VORBLATT

Probleme und Ziele:

Die derzeitige Gestaltung des Steuersystems kann vor dem Hintergrund des aktuellen globalen ökonomischen Abschwungs nicht im notwendigen Ausmaß zur Stärkung des heimischen Konsums, der Investitionen und der Beschäftigung, die wichtige Wachstumsfaktoren darstellen, beitragen. Die Konjunkturprognosen für die Jahre 2009 und 2010 zeigen auch für Österreich eine deutliche Reduktion der Wachstumsdynamik, mit welcher bedeutende Parameter wie Beschäftigung, Wohlstand oder Vertrauen in Verbindung stehen. Aktuell ist aus diesem Grund eine Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und des Erholungspotentials der österreichischen Wirtschaft als relevante wirtschaftspolitische Aufgabenstellung zu sehen.

Die österreichische Bundesregierung sieht in ihrem Regierungsprogramm für die XXIV. Legislaturperiode eine Steuerreform 2009 vor.

Die Bundesregierung hat sich für die Steuerreform 2009 folgende Ziele gesetzt:

-       Stärkung des Wachstumspotentials

-       Verbesserung der Standortattraktivität

-       Verbesserung der Eigenkapitalbasis insbesondere bei Klein- und Mittelunternehmen

-       Erhöhung der Kaufkraft

Die Bundesregierung verfolgt eine sehr klare Strategie – auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Re-formmaßnahmen. Durch das Konjunkturpaket 2008 wurden bereits ab dem Jahr 2009 begleitende wirtschaftsfördernde und damit arbeitsplatzsichernde Maßnahmen gesetzt, um der international bedingten Investitionsabschwächung, der Finanz- und Wirtschaftskrise entgegen zu wirken. Ein weiteres Konjunkturpaket 2009 soll gemäß dem Regierungsprogramm folgen, weil laut den Prognosen der Wirtschaftsforscher und Wirtschaftsforscherinnen auf nationaler und europäischer Ebene das Wirtschaftswachstum weiter rückläufig ist.

Im Regierungsprogramm ist auch eine Strukturreform angedacht, die zu einer Senkung der Steuer- und Abgabenquote führen soll. Die Bundesregierung sieht jedoch bereits jetzt unmittelbaren Handlungsbedarf im Hinblick auf Stärkung der Kaufkraft und der Wirtschafts- und Standortstabilität. Mit der Entlastung für alle Lohn- und Einkommensteuerzahler und -zahlerinnen, insbesondere für den Mittelstand und für die Familien, soll ein wichtiger Beitrag zur Zielerreichung geleistet werden. Für Unternehmen sollen Anreize zu Investitionen gesetzt werden, weil diese aus gesamtwirtschaftlicher Sicht als Schlüsselelemente für Innovation, Beschäftigung und Wachstum gelten.

Durch den vorliegenden Entwurf soll das österreichische Wirtschaftswachstum nachhaltig gestärkt und zusammen mit den Konjunkturpaketen 2008 und 2009 den aus dem globalen Abschwung resultierenden negativen Effekten auf nationaler Ebene gegengesteuert werden. Im europäischen Kontext stützen sich diese Maßnahmen auch auf die Empfehlungen des Aktionsplans der EU zur Konjunkturbelebung, der unter anderem eine rasche Stimulierung der Nachfrage sowie eine Unterstützung des Konsumentenvertrauens beinhaltet.

Inhalt/Problemlösung:

-       deutliche Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifes.

-       Erhöhung des Kinderabsetzbetrages von 50,90 Euro monatlich auf 58,40 Euro monatlich.

-       Einführung eines Kinderfreibetrages von 220 Euro jährlich.

-       Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis zu 2 300 Euro jährlich.

-       Zuschüsse der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Kinderbetreuung werden bis zu 500 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

-       Ausweitung des Freibetrages für investierte Gewinne (nunmehr Gewinnfreibetrag) auf bilanzierende Unternehmen, Anhebung von 10% auf 13% und Entfall des Investitionserfordernisses für Gewinne unter 30 000 Euro; im Gegenzug Abschaffung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne.

-       Steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen (Spenden) für humanitäre Zwecke und Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe.

Vorrangig werden mit diesen Maßnahmen die Kaufkraft aller Einkommensbezieher und -bezieherinnen gestärkt sowie die Unternehmen in ihrer Investitionstätigkeit gefördert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Entlastung von Familien. Die Bezieher und Bezieherinnen steuerfreier Einkommen wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge mit einem Volumen von 300 Mio. Euro entlastet.

Mit dem Ziel der Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen wird zudem ein Bereich gefördert, der sich durch ein hohes Innovationspotential, durch eine große Bedeutung für die Beschäftigung in Österreich und einen wesentlichen Wachstumsbeitrag auszeichnet. Gegenwärtig und in den kommenden Jahren bestimmt die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich in einem hohen Ausmaß den wirtschaftlichen Erfolg, daher ist auch die Verbesserung der Standortattraktivität ein elementares Ziel der Steuerreform 2009.

Alternativen:

Würde die Lohn- und Einkommensteuerlast nicht gesenkt und würden Familien und Unternehmen nicht in höherem Maße gefördert, würden die Widerstandsfähigkeit und das Erholungspotential der österreichischen Wirtschaft nicht im erforderlichen Ausmaß unterstützt werden. Als Folge der gegenwärtigen globalen Entwicklungen könnten sich daraus folgende Probleme ergeben: Weniger verfügbares Einkommen, weniger Kaufkraft, weniger konsuminduzierte Nachfrage, weniger Umsatz der Unternehmen, weniger Arbeitskräftenachfrage würde sich ohne entsprechende Maßnahmen noch rascher in der Realwirtschaft widerspiegeln. Daher soll durch die Maßnahme „mehr Geld für jeden Einzelnen, besonders für Familien“ dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der neue Tarif und die Folgeanpassungen verursachen einmalige EDV-Kosten. Aufgrund der niedrigeren Freibetragsgrenze und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten wird in der Folge eine wesentlich größere Zahl an Freibetragsbescheiden auszustellen sein, wodurch zusätzliche laufende Kosten, wie etwa Druck- und Portokosten, entstehen. Durch die Familienförderungen und die Änderungen beim Freibetrag für investierte Gewinne sind die Steuererklärungsformulare anzupassen, damit Evaluierungen möglich sind. Die Evaluierungen führen zu laufenden IT-Kosten. Die Familienförderungen – insbesondere der neue Kinderfreibetrag – führen zu einmaligen IT-Kosten. Durch die Verpflichtung der Spendenorganisationen die Höhe der im Kalenderjahr pro Spender und Spenderin geleisteten Spende unter Zuordnung der ihr bekannt gegebenen Versicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte zu übermitteln, ist FinanzOnline ab 2010 anzupassen, wodurch einmalige IT-Kosten entstehen.

Es fallen einmalige IT-Umsetzungskosten in Höhe von 0,975 Mio. Euro an. Die ebenfalls anfallenden Kosten für zusätzliche Hardwareerfordernisse können noch nicht abgeschätzt werden.

Das Familienpaket sowie der geänderte Freibetrag für investierte Gewinne und insbesondere die Änderungen auf Grund der Spendenabzugsfähigkeit werden sowohl im Innendienst wie im Außendienst der Finanzverwaltung zu höheren Kosten führen. Vor allem das höhere Antragsvolumen erfordert zusätzliche Vollbeschäftigungsäquivalente (30 v3, 12 v2).

Die Personalmehraufwandskosten insgesamt betragen 1,508 Mio. Euro pro Kalenderjahr.

– Abgabenaufkommen:

Die Steuerreform in der vorliegenden Gestaltung hat insgesamt ein finanzielles Volumen von 3,21 Mrd. Euro, davon entfallen 2,3 Mrd. Euro auf die Einkommensteuertarifentlastung und 510 Mio. Euro auf die Entlastung von Familien mit Kindern. Die Kosten für den Gewinnfreibetrag betragen nach Gegenrechnung mit dem Entfall der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne 300 Mio. Euro pro Jahr. Die Kosten für die Absetzbarkeit von Spenden betragen 100 Mio. Euro.

