E n t w u r f

Bundesgesetz, mit dem ein Bio-Durchführungsgesetz erlassen und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.                         Gegenstand

1                              Bio-Durchführungsgesetz

2                              Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

3                              Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft, der geschützten Herkunftsangaben und der traditionellen Spezialitäten (Bio-Durchführungsgesetz – Bio-DG)

Inhaltsverzeichnis

§§                           Inhalt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1                              Anwendungsbereich und Zielbestimmung

2                              Begriffsbestimmungen

3                              Zuständigkeiten

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die amtliche Kontrolle

4                              Kontrollsystem

5                              Zulassung von Kontrollstellen

6                              Durchführung der amtlichen Kontrolle

7                              Befugnisse und Pflichten von Kontrollstellen

8                              Unternehmerpflichten

9                              Verordnungsermächtigung

10                            Informationsaustausch

11                            Gebühren

3. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen betreffend die biologische Landwirtschaft

12                            Durchführung der amtlichen Kontrolle

13                            Weitere Befugnisse und Pflichten von Kontrollstellen

14                            Ausnahmen von der Melde- und Kontrollpflicht

15                            Verordnungsermächtigung

16 bis 18                Informations- und Meldepflichten

19                            Beirat für die biologische Landwirtschaft

4. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006

20, 21      Nationale Verfahren

22                            EU-weite Verfahren

23                            Einholung von Stellungnahmen

5. Abschnitt

24                            Auslobung

6. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

25                            Verwaltungsstrafbestimmungen

26                            In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

27                            Übergangsbestimmung

28                            Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

29                            Vollzugsklausel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Zielbestimmung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Erzeugnisse, die der Verordnung (EG) Nr.

           1. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007,

           2. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, ABl. L 93 vom 31.3.2006,

           3. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. L 93 vom 31.3.2006,

           4. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. L 39 vom 13.2.2008, soweit es um die Kontrolle von geografischen Angaben geht,

unterliegen, anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2007, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Die Vorschriften des genannten Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft gelten sinngemäß.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „Bundesamt“: das Bundesamt für Ernährungsssicherheit gemäß § 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

           2. „Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß §§ 7 GESG;

           3. „Aufmachung“: Präsentation, insbesondere die Form oder das Aussehen eines Erzeugnisses oder seiner Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise seiner Anordnung sowie die Umgebung, in der es feilgehalten wird;

           4. „Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 LMSVG oder Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

           5. „Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung oder Verarbeitung von Erzeugnissen, einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung.

Zuständigkeiten

§ 3. (1) Die Durchführung der in § 1 genannten Gemeinschaftsvorschriften, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einschließlich der amtlichen Kontrolle obliegt dem Landeshauptmann, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Der Landeshauptmann bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Aufsichtsorgane gemäß § 24 LMSVG.

(2) Das Bundesamt ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 GESG zuständig für die Durchführung einschließlich der amtlichen Kontrolle der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen. Den Aufsichtsorganen des Bundesamtes stehen die Befugnisse und Pflichten entsprechend den in § 6 Abs. 1 GESG aufgeführten Materiengesetzen zu.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit ist zuständig für:

           1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007

                a) Anträge gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b zur Aufnahme, Streichung oder Änderung von Erzeugnissen und Stoffen für Zwecke nach Art. 16 Abs. 1,

               b) Anträge gemäß Art. 16 Abs. 4 zur Aufnahme von Erzeugnissen und Stoffen für andere als die in Abs. 1 aufgeführten Zwecke,

                c) Anträge gemäß Art. 21 Abs. 2 zur Aufnahme, Streichung oder Änderung von Erzeugnissen und Stoffen nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c und

           2. die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 geregelten und in Abschnitt 4 näher ausgeführten Verfahren.

(5) Anträge gemäß Abs. 4 Z 1 sind in elektronischer Form beim Bundesministerium für Gesundheit samt Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Kriterien einzubringen. Die Entscheidung erfolgt nach Befassung des Beirates für die biologische Landwirtschaft. Anträge und Einsprüche gemäß Abs. 4 Z 2 sind in elektronischer Form unter Verwendung der Formulare gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, L 275/3 vom 19.10.2007, einzubringen.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über die amtliche Kontrolle

Kontrollsystem

§ 4. (1) Die Kontrolle

           1. der Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie

           2. der Einhaltung der

                a) Produktspezifikation gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006,

               b) Produktspezifikation gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

                c) technischen Unterlage mit den Spezifikationen gemäß Art. 17 Verordnung (EG) Nr. 110/2008

ist von zugelassenen Kontrollstellen durchzuführen.

