Textgegenüberstellung LMSVG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

Inhaltsverzeichnis

§ 45

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§ 62 Zulassung von Kontrollstellen

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§ 62 Rückstandshöchstgehalte

§ 4. (4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.

§ 4. (4) Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 genannten Rechtsvorschriften sind vorbehaltlich des Abs. 6 von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durchzuführen.

§ 4. (6) Derzeit nicht enthalten

§ 4. (6) Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6 GESG durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt daher auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie

           2. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963.

§ 24. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann. Dem Landeshauptmann obliegt auch die Kontrolle der Einhaltung

           1. des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963,

           2. der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31.3.2006),

           3. der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006),

           4. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007),

hinsichtlich der Z 2 bis 4 nach Maßgabe des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2009.

Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 4 für die Produktspezifikation zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Jede Vereinigung gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, die einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vor der Vermarktung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eine Kontrollstelle namhaft zu machen, die die Einhaltung der Produktspezifikation kontrolliert. Änderungen der Kontrollstelle sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse in Verbindung mit geschützten Angaben, Bezeichnungen oder Namen nach den Verordnungen gemäß Abs. 1 herstellt, ist verpflichtet, seine Tätigkeit der Kontrolle gemäß Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(4) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1. Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR –Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2. Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle in Bezug auf das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel. Die Zulassung kann bis zum Nachweis der Voraussetzung nach Z 1 längstens auf zwei Jahre befristet erteilt werden. Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(5) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(6) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 3 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(8) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 35 mit Ausnahme des Abs. 7 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle fest, dass ein mit einer geschützten Bezeichnung versehenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel österreichischer Herkunft oder dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, für das eine auf Antrag einer Vereinigung ausgestellte Anerkennung als traditionelle Spezialität vorliegt, die Anforderungen der Produktspezifikation nicht erfüllt, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Verstöße gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften und nicht vorschriftsmäßig geduldete oder unterstützte Kontrollen unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Vereinigung ihren und der Unternehmer seinen Geschäftssitz haben, mitzuteilen.

(9) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Form und Umfang des Tätigkeitsberichtes festlegen.

(10) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

(entfällt)

§ 61. (1) …

           2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 48 im Rahmen der  amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr

zu entrichten haben.

§ 61. (1) …

           2. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 48 im Rahmen der  amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr oder

           3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,

zu entrichten haben.

§ 61. (4) Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach § 64 erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:

Risikokategorie                                                                                                                  Gebühr [€]

            1                                                                                                          0

            2                                                                                                          0

            3                                                                                                        47

            4                                                                                                        94

            5                                                                                                      140

            6                                                                                                      187

            7                                                                                                      234

            8                                                                                                      281

            9                                                                                                     327.

Der Bundesminister / Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.

(5) Hinsichtlich der Gebühr nach Abs. 4 sind unbeschadet von Abs. 2 der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (§ 66) zu ersetzen.“

§ 61 Abs. 4 und 5 entfallen

Zulassung von Kontrollstellen

§ 62. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Rückstandshöchstgehalte

§ 62. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Vollziehung der in § 4 Abs. 6 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 des GESG kundzumachen.

§ 67. (2) Der Partei sind Befund und Gutachten über amtliche Proben auszuhändigen.

§ 67. (2) Der Partei ist auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.

§ 90. (4) Wer

           1. bis..3. …

           4. als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,

           5. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

           6. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

           7. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,

begeht, …. .

§ 90. (4) Wer

       1.             bis..3. unverändert

       4.             gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

       5.             Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

       6.             ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 4 verweigert,

begeht, …. .

§ 95. (14) § 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(entfällt)

§ 103. (1) Jede Vereinigung, für deren Agrarerzeugnis oder Lebensmittel eine Anerkennung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder 2082/92 erfolgt ist, hat binnen zwei Jahren ab In-Kraft- Treten dieses Bundesgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass eine gemäß § 45 Abs. 4 zugelassene Kontrollstelle die Anforderungen der jeweiligen Verordnung kontrolliert. Der Landeshauptmann und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sind darüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) Unternehmer gemäß § 45 Abs. 3 haben binnen zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß § 45 Abs. 1 zu unterstellen und dies dem Landeshauptmann zu melden.

(entfällt)

§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers      für Finanzen berühren;

§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

Anlage, Teil 1

16. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Jänner 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008);

Anlage, Teil 1

16. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vom 15. Jänner 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008), soweit geografische Angaben betroffen sind nach Maßgabe des Bio-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2009;

Textgegenüberstellung GESG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 8. (2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. bis 16. …

         17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes).

§ 8. (2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. bis 16. unverändert

         17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes);

         18. Untersuchung und Begutachtung von Erzeugnissen nach dem Bio-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. xx/2009.

§ 8. (3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

           1. bis 7. …

           8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.

§ 8. (3) Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

           1. bis 7. unverändert

           8. die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen;

           9. Sammlung, Aufarbeitung und Vorbereitung von Daten zur Übermittlung an die Europäische Kommission über das elektronische Datenaustauschsystem für Dokumente im Bereich der biologischen Landwirtschaft;

         10. Verwaltung der Saatgutdatenbank und der Datenbank für die Verfügbarkeit von Futtermitteln (Futtermitteldatenbank) im Bereich der biologischen Landwirtschaft.

§ 20. (2) Mit der Vollziehung der §§ 6a - hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft -, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 15, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3, 5a und 6, § 12a, 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a und 19 Abs. 19 und 20 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

§ 20. (2) Mit der Vollziehung der §§ 6a - hinsichtlich des Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft -, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 18, 8 Abs. 8, 8a Abs. 2 und 3, 10 Abs. 2 zweiter Satz, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2, 3, 5a und 6, § 12a, 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, 13 Abs. 14 zweiter Satz, 18 Abs. 1 und 1a und 19 Abs. 19 und 20 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.