Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 lauten in Abs. 1 die Einleitung und lit. a:

„(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

                a) ein Betrag von € 1,113.000,00,“

2. Im § 20 lautet der Abs. 3

„(3) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes zu leisten.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 316/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 lautet im Abs. 1 die Einleitung und lit. a:

„(1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen:

                a) einen Betrag von € 51.000,00,“

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes zu leisten.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft, BGBl. Nr. 222/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 lautet im Abs. 1 der 1. Satz:

„(1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von € 308.000,00 und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird.“

2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes zu leisten.“