(2) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht des Landeshauptmannes, im Bereich des § 6 Abs. 1 GESG jener des Bundesamtes. Die Kontrollstellen sind an die jeweiligen Weisungen gebunden.

(3) Der Landeshauptmann oder im betreffenden Fall das Bundesamt haben die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, berichtigt durch ABl. L 191 vom 28.5.2004 und ABl. L 204 vom 4.8.2007, zu überprüfen. Der Landeshauptmann und das Bundesamt können dabei auch gemeinsam vorgehen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 5. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

           1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007

                a) Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

               b) Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

           2. Verordnungen (EG) Nr. 509/2006, 510/2006 und 110/2008

                a) Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle,

               b) Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.

(2) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat hat die Kontrollstelle einen Zustellbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Landwirtschaft in jenem Staat nachzuweisen. Der Antrag ist in dem Bundesland einzubringen, in dem die Kontrollstelle erstmalig tätig zu werden beabsichtigt.

(3) Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b oder längstens auf zwei Jahre befristet oder unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

(4) Die Zulassung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen oder einzuschränken

           1. bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Landwirtschaft des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder

           2. wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(6) Im Falle eines auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975 erlassenen Zulassungsbescheides richtet sich die örtliche Zuständigkeit für den Widerruf oder die Einschränkung der Zulassung nach dem Sitz der Kontrollstelle. Allfällig in anderen Bundesländern erlassene gleichlautende Zulassungsbescheide treten ab Rechtskraft des Zurücknahmebescheides außer Kraft.

(7) Jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(8) Die anderen Landeshauptmännner, das Bundesamt und das Bundesministerium für Gesundheit sind über Bescheide gemäß Abs. 1 oder 5 vom Landeshauptmann, der den Bescheid erlassen hat, zu informieren.

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jeweils für das folgende Kalenderjahr nach Befassung des Landeshauptmannes und der Agentur Richtlinien einschließlich Kontrollpläne als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die amtliche Kontrolle zu erlassen.

(3) Der Landeshauptmannn und die Kontrollstellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches für die Einhaltung dieser Richtlinien Sorge zu tragen. Die Kontrollstellen übermitteln bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr, gegebenenfalls in Form und Umfang eines EU-Schemas. Der Landeshauptmann hat der Agentur Berichte über den Vollzug bis zum 31. März des Folgejahres weiterzuleiten.

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

§ 7. (1) Personal der Kontrollstellen ist befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

           3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen zu lassen,

           4. Proben gemäß den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(2) Die Kontrolle hat, abgesehen von jener der Transportmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden.

(3) Kontrollstellen haben bei der amtlichen Kontrolle die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(4) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Verstöße sind dem Landeshauptmann oder im betreffenden Fall dem Bundesamt unverzüglich zu melden.

(5) Personal der Kontrollstellen ist vorbehaltlich der gesetzlichen Melde-, Informations- und Berichtspflichten über Daten und Tatsachen, die ihm in Wahrnehmung seiner Kontrolltätigkeit zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Unternehmer gelegen ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Auf Antrag müssen die Kontrollstellen untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Kontrollstellen austauschen, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften der in § 1 genannten Gemeinschaftsvorschriften, dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen hergestellt wurde. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.

(7) Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes und des Bundesamtes, Personen in Ausbildung gemäß § 29 LMSVG, Sachverständige der Europäischen Kommission, des Bundesministeriums für Gesundheit und gegebenenfalls des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, dürfen die Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Kontrollstellen auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(8) Personal der Kontrollstellen kann an einschlägigen Aus- und Weiterbildungsmodulen gemäß LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 275/2008, teilnehmen. Die Kosten der Teilnahme an der Aus- und Weiterbildung sind von den Kontrollstellen zu tragen. Die Teilnahme des Personals ist von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) Unternehmer sind verpflichtet

           1. Kontrollvorgänge gemäß § 7 zu dulden,

           2. Personal der Kontrollstellen und ihm gleichgestellte Personen in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihm erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,

           3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen und

           4. auf Verlangen Personal der Kontrollstellen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle zu setzenden Frist nachzureichen.

