Entwurf, Stand 30.12.2008

Vorblatt

Problem:

Die Gemeinden werden im Jahr 2009 durch Rückzahlungen an Getränkesteuer an den Handel finanziell belastet.

Ziel und Inhalt:

Unterstützung der Gemeinden durch eine Bedarfszuweisung iHv. 7,5 Mio. Euro.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund: -5,02 Mio. Euro, für die Länder: -1,60 Mio. Euro, für die Gemeinden (Saldo aus Finanzierungsanteil und Bedarfszuweisung): +6,63 Mio. Euro

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Keine

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund ist es gelungen, mit dem österreichischen Handel eine Vereinbarung über die Höhe der noch offenen Rückzahlungen an Getränkesteuer abzuschließen. Mit diesen Rückzahlungen werden die Gemeinden im Jahr 2009 mit größenordnungsmäßig 45 Millionen Euro belastet.

Die Finanzausgleichspartner sind übereingekommen, aus dem Aufkommen an Körperschaftsteuer, das durch die Einnahmen der Handelsunternehmen aus den Getränkesteuerrückzahlungen positiv beeinflusst wird, den betroffenen Gemeinden eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7,5 Mio. Euro zukommen zu lassen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Bedarfszuweisung wird durch einen Vorwegabzug bei der Körperschaftsteuer finanziert, dies kürzt die Einnahmen aus Ertragsanteilen und aufkommensabhängigen Transfers im Verhältnis von Bund 5,02 Mio. Euro : Länder 1,60 Mio. Euro : Gemeinden 0,87 Mio. Euro, wobei allerdings diesem Vorwegabzug Mehreinnahmen an Körperschaftsteuer, die durch höhere Gewinne der Handelsunternehmen aufgrund der Einnahmen aus den Getränkesteuerrückzahlungen ausgelöst werden, gegenüberstehen. Bei den Gemeinden errechnet sich ein Saldo von +6,63 Mio. Euro aus dem genannten Finanzierungsanteil iHv. 0,87 Mio. und den zusätzlichen Bedarfszuweisungen iHv. 7,50 Mio. Euro.

Die Regelung dieser Transfers als eigene Bedarfszuweisung des Bundes in einem neuen § 22a hat aus Sicht der Gemeinden im Vergleich zu einer Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 den Vorteil, dass die zusätzlichen 7,5 Mio. Euro ungekürzt („brutto für netto“) an die Gemeinden überwiesen werden. Eine Erhöhung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel gemäß § 11 Abs. 1 und damit zugleich der Ertragsanteile würde demgegenüber zu einer Erhöhung der Landesumlage führen, weil deren Bemessungsgrundlage auch die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel mit umfasst.

Die Rückzahlungen an Getränkesteuer an die Steuerpflichtigen vermindern die Finanzkraftwerte der betroffenen Gemeinden, soweit die Getränkesteuer hier einbezogen wird (was insbesondere bei der Ermittlung der Finanzkraft gemäß § 21 FAG 2008 genau aus diesem Grund weiterhin der Fall ist), mit dem weiteren Vorteil einer höheren Bedarfszuweisung für die Gemeinde bzw. umgekehrt einer geringeren Leistungsverpflichtung der Gemeinde.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes beruht auf §§ 3, 7, 12 und 13 F‑VG 1948.

Besonderer Teil

Zur Z 1 (§ 8 Abs. 2)

§ 8 Abs. 2 erhält eine zusätzliche Z 5, mit der ein Vorwegabzug in Höhe von 7,5 Mio. Euro bei der Körperschaftsteuer zur Finanzierung der neuen Bedarfszuweisung eingeführt wird.

Die Änderung dieses Absatzes wird dafür genützt, die Zitierung des Familienlastenausgleichsgesetzes im ersten Satz zu aktualisieren und die Zitierung des ASVG in der Z 3 zu korrigieren.

Zur Z 2 (§ 22a)

Diese Bestimmung enthält die neue Bedarfszuweisung an die Gemeinden iHv. 7,5 Mio. Euro. Die länderweise Aufteilung wurde im Einvernehmen mit dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund festgelegt und beruht auf dem Ergebnis einer Erhebung der Ämter der Landesregierungen über die Rückzahlungsbeträge der einzelnen Gemeinden.

Die länderweisen Anteile an der Bedarfszuweisung sind von den Ländern an die Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer Belastungen im Jahr 2009 aufgrund von Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu verteilen. Das Bundesministerium für Finanzen nimmt in Aussicht, die Bedarfszuweisung ehestmöglich nach Kundmachung dieser Novelle an die Länder zu überweisen, sodass die Länder die Bedarfszuweisung zeitnah mit der für April 2009 vorgesehenen Getränkesteuerrückzahlung an die Gemeinden auszahlen können.

Anmerkung für den Begutachtungsentwurf:

Die Ämter der Landesregierungen haben dem Bundesministerium für Finanzen vereinbarungsgemäß die Auszahlungsbeträge bis 22. Dezember 2008 übermittelt; das Bundesministerium für Finanzen hat diese Meldungen mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 an den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund weitergeleitet und ersucht, einen einvernehmlichen Vorschlag für die Aufteilung der 7,5 Mio. Euro – wenn möglich – bis 12. Jänner 2008 bekannt zu geben.

Die länderweisen Anteile an der Bedarfszuweisung sind daher aufgrund dieser Termine im Begutachtungsentwurf noch nicht enthalten.

Zur Z 3 (§ 24 Abs. 1a)

Die geänderten Bestimmungen treten wegen der darin enthaltenen Korrekturen der Zitierungen rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

 

§ 8. (1) ...

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

           4. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.

(3) ...

§ 8. (1) ...

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a, ab 1. Juni 2008 hingegen § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967  genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           2. bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

           3. bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

           4. bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich,

           5. bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2009 ein Betrag von 7 500 000 Euro.

Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug dieser Beträge zu verstehen.“

(3) ...

 

 

§ 22a. Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2009 eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7 500 000 Euro zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland

0,xxx %

Kärnten

0,xxx %

Niederösterreich

0,xxx %

Oberösterreich

0,xxx %

Salzburg

0,xxx %

Steiermark

0,xxx %

Tirol

0,xxx %

Vorarlberg

0,xxx %

Wien

0,xxx %

Die länderweisen Anteile sind von den Ländern an die Gemeinden zu verteilen, wobei deren Belastungen im Jahr 2009 aus Rückzahlungen von Getränkesteuer an Abgabepflichtige zu berücksichtigen sind.

 

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) bis (10) ...

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(1a) § 8 Abs. 2 und § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) bis (10) ...