FORMBLATT ZUR DARSTELLUNG VON

VERWALTUNGSLASTEN FÜR UNTERNEHMEN

 

Rechtsvorschrift

EStG, KStG

 

 

bisherige Verwaltungslasten der Rechtsvorschrift in Tsd. Euro

635.217

erwartete Verwaltungs-lasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift in Tsd. Euro

635.220

Belastung/Entlastung in Tsd. Euro*

3

*Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den bisherigen und den erwarteten Verwaltungslasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift.

 

Beschreibung der neu eingeführten/Änderungen bestehender Informations-verpflichtungen, die zu der erwarteten Belastung/Entlastung führen sollen

Neue Verwaltungslasten durch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages und neuer Informationsverpflichtungen durch die Spendenbegünstigung werden durch den Entfall der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne  kompensiert. Abgesehen von einmaligen Kosten durch die Tarifsenkung kommt es zu keinen wesentlichen zusätzlichen Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

 

 

Darstellung, aus welchen Gründen die Informations-verpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist (§ 14a Abs. 1 Z 3 BHG); Begründung der Notwendigkeit geplanter neuer Belastungen; Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Entlastung und deren Wirkungen.

 

Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann zukünftig auch von bilanzierenden einkommensteuerpflichtigen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Für Gewinne unter 30000 EUR entfällt das Investitionserfordernis, damit wird die Geltendmachung vereinfacht. Es wird von einer deutlich steigenden Anzahl von Unternehmen ausgegangen, die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages wird der bisherigen Vorgangsweise beim FbiG entsprechen. Der Entfall der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne stellt eine substantielle Reduktion der Verwaltungslasten dar. Die aufwendige Berechnung und Darstellung der Tarifbegünstigung sowie der Nachversteuerung entfällt und wird für bestehende Begünstigungen optional vereinfacht.

 

 

Nimmt ein Arbeitgeber die Möglichkeit in Anspruch seinen ArbeitnehmerInnen einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten zu gewähren, so hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Erklärung zu erhalten, in der er angibt, ob und in welcher Höhe von einem anderen Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss geleistet wird.

 

 

Die Tarifsenkung erfordert eine einmalige Umstellung  der Lohnverrechnung bzw. Aufrollung.

 

 

Spendenbegünstigte Körperschaften haben der Abgabenbehörde die Höhe der einzelnen im Kalenderjahr geleisteten Spende und das zugehörige Einzahlungsdatum unter Zuordnung der ihr übermittelten Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte zu übermitteln. Die Voraussetzungen für Spendenbegünstigung sind vorzulegen.