(2) Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden. Den Anordnungen des Personals der Kontrollstellen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die die Spezifikation gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 einzuhalten haben, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit der Kontrolle gemäß § 4 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann, im betreffenden Fall dem Bundesamt, zu melden. Die Meldung kann auch von der Kontrollstelle vorgenommen werden.

Verordnungsermächtigung

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, Nr. 882/2004 und gegebenenfalls 834/2007 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhören des Landeshauptmannes nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen bei Kontrollen, Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems und elektronischer Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG erlassen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören des Landeshauptmannes mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich Eintragungsverfahren gemäß dem 4. Abschnitt, die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 4 insbesondere geografische Angaben gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erlassen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann in Vollziehung des Abs. 2 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Codexkapitel B 23 „Spirituosen“, als Verordnung erlassen.

Informationsaustausch

§ 10. Der Landeshauptmannn, das Bundesamt, die Kontrollstellen, die Akkreditierungsstelle gemäß § 8 AkkG und das Bundesministerium für Gesundheit erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.

Gebühren

§ 11. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für Antrags- oder Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz, im betreffenden Fall nach Anhörung des Landeshauptmannes, festsetzen.

(2) Für Tätigkeiten des Bundesamtes in Verbindung mit der Vollziehung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

3. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen betreffend die biologische Landwirtschaft

Durchführung der amtliche Kontrolle

§ 12. (1) Die Richtlinien über die amtliche Kontrolle gemäß § 6 bedürfen hinsichtlich der biologischen Landwirtschaft zu ihrer Erlassung zusätzlich der Befassung des Beirates für die biologische Landwirtschaft und des Bundesamtes.

(2) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß für das Bundesamt.

Weitere Befugnisse und Pflichten von Kontrollstellen

§ 13. (1) Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben:

           1. Durchführung der Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen gemäß § 15,

           2. elektronische Veröffentlichung einer regelmäßig zu aktualisierenden Liste mit Namen, Adresse, Art der Tätigkeit und Sortiment gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der dem Kontrollverfahren unterstellten Unternehmer,

           3. Eintragung im Hinblick auf das Merkmal der biologischen Landwirtschaft eines Betriebes in die im Lebensmittel- bzw. Futtermittelbereich bestehenen Datenbanken, nämlich das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) bzw. das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS), sowie Pflege derselben,

           4. Genehmigung der Verwendung von nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250 vom 18.9.2008.

(2) Bestätigt eine Kontrollstelle ihre Entscheidung wegen Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 infolge einer Beschwerde des Unternehmers, so kann der Unternehmer binnen zwei Wochen neuerlich Beschwerde erheben. Die Frist beginnt mit der an den Unternehmer erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung. Die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes (ZuStG), BGBl. I Nr. 10/2004, gelten sinngemäß. Wird neuerlich Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Kontrollstelle eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Kontrollstelle hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den örtlich zuständigen Landeshauptmann oder im betreffenden Fall dem Bundesamt zur Entscheidung weiterzuleiten.

Ausnahmen von der Melde- und Kontrollpflicht

§ 14. (1) Ausgenommen von den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 sind Unternehmer, sofern sie Lebensmittel oder kosmetische Mittel

           1. direkt an Endverbraucher verkaufen und

           2. nicht selbst erzeugen oder aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.

(2) Des Weiteren sind von den Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Unternehmer ausgenommen, die vorverpacktes Saatgut oder vorverpackte Futtermittel ohne Änderung der Verpackung oder weitere Verarbeitung direkt an den Endnutzer verkaufen.

Verordnungsermächtigung

§ 15. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

           1. Wirtschaft und Arbeit in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel und

           2. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Bezug auf Erzeugnisse und Stoffe gemäß Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Übergangsmaßnahmen gemäß Art. 40 dieser Verordnung sowie bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen, Mikroalgen und Heimtierfuttermittel, für die keine ausführlichen Produktionsvorschriften gemäß dieser Verordnung vorliegen,

jeweils unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Landwirtschaft erlassen. Hinsichtlich Heimtierfuttermittel ist überdies die Anhörung des Bundesamtes erforderlich.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann in Vollziehung des Abs. 1 Richtlinien des Beirates für die biologische Landwirtschaft (§ 19) oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, als Verordnung erlassen.

