Vorblatt

Problem

Die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, letztere in Bezug auf geografische Angaben, sehen ein Kontrollsystem vor, das es den Mitgliedsstaaten bzw. der zuständigen Behörde ermöglicht, bestimmte Kontrollaufgaben privaten Kontrollstellen zu übertragen.

Werden Lebensmittel und bestimmte Agrarerzeugnisse mit bestimmten Angaben wie „biologisch“ oder mit geschützten Herkunftsangaben oder mit sonstigen durch EU-Verordnung geschützten Angaben in Verkehr gebracht, so müssen jeweils die Anforderungen der genannten Verordnungen erfüllt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel bzw. Nr. 834/2007 samt Durchführungsverordnungen ist bislang im Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975 verankert. Es handelt sich um ein Rumpfgesetz, das ausschließlich im Hinblick auf Vollziehung in Bezug auf die biologische Landwirtschaft gilt. Am 1. Jänner 2009 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 samt Durchführungsverordnungen die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Es ist des Längeren geplant, die Durchführung, insbesondere die amtliche Kontrolle, nun ausführlich in einem eigenen Gesetz zu regeln.

Inhalt und Ziel

Der Geltungsbeginn der Nachfolgeverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird zum Anlass genommen, die beabsichtigte Durchführung zum Abschluss zu bringen. Auf Grund der thematischen Gemeinsamkeit, nämlich die Durchführung der Kontrolle durch private Kontrollstellen bei bestimmten gemeinschaftlich geregelten Auslobungen im Lebensmittelbereich, werden die einzelnen Bereiche in einem Durchführungsgesetz zusammengeführt. Es soll ein Rahmen für die amtliche Kontrolle bei der Verwendung von Herkunftsangaben oder Angaben betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten Agrarerzeugnissen gebildet werden, die auf Gemeinschaftsvorschriften basieren.

Der vorliegende Entwurf dient vor allem auch der Anpassung an die neuen EG-Vorschriften und damit der Weiterentwicklung auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft. Der einschlägigen Praxis, den gewonnenen Erfahrungen und den Erfordernissen des erweiterten Anwendungsbereiches der Verordnung im Bereich der biologischen Landwirtschaft seit der erstmaligen gesetzlichen Durchführung der Verordnung im LMG 1975 im Jahre 1998 soll Rechnung getragen werden.

Alternative

Beibehaltung der in Bezug auf die biologische Landwirtschaft nicht als ausreichend anzusehenden Rechtslage. Ungenügende Durchführung der Verordnung 110/2008.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens

1. Finanzielle Auswirkungen

1.1. Auswirkungen auf die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für die Agentur Kosten in der Höhe von 300.111 Euro.

1.2. Auswirkungen auf Planstellen des Bundes:

Keine.

1.3. Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen

2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten der Unternehmer:

Art. 1 des Entwurfes, § 8 Abs. 3 des Bio-Durchführungsgesetzes (Bio-DG), hat Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen: es werden Kosten in der Höhe von 470.000 Euro im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, verursacht. Diese Verpflichtung ist in den EG-Verordnungen begründet. Im Vergleich zur geltenden Rechtslage entstehen jedoch keine Mehrkosten für Unternehmen. § 1 Abs. 3 Bio-DG wird erst durch Inanspruchnahme der in § 15 Abs. 1 Z 1 Bio-DG vorgesehenen Verordnungsermächtigung schlagend. Das Gleiche gilt für § 15 Abs. 4 Bio-DG. Die Informationsverpflichtung in § 20 Bio-DG wird nur im Anlassfall für einzelne Unternehmen schlagend und liegt unter der Bagatellgrenze. Das Gleiche gilt für § 4 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG).

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben zielt weder direkt auf die Veränderung der Geschlechterverhältnisse ab, noch betrifft es Frauen und Männer unterschiedlich, sodass das Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verursacht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf dient dazu, diejenigen Begleitmaßnahmen, die zur Anwendung und Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und Nr. 110/2008 samt Durchführungsverordnungen in Österreich notwendig sind, festzulegen. Diese Maßnahmen sind zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten zu treffen. Der vorliegende Entwurf ist EU-konform.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Problem:

Die Herstellung von Erzeugnissen und Verwendung von Angaben nach den Verordnungen (EWG) Nr. 834/2007, Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und Nr. 110/2008 ist an eine Überwachung auf Grundlage amtlicher Kontrollen geknüpft, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz stützt. In diesem Rahmen werden die Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes kontrolliert, um die Einhaltung der jeweiligen Gemeinschaftsvorschrift sicherzustellen. Dabei wird der Bogen über die gesamte Lebensmittelkette gespannt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht qualitative Anforderungen an die Durchführung von amtlichen Kontrollen sowie auch Bedingungen für die Delegation von Kontrollaufgaben an Private vor. In den in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften ist die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben an Kontrollstellen ausdrücklich vorgesehen.

Im Interesse des Verbraucherschutzes sind Angaben wie „biologisch/ökologisch“, „bio/öko“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „g.U.“, „geschützte geografische Angabe“, „g.g.A.“ sowie die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 aufgeführten Spirituosen österreichischen Ursprungs (z.B. „Inländer Rum“, „Jagatee“) in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung gemeinschaftlich geschützt. Ein System von Kontrollen soll das Verbrauchervertrauen untermauern.

Auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft hat die Europäische Gemeinschaft mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Vorschriften über die Erzeugung, Vermarktung einschließlich der Kennzeichnung, die Einfuhr und die Kontrolle von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln, die mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Verkehr gebracht werden sollen, erlassen. Die biologische Landwirtschaft stellt eine besondere Form der Agrarerzeugung und Lebensmittelherstellung dar: sie ist durch Einschränkungen bei bzw. Verbote der Anwendung von chemisch-synthetischen Dünge-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimittelmitteln und Stoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und andere Auflagen bei der Gewinnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wie das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten geprägt. Diesen Umständen verdanken die genannten Produkte ein deutliches Profil, welches sie von konventionell hergestellten Produkten unterscheidet und für Erzeuger und Verbraucher attraktiv macht.

Anfänglich hatte sich die Verordnung auf die Gewinnung, Kennzeichnung und Vermarktung von pflanzlichen Lebensmitteln beschränkt, 1999 erfolgte die Einbeziehung der tierischen Erzeugung. 2003 wurden Etikettierungsvorschriften für Futtermittel- und Futtermittelausgangserzeugnisse festgelegt; in weiterer Folge wurden Bestimmungen über Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erlassen.