Dem gegenüber stehen ex ante nicht eindeutig quantifizierbare positive Effekte auf die österreichische Gesamtwirtschaft und die daraus resultierenden Wachstumsbeiträge in den nächsten Jahren. Zusätzlich kann bei erwartungsgemäßem Verlauf mit erhöhten Einnahmen unter anderem aus dem Bereich der indirekten Besteuerung des Konsums und einer Eindämmung der ansonsten drohenden Steigerung von Sozialausgaben gerechnet werden.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Von den Mindereinnahmen entfallen als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers in Mio. Euro jeweils auf den Bund, die Länder und Gemeinden (Rundungsdifferenzen nicht ausgeglichen):

 

2009

2010

2011

ab 2012

Bund

-1 430

-1 915

-2 094

-2 141

Länder

-457

-611

-677

-692

Gemeinden

-248

-332

-369

-377

Gesamt

-2 135

-2 858

-3 140

-3 210

 

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Einkommensteuertarifentlastung erhöht die verfügbaren Einkommen der Haushalte und damit deren Kaufkraft. Sofern dieses zusätzlich verfügbare Einkommen dem Konsum zugeführt und nicht gespart wird, profitierten von dieser Kaufkraftstärkung auch die Unternehmen durch die ansteigende private Nachfrage nach Konsumgütern bzw. Dienstleistungen. In erster Linie weisen Bezieher und Bezieherinnen niedriger Einkommen, sowie oftmals Familien eine hohe Konsum- und eine geringe Sparneigung auf. Zusammen mit der Attraktivierung des Freibetrages für investierte Gewinne, wodurch letztendlich eine nunmehr 13%ige zusätzliche Steuerfreigrenze induziert und damit eine Gleichstellung zur begünstigten Besteuerung des 13./14. Bezuges von Lohnsteuerpflichtigen erreicht wird, erhöht sich die Arbeitskräftenachfrage und das Wachstumspotential der Unternehmen.

Insgesamt forcieren die vorliegenden Maßnahmen gesamtwirtschaftlich eine Stabilisierung der österreichischen Wirtschaft in einer konjunkturell ungünstigen Zeit und tragen weiters zu einer wichtigen Stärkung des Wirtschaftsstandortes sowie zu einer Gegensteuerung bezüglich der erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt bei. Entscheidend für den realisierten Erfolg wird das nicht vollständig prognostizierbare Verhalten der einzelnen Akteure und Akteurinnen auf die spezifischen Einkommenserhöhungen sein, d.h. inwieweit der private Konsum auf das zusätzlich verfügbare Einkommen reagiert.

Zusätzlich erhöht die vorgesehene Absetzbarkeit von Zuwendungen (Spenden) für humanitäre Zwecke den Anreiz für finanzielle soziale Engagements von Individuen und Unternehmen, wodurch die Handlungsfähigkeit sowie der Bestand von diesbezüglich bedachten Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) unterstützt und damit die gesamtwirtschaftliche Umverteilung auf diesem Weg ausgebaut wird. Weiters sind neben einer Vielzahl anderer Faktoren die steuerlichen Bestimmungen und damit auch die Möglichkeit der Absetzbarkeit von Spenden ein Entscheidungskriterium für die Ansiedelung von Unternehmen, daher leistet der gegenständliche Entwurf diesbezüglich einen Beitrag zur Attraktivität des Wirtschaftsstandorts.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Neue Verwaltungslasten durch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages und neuer Informationsverpflichtungen durch die Spendenbegünstigung werden durch den Entfall der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne kompensiert. Abgesehen von einmaligen Kosten durch die Tarifsenkung kommt es zu keinen wesentlichen zusätzlichen Verwaltungslasten für Unternehmen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Von den gegenständlichen Maßnahmen profitieren in sozialer Hinsicht auch Bezieher und Bezieherinnen niedriger Einkommen und Familien, wobei die steuerliche Entlastung mit der Anzahl der Kinder steigt. Die erwartete positive Beschäftigungswirkung trägt zu einer nachhaltigen Sicherung von Arbeitseinkommen bei und reduziert damit die potentielle Abhängigkeit von Transferleistungen. Über das zu erwartende erhöhte oder zumindest stabile Spendenaufkommen aus dem privaten Sektor werden die soziale Unterstützung bedürftiger Personen abseits jener der öffentlichen Hand nachhaltig abgesichert und Wohlfahrtsgewinne erzielt.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Sicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das Vorhaben ist nicht klimarelevant.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Effekte der Tarifmaßnahmen ergeben in Bezug auf die vom neuen Einkommensteuertarif entlasteten Steuerpflichtigen bei weiblichen Erwerbstätigen einen Einkommenszuwachs von ca. 1,9%, bei männlichen Erwerbstätigen von ca. 1,6%.

Vergleicht man die Steuerentlastung bei Medianeinkommen von Frauen und Männern im Bereich der Arbeiter und Angestellten, wobei für Vergleichszwecke der reinen Steuerentlastung auch bei der Berechnung der Steuer 2008 die Sozialversicherungsrechtslage des Jahres 2009 zu Grunde gelegt ist, ergibt sich Folgendes:

Medianeinkommen

Arbeiterin

Arbeiter

Angestellte

Angestellter

Monatsbrutto in Euro

1.357

2.201

1.909

3.266

Steuer 2008 in Euro

1.016

4.211

3.095

8.709

Steuer 2009 in Euro

591

3.637

2.573

8.042

Entlastung absolut

425

574

522

667

Entlastung in % zu Brutto jährlich (14 Gehälter)

2,24%

1,86%

1,95%

1,46%

Höhere Einkommen profitieren von der Tarifentlastung absolut gesehen mehr als niedrige, aufgrund der Einkommensschere sind daher nach absoluten Beträgen Männer begünstigt. Allerdings fällt die Entlastung bei niedrigeren Einkommen prozentuell höher aus als bei höheren Einkommen, was Frauen mehr begünstigt als Männer und daher den „gender pay gap“ (prozentuelle Differenz zwischen dem Nettoeinkommen von Frauen und Männern) verringert.

Steuerpflichtige, die ein Jahreseinkommen unter 10 000 Euro haben, profitieren von der Tarifentlastung nicht. Von dieser Gruppe sind überwiegend Frauen betroffen. Allerdings wurde diese Einkommensgruppe in der vorgezogenen ersten Etappe der Steuerreform durch die Senkung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entlastet, die mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Die Entlastung betrug dort für Einkommen bis 1 000 Euro monatlich 3% des Bruttogehaltes. Diese Einkommensgruppe wurde damit prozentuell am stärksten von allen Arbeitnehmern entlastet, wodurch ein weiterer Beitrag zur Schließung der Einkommensschere geleistet wurde.

Der Kinderfreibetrag vermindert die Steuerbemessungsgrundlage, wodurch die Entlastungswirkung umso größer ausfällt, je höher der Grenzsteuersatz ist. Dadurch erfahren im Durchschnitt Männer eine größere Entlastungswirkung als Frauen. Allerdings bewirkt die Struktur des Kinderfreibetrages einen Anreiz zu einer höheren Frauenerwerbstätigkeit, was einen positiven Beitrag für den Weg zu mehr Chancengleichheit leistet. Vom Kinderfreibetrag profitieren aber auch Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen soweit sie über der Besteuerungsgrenze verdienen. Sie können einen Freibetrag von 220 Euro oder von 132 Euro – wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt – geltend machen, was eine zusätzliche Entlastung bringt. Hingegen überwiegt die Zahl der anspruchsberechtigten männlichen Alleinverdiener, bei denen jedenfalls 220 Euro voll zum Zug kommen. Bei Beidverdienern ist eine Inanspruchnahme von je 60%, also 132 Euro pro Jahr und Elternteil möglich. Durch den erhöhten Freibetrag von in Summe 120% bei beidseitiger Erwerbstätigkeit sollen Anreize für das Erwerbsleben der Frau, insbesondere für die Aufnahme einer existenzsichernden Vollzeittätigkeit, gesetzt werden.

Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wird sich ebenfalls positiv auf das Erwerbsleben von Frauen auswirken, weil damit die Kosten für den Wiedereinstieg gesenkt werden, von denen überwiegend Frauen betroffen sind. Durch die flexible Möglichkeit der Inanspruchnahme können die Betreuungskosten sowohl von einem Elternteil als auch von beiden Eltern anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Zuschüsse des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin werden sich insbesondere für Frauen positiv auswirken, da auch sie die Kosten des Wiedereinstiegs senken und ein höheres Nettogehalt bewirken.

Die Erhöhung des Kinderabsetzbetrages wird vor allem Frauen zu Gute kommen, weil sie die überwiegende Anzahl der Empfänger stellen.

Die Erhöhung des Unterhaltsabsetzbetrages kommt überwiegend Männern zugute, weil sie die überwiegende Anzahl der Unterhaltszahler stellen.