(3) Verordnungen gemäß § 9 Abs. 1 hinsichtlich der biologischen Landwirtschaft bedürfen zu ihrer Erlassung überdies der Anhörung des Bundesamtes sowie des Beirates für die biologische Landwirtschaft.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb einer elektronischen Datenbank für die Verfügbarkeit von Futtermitteln (Futtermitteldatenbank) gemäß § 8 Abs. 3 Z 10 GESG nach Befassung der Agentur mit Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.

Informations- und Meldepflichten

§ 16. (1) Der Bundesminister für Gesundheit erstattet der Europäischen Kommission im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente folgende Meldungen:

           1. Mitteilungen gemäß Art. 35 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 31. März jeden Jahres;

           2. Jahresberichte gemäß Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bis zum 30. Juni des Folgejahres;

           3. zusammenfassender Bericht gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis zum 31. März des Folgejahres.

(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt und die Kontrollstellen haben der Agentur jeweils zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Agentur übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit die erforderlichen Daten zwei Wochen vor Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3.

(3) Der Informationsaustausch betreffend festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit dem betroffenen Mitgliedstaat und gegebenenfalls der Europäischen Kommission erfolgt durch die Agentur.

§ 17. (1) Die AMA ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann oder im betreffenden Fall vom Bundesamt über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu unterrichten.

(2) Die AMA hat den Landeshauptmann oder im betreffenden Fall das Bundesamt über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 zu unterrichten. Die jeweilige Behörde leitet die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiter.

§ 18. Kontrollstellen haben unverzüglich wahrgenommene offensichtliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen dem Landeshauptmann, gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen dem Bundesamt und gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen der Behörde gemäß § 33 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, mitzuteilen.

Beirat für die biologische Landwirtschaft

§ 19. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Landwirtschaft (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

           1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

           4. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz,

           5. ein Vertreter der Länder,

           6. ein Vertreter des Bundesamtes,

           7. ein Vertreter der Agentur,

           8. ein Vertreter der Interessensgemeinschaft der Kontrollstellen für biologische Landwirtschaft Österreich,

           9. ein Vertreter der Landwirtschaftskammern Österreichs,

         10. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

         11. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,

         12. ein Vertreter des Institutes für biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere der LFZ Raumberg-Gumpenstein,

         13. ein Vertreter von Bio Austria.

(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für Gesundheit vorgeschlagen und von dieser für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit ernennt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertretern. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesminister für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.

(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.

(6) Zu einem Beschluss des Beirates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.

(8) Die Anhörung des Beirates kann auch auf dem schriftlichen Weg erfolgen.

(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:

           1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit,

           2. Erstellen von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

           3. Erarbeitung von Richtlinien, die für eine einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendig sind,

           4. Erstellen von Stellungnahmen zu Anträgen nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           4. Beantwortung von Anfragen und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.

4. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Nationale Verfahren

§ 20. Anträge gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 auf Eintragung einer Bezeichnung als garantiert traditionelle Spezialität oder gemäß Art. 11 der Verordnung auf Änderung einer Produktspezifikation sind beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen und von diesem zu prüfen.

§ 21. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form auf seiner Homepage. Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Bundesministerium für Gesundheit schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen.

(2) Der zulässige Einspruch ist der antragstellenden Vereinigung zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Rücknahme des Antrages.

(3) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

EU-weite Verfahren

§ 22. (1) Einsprüche nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sind innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung eines Antrages auf Eintragung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Gesundheit zu erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.

(2) Auf Anträge zur Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist das Verfahren gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Einholung von Stellungnahmen

§ 23. In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 kann das Bundesministerium für Gesundheit und Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

5. Abschnitt

Auslobung

§ 24. (1) Die Anforderungen gemäß

           1. Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           2. Art. 12 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 509,

           3. Art. 8 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 510 und

           4. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

an Kennzeichnung, Werbung, Handelsmarken oder Handelspraktiken gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.

(2) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 3 dürfen mit Bezug auf die biologische Produktion gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen erfüllt sind. Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind nicht anzuwenden.

(3) Werden Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 direkt an den Endverbraucher abgegeben, so sind sie von gleichartigen Erzeugnissen, die keinen Hinweis auf die biologische Produktion aufweisen, deutlich sichtbar und getrennt anzubieten.

6. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 25. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe von mindestens 650 € bis zu 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zehn Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

                a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder § 24 Abs. 1 Z 1 oder

               b) den sonstigen Anforderungen des § 24 oder

                c) der Art. 12 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 509 oder

               d) der Art. 8 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 510 oder

                e) des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

zuwiderhandelt;

           2. mit Geldstrafe von mindestens 450 € bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht;

           3. mit Geldstrafe von mindestens 250 € bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

                a) den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 9 oder 15 erlassenen Verordnung oder

               b) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den §§ 4 Abs. 1 oder 2, 7, 10, 13, 16 Abs. 2 oder 18 oder

                c) als Unternehmer einer Verpflichtung gemäß den §§ 8 oder 14 oder

               d) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen,

                e) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt im Fall des Verstoßes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a zwei Jahre, in den übrigen Fällen ein Jahr.

(4) Der Landeshauptmann oder im betreffenden Fall das Bundesamt sind über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Strafverfahren zu unterrichten. Die jeweilige Behörde unterrichtet die betreffende Kontrollstelle.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am TT. MM 2009 in Kraft.

(2) Zugleich tritt das Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, außer Kraft.

(3) § 24 Abs. 3 gilt ab 1. Juli 2009.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 respektive § 45 LMSVG zugelassene Kontrollstellen gelten als nach diesem Bundesgesetz auf Grund von § 5 Abs. 1 respektive 2 zugelassen.

(2) Verordnungen, die einen Gegenstand gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes zum Inhalt haben und auf Grund von § 62 LMSVG, idF BGBl. I Nr. 13/2006, erlassen wurden, gelten als auf Grund von § 11 erlassen.

(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (§ 26 Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind vom bisher zuständigen Landeshauptmann nach diesen zu Ende zu führen.

(4) § 1 Abs. 1 Z 4 tritt mit Kundmachung einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 9 Abs. 2 zur Regelung näherer Bestimmungen in Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 tritt jeweils mit Kundmachung einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 zur Regelung näherer Bestimmungen in Kraft.

(6) Der Erlass des Bundesministers für Gesundheit, Codexkapitel A8 des Österreichischen Lebensmittelbuches „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischen Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, bleibt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnde Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung in Kraft.

(7) Mitglieder und deren Stellvertreter, der amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß § 19 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 19 Abs. 4 und der Experten gemäß § 19 Abs. 5 im Amt.

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 28. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollzugsklausel

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des §  5 Abs. 7 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           4. hinsichtlich des § 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 45 gestrichen.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 62 „Zulassung von Kontrollstellen“ durch den Eintrag „Rückstandshöchstgehalte“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „genannten Rechtsvorschriften sind“ die Wortfolge „vorbehaltlich des Abs. 6“ eingefügt.

4. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6 GESG durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.“

5. 24 Abs. 1 lautet:

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963,

           2. der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006),

           3. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006),

           4. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007),

hinsichtlich der Z 2 bis 4 nach Maßgabe des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2009.“

6. § 45 wird gestrichen.

7. Dem § 61 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „oder“ angefügt.

8. In § 61 Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,“

9. § 61 Abs. 4 und 5 werden gestrichen.

10. § 62 samt Überschrift lautet:

„Rückstandshöchstgehalte

§ 62. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den "Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit" gemäß § 6 Abs. 7 des GESG kundzumachen.“

11. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Partei ist auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.“

12. § 90 Abs. 3 Z 4 wird gestrichen; die bisherigen Z 5, 6 und 7 werden zu Z 4, 5 und 6.

13. § 95 Abs. 14 wird gestrichen.

14. § 103 wird gestrichen.

15. In § 108 Z 7 wird das Zitat „der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „des § 64 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

16. In der Anlage lautet die Z 16 wie folgt:

„16. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Jänner 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008), soweit geografische Angaben betroffen sind nach Maßgabe des des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2009;“

Artikel 3

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 2 Z 16 wird durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 17 wird angefügt:

       „18. Untersuchung und Begutachtung von Erzeugnissen nach dem Bio-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. xx/2009.“

2. Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 3 Z 8 wird durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 und 10 werden angefügt:

         „9. Sammlung, Aufarbeitung und Vorbereitung von Daten zur Übermittlung an die Europäische Kommission über das elektronische Datenaustauschsystem für Dokumente im Bereich der biologischen Landwirtschaft;

         10. Verwaltung der Saatgutdatenbank und der Datenbank für die Verfügbarkeit von Futtermitteln (Futtermitteldatenbank) im Bereich der biologischen Landwirtschaft.“

3. In § 20 Abs. 2 wird das Zitat „8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 15“ durch das Zitat „8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 18“ ersetzt.