107/JPR XXIV. GP

Eingelangt am 06.06.2013
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Graf

an die Präsidentin des Nationalrates

 

betreffend Miles&More und Bonusmeilen

Mit Ministerratsvortrag vom 23. Jänner 2008 ist es untersagt, dass anlässlich von Dienstreisen im Rahmen personenbezogener Bonusprogramme erworbene Prämien privat in Anspruch genommen werden dürfen. Frau Nationalratspräsident Prammer (SPÖ) hat seit 2006 ein umfangreiches Reiseprogramm absolviert und dabei unter anderem auch zahlreiche Flugreisen im In- und Ausland durchgeführt.

In diesem Zusammenhang fallen naturgemäß auch Bonusmeilen des Flugmeilenvergütungssystems Miles&More bzw. anderer Vergütungssysteme an. Es ist nun von Interesse, wie viele Flugkilometer die Nationalratspräsidentin insgesamt zurückgelegt hat, wie viele Bonusmeilen in diesem Zusammenhang angefallen sind, ob diese gutgeschrieben worden sind und ob diese von der Präsidentin verbraucht worden sind. Darüber hinaus ist auch von Interesse, ob diese versteuert worden sind.

Im Zusammenhang mit Dienstreisen ist aber auch jede andere Art der Fortbewegung im dienstlichen Auftrag von Interesse, so etwa Dienstreisen zu Fuß, für die etwa die Reisegebührenvorschrift in ihrem § 11 entsprechende Grundlagen schafft:

§ 11. (1) Wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, gebührt dem Beamten ein Kilometergeld. Das Kilometergeld beträgt für die auf solche Art zurückgelegten Wegstrecken 0,38 € je Kilometer. Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(2) Das Kilometergeld gebührt auch dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel zwar vorhanden ist, aber nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann oder durch die Zurücklegung der betreffenden Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Dienstreise wesentlich abgekürzt wird.


(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 finden auf das Kilometergeld sinngemäß Anwendung.

(4) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.

(5) Ist im Zuge einer Amtshandlung eine Begehung im Gelände erforderlich, so gebührt für jede halbe Stunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes nach Abs. 1.

(6) Ist im Zuge einer Amtshandlung die Befahrung von Gruben erforderlich, so gebührt für jeden Tag und jeden Betrieb an Stelle des Kilometergeldes eine Vergütung in der Höhe von 1,67 €.

 

In diesem Zusammenhang ergeht an die Präsidentin des Nationalrates nachstehende

Anfrage

 

1.    An welchen Veranstaltungen haben Sie als Nationalratspräsidentin dienstlich außerhalb des Parlamentsgebäudes teilgenommen?

2.    Wie viele Kilometer haben Sie in diesem Zusammenhang als Nationalratspräsidentin insgesamt seit Ihrem Amtsantritt dienstlich zurückgelegt?

3.    Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

4.    Wie viele Kilometer wurden in diesem Zusammenhang zu Fuß zurückgelegt?

5.    Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

6.    Wie viele Kilometer wurden in diesem Zusammenhang mit dem Dienstwagen zurückgelegt?

7.    Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

8.    Wie viele Kilometer wurden in diesem Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie der U-Bahn zurückgelegt?

9.    Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

10. Wie viele Kilometer wurden in diesem Zusammenhang mit der ÖBB oder einer anderen öffentlichen Bahnlinie zurückgelegt?

11. Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

12. Wie viele Kilometer wurden in diesem Zusammenhang mit dem Schiff zurückgelegt?

13. Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

14. Wie viele Kilometer wurden in diesem Zusammenhang mit dem Flugzeug zurückgelegt? Wie sind diese Kilometer den einzelnen Veranstaltungen, an denen Sie teilgenommen haben, zuzuordnen?

15.  Wie viele Bonusmeilen sind aus der Benützung des Flugzeugs bei Ihnen angefallen?


16. Wie wurden diese Bonusmeilen verwendet?

17. Wurden diese Bonusmeilen dienstlich verwendet?

18. Wenn ja, bei welchen dienstlichen Reisen wurden diese Bonusmeilen verwendet?

19. Wurden diese Bonusmeilen parteipolitisch verwendet?

20. Wenn ja, bei welchen parteipolitisch motivierten Reisen wurden diese Bonusmeilen verwendet?

21. Wurden diese Bonusmeilen privat verwendet?

22. Wenn ja, bei welchen privat motivierten Reisen wurden diese Bonusmeilen verwendet?

23. Wurden diese Bonusmeilen als Vorteil aus einem Dienstverhältnis entsprechend versteuert?

24. In welchen Jahren wurden diese Bonusmeilen einer entsprechenden Versteuerung zugeführt?