Die Ausweitung des Freibetrags für investierte Gewinne und die Abschaffung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne sowie die steuerliche Absetzbarkeit von humanitären Spenden sowie von Spenden für Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Europarecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Tarifsenkung

Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarifentlastung der Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen. Die Tarifentlastung soll mit einem Volumen von 2,3 Mrd. Euro umgesetzt werden. Die Grenze, ab der für ein Einkommen Steuern bezahlt werden muss, wird von 10 000 Euro auf 11 000 Euro angehoben. Für den Mittelstand werden die Einkommensteuersätze reduziert bzw. die Tarifstufen angehoben. Die neuen Tarifstufen sind:

Einkommen

Grenzsteuersatz

Fälle

bis 11 000 Euro

00,0000%

2 700 000

ab 11 000 bis 25 000 Euro

36,5000%

2 400 000

ab 25 000 bis 60 000 Euro

43,2143%

1 235 000

ab 60 000 Euro

50,0000%

200 000

Die Tarifentlastung bewirkt, dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2008 zu 2009 zwischen 1 350 Euro pro Jahr (höchster und gleich bleibender Wert ab einem Monatsbrutto von 5 800 Euro) und 149 Euro pro Jahr (niedrigster Wert bei einem Monatsbrutto von 1 100 Euro) entlastet werden. Die jährliche Entlastung beträgt jedoch bei einem Monatsbrutto von 1 200 Euro bereits knapp 400 Euro. Die Entlastungskurve steigt also zwischen 1 100 Euro und 1 200 Euro rapide an.

Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 25 000 Euro beträgt die Entlastung rund 500 Euro und bei einem Jahresbruttoeinkommen von 60 000 Euro beträgt die Entlastung gut 700 Euro.

Es werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von 16 870 Euro (Rechtslage 2008: 15 605 Euro) und bei Pensionisten und Pensionistinnen von 14 944 (Rechtslage 2008: 13 650 Euro), Einkommen bei Selbständigen von 12 713 (Rechtslage 2008: 10 060 Euro) steuerfrei gestellt. Dabei ist bei Selbständigen der Grundfreibetrag von 13% (Gewinnfreibetrag) berücksichtigt.

Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von 10 000 Euro auf 11 000 Euro werden 160 000 Personen zusätzlich steuerfrei gestellt, sodass von 6,535 Millionen Erwerbstätigen ab 1. Jänner 2009 2,7 Millionen keine Steuer zahlen.

Der Einkommensteuertarif wird ab dem 1. Jänner 2009 ausschließlich über die Berechnungsformel dargestellt. Das Wesentliche ist, dass die Einfachheit und Transparenz des Tarifs beibehalten wird. Über die Anwendung der Formel kann man die eigene Steuerleistung rasch ermitteln. Der Eingangsteuersatz wird von 38,33% auf 36,5% gesenkt. Diese Absenkung kommt auch den darüber liegenden Einkommensbeziehern und -bezieherinnen zu Gute. Der zweite Grenzsteuersatz wurde nur marginal von 43,6% auf 43,21429% gesenkt und der Spitzensteuersatz blieb mit 50% unverändert. Jedoch wurde der Betrag, ab der der Grenzsteuersatz für die unterste und oberste Stufe zur Anwendung kommt, hinaufgesetzt.

B. Familienpaket

Das zweite Kernelement bildet die Einkommensstärkung für Familien. Das Familienpaket mit einem Gesamtvolumen von 510 Mio. Euro besteht aus insgesamt vier verschiedenen Maßnahmen:

Kinderabsetzbetrag:

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird von derzeit 50,90 Euro auf 58,40 Euro monatlich angehoben. Der Kinderabsetzbetrag ist daher unabhängig von der Einkommenssituation und kommt undifferenziert allen Familien gleichermaßen zu Gute.

Kinderfreibetrag:

Um einen Erwerbsanreiz zu setzen, wurde ein neuer Kinderfreibetrag eingeführt, dessen Höhe von mehreren Bedingungen abhängt. Grundsätzlich kann pro Kind ein Freibetrag von 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden Einkommensbeziehern 60% des Freibetrages, das sind jeweils 132 Euro jährlich, zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von 220 Euro dann zu, wenn für das Kind keine Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils erfolgen. Werden für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem bzw. der Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 132 Euro in Anspruch genommen werden. Indem 60% von 220 Euro pro Elternteil und damit insgesamt 44 Euro oder 20% mehr beim Familieneinkommen berücksichtigt werden, soll der Anreiz zu mehr Beschäftigung gesetzt werden.

Kinderbetreuungskosten:

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten soll bis zu einem Betrag von 2 300 Euro pro Kind im Jahr möglich sein. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin übernommen, sind nur die tatsächlich vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (beispielsweise in einem Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch vergleichbar tätigen Person.

Zuschuss des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu Kinderbetreuungskosten:

Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind von den Sozialabgaben und der Lohnsteuer befreit.

C. Unternehmen

Als Äquivalent für die einkommensteuerpflichtigen Selbständigen wird mit Wirksamkeit ab 2010 der Freibetrag gemäß § 10 EStG von derzeit 10% auf 13% erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften entfällt für Gewinne bis 30 000 Euro das Investitionserfordernis. Im Gegenzug wird die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 11 a EStG) gestrichen.

D. Abzugsfähigkeit von Spenden

Für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und für Zwecke internationaler Katastrophenhilfe soll eine Spendenabsetzbarkeit geschaffen werden. In Hinkunft soll bis zu 10% des Einkommens eines Unternehmens oder eines Privaten die Steuerbemessungsgrundlage mindern (Betriebsausgabe, Sonderausgabe). Die empfangenden Spendenorganisationen haben dabei eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen, damit die Abzugsfähigkeit gewährt wird.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, Z 10, Z 16 und Z 20 (§ 1 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 102 Abs. 3 und § 124b Z 149 EStG 1988):

Aus dem neuen Tarif und dem damit verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich höhere Einkommensgrenzen für die Steuererklärungspflicht (§ 42).

Beschränkt Steuerpflichtige sollen weiterhin in Höhe von 2 000 Euro an der existenzsichernden Null-Steuerzone teilnehmen. Dementsprechend ist ein Betrag von 9 000 Euro zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Für die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf unbeschränkte Steuerpflicht (Grenzpendler-Regelung) war die Grenze für unschädliche Auslandseinkünfte, die mit der Besteuerungsgrenze im § 33 korrespondiert, entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 und Z 20 (§ 3 Abs. 1 Z 13 und § 124b Z 153 EStG 1988):

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können allen ihren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen oder bestimmten Gruppen davon einen Zuschuss für die Kinderbetreuung geben, der bis zu 500 Euro jährlich pro begünstigtem Kind steuerfrei und auch von den Sozialabgaben befreit ist. Begünstigte Kinder sind solche nach § 106 Abs 1 EStG 1988, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Zuschuss zur Kinderbetreuung ist nur dann steuerfrei, wenn für das Kind der Kinderabsetzbetrag zusteht und sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält. Pro Kind kann nur ein Betrag von höchstens 500 Euro steuerfrei belassen werden, selbst wenn ein Elternteil bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist oder beide Elternteile von ihren Arbeitgebern jeweils Zuschüsse erhalten. Der Zuschuss muss dem jeweiligen Kind daher eindeutig zugeordnet werden. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine Erklärung an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin abzugeben, in dem er oder sie erklärt, dass die Voraussetzungen für einen steuerfreien Zuschuss vorliegen. Zur Vermeidung von Doppelinanspruchnahmen muss er oder sie auch erklären, ob und in welcher Höhe von einem anderen Arbeitgeber oder einer anderen Arbeitgeberin ein steuerfreier Zuschuss geleistet wird. Gegebenenfalls darf der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur mehr den Differenzbetrag auf 500 Euro steuerfrei belassen. Die Kinderbetreuung muss in öffentlichen oder privaten Kindergärten, Ganztages- oder Halbtagesinternaten, Horten, Kinderbetreuungsstätten, von Tagesmüttern oder sonstigen pädagogisch vergleichbar tätigen Personen erfolgen. Diese Kinderbetreuungseinrichtungen sind mit jenen Einrichtungen, für welche die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, ident (siehe daher auch die Erläuterungen zu § 34).

Der Zuschuss ist entweder direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder an die Betreuungsperson zu leisten. Es kann jedoch auch ein Gutschein ausgestellt werden, sofern dieser ausschließlich bei einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung einlösbar ist.

Die Ausgaben des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind Betriebsausgaben – und zwar unabhängig davon, ob der Zuschuss beim Arbeitnehmer bzw. bei der Arbeitnehmerin steuerfrei ist.

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt seiner alleinerziehenden Arbeitnehmerin im Kalenderjahr 2009 für ihre 5-jährige Tochter einen Zuschuss zum Kindergarten von 600 Euro, für ihren 8-jährigen Sohn einen Zuschuss zum Hort von 500 Euro und einen Zuschuss von 1 000 Euro für ihre 12-jährige Tochter.