Am 20. Juli 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (im Folgenden: Bio-Verordnung) veröffentlicht. Diese gilt ab 1. Jänner 2009 und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Die Bio-Verordnung wurde neu und übersichtlicher gefasst, enthält nun Ziele, Grundsätze, allgemeine Produktionsvorschriften für die einzelnen Bereiche, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften und regelt das Importsystem neu. Der Anwendungsbereich wurde im Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erweitert und schließt künftig auch Erzeugnisse der Aquakultur, Meeresalgen, Hefen die als Lebensmittel- oder Futtermittel verwendet werden, Heimtierfuttermittel und Vorschriften über die Weinerzeugung ein. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle wurde am 18.9.2008 veröffentlicht. Ebenfalls die Bio-Verordnung durchführend ist die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, welche am 8.12.2008 veröffentlicht wurde.

Durch den in Rede stehenden Entwurf soll nun die innerstaatliche Durchführung der Bio-Verordnung auf Grund der Praxis und der gewonnenen Erfahrungen festgelegt bzw. klargestellt und verbessert werden. Eine adäquate Durchführung entspricht überdies dem Stellenwert, den die biologische Landwirtschaft in den letzten Jahren erworben hat. Es ist beabsichtigt, einen Rahmen für ein transparentes und effizientes Kontrollsystem zu schaffen. Beim Kontrollsystem durch private Kontrollstellen handelt es sich um eine längjährige und bewährte Praxis, welche auf Grund der Notwendigkeit der Umsetzung eines EuGH-Gerichtsurteils im Hinblick auf die Zulassung ausländischer Kontrollstellen mit Novelle zum LMG 1975 erst kürzlich gesetzlich verankert wurde. Nun ist gesichert, dass auch ausländische Kontrollstellen (mit Sitz in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat) Zugang zum Kontrollsystem haben.

Die Regelung der Hervorhebung anderer gemeinschaftlich geregelter Eigenschaften von Lebensmitteln als jene aus biologischer Herkunft soll unter einem im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgen, um die von lokaler bis überregional reichende Bedeutung dieser Produkte zu unterstreichen.

Die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und Nr. 110/2008 sind derzeit im LMSVG verankert. Seit 21. Jänner 2008 ist das Kontrollsystem durch private Kontrollstellen für nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 geschützte Angaben verpflichtend vorgeschrieben (§ 45 LMSVG). Auch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008, welche seit 20. Mai 2008 gilt, eröffnet analog den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 ausdrücklich die Möglichkeit der Kontrolle von in deren Anhang III genannten geografischen Angaben durch private Kontrollstellen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Art. 1:

Im Wesentlichen werden neben der Regelung der Zuständigkeit das Kontrollverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Durch den in Rede stehenden Entwurf wird das Kontrollverfahren entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Damit verbunden werden Aufgaben und Pflichten gegenüber dem Landeshauptmann als zuständige Behörde sowie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (im Folgenden Bundesamt) geregelt, weiters werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Kontrollstellen sowie deren Widerruf festgelegt. Neu ist, dass die Zulassung und deren Entzug bundesweit und nicht mehr länderweise erfolgen und somit bestehende Mehrgleisigkeiten mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung ausgeräumt werden.

Der vorliegende Entwurf führt eine Änderung der bestehenden Zuständigkeitsaufteilung herbei, die der lückenlosen und effizienten Vollziehung der Bio-Verordnung dienen soll, wobei bestehende Strukturen und einschlägige Kompetenz genutzt werden sollen. Die Zuweisung der Sachgebiete erfolgt entsprechend dem Bundesministeriengesetz; so fällt die Vollziehung betreffend landwirtschaftliche Betriebsmittel in die Zuständigkeit des BMLFUW, jene betreffend Lebensmittel in die Zuständigkeit des BMGF. Zuständige Behörde für Betriebsmittel aus biologischer Landwirtschaft ist das Bundesamt, sonst der Landeshauptmann. Informations- und Evaluierungstätigkeiten auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft im Sinne der im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) aufgeführten Aufgaben werden der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zugewiesen (im Folgenden Agentur, siehe Art. 3 des Gesetzesentwurfes). Damit sollen Synergieeffekte erzielt werden, um den Schutz der biologisch wirtschaftenden Marktteilnehmer sowie der Verbraucher auf gesichert biologische Lebensmittel und Futtermittel optimal zu gewährleisten.

Der Entwurf regelt durchgängige Informations- und Datenflusspflichten aller Beteiligten, die einerseits der Transparenz des Systems dienen und andererseits bei Verstoß gegen zur Bio-Verordnung frühzeitig Schadensbegrenzung zeitigen sollen.

Die Erhöhung des Strafrahmens sowie eine Verlängerung der derzeit geltenden allgemeinen sechsmonatigen Frist zur Verfolgung gemäß § 31 Abs. 2 VStG bei schwerwiegenden Kennzeichnungsverstößen sollen die Schlagkraft der Bio-Verordnung erhöhen.

Für die im Zuge der Bio-Verordnung anfallenden Kosten soll ein eigener Gebührentarif erstellt werden können, der eine kostendeckende Abwicklung von bestimmten Tätigkeiten auf Grund der Bio-Verordnung bzw. des unter Art. 1 vorliegenden Gesetzesentwurfes ermöglicht.

Die bisher auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft im Rahmen der Codexkommission gemäß § 76 LMSVG beratend tätige Unterkommission soll durch den Beirat für biologische Landwirtschaft abgelöst werden. Auch darin äußert sich die Herauslösung dieser Thematik aus dem Lebensmittelbereich und demzufolge aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch. Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung wissenschaftlicher Unterausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist jedenfalls auf den Gebieten der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung, der Aufbereitung und der Kontrolle vorgesehen.

Es gibt gemeinsame Bestimmungen betreffend die amtliche Kontrolle der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und Nr. 110/2008, weiters gibt es besondere Bestimmungen hinsichtlich der biologischen Landwirtschaft. Die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 sieht ein Eintragungsverfahren vor, der Bundesminister für Gesundheit ist hier zuständige Behörde. Verfahrensvorschriften hierzu werden in einem eigenen Abschnitt geregelt.

Art. 2:

Die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 sind derzeit noch im LMSVG verankert. Hinsichtlich der Marktkontrolle bleiben sie es auch weiterhin, das Kontrollsystem soll in das Bio-DG verlagert werden. Dies trifft auch auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu.

Mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist untrennbar die Festsetzung von Rückstandshöchstwerten auf Lebensmitteln verbunden. Das Bundesamt ist in erster Instanz für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Nun wird formal die Zuständigkeit im Bereich der Festsetzung von Rückstandshöchstwerten festgesetzt.

Schließlich wird die mit der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 24/2007, im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 herbeigeführte Rechtslage (vorgesehenes In-Kraft-Treten 1.1.2009) betreffend dessen § 61 rückgängig gemacht.

