Textgegenüberstellung

Änderung des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 20. (1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

                a) ein Betrag von 12 351 600 S

§ 20. (1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

                a) ein Betrag von € 1,113.000,00,

 

§ 20. (3) Die Zahlung der nach Abs. 2 für das Jahr 1961 bereits fälligen Teilbeträge ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.

§ 20. (3) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes zu leisten.

 

 

Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen:

                a) einen Betrag von 570.072 S,

§ 1. (1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen:

                a) einen Betrag von € 51.000,00,

 

 

(4) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes zu leisten.

 

Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von 3,420.440 S und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. …

§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von € 308.000,00 und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. …

 

 

(4) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach in Kraft treten dieses Bundesgesetzes zu leisten.