Insgesamt sind pro Kind und pro Kalenderjahr nur bis zu 500 Euro begünstigt. Für die 5-jährige Tochter und den 8-jährigen Sohn sind daher in Summe 1 000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Der Zuschuss für die 12-jährige Tochter ist nicht begünstigt und somit zur Gänze steuer- und sozialabgabenpflichtig. Bei der 5-jährigen Tochter sind vom Zuschuss in Höhe von 600 Euro 100 Euro steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Der Arbeitgeber wendet insgesamt 2 100 Euro an Zuschüssen auf, die bei ihm eine Betriebsausgabe darstellen.

Soweit ein Zuschuss gewährt wird, kommt die Berücksichtigung der dadurch abgedeckten Kosten als außergewöhnliche Belastung eines Elternteils nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, ob der Zuschuss steuer- und sozialabgabenfrei ist, oder nicht.

Zu Z 4, 6, 14 und 20 (§ 4 Abs. 4 Z 11 und 12, § 18 Abs. 1 Z 8, § 94 Z 6 lit. e sowie § 124b Z 154):

Zu § 4 Abs. 4 Z 11 und 12 und zu § 18 Abs. 1 Z 8:

Die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 schon bisher vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport soll auf die folgenden Bereiche ausgedehnt werden:

-       Mildtätige Zwecke, die überwiegend im Inland, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden.

-       Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes.

-       Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, dass durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO auf die Spendenorganisationen die Förderung eigennütziger Zwecke ausgeschlossen wird.

§ 4 Abs. 4 Z 11 lit. a in Verbindung mit Z 12 lit. a sieht daher vor, dass die Empfängerkörperschaft alle grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen, die in den §§ 34 ff BAO festgelegt sind, erfüllen muss, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Zusätzlich soll Z 12 lit. a aber eine Einschränkung auf Empfängerkörperschaften vorsehen, deren Betätigung im Wesentlichen (zumindest 75% der Gesamtressourcen) auf mildtätigem Gebiet oder entsprechend der Vorgaben des § 1 Abs. 3 Z 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (Armutsbekämpfung) oder in der Hilfestellung in Katastrophenfällen erfolgt, wobei auch eine Kombination dieser Zwecke möglich ist. Eine betriebliche Tätigkeit darf nur in einem sehr eingeschränktem Rahmen erfolgen: Erlaubt sind nur betriebliche Tätigkeiten, die entweder

-       als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO oder

-       als entbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO zu qualifizieren sind, oder

-       die Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllen.

Zusätzlich soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum vorausgesetzt sein, wobei auch Zeiten einer allfälligen Vorgängerorganisation in diese Bestandsdauer einzubeziehen sind.

Z 12 lit. a dritter Teilstrich soll sicherstellen, dass es zu keiner Vermischung des mildtätigen Zweckes oder des Zweckes der Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung im Katastrophenfall mit erwerbswirtschaftlichen Zwecken kommt, ohne aber jegliche mit dem eigentlichen Zweck der Organisation in Zusammenhang stehende betriebliche Tätigkeit zu verhindern. Diese Einschränkung soll aber unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO, entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO und Betriebe, die die Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllen, nicht betreffen. Dadurch wird auch eine Konkurrenzierung steuerpflichtiger Wirtschaftstätiger vermieden.

Als begünstigte Spendenempfänger-Körperschaften nach § 4 Abs. 4 Z 11 lit. a sollen neben juristischen Personen des privaten Rechtes (z.B. Vereine) auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder deren Betriebe gewerblicher Art in Frage kommen, wenn sie die von der BAO vorgesehenen Begünstigungsvoraussetzungen erfüllen. Ebenso sollen Organisationen aus EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten, die die gleichen Voraussetzungen wie inländische Körperschaften oder wie inländische Körperschaften öffentlichen Rechts erfüllen, als begünstigungsfähig in Betracht kommen, wenn sie die Eintragung in die Spendenliste erreichen.

Um der Bedeutung der so genannten „Spendensammelvereine“ Rechnung zu tragen, sollen auch Spenden an solche Institutionen von der Abzugsfähigkeit umfasst sein. Da diese aber - mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zweckes – nicht den Begünstigungsbestimmungen der §§ 34 ff BAO entsprechen, sollen für diese in Z 12 lit. b eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende Regeln aufgestellt werden. Sie sollen die gesammelten Mittel den in der Spendenliste eingetragenen Körperschaften im Sinne der Z 11 lit. a zur Erfüllung von mildtätigen Zwecken, Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit oder der Hilfestellung im Katastrophenfall weitergeben, beziehungsweise selbst oder durch Erfüllungsgehilfen (§ 40 Abs. 1 BAO) für die entsprechende Verwendung Sorge tragen können.

Eine Deckelung der Verwaltungskosten soll sicherstellen, dass Spendengelder nicht mehr als unbedingt erforderlich in die Verwaltung umgeleitet werden. Fundraisingkosten sollen davon nicht umfasst sein.

Die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Die Prüfungspflicht umfasst dabei neben der Überprüfung des von der Organisation zu erstellenden Rechnungsabschlusses (Bilanz oder Einnahmen- Ausgabenrechnung mit Vermögensaufstellung) auch die Überprüfung der satzungsmäßigen Grundlagen und die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den Vorgaben des § 4 Abs. 4 Z 11 und 12 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Prüfung hat den (gesamten) Jahresabschlusses zu erfassen, § 22 Abs. 3 und 4 Vereinsgesetz ist nicht anzuwenden.

Um für den Spender oder die Spenderin die Abzugsfähigkeit seiner Spende sicherzustellen, sollen sowohl die nach Z 11 lit. a als auch die nach Z 11 lit. b spendenbegünstigten Organisationen zumindest einmal jährlich in einer Liste erfasst und veröffentlicht werden. Ist die Empfängerorganisation zum Zeitpunkt der Einzahlung der Spende in einer dieser beiden Listen eingetragen, hat der Spender die Sicherheit, dass seine Spende auch dann abzugsfähig bleibt, wenn später eine Löschung aus der Liste erfolgt.

Zu § 18 Abs. 1 Z 8:

Im Bereich des Sonderausgabenabzuges setzt die steuerliche Absetzbarkeit ab 2010 voraus, dass der Spender oder die Spenderin der empfangenden Organisation seine Sozialversicherungsnummer oder seine persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte bekannt gibt (beide Nummern finden sich auf der e-card). Die empfangende Organisation hat bis 28. Februar des Folgejahres die Höhe der Spende unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln, wodurch die (amtswegige) Berücksichtigung in der Einkommensteuerveranlagung des Spenders oder der Spenderin möglich wird. Soll die Spende als Betriebsausgabe abgesetzt werden, darf der Spender oder die Spenderin die Sozialversicherungsnummer nicht bekannt geben. Dadurch wird gewährleistet, dass betriebliche Spenden nicht zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Da für das Jahr 2009 eine automationsunterstützte Übermittlung noch nicht realisierbar erscheint, reicht es für dieses Jahr aus, wenn der oder die Steuerpflichtige die Spende auf Verlangen der Abgabenbehörde belegmäßig nachweist.

Zwecks Evaluierung der positiven Auswirkungen auf das Spendenvolumen und der Effizienz der Mittelaufbringung kann beim Bundesministerium für Finanzen ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden.

Ebenso soll durch eine Anpassung des § 94 Z 6 lit. e erreicht werden, dass auch Spenden von nicht gemeinnützigen Stiftungen von der Kapitalertragsteuer befreit werden.

Zu Z 5 und Z 20 (§ 10 und § 124b Z 150 und Z 151 EStG 1988):

Der im bisherigen § 10 geregelte „Freibetrag für investierte Gewinne“ wird in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt, weil für Gewinne bis 30 000 Euro abweichend vom bisherigen Freibetrag für investierte Gewinne das Erfordernis der Investitionsdeckung wegfällt und nur für die darüber hinausgehenden Gewinne bestehen bleibt. Für Gewinne bis 30 000 Euro stellt der Gewinnfreibetrag – als Gegenstück zur Sechstelbegünstigung von unselbstständig Erwerbstätigen (§ 67) – eine reine Steuerentlastungsmaßnahme dar. Insofern erhält er die Bezeichnung „Grundfreibetrag“. Bei mehreren betrieblichen Einkunftsquellen mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Für darüber hinausgehende Gewinne werden durch das weiter bestehende Erfordernis der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten begünstigten Wirtschaftsgütern auch Investitionsanreize gesetzt. Dieser Teil des Gewinnfreibetrages erhält daher die Bezeichnung „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“.

Der Gewinnfreibetrag steht wie bisher allen betrieblichen Einkunftsarten offen.