Art. 3:

Parallel zu Art. 1 erfolgt die flankierende Durchführung der Bio-Verordnung in Bezug auf die Aufgaben der Agentur im GESG.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf unter Art. 1 vorliegende Gesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Art. 2 und 3 stützen sich jeweils auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Kosten

Art. 1 und 3:

Durch die Bio-Verordnung samt Durchführungsverordnungen entstehen keine wesentlichen Änderungen am bestehenden System der landwirtschaftlichen biologischen Betriebsführung und der biologischen Lebensmittelproduktion. Auf Grund der Absicht der Europäischen Kommission, (Ausnahme-)Genehmigungen (in der Bio-Verordnung auf Basis der Flexibilität oder der Übergangsbestimmungen) grundsätzlich nicht mehr von Kontrollstellen durchführen zu lassen, wächst diese Aufgabe den zuständigen Behörden und auch im verminderten Ausmaß dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Gleichzeitig wurde durch die neue Verordnung klargestellt, dass es zu den ureigensten Aufgaben der Kontrollstellen zählt, die Einhaltung der Unternehmerverpflichtungen zu kontrollieren und Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten und Verstöße vorzunehmen. Die Pflichten der Unternehmer bleiben jedoch unverändert. Zwischen zuständigen Behörden und Kontrollstellen wird eine geringfügige Umschichtung von Tätigkeiten stattfinden. Nach einer Umstellungsphase auf die neuen Verordnungen ist nicht mit einem Mehraufwand finanzieller Natur zu rechnen. Das System der Einfuhrgenehmigungen läuft aus: Einfuhrgenehmigungen dürfen längstens noch zwölf Monate nach Veröffentlichung der Kontrollstellen- und –behördenliste nach Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erteilt werden, spätestens jedoch bis Ende 2012.

Das Bundesamt für Ernährungsssicherheit (Bundesamt) wird mit Aufgaben der amtlichen Kontrolle betraut. Weitere Kosten fallen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH auch für eine der biologischen Landwirtschaft entsprechenden Aufbereitung der fachlichen Stellungnahmen und Anliegen Österreichs sowie der Sammlung und Aufbereitung von Informationen, insbesondere dem Statistikbereich, an. Diese Aufgaben konnten bisher nur in nicht ausreichendem Maß im BMGF aufgrund Personalmangels wahrgenommen werden und werden laut Entwurf der Agentur übertragen.

Aus den Erfahrungen bisheriger Arbeiten wird folgender Personalbedarf geschätzt:

VGr.

Jahreszeitbedarf

(in Minuten)

Jahresnormalarbeitszeit

(in Minuten)

Personalbedarf/VGr.

v 1/1-v1/3

100.000

100.000

2

v 2/1-v2/3

200.000

100.000

2

v 3

100.000

100.000

1

Die Personalkosten des Bundesamtes bzw. der Agentur betragen gemäß der obigen Darstellung 222.521 Euro. Dem hinzuzurechnen sind die Sachkosten, die mit 12% der Personalausgaben, die Verwaltungsgemeinkosten, die mit 20 % der Personalausgaben angesetzt werden und die Kosten für den Raumbedarf (durschnittlicher Raumbedarf von 14m2 pro Person und einer kalkulatorischen Miete von 7,6 €/m2/Monat). Es ergeben sich somit voraussichtliche Gesamtkosten in der Höhe von 300.111 €.

Aufgaben wie die Führung der Saatgut-Datenbank, Zulassung der Kontrollstellen oder die Beurteilung von Anträgen gemäß § 3 Abs. 4 sind kostendeckend zu erbringen und haben daher keine kostenwirksamen Folgen für Bund und Länder.

Art. 2

Betreffend Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist mit ungefähr 10 Anträgen/Jahr (à durchschnittlich 22 Stunden) zu rechnen. Die Bewertung von Anträgen ist durch kostendeckende Gebühren für die Zulassung zu regeln (§ 62 LMSVG)). Somit fallen keine zusätzlichen Kosten für das Bundesamt an. Antragsverfahren genauso wie Kostenverpflichtung (Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG) beruhen unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht.

Textgegenüberstellung:

Da eine Vergleichbarkeit des unter Art. 1 geregelten Gegenstandes mit der bisherigen Regelung im LMG 1975 nicht gegeben ist, erfolgt keine Textgegenüberstellung.

I. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft, der geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten [Bio-Durchführungsgesetz - Bio-DG])

Zu § 1:

Abs. 1 setzt den Anwendungsbereich entsprechend den durchzuführenden Gemeinschaftsvorschriften fest. Es handelt sich um Erzeugnisse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006, Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, soweit es um die Kontrolle von geografischen Angaben geht. Sowohl der Herstellungsprozess durch den Unternehmer als auch die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse selbst unterliegen der Kontrolle.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bzw. Nr. 834/2007 ist derzeit im LMG 1975, die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006 sind im LMSVG verankert. Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 samt Kontrollsystem für Spirituosen mit geografischen Angaben gilt seit 20. Mai 2008 und ist in der LMSVG-Anlagenverordnung aufgeführt. Gemäß Art. 20 legen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission spätestens am 20. Februar 2015 eine technische Unterlage mit den Spezifikationen der im Anhang III aufgeführten Spirituosen mit geografischen Angaben im Sinne des Art. 17 Abs. 1 vor. Geschieht dies nicht, so werden die betroffenen Spirituosen gemäß Art. 20 Abs. 3 aus dem Anhang III gestrichen.

Abs. 2: normiert das Ziel des Gesetzesentwurfes, nämlich die innerstaatliche Durchführung der in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften.

Abs. 3: Zum Anwendungsbereich zählen auch Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit sie mit Angaben mit Bezug auf die biologische Landwirtschaft in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist es Mitgliedsstaaten freigestellt, nationale Regeln für die Etikettierung und Kontrolle zu erlassen. Werden Lebensmittel - seien sie unverarbeitet oder verarbeitet - mit dem Hinweis „bio“ versehen, so darf sich der Verbraucher einen Standard erwarten. Allerdings sind die Regeln für verarbeitete Produkte nicht direkt auf die Gastronomie anwendbar. Es sollten eigene Regeln dafür erstellt werden, genauso wie dies der Fall in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Europäische Kommission wird dieses Thema in einem Bericht an den Rat bis Ende 2011 evaluieren. Die in der Gastronomie hergestellten Erzeugnisse, nämlich Lebensmittel, unterliegen dem Anwendungsgebiet gemäß Art. 1 der Bio-Verordnung und den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß Art. 23.

