75/JPR XXIV. GP

Eingelangt am 24.02.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Grosz

Kolleginnen und Kollegen

an die Präsidentin des Nationalrates

betreffend nicht ordnungsgemäße Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen

Die unterfertigten Abgeordneten mussten feststellen, dass verschiedene Anfragen an Sie nicht ordnungsgemäß bzw. überhaupt nicht beantwortet wurden und damit das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Abgeordneten des österreichischen Parlaments auf Auskunft (Interpellationsrecht - Art. 52 Abs. 4 B-VG iVm. §§ 90 ff. NRGO) empfindlich missachtet wurde.

Dies zeigt sich insbesondere in der Beantwortung der Anfrage 9693/J betreffend unterlassene Ermittlungen zum "Säuglingspflege"-Buch und zu Datenträgern in der Causa Kampusch“ mit der Nummer 9576/AB deutlich. Dort finden sich überwiegend Pauschalverweise zur Rechtfertigung von Nichtantworten", wobei dies nicht nachvollziehbar ist.

Vor  diesem  Hintergrund  stellen  daher die   unterfertigten Abgeordneten  an  die Frau Präsidentin des Nationalrates nachstehende

Anfrage

1.

Welche Beschränkungen des Interpellationsrechtes folgen aus § 12 StPO konkret bzw. welche genauen Informationen werden in welchem Umfang und für welche Zeit geschützt?



2.

Welche Informationen hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens sind nicht von § 12 StPO

geschützt?

3.

Worauf stützen Sie Ihre Ansicht, ob und inwieweit § 12 StPO der Pflicht und dem Recht des Parlaments auf Kontrolle vorgehen? Liegen Ihnen insbesondere diesbezügliche Rechtsgutachten vor und wie lauten diese?

4.

Wie kann die parlamentarische Kontrolle gerade im heiklen Bereich des Vorverfahrens überhaupt funktionieren, wenn auf § 12 StPO gestützt jegliche inhaltliche Information verweigert werden?

5.

Wie rechtfertigen Sie, dass zwar z.B. über eine Vielzahl nicht öffentlicher Akten des

Justizressorts Auskunft geben wird, nicht aber bei strafrechtlichen Vorverfahren?

6.

Welche Beschränkungen des Interpellationsrechtes folgen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit" bzw. des Amtsgeheimnisses konkret bzw. welche genauen Informationen hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens werden in welchem Umfang und für welche Zeit geschützt?

7.

Welche Informationen hinsichtlich eines Ermittlungsverfahrens fallen nicht unter die

verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit" bzw. des

Amtsgeheimnisses?

8.

Worauf stützen Sie Ihre Ansicht, ob und inwieweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses der Pflicht und dem Recht des Parlaments auf Kontrolle vorgehen? Liegen Ihnen insbesondere diesbezügliche Rechtsgutachten vor und wie lauten diese?

 


9.

Welche Beschränkungen des Interpellationsrechtes sind jeweils aus den sonstigen in der Beantwortung genannten Vorschriften herleitbar bzw. welche genauen Informationen werden durch diese in welchem Umfang und für welche Zeit geschützt?


10.

Worauf stützen Sie Ihre Ansicht, ob und inwieweit diese Vorschriften der Pflicht und dem Recht des Parlaments auf Kontrolle vorgehen können? Liegen Ihnen insbesondere diesbezügliche Rechtsgutachten vor und wie lauten diese?