Im Unterschied zum Freibetrag für investierte Gewinne soll er nunmehr auch für Gewinne zustehen, die von natürlichen Personen durch Bilanzierung ermittelt werden. Die Einbeziehung von Gewinnen, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden sind, rechtfertigt den Ausschluss von Übergangsgewinnen nicht mehr. Nicht einbezogen bleiben wie bisher Veräußerungsgewinne.

Der Gewinnfreibetrag soll von 10% auf 13% der Bemessungsgrundlage angehoben werden, wie bisher aber höchstens 100 000 Euro pro Veranlagungsjahr und Steuerpflichtigen betragen. Daraus errechnet sich ein begünstigungsfähiger Maximalgewinn von insgesamt ca. 769 230 Euro.

Tätigt der bzw. die Steuerpflichtige keine Investitionen, steht ihm bzw. ihr jedenfalls ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes, höchstens aber in Höhe von 30 000 Euro zu (Grundfreibetrag daher bis zu 3 900 Euro). Bei zwei oder mehreren betrieblichen Einkunftsquellen kann der bzw die Steuerpflichtige den Grundfreibetrag den einzelnen Betrieben (Mitunternehmeranteilen) zuordnen, maximal jedoch in Höhe von 13% des Gewinns der jeweiligen betrieblichen Einkunftsquelle. Eine Zuordnung ist jedenfalls erforderlich, wenn der bzw. die Steuerpflichtige auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen will. Der Grundfreibetrag steht dem bzw. der Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei Mitunternehmerschaften steht der Grundfreibetrag entsprechend dem Gewinnanteil zu, soweit einzelne Mitunternehmer und Mitunternehmerinnen andere betriebliche Einkunftsquellen besitzen, kann sich daraus ebenfalls nur ein Grundfreibetrag von insgesamt höchstens 3 900 Euro pro Person und Veranlagungsjahr ergeben.

Der Grundfreibetrag wird auch ohne besondere Geltendmachung automatisch zuerkannt. Dies soll sicherstellen, dass der Grundfreibetrag auch bei vergessener Geltendmachung von Amts wegen berücksichtigt wird. Bei zwei oder mehreren Betrieben (Mitunternehmeranteilen) erfolgt dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.

Eine unterlassene Zuordnung des Grundfreibetrages kann (gegebenenfalls unter nachträglicher Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages) bis zur Rechtskraft des Verfahrens nachgeholt werden.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht jedenfalls ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 3 900 Euro (13% von 30 000 Euro) zu. Zu diesem Grundfreibetrag kommt ein „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“, der davon abhängig ist, in welchem Umfang die übersteigende Bemessungsgrundlage durch Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist: Innerhalb des Höchstbetrages von 100 000 Euro beträgt das maximale Ausmaß der Erhöhung 13% jenes Betrages, um den die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro übersteigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhöhung zur Gänze durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Das Ausmaß der Erhöhung ist somit zweifach limitiert:

1.      13% des Betrages, um den die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30 000 Euro übersteigt sowie

2.      die Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter.

Der niedrigere Betrag stellt den Erhöhungsbetrag dar.

Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages sieht Abs. 7 – anders als für den Grundfreibetrag – als weitere Voraussetzung den Ausweis des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in der Steuererklärung vor (getrennt nach körperlichen Anlagegütern und Wertpapieren); in diesem Fall ist auch der betragsmäßige Ausweis des Grundfreibetrages erforderlich.

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17) oder auf Grundlage einer darauf gestützten Verordnung durch Teil- oder Vollpauschalierung pauschal ermittelt worden sind, können ebenfalls in die Ermittlung des Freibetrages einbezogen werden. Für derartige Gewinne steht allerdings nur der Grundfreibetrag zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht geltend gemacht werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 3701 der Einkommensteuerrichtlinien 2000) und Rechtsprechung (zB UFS Linz 15. 7. 2008, RV/0575-L/08) stand der Freibetrag für investierte Gewinne bei Pauschalierungen im Allgemeinen nicht zu.

Beispiele:

Im Kalenderjahr 2010 werden folgende Gewinne erzielt und folgende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt:

 

Fall a

Fall b

Fall c

Fall d

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

20 000

-30 000

50 000

1 200 000

Davon 13%

2 600

0

6 500

156 000

Investitionen begünstigte WG

1 000

20 000

2 000

135 000

Grundfreibetrag

2 600

0

3 900

3 900

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

0

0

2 000

96 100

Gewinnfreibetrag insgesamt

2 600

0

5 900

100 000

Gewinn endgültig

17 400

-30 000

44 100

1 100 000

Bei mehreren begünstigungsfähigen Einkunftsquellen (Betrieben, Mitunternehmeranteilen) kann – wie oben bereits erwähnt – der bzw. die Steuerpflichtige frei entscheiden, welcher betrieblichen Einkunftsquelle bzw. welchen betrieblichen Einkunftsquellen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß er oder sie den Grundfreibetrag zuordnet (höchstens aber 13% des jeweiligen Betriebsgewinnes). Die Zuordnung kann auch für das Gesamtausmaß des Gewinnfreibetrags bedeutsam sein. Bei Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist jedenfalls eine Zuordnung erforderlich (bei Bestehen nur eines Betriebes ist diesem der gesamte Gewinnfreibetrag von bis zu 3 900 Euro zuzuordnen).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erzielt im Jahr 2010 im Gewerbebetrieb A einen Gewinn von 40 000 Euro und im Gewerbebetrieb B einen Gewinn von 10 000 Euro. In Betrieb B werden begünstigte Wirtschaftsgüter in Höhe von 1 000 Euro angeschafft. Der Grundfreibetrag von insgesamt 3 900 Euro kann vom Steuerpflichtigen zB. zur Gänze dem Betrieb A zugeordnet werden (siehe a). Der Steuerpflichtige könnte auch beispielsweise 2 600 Euro dem Betrieb A und 1 300 Euro (=Maximalbetrag für Betrieb B) dem Betrieb B zuordnen (siehe b); dies wäre allerdings – ebenso wie wenn er eine Zuordnung unterlässt – nachteilig (siehe c).

a) Zuordnung zur Gänze zum Betrieb A:

 

Betrieb A

Betrieb B

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

40 000

10 000

Davon 13%

5 200

1 300

Investitionen begünstigte WG

-

1 000

Grundfreibetrag

3 900

0

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

0

1 000

Gewinnfreibetrag insgesamt

3 900

1 000

Gewinn endgültig

36 100

9 000

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

45 100

 

b) Zuordnung nach Wahl: Betrieb A 2 600 Euro, Betrieb B 1 300 Euro:

 

Betrieb A

Betrieb B

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

40 000

10 000

Davon 13%

5 200

1 300

Investitionen begünstigte WG

-

1 000

Grundfreibetrag

2 600

1 300

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

0

01)

Gewinnfreibetrag insgesamt

2 600

1 300

Gewinn endgültig

37 400

8 700

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

46 100

1) Kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, da Bemessungsgrundlage schon durch Grundfreibetrag erschöpft.

 

c) Keine Zuordnung, daher Aufteilung des Grundfreibetrages nach dem Gewinnverhältnis:

 

Betrieb A

Betrieb B

Gewinn vor Gewinnfreibetrag

40 000

10 000

Davon 13%

5 200

1 300

Investitionen begünstigte WG

-

1 000

Grundfreibetrag

3 120

780

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

0

02)

Gewinnfreibetrag insgesamt

3 120

780

Gewinn endgültig

36 880

9 220

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

46 000

2) Kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, weil die Zuordnung gemäß Abs. 7 Voraussetzung für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist.

 

Der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter entspricht der bisherigen Rechtslage zum Freibetrag für investierte Gewinne. Die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter muss in einem Wirtschaftsjahr erfolgen, das im selben Veranlagungsjahr endet. Im Fall einer Nachversteuerung erfolgt diese in jenem Veranlagungsjahr, in dem der Gewinn des Betriebes erfasst wird, bei dem der Nachversteuerungstatbestand verwirklicht wird.

Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen einem Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sein. Von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebstätte verleaste Wirtschaftsgüter müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden.

Der Gewinnfreibetrag soll wie bisher auch den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen von Mitunternehmerschaften nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung unabhängig von der Gewinnermittlungsart durch Betriebsvermögensvergleich (nach § 4 Abs. 1 oder § 5) oder durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3) zustehen. Gehört der Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Betriebes eines oder einer Steuerpflichtigen, ist das Geltendmachen des Freibetrages weiterhin nur im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Betriebes möglich. Ergibt sich insgesamt ein Gewinn, teilt der darin enthaltene Gewinnanteil das Schicksal der betrieblichen Bemessungsgrundlage. Ergibt sich nach Verrechnung des Gewinnanteiles insgesamt ein Verlust, ist auch der Gewinnanteil vom Freibetrag ausgeschlossen.