Schließlich sollen kosmetische Mittel, die mit Angaben mit Bezug auf die biologische Landwirtschaft in Verkehr gebracht wird, geregelt werden. Die Besorgung dieser Angelegenheit fällt hinsichtlich der Kennzeichnung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, im Übrigen in jenen des Bundesministeriums für Gesundheit. Biokosmetika oder kosmetische Mittel mit biologischen Zutaten werden zunehmend angeboten und nachgefragt. Produkte mit den Auslobungen „biologisch“, „ökologisch“, „bio“ und „öko“ in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produkten bzw. Ausgangserzeugnissen sind in Bezug auf Herstellung und Verarbeitung strengen Vorschriften unterworfen. Es ist nur konsequent, diese Kategorie der kosmetischen Mittel unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes in die biologische Warengruppe aufzunehmen und im Sinne eines kohärenten Verständnisses die Produktions- und Etikettierungsanforderungen zu harmonisieren.

Für beide Produktkategorien gilt die Bio-Verordnung punkto Grundsätze, Ziele, Unternehmerpflichten sinngemäß.

Zu § 2:

Die für dieses Bundesgesetz relevanten Begriffe werden erläutert.

Z 4: gemäß Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür beziehen sich die Anforderungen an die Etikettierung, insbesondere hinsichtlich des Verbots der Irreführung, auch auf die Aufmachung. Z 4 gibt die Definition von Aufmachung entsprechend Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG wieder.

Zu § 3:

Abs. 1: Die Kompetenz zur Durchführung und Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 liegt hinsichtlich der amtlichen Kontrolle in Bezug auf die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wie bisher (siehe §§ 10 Abs. 4 und 35 Abs. 1 LMG 1975) beim Landeshauptmann. Zulassung von und Kontrolle der Kontrollstellen, Marktüberwachung, Sanktionsbescheide und allfällige Genehmigungsverfahren zählen zu seinen Aufgaben.

Abs. 2: Im Non-Food-Bereich, d.h. bei Futtermitteln, Saat- und Vermehrungsgut und Pflanzkartoffeln, liegt die amtliche Kontrolle beim Bundesamt. Dies entspricht der Kompetenzverteilung im konventionellen Bereich und wird nun im Biobereich vollzogen. Das zu Abs. 1 Genannte gilt mit der Einschränkung der Zulassung von Kontrollstellen auf für das Bundesamt.

Abs. 3: Das BMGFJ ist als Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde vorgesehen.

Abs. 4 und 5: Bei den in Z 1 und 2 genannten Verfahren entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Europäische Kommission ist über Entscheidungen zu informieren. Das nähere Verfahren zu Z 2 ist im 4. Abschnitt erläutert.

Zu §§ 4 bis 11:

Der 2. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen über die amtliche Kontrolle.

Zu § 4:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können private Kontrollstellen mit Aufgaben der amtlichen Kontrolle beauftragt werden. Es sind insbesondere die Bedingungen der lit. a, e und f zu beachten. In Bezug auf den Biobereich führt Art. 27 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 näher aus, dass Kontrollaufgaben privaten Kontrollstellen bzw. unter welchen Bedingungen diesen Kontrollaufgaben übertragen werden können. Es wird normiert, dass die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften von zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt wird. Das Kontrollsystem ist in Bezug auf die biologische Landwirtschaft langjährige und durch eine Novelle des LMG 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2008 nunmehr auch rechtlich verankerte Praxis. In Bezug auf Herkunftsangaben und traditionelle Spezialitäten ist das Kontrollsystem seit dem In-Kraft-Treten des LMSVG im Jänner 2006 statuiert und nach einer zweijährigen Übergangsfrist seit dem 22. Jänner 2008 verbindlich vorgeschrieben. Das Kontrollsystem gemäß Art. 22 für Spirituosen mit geografischen Angaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 greift spätestens ab 20. Februar 2015, Datum bis zu dem die Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission spätestens eine technische Unterlage im Sinne des Art. 17 Abs. 1 gemäß Art. 20 vorlegen müssen.

Die Kontrollstellen sind akkreditierte Zertifizierungsstellen, die in regelmäßigen Abständen sowohl vom BMWA in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen der Norm EN 45011 als auch vom Landeshauptmann aus dem Blickwinkel des Lebensmittelrechts kontrolliert werden. Im Futtermittelbereich sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Überwachung der Kontrollstellen durch das Bundesamt erfolgt. Bei der Überwachung der Kontrollstellen können die Behörden gemeinsam vorgehen, z.B. bei office-audits relevant. Das Aufsichtsrecht der zuständigen Behörde über die Kontrollstellen und die Bindung der Kontrollstellen an deren Weisungen werden festgeschrieben.

Zu § 5:

Für den Fall der Durchführung des Kontrollverfahrens durch private Kontrollstellen sieht Art. 27 Abs. 4 lit. c und der Bio-Verordnung die Zulassung dieser Stellen durch eine zuständige Behörde vor. Sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung sind in Abs. 1 aufgeführt, weiters wird die Möglichkeit einer konform mit Art. 27 Abs. 5 lit. a der Bio-Verordnung mit Bedingungen oder Auflagen versehenen oder befristeten Zulassung eingeräumt (Abs. 3). Das beinhaltet auch die Möglichkeit einer auf Teilgebiete der Bio-Verordnung (z.B. tierische oder pflanzliche Produktion, Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung) eingeschränkten Zulassung. Im Bereich der Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 kann die zuständige Behörde die Zulassung unter der Bedingung aussprechen, dass ein Produkt, in dessen Spezifikation die antragstellende Kontrollstelle aufscheint, in das Kommisionsregister eingetragen wird. Die Regelung, wonach die von der zuständigen Behörde erlassene Zulassung bzw. deren Widerruf für das ganze Bundesgebiet gilt (Abs. 4), wurde bereits in § 45 Abs. 4 LMSVG normiert. Der allfällige Widerruf oder die Einschränkung der Zulassung ist in Abs. 5 normiert. In die gleiche Richtung wie Abs. 4 zielt die Regelung des Falles des Widerrufs von auf Grund des § 10 Abs. 4 LMG 1975 länderweise erlassene Zulassungen von Kontrollstellen (Abs. 6).

