, daß die verschiedenen Standpunkte zu einem Verhandlungsgegenstande gebührend zur Geltung kommen sowie auf Klubstärke und   Abwechslung  zwischen  den  Rednern  verschiedener  Klubs  Bedacht genommen wird.

(4)     In der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages, in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage sowie in der Aktuellen  Stunde  wird, abweichend von den Bestimmungen der Abs.  1 bis 3, zwischen "Für"- und "Gegen"-Rednern nicht unterschieden.

(5)     Jedem Redner steht es frei, seine Wortmeldung zurückzuziehen oder diese an einen anderen Abgeordneten abzutreten; doch darf das Wort einem Redner, welcher über den Gegenstand schon zweimal gesprochen hat, nicht abgetreten werden.

(6)     Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.

(7)     Der vom Ausschuß für den Nationalrat gewählte Berichterstatter (§ 42 Abs. 1) kann zu diesem Gegenstand nicht als "Für"- oder "Gegen"-Redner das Wort nehmen. Dies gilt nicht,  wenn der Berichterstatter auf die Erstattung seines mündlichen Berichtes verzichtet hat.

(8)    Von der Redeordnung gem.  Abs.   1  bis 3 kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz längstens für die laufende Gesetzgebungsperiode abgegangen werden."

Die Präsidentin hat durch Ihre mehrfachen getätigten Aussagen wider den § 61 NRGO verstoßen sowie dem Sinn der PräsKonferenz vom 26.04.1990 widerlaufen, nachdem weder ein Eintrag in die Rednerliste vorlag, noch eine Vorsitzübergabe erfolgte und die Präsidentin nicht als Redner das Wort nehmen sollte.


„§ 61. Läßt sich einer der Präsidenten in die Rednerliste eintragen, so übernimmt er in der Regel erst nach Erledigung des Gegenstandes wieder den Vorsitz.

Die PräsKonferenz v 26.4.1990 vertrat einhellig die Auffassung, daß in üblicherweise konfliktträchtigen Debatten die Präsidentin nicht als Redner das Wort nehmen sollten, um Konfrontationen, die sich aus Stellungnahmen zu ihren Ausführungen in der Debatte ergeben könnten, zu vermeiden. Andernfalls sollte in einem solchen Fall ein Präsident während dieser Debatte den Vorsitz nicht mehr übernehmen."

Die Präsidentin hat durch Ihre mehrfachen getätigten Aussagen wider den § 62 NRGO verstoßen, nachdem diese nicht aus dem hierfür vorgesehenen Rednerplatz erfolgten.

„§ 62. (1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus."

Die Präsidentin hat durch Ihre mehrfachen getätigten Aussagen wider den § 63 NRGO verstoßen, nachdem innerhalb einer Debatte öfter als zweimal gesprochen wurde.

„§ 63. (1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2)  Auf  Wortmeldungen  von  Mitgliedern  der  Bundesregierung  und  der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten des Rechnungshofes sowie von  Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des  § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt  dem  Berichterstatter  auf  dessen  Verlangen  das  Schlußwort.  Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung  von  Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu."

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Präsidentin des Nationalrates nachstehende

Anfrage:

1.         Werden Sie bei der nächsten Nationalratssitzung Ihre zwei getätigten - nicht der Wahrheit entsprechenden - Aussagen  richtig  stellen,  sowie sich für Ihre mehrfachen   Geschäftsordnungsverstöße   bei   den  Mitgliedern  des  Hohen Hauses entschuldigen?

a) Wenn ja, wie?

b) Wenn nein, warum nicht?


2.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  dem  § 58 NRGO?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

3.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  den  § 59 NRGO?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

4.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  den  § 60 NRGO?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

5.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  den  §61 NRGO?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

6.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  den  § 62 NRGO?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

7.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  den  § 63 NRGO?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

8.         Welche Konsequenzen ziehen Sie aus Ihren wiederholten Verstößen wider  den einhelligen Empfehlungen der PräsKonferenz vom 26.04.1990?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?

9.         Würden Sie Ihre Vorsitzführung an diesem konkreten Beispiel als korrekt im Lichte der NRGO bezeichnen?

            a) Wenn ja, begründen Sie dies?

            b) Wenn nein, warum nicht?

10.       Würden Sie Ihre Vorsitzführung an diesem konkreten Beispiel als  unparteiisch  im Sinne der NRGO wie auch im Sinne der Beschlüsse der PräsKonferenz bezeichnen?

            a) Wenn ja, begründen Sie dies?

            b) Wenn nein, warum nicht?

11.       Welche  konkreten  Konsequenzen  werden  Sie  aufgrund  der  vorliegende Sachverhalte bezüglich  Ihrer getätigten nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen explizit ziehen?

            a) Wenn keine Konsequenzen, warum nicht?