Entwurf, Stand 30.12.2008

Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967  genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

           4. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,

           5. bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2009 ein Betrag von 7 500 000 Euro.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.“

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

§ 22a. Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2009 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7 500 000 Euro zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland

0,xxx %

Kärnten

0,xxx %

Niederösterreich

0,xxx %

Oberösterreich

0,xxx %

Salzburg

0,xxx %

Steiermark

0,xxx %

Tirol

0,xxx %

Vorarlberg

0,xxx %

Wien

0,xxx %

Die länderweisen Anteile sind von den Ländern an die Gemeinden zu verteilen, wobei deren Belastungen im Jahr 2009 aus Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu berücksichtigen sind.“

3. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“