Beispiel:

1. A ist mit 50%, B und C jeweils mit 25% am Gewinn und am Vermögen der ABC-OG (in der Folge: MU) beteiligt, die einen unternehmensrechtlichen Gewinn von 160 000 Euro erzielt. Von der MU werden begünstigte Wirtschaftsgüter (WG) im Wert von 8 000 Euro angeschafft. C hat im Sonderbetriebsvermögen begünstigte Wertpapiere in Höhe von 3 000 Euro angeschafft.

2. A hat zudem ein Einzelunternehmen (EU) und erzielt dort einen Gewinn von 240 000 Euro. Im Einzelunternehmen wurden begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 35 000 Euro angeschafft. Er ordnet den Grundfreibetrag im Höchstausmaß dem MU-Anteil zu.

3. B hält den Mitunternehmeranteil im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens und erzielt in diesem Betrieb einen Gewinn von 175 000 Euro, insgesamt somit von 215 000 Euro. Im Einzelunternehmen wurden begünstigte Wirtschaftsgüter im Wert von 16 000 Euro angeschafft.

4. C hat neben seiner Beteiligung keine betrieblichen Einkünfte.

 

A

B

C

Anteiliger Gewinn aus der MU

80 000

40 000

40 000

Davon 13% (= maximaler Gewinnfreibetrag aus MU, soweit Gewinn insgesamt max. 100 000)

10 400

5 200

5 200

Angeschaffte begünstigte WG

4 000

2 000

5 0001)

MU-Anteil im Betriebsvermögen?

Nein

Ja

Nein

Grundfreibetrag

1 9502)

03)

9754)

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag aus MU

4 000

03)

4 2255)

Gewinnfreibetrag insgesamt aus MU

5 950

0

5 200

Steuerliches Ergebnis aus der MU

74 050

40 000

34 800

Gewinn des EU

240 000

215 0006)

-

Davon 13%

31 200

27 950

-

Begünstigte WG

35 0007)

18 0008)

-

Grundfreibetrag

1 9509)

3 900

-

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag EU

29 25010)

18 000

-

Gewinnfreibetrag insgesamt EU

31 200

21 900

-

Gewinnfreibetrag insgesamt MU + EU

37 150

21 900

5 200

1) 2 000 anteilig aus MU und 3 000 im Sonderbetriebsvermögen.

2) Maximale Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag aufgrund des Gewinnanspruchs 50% von 30 000 = 15 000, davon 13%.

3) MU-Anteil im Betriebsvermögen, daher Berücksichtigung auf Ebene des Einzelunternehmens.

4) Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag aufgrund des Gewinnanspruchs 25% von 30 000 = 7 500, davon 13%.

5) Der Maximalbetrag errechnet sich in diesem Fall wie folgt: maximal begünstigter anteiliger Gewinn minus anteiligem Grundfreibetrag (40.000 * 13% - 975).

6) einschließlich der 40 000 Gewinntangente aus der MU.

7) im EU.

8) 2 000 aus MU und 16 000 aus EU.

9) Noch nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag (3 900 abzüglich 1 950 aus Mitunternehmerschaft).

10)31 200 abzüglich „verbrauchter“ Grundfreibetrag 1 950.

 

Die Regelungen zur Behaltefrist, zur Nachversteuerung bei vorzeitigem Ausscheiden, zur Möglichkeit der Ersatzbeschaffung bei Ausscheiden von Wertpapieren sowie die Regelung der Rechtsfolgen bei Übertragung des Betriebes entsprechen der bisherigen Rechtslage zum Freibetrag für investierte Gewinne. Für den Fall der vorzeitigen Tilgung von Wertpapieren sieht Abs. 5 Z 3 entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis zusätzlich die Möglichkeit einer Wertpapierersatzbeschaffung vor.

Im Gegenzug soll die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne entfallen. Anstelle der siebenjährigen Beobachtung für eine etwaige Nachversteuerung gemäß § 11a Abs. 3 soll optional eine Nachversteuerung aller vor dem Wirtschaftsjahr 2009 begünstigten und noch nicht nachversteuerten Beträge mit einem Steuersatz von 10% im Wirtschaftsjahr 2009 erfolgen können.

Zu Z 7, 8, 15, 17, 19 und Z 20 (§ 33 Abs. 1, 3 und 4, § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 97 Abs. 4 Z 2, § 106 Abs. 1 und 2, § 109 und § 124b Z 149, Z 152 und Z 153 EStG 1988):

Zu § 33 Abs. 1:

Abs. 1 enthält die Berechnung der Tarifsteuer.

Eine Steuer fällt erst ab einem Einkommen von 11 000 Euro an.

Bei Einkommen(steilen) von 11 000 Euro bis 25 000 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 36,5% und die Steuer ergibt sich durch Einsetzen in die Formel: (Einkommen – 11 000) * 5 110 / 14 000.

Bei Einkommen(steilen) von 25 000 Euro bis 60 000 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 43,214286% und die Steuer ergibt sich durch Einsetzen in die Formel: (Einkommen – 25 000) * 15 125 / 35 000 + 5 110.

Bei Einkommen(steilen) über 60 000 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 50% und die Steuer ergibt sich durch Einsetzen in die Formel: (Einkommen – 60 000) * 0,5 + 20 235.

Nachdem der zweite von Null abweichende Grenzsteuersatz sehr viele Kommastellen hat, wurde auf die Angabe des Grenzsteuersatzes im Bundesgesetzblatt verzichtet. Es soll weiterhin durch Angabe einer Formel die Berechnung transparent möglich sein. Auf die Angabe des Durchschnittssteuersatzes, der bislang im Gesetz beispielhaft angeführt war, wurde verzichtet.

Zu § 33 Abs. 3:

Der monatliche Kinderabsetzbetrag von derzeit 50,90 Euro wird ab Jänner 2009 auf 58,40 Euro erhöht. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Beispiel:

Ein Ehepaar hat 2 Kinder im Alter von 7 und 9 Jahren. Beide Elternteile sind berufstätig. Die Familie hatte bisher Anspruch auf 101,80 Euro pro Monat Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Sie profitiert von der Erhöhung des Kinderabsetzbetrages auf 116,80 Euro pro Monat. In Summe wird sie aus dem Titel der Erhöhung des Kinderabsetzbetrages mit 180 Euro pro Jahr (15 Euro pro Monat) entlastet.

Zu § 33 Abs. 4:

Abs. 4 wurde geschlechtsneutral formuliert. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde an den neuen Kinderabsetzbetrag angepasst und analog erhöht.

Zu § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 106 Abs. 1 und 2, § 109:

Anpassung der Zitierungen auf Grund der Umstellung in § 33 Abs. 3 und 4.

Zu § 97 Abs. 4 Z 2:

Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist insoweit ausgeschlossen als der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Kinderabsetzbetrag zustehen. Der Kinderabsetzbetrag soll erhöht werden (siehe § 33 Abs. 3), wodurch auch bei der Anrechnung eine Anpassung zu erfolgen hat.

Zu Z 8, 11 und Z 20 (§ 34 Abs. 6 und 9, § 63 Abs. 4 und § 124b Z 153 EStG 1988):

Kinderbetreuungskosten sollen in Hinkunft für Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden können. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Abs. 9 soll die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach den bisherigen Grundsätzen zusätzlich zur Neuregelung weiterhin möglich sein (zB Berücksichtigung der Kosten von Alleinerziehenden für schulpflichtige Kinder mit Selbstbehalt).

Gerade im Mittelstandsbereich wirken sich hohe Betreuungskosten in Kombination mit dem Verlust des Kinderbetreuungsgeldes bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze beschäftigungshemmend aus, weil dadurch der Nettozuverdienst teilweise kompensiert wird. Durch die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten wird dieser Umstand gemildert und insbesondere Frauen die Rückkehr in die Erwerbstätigkeit erleichtert. Die Möglichkeit, Betreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen, begünstigt zudem im Bereich der Hausbetreuung die Legalisierung von Arbeitsverhältnissen.

Die Berücksichtigung der Kosten nach Abs. 9 bezieht sich auf Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Veranlagungsjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Um jene Eltern zu entlasten, die ihre Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen oder von einer pädagogisch vergleichbar tätigen Person betreuen lassen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, die tatsächlichen Kosten für die Betreuung steuerlich geltend zu machen.

Die Absetzbarkeit ist mit 2 300 Euro der tatsächlichen Kosten pro Kind und Kalenderjahr limitiert.