In Bezug auf die Zulassung von Kontrollstellen betreffend die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006 gibt es gegenüber § 45 LMSVG, der derzeit das Kontrollsystem regelt, eine Änderung und Verwaltungserleichterung: die Zulassung erfolgt bei Neuanträgen nach den jeweiligen Verordnungen generell. Von praktischer Bedeutung ist dies für den Bereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, da es nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bisher noch kein eingetragenes österreichisches Produkt gibt. Bei der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Patentamt für die Verfahren zur Eintragung zuständig, das Bundesministerium für Gesundheit hingegen für die Kontrolle. Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 brachte im Verhältnis zur Vorgängerverordnung (EG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel insofern eine Änderung, als neue Anträge in der Spezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g die besonderen Aufgaben der kontrollierenden Stelle aufweisen müssen. Dies fehlte bei den bereits eingetragenen Produkten und wurde beim Umstieg auf das neue, durch das LMSVG umgestellte Kontrollystem im Rahmen der Zulassung der Kontrollstelle geprüft. Mittlerweile sind alle bestehenden Vereinigungen im neuen Kontrollsystem, eine produktbezogenen Zulassung ist daher in Zukunft entbehrlich. Zu beachten ist auch die Übergangsbestimmung gemäß § 27 Abs. 1, wonach gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 respektive § 45 LMSVG zugelassene Kontrollstellen als nach diesem Bundesgesetz auf Grund von § 5 Abs. 1 respektive 2 zugelassen gelten.

Abs. 7: Die Meldepflicht dient der Information der zuständigen Behörde, die die Kontrollstellen zu überwachen hat. Wesentliche Änderungen z.B. den Geschäftssitz, die Niederlassung, die administrative und personelle Ausstattung betreffend sollen dem Landeshauptmann mitgeteilt werden. Es ist vorgesehen, dass diese Mitteilungen von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.

Zu § 6:

Abs. 1: In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird der für die Gemeinschaft vorgesehene Rahmen für ein harmonisiertes Vorgehen der zuständigen Behörden bei der amtlichen Kontrolle festgelegt. Auf der Basis der Anforderungen dieser Verordnung sind die nationalen Regelungen zur Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen zu formulieren.

Abs. 2: Die Möglichkeit der Erlassung von Richtlinien für das folgende Kalenderjahr wird als koordinierendes Instrument zur risikoorientierten Steuerung der Kontrolle der biologischen Lebensmittelkette fortgesetzt. Es handelt sich um einen Revisions- und Probenplan entsprechend jenem gemäß § 31 LMSVG, der als zentrales Instrument zur Steuerung der Kontrolle anzusehen ist. Seine Erstellung erfolgt risikobasiert. Dieser ist Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG. Die Agentur ist dabei einzubinden genauso wie der Landeshauptmann.

Abs. 3: Der Revisions- und Probenplan ist vom Landeshauptmann und den Kontrollstellen auszuführen. Gemäß Art. 27 Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 legen die Kontrollstellen der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Zum Zweck der Überwachung haben die Kontrollstellen dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser wird von jenem an die für die Zusammenfassung der Daten zuständige Agentur weitergeleitet. Das genannte Datum gilt gleichfalls für den Bereich der Verordnungen (EG) Nr. 509/2006, Nr. 510/2006 und Nr. 110/2008.

Zu § 7:

Es werden die Befugnisse und Pflichten festgeschrieben, die eine reibungslose Durchführung der Kontrolle bzw. die Einhaltung der in § 1 genannten Gemeinschaftsvorschriften gewährleisten sollen. Sie sind jenen der Aufsichtsorgane der zuständigen Behörden nachgestaltet, die sich aus den einschlägigen Materiengesetzen ableiten (Abs. 1 bis 3 und 7). Da das Personal der Kontrollstellen Kontrollen ausführt, wird es den Aufsichtsorganen der zuständigen Behörden gleichgestellt, somit stehen ihm die gleichen Befugnisse zu. Die Kontrolle ist gemäß den Vorgaben nach Titel II, Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen, insbesondere Art. 8 (Kontroll- und Verifizierungsverfahren), 10 (Kontrolltätigkeiten, -methoden und –techniken) und 11 (Probenahme- und Analyseverfahren).

Die Pflichten gemäß Abs. 4 und 6 gehen aus Art. 5 Abs. 2 lit. e und f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Art. 30 Abs. 2 respektive Art. 31 der Bioverordnung hervor.

Die Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes gehen aus § 24 LMSVG, jene der Aufsichtsorgane des Bundesamtes aus § 6 GESG in Verbindung mit den einschlägigen Materiengesetzen hervor und brauchen daher nicht normiert werden.

Abs. 5: Eine Verschwiegenheitsverpflichtung für Kontrollstellenorgane abgesehen der entgegenstehenden Melde-, Informations- und Berichtspflichten dieses Bundesgesetzes wird normiert.

Abs. 6: Es handelt sich um eine Informationsverpflichtung im Verhältnis der Kontrollstellen untereinander, die die Kontrollstellen von der unter Abs. 5 normierten Verschwiegenheitpflicht entbindet.

Abs. 7: Hier wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Sachverständige der Europäischen Kommission, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie nationale sowie Experten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Zutrittsberechtigungen zu Betrieben wie Aufsichtsorgane und Personal von Kontrollstellen haben müssen, wenn sie im Rahmen von gemeinschaftlichen Kontrollen tätig werden. Weiters war zu berücksichtigen, dass Amtsorganen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen ebenfalls der Zutritt zu Unternehmen möglich sein muss.

Abs. 8: Kontrollstellenorgane sollen die Möglichkeit erhalten, an bestimmten Modulen der vom Ausbildungsrat organisierten Aus- oder Weiterbildung entgeltlich teilzunehmen.

Zu § 8:

Die Unternehmerpflichten gemäß Abs. 1 und 2 korrelieren mit den Befugnissen und Pflichten des Personals der Kontrollstellen gemäß § 7. Die Normierung der Pflichten der Unternehmer sowie deren Stellvertreter erfolgen unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Aufsichts- und Kontrollorganen. Es muss gewährleistet sein, dass sowohl Aufsichtsorgane und Personal von Kontrollstellen jede für die Durchführung der amtlichen Kontrolle erdenkliche Unterstützung erhalten.

Abs. 3: Diese Verpflichtung ist im Biobereich durch die Bio-Verordnung vorgeschrieben und im Bereich der Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 (§ 45 Abs. 3 LMSVG) bereits ebenfalls vorgesehen.

Zu § 9:

Abs. 1: Es wird eine Verordnungsermächtigung für die Durchführung der amtlichen Kontrolle normiert.

Abs. 2: Es handelt sich hierbei um eine Verordnungsermächtigung vornehmlich zur Durchführung des Verfahrens gemäß 4. Abschnitt und im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Formulierung von strengeren Vorschriften betreffend Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von in Anhang III eingetragenen und in Österreich hergestellten Spirituosen.

Abs. 3: In Durchführung des Abs. 2 sollen Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, Codexkapitels B 23, betreffend geografische Angaben bei Spirituosen in den Verordnungsrang erhoben werden können.

Zu § 10:

Der gesetzliche Informationsfluss soll gewährleisten, dass das Kontrollverfahren sowie die Überwachung lückenlos greifen. Dient der Durchführung von Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach einschlägige Informationen auf Antrag ausgetauscht werden müssen bzw. von sich aus ausgetauscht werden können. Wechselseitige Informationspflichten der zuständigen Behörden, des Bundesamtes, der Kontrollstellen, der Akkreditierungsstelle und der Oberbehörde sollen die Effektivität des Kontrollsystems erhöhen. Diese Bestimmung ist auch als Durchführung des Art. 5 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu verstehen, wonach eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden Behörde und der Kontrollstelle besteht. Es handelt sich hierbei um eine Informationsverpflichtung, die gleichfalls die Kontrollstellen von der sonst für sie geltenden Verschwiegenheitpflicht entbindet.

Zu § 11:

Der Bundesminister für Gesundheit kann für Antrags- oder Zulassungsverfahren mit Verordnung Gebühren festsetzen. Dadurch wird die Rechtsgrundlage für die Einhebung kostendeckender Gebühren z.B. für die Zulassung von Kontrollstellen (derzeit in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 in der LMSVG-Abgabenverordnung auf Grund von § 62 LMSVG geregelt), Anträge gemäß § 3 Abs. 4 oder Anträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 (§ 20) gelegt.

Abs. 2: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit als für gemäß 3 Abs. 2 zuständige Behörde kann in einem Gebührentarif eine Abgeltung für in Verbindung mit der Vollziehung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen. Hier geht es z.B. um Kosten in Verbindung mit der Verwaltung der Saatgutdatenbank. Die der Agentur erwachsenden Kosten sind direkt an diese zu entrichten.

Zu §§ 12 bis 19:

Der 3. Abschnitt trägt den Erfordernissen bzw. den Besonderheiten auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft Rechnung und führt den 2. Abschnitt näher aus.

Zu § 12:

Den Besonderheiten auf dem Gebiet der biologischen Landwirtschaft wird Rechnung getragen.

Zu § 13:

Abs. 1:

Z 2: Mit dieser Bestimmung wird der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer auf den letzten Stand gebrachten Liste mit Namen und Adressen, Art der Tätigkeit und Sortiment gemäß Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen gemäß Art. 28 Abs. 5 der Bio-Verordnung sowie gemäß der von den Kontrollstellen einzuhaltenden Norm EN 45011 Rechnung getragen.

Z 3: Die Kontrollstellen erhalten die Befugnis, im VIS oder LFBIS einzutragen, ob der Unternehmer ein Biobetrieb ist, d.h. sie erhalten einen eingeschränkten Zugang zu den genannten Datenbanken.

Z 4: Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial oder aus Umstellung auf die biologischen Landwirtschaft zur Verfügung steht. Von der Möglichkeit, die Genehmigung durch Kontrollstellen durchführen zu lassen, wird national Gebrauch gemacht. Es handelt sich um die einzige Genehmigung, die laut Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 Kontrollstellen zugebilligt wird. Die zahlreichen (Ausnahme-) Genehmigungen, die die auslaufende Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 durch Kontrollstellen ermöglichte, gehören der Vergangenheit an. Es handelt sich hierbei um einen mit Absicht von der Europäischen Kommission gewählten Ansatz, der im Einklang mit dem von der Zertifizierungsnorm EN 45011, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Bio-Verordnung geforderten Grundsatz der Unparteilichkeit steht.

Abs. 2: Gemäß Art. 30 der Bio-Verordnung entscheidet die Kontrollstelle bei Feststellung von schwerwiegenden Verstößen und von Verstößen mit Langzeitwirkung. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die laut EN 45011 zu den Pflichten und Befugnissen der Kontrollstelle zählt. Hier muss lediglich mit der zuständigen Behörde die Frist für die Sperre des Unternehmers vereinbart werden. Diese Kompetenz wurde von der Europäischen Kommission anerkannt und steht bewusst im Gegensatz zu Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach gemäß Art. 5 Abs. 1 3. Unterabsatz die Maßnahmen gemäß Art. 54 nicht übertragen werden können. Laut EN 45011 muss eine Kontrollstelle Vorschriften über interne Beschwerdeverfahren haben. Es ist vorgesehen, dass das interne Beschwerdeverfahren durchlaufen werden muss, bevor der Landeshauptmann über den Verstoß mit Bescheid entscheidet.

Zu § 14:

Abs. 1: Von der Ausnahmemöglichkeit gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach Einzelhändler, die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen, vor allem von der Kontrollverpflichtung ausgenommen werden können, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen, wird innerstaatlich Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit bestand schon nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Es handelt sich hierbei bereits um gängige Praxis.

Abs. 2: Die Ausnahmemöglichkeit auf Basis der Bio-Verordnung wird auf Grund des geringen Risikos nun national auch auf Unternehmer, die ausschließlich vorverpacktes Saatgut oder vorverpackte Futtermittel ohne Änderung der Verpackung oder ohne weitere Verarbeitung direkt an den Endnutzer verkaufen, ausgedehnt.

Zu § 15:

Abs. 1: Nähere Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie kosmetische Mittel sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstellen (Z 1). Auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind nationale Bestimmungen betreffend von der EU-Verordnung nicht geregelte Tierarten, Wasserpflanzen, Mikroalgen und Heimtierfuttermittel sowie Übergangsmaßnahmen gemäß Art. 40 leg.cit. zulässig. Eine Regelung hätte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhören des Beirates für biologische Landwirtschaft zu erfolgen (Z 2). Hinsichtlich Heimtierfuttermittel ist überdies die Anhörung des Bundesamtes erforderlich.

Abs. 2: Das Österreichische Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel A 8, spiegelt Konsens der beteiligten Verkehrskreise zu diversen Themen, die nicht durch EU-Verordnung geregelt sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass Teile davon oder Richtlinien des Beirates für biologische Landwirtschaft gemäß § 19 in den Verordnungsrang erhoben werden können.

Nähere Vorschriften betreffend die amtliche Kontrolle gemäß § 9 Abs. 1 bedürfen zusätzlich der Anhörung des Bundesamtes sowie des Beirates für biologische Landwirtschaft (Abs. 3). Bei den durch die Bio-Verordnung festgelegten Kontrollvorschriften handelt es sich um Mindestvorschriften (Art. 27 Abs. 2).

Abs. 4: Auf Grund fehlender Transparenz in der Vergangenheit über die Verfügbarkeit von Futtermitteln auf dem österreichischen Markt in Jahren mit unterdurchschnittlicher Ernte soll nun eine Datenbank über die Verfügbarkeit von Futtermitteln (Futtermitteldatenbank) eingerichtet werden. Vorbild ist die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1452/2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 für bestimmte Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterialund zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung vorgesehene und erstmals 2003 eingerichtete Saatgutdatenbank, welche von der Agentur (Datenbankverwalter) betrieben wird. Dafür ist eine Meldeverpflichtung für den Handel notwendig. Die verfügbare Menge an Biofuttermitteln soll erfasst werden; sowohl aus österreichischer Produktion als auch aus Futtermittelimporten. Wenn kein Futtermittel eingetragen wurde, gilt dieses als nicht verfügbar. Die Markttransparenz auf dem Biofuttermittelmarkt ist im Sinne sowohl der Futtermittelerzeuger als auch der tierischen Veredelungsbetriebe.

Zu §§ 16 bis 18:

Der gesetzliche Informationsfluss soll gewährleisten, dass der „Bio-Kreislauf“ zwischen den Teilnehmern möglichst transparent funktioniert und das Kontrollverfahren sowie die Überwachung lückenlos greifen. Die Bio-Verordnung normiert Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission. Hier erfolgt die Übermittlung der Daten über das Bundesministerium für Gesundheit. Jede der im System involvierten Stellen trägt hier ihren Teil zum Informationsfluss bei (§ 16 Abs. 2). Weiters sollen wechselseitige Informationspflichten zwischen der AMA im Rahmen der Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 und der zuständigen Behörde, dem Bundesamt und den Kontrollstellen (§ 17) die Effektivität des Kontrollsystems erhöhen. Als leicht einzustufende Verstöße sollen jedoch nicht meldepflichtig werden.

Art. 18: Es handelt sich um eine Informationsverpflichtung, die die Kontrollstellen von der sonst für sie geltenden Verschwiegenheitpflicht entbindet.

Zu § 19:

Zu Abs. 1, 6 und 7: Für die Beratung des Bundesministers für Gesundheit soll ein die gesamte biologische Lebensmittelkette umspannendes Gremium, der Beirat für die biologische Landwirtschaft (Beirat), eingerichtet werden. Es handelt sich um eine mit Vertretern der beteiligten Verkehrkreise beschickte Kommission, die ehrenamtlich tätig ist. Der Beirat soll die bisher auf diesem Gebiet auf Grund des § 77 LMSVG tätige Codexkommission mit ihrer Unterkommission für biologische Landwirtschaft ablösen.

Abs. 2 bestimmt die Personen, die im Beirat regelmäßig mitwirken.

Abs. 3: Die Mitglieder werden dem Bundesminister für Gesundheit vorgeschlagen und von diesem ernannt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu nennen. Vertreter der einschlägigen Wissenschaften sind ebenfalls namhaft zu machen.

Abs. 4: Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirates ernennt der Bundesminister für Gesundheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Einzelfall können Sachverständige den Beratungen beigezogen werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die sich der Beirat gibt.

Abs. 5: Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung der Fachausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist auf den Gebieten pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, der Aufbereitung und Kontrolle vorgesehen.

Abs. 6: Weiters wird das Präsenz- und Konsensquorum festgelegt.

Die Aufgaben des Beirates sind in Abs. 9 aufgeführt.

Die Geschäftsstelle zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt.

Zu §§ 20 bis 23:

Der 4. Abschnitt trägt dem Umstand Rechnung, dass Produkte nach der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bei der Europäischen Kommission registriert werden können und enthält Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung. Die garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) bezieht ihre Besonderheit nicht aus einem geographischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Dazu muss eine Spezifikation erstellt und ein nationales sowie gemeinschaftsweites Prüfverfahren durchlaufen werden. Demnach ist zu unterscheiden zwischen Antragsverfahren, die von einer Vereinigung mit Sitz im Inland (§§ 20 und 21) sowie solchen, die von einer Vereinigung mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten (§ 22) gestellt werden. Im ersten Fall ist gemäß § 3 Abs 4 Z 2 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Behörde für die Durchführung des Verfahrens auf nationaler Ebene. Im zweiten Fall ist das genannte Ressort Anlaufstelle für innerhalb von vier Monaten ab Veröffentlichung eingelangte begründete Einsprüche österreichischer Herkunft, welches diese an die Europäische Kommission weiterleitet.

Zu § 24:

Abs. 1: Es wird klargestellt, dass analog zu Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG die einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften sich auch auf die Aufmachung gemäß § 2 Z 4 beziehen. Die Europäische Kommission sieht Etikettierung, Aufmachung und Werbung im Sinne eines durchgängigen Verbraucherschutzes als Einheit. Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG wurde im LMSVG durch § 5 Abs. 4 umgesetzt. Der Verbraucherschutz ist gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ein erklärtes Ziel des Lebensmittelrechts.

Abs. 2: Die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten sinngemäß für Erzeugnisse der Gemeinschaftsverpflegung sowie für Kosmetika.

Abs. 3: Im Einzelhandel – und zwar sowohl im Lebensmittelhandel als auch in einschlägigen Fachgeschäften, z.B. sogenannten Biomärkten – werden Bioprodukte oft ununterscheidbar neben konventionellen Produkten angeboten, mitunter derselben Marke. Es handelt sich um eine den Verbraucher irreführende Praxis, die wiederkehrend zu Beschwerden führt. Die in Rede stehende Bestimmung ist geeignet, Bioprodukte deutlich kenntlich zu machen und eine Verwechslungsgefahr auf Grund der Umgebung, in der die Erzeugnisse dem Endverbraucher angeboten werden, hintanzuhalten. Es handelt sich um eine Konkretisierung des Irreführungsverbotes gemäß Art. 23 der Bioverordnung.

Zu § 25:

§ 25 regelt die Verwaltungsstrafen, wobei folgende Änderungen im Verhältnis zur bestehenden Rechtslage betreffend die biologische Landwirtschaft vorgesehen sind:

1. der Strafrahmen wird angehoben,

2. der Versuch wird für strafbar erklärt,

3. die Verfolgungsverjährung wird auf zwei Jahre hinsichtlich der Falschbezeichnung und auf ein Jahr hinsichtlich der sonstigen Verstöße gegen die Bio-Verordnung oder einer allfälligen Verordnung gemäß § 9 oder 15 und der in Abs. 1 Z 3 aufgeführten Pflichtverstöße festgesetzt.

§ 25 stellt eine Änderung und teilweise Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums im Sinne der Prävention bei missbräuchlicher Kennzeichnung sowie bei sonstigem Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der Bio-Verordnung oder allfälliger in Durchführung dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bzw. des vorliegenden Entwurfs dar. In Abs. 1 wird nun zwischen vorsätzlich (Z 1) und fahrlässig (Z 2) begangener Falschbezeichnung unterschieden. Die biologische Landwirtschaft stellt eine besondere Erzeugungsform mit besonderen Anforderungen an die Erzeuger dar. Biologisch erzeugte Produkte erzielen auf dem Markt im Allgemeinen höhere Preise.