Die Inanspruchnahme eines Alleinverdienerabsetzbetrages steht der Berücksichtigung von tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten nicht entgegen.

Kosten, für die von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen ein steuerfreier Zuschuss geleistet wird, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Stellt ein Zuschuss steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, kommt die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Die Begünstigung kann auch von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, allerdings ist auch in diesem Fall der Betrag mit 2 300 Euro pro Kind limitiert. Nach allgemeinen Grundsätzen kann allerdings nur der oder die Steuerpflichtige die Kosten steuerlich geltend machen, der bzw. die sie nachweislich getragen hat. Wollen beide Eltern jeweils einen Teil der 2 300 Euro geltend machen, müssen die Kosten auch von beiden Elternteilen im Verhältnis der betragsmäßigen Aufteilung getragen werden. Besteht zwischen den Elternteilen kein Einvernehmen über die Aufteilung des Betrages, ist dieser nach dem Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sie durch institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesheime) oder durch pädagogisch vergleichbar tätige Personen (zB ausgebildete Tagesmütter) erfolgt. Private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen müssen den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das reine Schulgeld für Privatschulen nicht berücksichtigungsfähig.

Entsprechend dem Charakter einer außergewöhnlichen Belastung können die Kosten für die Kinderbetreuung nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Familie tatsächliche Mehrkosten für Kinderbetreuung erwachsen. Ein Einkommenssplitting zwischen dem verdienenden Partner bzw. der verdienenden Partnerin und dem Partner bzw der Partnerin, der bzw. die sich ausschließlich mit der Kindererziehung beschäftigt, ist nicht begünstigt.

Die steuerliche Berücksichtung von Kinderbetreuungskosten soll erstmalig bei der Veranlagung 2009 bzw. – bei Berücksichtigung eines gesondert beantragten Freibetragsbescheides – beim Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2009 wirksam werden.

Beispiel:

Eine Familie hat 3 Kinder im Alter von 4, 7 und 9 Jahren. Beide Eltern sind berufstätig, die Kinder werden im Kindergarten und im Hort betreut. Die Frau hat ein monatliches (Netto)Einkommen von 1 900 Euro, der Mann verdient 2 000 Euro netto. An Kinderbetreuungskosten fallen monatlich 550 Euro an, wobei 250 Euro auf den Kindergarten und je 150 Euro auf den Hort entfallen. Die Frau erhält von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kosten des Kindergartens in Höhe von 500 Euro. Die – nach Abzug dieses Zuschusses – von der Frau getragenen Kosten für den Kindergarten betragen 2 800 Euro jährlich. Der Mann trägt die Kosten für den Hort für beide Kinder (insgesamt 3 600 Euro jährlich). Die Kosten des Kindergartens übersteigen für das 4 jährige Kind den Höchstbetrag von 2 300 Euro im Jahr. Die Frau kann daher 2 300 Euro als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. Der Mann kann für seine beiden Kinder die von ihm getragenen Hortkosten von jeweils 1 800 Euro zur Gänze als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen. Insgesamt wirken sich 5 900 Euro an Kinderbetreuungskosten bei der Familie steuerlich aus. Zusätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, wodurch die Frau zusätzlich entlastet wird, wie auch durch die Anhebung des Kinderabsetzbetrages auf 270 Euro pro Jahr. Der neue Kinderfreibetrag mindert zudem die Steuerbemessungsgrundlage beider Partner jeweils mit 396 Euro pro Jahr.

Zu Z 9 und 20 (§ 41 Abs. 1 Z 7 und § 124b Z 153 EStG 1988)

Sollte der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 sechster Teilstrich an den (die) Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin(nen) abgegeben haben und es aus diesem Grund dazu gekommen sein, dass insgesamt mehr als 500 Euro an Kinderbetreuungszuschuss bei der Lohnbesteuerung steuerfrei belassen worden sind, muss die richtige steuerliche Behandlung im Rahmen einer Einkommensteuerpflichtveranlagung vorgenommen werden.

Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Gleiches gilt bereits derzeit in jenen Fällen, in denen der bzw. die Steuerpflichtige eine unrichtige Erklärung hinsichtlich des Pendlerpauschales abgegeben hat oder seiner bzw. ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, Änderungen, die auf das Pendlerpauschale Auswirkung haben, dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu melden (§ 41 Abs. 1 Z 6).

Zu Z 12, Z 13 und Z 20 (§ 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 sowie § 124b Z 153 EStG 1988):

Die Freigrenze für sonstige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) soll ab 2009 2 000 Euro nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge betragen. Durch diese Anpassung wird verhindert, dass bei sonstigen Bezügen von Pensionisten und Pensionistinnen fixe Lohnsteuer anfallen kann, obwohl die laufenden Bezüge noch unter der Besteuerungsgrenze liegen.

Zu Z 2, Z 18 und Z 20 (§ 2 Abs. 2, § 106a und § 124b Z 149 EStG 1988):

Zu § 2 Abs. 2:

Das Einkommen soll sich auch um den neuen Kinderfreibetrag vermindern.

Zu § 106a:

Die mit Kindern verbundenen finanziellen Belastungen sollen durch die Einführung eines Kinderfreibetrages bei der Besteuerung zusätzlich berücksichtigt werden. Der Kinderfreibetrag steht jeweils pro Kind zu; er wird im Zuge der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) berücksichtigt. Im Gegensatz zum Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird, mindert der Kinderfreibetrag die Steuerbemessungsgrundlage.

Der Kinderfreibetrag steht in unterschiedlicher Höhe zu: Er beträgt 220 Euro pro Kind, wenn er von einem bzw. einer einzigen Steuerpflichtigen für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 geltend gemacht wird. Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist ein solches, für das dem bzw. der Steuerpflichtigen oder seinem bzw. ihrem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe gewährt wird und ein Kinderabsetzbetrag zusteht. Nicht erforderlich ist, dass der oder die Steuerpflichtige, der oder die den Kinderfreibetrag geltend macht, auch der leibliche Vater bzw. die leibliche Mutter des Kindes ist.

Der Kinderfreibetrag für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 kann allerdings auch von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall beträgt er bei jedem Steuerpflichtigen 132 Euro jährlich pro Kind. Die Aufteilung ist insbesondere für Familien, bei denen beide Elternteile steuerrelevante Einkünfte erzielen, vorteilhaft. Der Freibetrag von 220 Euro darf nur dann geltend gemacht werden, wenn nicht der Freibetrag von beiden Elternteilen in Höhe von 132 Euro geltend gemacht wird.

Ein Kinderfreibetrag steht auch unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Die Höhe dieses Kinderfreibetrages beträgt ebenfalls 132 Euro.

Werden vom bzw. von der Unterhaltsverpflichteten Alimente gezahlt, steht dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind wohnt, stets nur ein Freibetrag von 132 Euro zu. Steht ein Kinderfreibetrag einem bzw. einer Unterhaltspflichtigen zu, kann der weitere Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro nur durch jenen Steuerpflichtigen bzw. jene Steuerpflichtige bezogen werden, dem bzw. der für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht. Dies wird in der Regel die leibliche Kindesmutter oder der leibliche Kindesvater sein.

Um den Kinderfreibetrag zu beantragen, muss die Sozialversicherungsnummer des Kindes in der Steuererklärung angegeben werden. Bei Kindern, die keine österreichische Sozialversicherungsnummer besitzen, ist die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte einzutragen. Beide Nummern finden sich auf der e-card.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 49 Abs. 3 Z 16 und § 641 ASVG):

Die Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin zur Kinderbetreuung sollen bis zu 500 Euro pro Kind und Jahr auch von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht freigestellt sein.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 1. (1) bis (3)…

§ 1. (1) bis (3)…

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 10.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.

(4) Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

(2a) bis (8) …

(2a) bis (8) …

§ 3. (1) 1. bis 12. …

§ 3. (1) 1. bis 12. …

         13. Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen).

              13. a) Der geldwerte Vorteil aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)

 

               b) Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 500 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer leistet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

                         - Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1.

 

                         - Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

                         - Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person.

 

                         - Der Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.

 

                         - Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und ob und in welcher Höhe für das Kind von einem anderen Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss geleistet wird.

         14. bis 31. …

         14. bis 31. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) 1. bis 10. …

(4) 1. bis 10. …

 

         11. Zuwendungen zu begünstigten Zwecken (Spenden) von:

 

                a) Geld oder Sachen an

 

                         - Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

 

                         - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder

 

                         - vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

 

die zum Zeitpunkt der Zuwendung vom Finanzamt Wien 1/23 in der dafür vorgesehenen Liste (Z 12 lit. a) eingetragen sind.