Vor allem die derzeitige sechsmonatige Verjährungsfrist zur Verfolgung von Verstößen gegen die Bio-Verordnung greift zu kurz, da in der Regel gewisse Zeit verstreicht bis Warenströme rekonstruiert werden können. Firmenkonstrukte und Streckengeschäfte gestalteten in der Vergangenheit bisweilen die Rückverfolgung äußerst zeitaufwendig. Auch kann zwischen den Kontrollabständen der Kontrollstellen über ein Jahr vergehen. Diesen Umständen ist jedenfalls durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre bzw. ein Jahr Rechnung zu tragen.

Zu § 26:

Für § 24 Abs. 3 ist ein In-Kraft-Tretenszeitpunkt am 1. Juli 2009 gewählt.

Zu § 27:

Diverse Übergangsbestimmungen werden normiert.

Zu Art. 2 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes)

Zu Z 1, 2, 6, 12 und 15:

Angesichts der Regelung der amtlichen Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006 im Bio-Durchführungsgesetz hätten die genannten Änderungen zu erfolgen.

Zu Z 3 und 4 (§ 4 Abs. 4 und 6):

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist am 5. April 2005 in Kraft getreten. Der Geltungsbeginn der Kapitel II, III und V, die das Antragsverfahren für Rückstandshöchstgehalte, Rückstandshöchstgehalte im allgemeinen sowie die amtliche Kontrollen betreffen, wurde mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der aufzufüllenden Anhänge I, II, III und IV festgelegt. Am 1. März 2008 ist die Verordnung (EG) Nr. 149/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse, berichtigt durch ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 2008, veröffentlicht worden. Dies bedeutet, dass die Kapitel II, III und V ab dem 1. September 2008 gelten und national anzuwenden sind. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 339/2008 erfolgte die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in die Anlage Teil I des LMSVG. Nun erfolgt die weitere Durchführung dieser EU-Verordnung. Diese sieht nationale und bis zur Entscheidung durch die Europäische Kommission zeitlich befristete Verfahren zur Festlegung, Änderung und Streichung von Höchstgehalten an Pestizidrückständen (Rückstandshöchstgehalten) vor. Für die Zulassung von Wirkstoffen ist gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 6 Abs. 1 GESG das Bundesamt zuständig. Der Kompetenztatbestand „Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ ist dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugeordnet. Die Festsetzung eines Höchstwertes ist eng an die Zulassung eines Wirkstoffes geknüpft. Aus Anlass des vollständigen In-Kraft-Tretens der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird daher der Sachlage entsprechend als zuständige Behörde das Bundesamt statuiert, welche auf Grund der Verknüpfung der Sachgebiete auch bisher schon mit der Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten betraut war; der Bundesminister für Gesundheit als von der Kompetenzlage für Rückstandshöchstgehalte her zuständige Behörde wird als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde bestimmt.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 1):

Der Landeshauptmann ist für die Vollziehung samt Marktüberwachung der nunmehr im Bio-DG geregelten Materien gemäß § 1 Abs. 1 Bio-DG zuständig, soferne nicht eine andere Behörde bestimmt ist, daher ist § 24 Abs. 1 dahingehend zu ändern.

Zu Z 7 und 8 (§ 61 Abs. 1 Z 2 und Z 3):

Die bisherige Bestimmung, welche auf Grund der Novelle zum LMSVG, BGBl. I Nr. 24/2007, im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 zeitlich befristet wurde, soll über den 31.12.2008 hinaus gelten, zumal die seinerzeit eingeführten Abs. 4 und 5 des § 61 wieder gestrichen werden und die ursprünglich vorgesehene Nachfolgeregelung nun nicht in Kraft treten soll. Die bisherige Formulierung „Art und Menge“ wird jedoch ersetzt durch „Art oder Menge“. Unter „Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle“ sind Hygienekontrollen gemäß § 31, soweit sie nicht in § 54 genannt sind, zu verstehen. Erhöhtes Risiko von der Art her besteht bei zulassungspflichtigen Betrieben und von der Menge her bei nicht zulassungspflichtigen Einzelhandelsbetrieben, die jedoch mehr als 250 Tonnen Fleisch jährlich zerlegen.

Zu Z 9 (§ 61 Abs. 4 und 5):

Die Bestimmungen werden ersatzlos gestrichen.

Zu Z 10 (§ 62):

Das Bundesamt als für die Festlegung, Änderung und Streichung von Rückstandshöchstgehalten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zuständige Behörde kann in einem Gebührentarif eine Abgeltung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Antrag vorsehen. Die Möglichkeit Gebühren zu erheben geht unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht zurück (Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005). Der bisherige Inhalt des § 62 wird aufgehoben und durch einen neuen Regelungstatbestand ersetzt.

Zu Z 11 (§ 67 Abs. 2):

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit Z 9, wobei § 67 Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung bestehen bleibt.

Zu Z 13 (§ 95 Abs. 14):

Die Streichung des ursprünglichen Wortlautes von § 95 Abs. 14 ist eine Folge der Streichung von § 64 Abs. 4 und 5 sowie der Beibehaltung der ursprünglichen Fassung von § 67 Abs. 2.

Zu Z 14 (§ 103):

Die in § 103 den Vereinigungen und Unternehmern gesetzte Frist ist abgelaufen. Die Materie wird zudem nunmehr im Bio-Durchführungsgesetz geregelt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes)

Zu Z 1 und 2: Auf Grund der durch Art. 1 des Gesetzesentwurfes konkretisierten Aufgaben der Agentur wird § 8 entsprechend ergänzt. Die Agentur wird mit Informations- und Evaluierungsaufgaben im Sinne der Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung zum Schutz der Verbraucherinteressen gemäß § 1 Abs. 2 GESG beauftragt. Hinter Z 1 steht auch OFIS, das von der Europäische Kommission eingerichtete Informationssystem (Organic Farming Information System), über das allen Mitgliedsstaaten und eingeschränkt den Kontrollstellen Daten über Einfuhrgenehmigungen aus Drittstaaten, zugelassene Zutaten nicht-biologischen Ursprungs, einen Überblick über die national zuständigen Behörden und Kontrollstellen sowie allfällige Statistiken gegenseitig durch Eintragung durch die Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Hierbei gelangen persönliche Daten von Unternehmen nicht an Dritte.

Zu Z 3: Es handelt sich um erforderliche flankierende Bestimmungen hinsichtlich der Vollzugsklausel.