 

               b) Geld an

 

                         - Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

 

                         - vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

 

deren ausschließlicher Zweck das Sammeln von Spenden ist, und die zum Zeitpunkt der Zuwendung vom Finanzamt Wien 1/23 in der dafür vorgesehenen Liste (Z 12 lit. b) eingetragen sind.

 

Begünstigte Zwecke sind:

 

                         - mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,

 

                         - Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2003, oder

 

                         - Zwecke in Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

 

Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der Körperschaften im Sinne der lit. a und b bezahlt werden, sind nicht abzugsfähig. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Die letzten drei Sätze der Z 5 sind anzuwenden.

 

Wird die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 bekannt gegeben, sind die Zuwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

         12. Voraussetzung für die Aufnahme in die in Z 11 jeweils genannte Liste ist

 

                a) für Körperschaften im Sinne der Z 11 lit. a:

 

                         - Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung.

 

                         - Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Z 11.

 

                         - Die Körperschaft unterhält ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1 oder § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung fallen oder bei denen die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

 

                         - Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

 

               b) für Körperschaften im Sinne der Z 11 lit. b:

 

                         - Die Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 11 ist als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

 

                         - Das mangelnde Gewinnstreben ist in der Rechtsgrundlage verankert.

 

                         - Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet keine wesentliche betriebliche Tätigkeit.

 

                         - Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter bzw. diesen nahe stehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke gemäß Z 11 verwendet werden.

 

                         - Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 11.

 

                         - Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne der Z 11 lit. a oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Z 11, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Z 11 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

 

                         - Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

 

                         - Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der lit. a oder b ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Jahresabschlusses zu bestätigen.

 

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft unter einer Steuernummer zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, in die vorgesehenen Listen aufzunehmen. Diese Körperschaften sind zumindest einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

 

Wird die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

Freibetrag für investierte Gewinne

Gewinnfreibetrag

§ 10. (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.

§ 10. (1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100 000 Euro im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:

 

           1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24).

 

           2. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro zu (Grundfreibetrag). Erzielt der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen, ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.

 

           3. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30 000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit

 

                         - der Gewinn die Bemessungsgrundlage des zugeordneten Grundfreibetrages übersteigt und

 

                         - der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.

 

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.

 

           4. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 2 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Abs. 1), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.

(2) Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 100 000 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.

(3) Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem

(3) Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:

           1. im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese

           1. Nicht unter Abs. 4 fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.

                a) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

      

               b) in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.

 

           2. im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.

           2. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, die dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2.

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:

(4) Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

                         - Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.

                         - Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.

                         - Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

                         - Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

                         - Luftfahrzeuge.

                         - Luftfahrzeuge.

                         - Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

                         - Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.

                         - Gebrauchte Wirtschaftsgüter.

                         - Gebrauchte Wirtschaftsgüter.

                         - Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.

                         - Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.

                         - Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.

                         - Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:

(5) Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung – verbracht, gilt Folgendes:

           1. Der Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.

           1. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.

           2. Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedene Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.

           2. Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 unterbleibt ein Nachversteuerung insoweit, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedene Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 auszuweisen.

Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

           3. Werden Wertpapiere, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wertpapieren setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wertpapiere unverändert fort. Soweit Wertpapiere der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wertpapiere, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 als solche auszuweisen.

(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Abs. 5) werden.

(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Abs. 5) werden.

(7) Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:

(7) Voraussetzungen für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (Abs. 1 Z 3) sind:

           1. Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung) möglich.

           1. Der Gewinnfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Der Ausweis hat getrennt zu erfolgen für

 

                         - den Grundfreibetrag (Abs. 1 Z 2),

 

                         - jenen Teil des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der durch körperliche Anlagegüter gedeckt ist, und

 

                         - jenen Teil des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der durch Wertpapiere gedeckt ist.

 

Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich.

           2. Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

           2. Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis ist für jede Einkunftsquelle jeweils getrennt für körperliche Anlagegüter gemäß Abs. 3 Z 1 und Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Das Verzeichnis ist der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 18. (1) 1. bis 7. …

§ 18. (1) 1. bis 7. …

 

           8. Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 11 lit. a und b nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

                         - Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Steuerpflichtige der begünstigten Körperschaft, die zum Zeitpunkt der Zuwendung in einer Spendenliste im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 12 eingetragen ist, seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder seine persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) bekannt gibt. Die Körperschaft hat der Abgabenbehörde bis zum 28. Februar des Folgejahres die Höhe der im Kalenderjahr geleisteten Spende unter Zuordnung der ihr übermittelten Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Spenders im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die elektronische Übermittlung näher regeln.

 

                         - Nicht abzugsfähig sind Geldzuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenüber steht, auch wenn der Wert der Gegenleistung den Wert der Geldzuwendung nicht erreicht. Ebenso sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden, nicht abzugsfähig.

 

                         - Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:

Bei einem Einkommen von

Einkommensteuer

Steuersatz

10.000 Euro und darunter

0 Euro

0%

25.000 Euro

5.750 Euro

23%

51.000 Euro

17.085 Euro

33,5%

Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 10.000 Euro bis 25.000 Euro

(Einkommen - 10.000) x 5.750

                15.000

über 25.000 Euro bis 51.000 Euro

(Einkommen - 25.000) x 11.335 + 5.750

                26.000

über 51.000 Euro

(Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommen über 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

Einkommen

Einkommensteuer in Euro

über 11 000 bis 25 000 Euro

(Einkommen – 11 000) x 5 110

            14 000

über 25 000 bis 60 000 Euro

(Einkommen – 25 000) x 15 125 + 5 110

            35 000

über 60 000 Euro

(Einkommen – 60 000) x 0,5 + 20 235

(2) …

(2) …

 

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

(4) Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

           1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                         - ohne Kind 364 Euro,

                         - ohne Kind 364 Euro,

                         - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                         - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                         - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

                         - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten nicht erforderlich. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

           2. Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

           2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                         - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                         - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                         - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

                         - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

                3. a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

           3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

               b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

      

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 34. (1) bis (5) …

§ 34. (1) bis (5) …

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

                         - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

                         - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

                         - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

                         - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

      

                         - Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

                         - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

                         - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

                         - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

                         - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

                         - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

                         - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

           1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

           1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

           2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.

           2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

           3. bis 5. …

           3. bis 5.

(8) …

       (8) …

 

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

 

           1. Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1.

 

           2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

           3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person.

 

Fallen bei verschiedenen Steuerpflichtigen für dasselbe Kind Betreuungsaufwendungen an und besteht zwischen den Steuerpflichtigen kein Einvernehmen über die Aufteilung des Betrages, ist dieser Betrag, maximal der Höchstbetrag von 2 300 Euro nach dem Verhältnis der Kostentragung auf die Steuerpflichtigen aufzuteilen.

§ 41. (1) 1. bis 6. …

§ 41. (1) 1. bis 6. …

 

           7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat.

§ 42. (1) 1. und 2. …

§ 42. (1) 1 und 2 …

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 10.000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.900 Euro betragen hat, oder

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 11 000 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6 und 7 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 12 000 Euro betragen hat, oder

           4. …

           4. …

(2) …

(2) …

§ 63. (1) bis (3) …

§ 63. (1) bis (3) …

(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr

(4) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr

                         - zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oder

                         - zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder

                         - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.

                         - zusätzliche außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.

von insgesamt mindestens 600 Euro vorliegen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 höchstens 2 000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 000 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs 3 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

(2) bis (12) …

(2) bis (12) …

§ 77. (1) bis (3) …

§ 77. (1) bis (3) …

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages.

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Die Steuer beträgt 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 30% des 2 000 Euro übersteigenden Betrages.

(5) …

(5) …

§ 94. 1. bis 6. …

§ 94. 1. bis 6. …

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5 oder 6 fällt.

                e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4 Z 5, 6 oder 11 fällt.

                f) …

                f) …

           7. bis 12. …

           7. bis 12. …

§ 97. (1) bis (4) …

§ 97. (1) bis (4) …

           1. …

           1. …

           2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen.

           2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 58,40 Euro monatlich anzusetzen.

(5) …

(5) …

§ 102. (1) bis (2) …

§ 102. (1) bis (2) …

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

(3) Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 9.000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

Kinderfreibetrag

 

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 geltend gemacht wird oder nach Abs. 3 zusteht.

 

(2) Wird für dasselbe Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem.

 

(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

 

(4) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 3 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

 

(5) Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderfreibetrag zu.

 

(6) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zu Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

§ 109. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und gemäß § 57 Abs 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

§ 49. (1) und (2) …

§ 49. (1) und (2) …

(3) 1. bis 15. …

(3) 1. bis 15. …

         16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);

         16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen), sowie Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern nach § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988;

         17. bis 27. …

         17. bis 27. …

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …