Entwurf

Stand: 22. Jänner 2009

XXX. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG) erlassen wird sowie das Bankwesengesetz, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden und das Überweisungsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 - Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union

Artikel 2 - Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Artikel 3 - Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4 - Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

Artikel 5 - Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 6 - Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 7 - Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8 - Aufhebung des Überweisungsgesetzes

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 5.12. 2007, S. 1).

Artikel 2

Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten
(Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffe

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

§ 4.

Zugang zu Zahlungssystemen

II. Hauptstück
Zahlungsinstitute

1. Abschnitt
Konzession

§ 5.

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 6.

Konzessionsantrag

§ 7.

Konzessionserteilung

§ 8.

Rücknahme der Konzession

§ 9.

Erlöschen der Konzession

§ 10.

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 11.

Änderung der Konzessionsgrundlagen

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 12.

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 13.

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 14.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

§ 15.

Eigenkapital und Eigenmittel

§ 16.

 

§ 17.

Sicherung der Kundengelder

§ 18.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 19.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

4. Abschnitt
Agenten und Auslagerung von Tätigkeiten

§ 20.

Auslagerung

§ 21.

Agenten

5. Abschnitt
Haftung

§ 22.

 

§ 23.

 

6. Abschnitt
Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 24.

 

III. Hauptstück
Zahlungsdienste

1. Abschnitt
Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten

§ 25.

Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

§ 26.

Entgelte

§ 27.

Inhalt des Rahmenvertrages

§ 28.

Änderungen des Rahmenvertrages

§ 29.

Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages

§ 30.

Einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrages

§ 31.

Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrages

§ 32.

Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld

2. Abschnitt
Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

§ 33.

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

§ 34.

Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters

§ 35.

Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Zahlungsdienstnutzers

§ 36.

Sperrung eines Zahlungsinstrumentes

§ 37.

Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen

§ 38.

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 39.

Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages

§ 40.

Transfer des Betrags in voller Höhe

§ 41.

Ausführungsfrist und Verfügbarkeit

§ 42.

Wertstellungsdatum

3. Abschnitt
Haftung und Erstattungspflichten

§ 43.

Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 44.

Erstattung eines autorisierten durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

§ 45.

Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung

§ 46.

Regress

§ 47.

Haftungsausschluss

IV. Hauptstück
Aufsicht und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt
Aufsicht

§ 48.

Zuständige Behörden

§ 49.

Kostenbestimmung

§ 50.

Datenschutz

§ 51.

Berufsgeheimnis

§ 52.

Ordentliches Prüfungs- und Aufsichtsverfahren

§ 53.

Außerordentliche Maßnahmen bei konkreter Gefahr oder Verstößen

§ 54.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 55.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 56.

 

§ 57.

 

§ 58.

 

§ 59.

 

2. Abschnitt
Internationale Zusammenarbeit

§ 60.

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 61.

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 62.

Ablehnung der Zusammenarbeit und Behördenkonsultation

§ 63.

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

§ 64.

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

V. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 65.

Übergangsbestimmungen

§ 66.

Verweise und Verordnungen

§ 67.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 68.

Vollziehung

§ 69.

In-Kraft-Treten

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Begriffe

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen.

(2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten:

           1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- und Auszahlungsgeschäft);

           2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

                a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft);

               b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments (Zahlungskartengeschäft);

                c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft);

           3. die Ausführung der in Z 2 genannten Zahlungsvorgänge, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind;

           4. die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten oder eine der beiden (Zahlungsinstrumentegeschäft);

           5. Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft);

           6. die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert (digitalisiertes Zahlungsgeschäft).

(3) Zahlungsdienstleister sind:

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 sowie Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

           2. Zahlungsinstitute im Sinne des § 3 Z 4;

           3. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-GeldGesetz, BGBl. I Nr. 45/2002 sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

           4. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;

           5. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln;

           6. der Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Zahlungsdienste erbringen;

           7. Finanzinstitute im Sinne des Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;

           8. für die Zwecke des § 4: natürliche oder juristische Personen gemäß Art. 26 der Richtlinie 2007/64/EG, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind.

(4) Von den im III. Hauptstück dieses Bundesgesetzes geregelten Bestimmungen kann mittels vertraglicher Vereinbarung abgewichen werden, außer:

           1. § 42 betreffend das Wertstellungsdatum darf nicht zulasten der Zahlungsdienstnutzer abbedungen werden, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden, sofern zumindest einer der Zahlungdienstleister in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.

           2. Die §§ 26 Abs. 5 und 6,  27 Abs. 2,  32 Abs. 3 und 5, 33 Abs. 1 und 2,  34 bis 38, 40, 43 Abs. 2 bis 4, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 dürfen nicht zulasten der Zahlungsdienstnutzer abbedungen werden, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

               b) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in geleistet werden und

                c) in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone erbracht werden.

           3. Abweichend von Z 2 dürfen die §§ 25 bis 40 und 43 bis 45 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung nicht zulasten der Verbraucher abbedungen werden, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

               b) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in geleistet werden und

                c) in Euro oder in der Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone erbracht werden.

           4. § 41 betreffend die Ausführungsfrist darf nicht zulasten der Zahlungsdienstnutzer abbedungen werden, wenn es sich um Zahlungsvorgänge handelt,

                a) bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind oder, falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist, dieser in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist und

               b) die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in geleistet werden und

                c) in Euro erbracht werden oder

               d) die innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in der Währung dieses Mitgliedsstaates außerhalb der Eurozone erbracht werden oder

                e) bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaates stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und – im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen – der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet.

Sind nur lit. a und b, nicht aber lit. c, d oder e erfüllt, so darf die Ausführungsfrist gemäß § 41 nicht mehr als vier Tage betragen.

(5) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004 finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie § 25b KSchG und die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Z 2, Abs. 2, 36 BWG betreffend die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers oder des Verbrauchers von den gemäß Abs. 4 zwingenden Bestimmungen abgewichen wird, sind diese unwirksam.

                Ausnahmen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf

           1. die Europäische Zentralbank und die Oesterreichische Nationalbank, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln oder wenn die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen der ihr durch dieses Bundesgesetz, das BWG oder das Nationalbankgesetz übertragenen Aufgaben handelt;

           2. den Bund, die Länder und Gemeinden, wenn sie als Behörde handeln;

           3. die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft.

(2) Das II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes findet keine Anwendung auf

           1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 BWG sowie Kreditinstitute, gemäß § 9 BWG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

           2. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 E-GeldG sowie E-Geld-Institute im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG, die nach dem Recht ihres Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind,

           3. die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs,

           4. die Europäische Zentralbank, die Oesterreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken der Europäischen Union, sofern sie nicht als Währungsbehörde handeln und somit gänzlich vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 ausgenommen sind;

            5 den Bund, die Länder und Gemeinden, soweit sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln.

(3) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenommen:

           1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen;

           2. Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen;

           3. der gewerbliche Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe;

           4. die nicht gewerbliche Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Tätigkeit;

           5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat;

           6. Geldwechselgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG (Wechselstubengeschäft);

           7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht:

                a) ein Papierscheck im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz;

               b) ein dem unter lit. a genannten Scheck vergleichbarer Papierscheck nach dem Recht eines Mitgliedstaates, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz ist;

                c) ein Wechsel in Papierform im Sinne des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz;

               d) Wechsel in Papierform, die den in lit. c genannten ähnlich sind und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz ist;

                e) ein Gutschein in Papierform;

                f) ein Reisescheck in Papierform; oder

               g) eine Postanweisung in Papierform im Sinne der Definition des Weltpostvereins;

           8. Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden; § 4 bleibt hiervon unberührt;

           9. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie beispielsweise Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Z 8 genannten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften oder jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden;

         10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen;

         11. Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

         12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert;

         13. Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigstellen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden;

         14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines nicht zu derselben Gruppe gehörigen Zahlungsdienstleisters; oder

         15. Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem von einem Zahlungskonto Geld abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste erbringen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Herkunftmitgliedstaat ist

                a) der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates, in dem sich der Sitz des Zahlungsdienstleisters befindet, oder

               b) wenn der Zahlungsdienstleister nach dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;

           2. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates, in dem ein Zahlungsdienstleister einen Agenten oder eine Zweigstelle hat oder Zahlungsdienste erbringt und der nicht der Herkunftmitgliedstaat dieses Zahlungsdienstleisters ist;

           3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaates;

           4. Zahlungsinstitut ist eine juristische Person, die

                a) gemäß § 7 oder

               b) in ihrem Herkunftmitgliedstaat gemäß Art. 10 der Richtlinie 2007/64/EG

zur gewerblichen Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft berechtigt ist;

           5. Zahlungsvorgang: vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

           6. Zahlungssystem: ein System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen;

           7. Zahler: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

           8. Zahlungsempfänger: eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

           9. außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle: außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 83 der Richtlinie 2007/64/EG, die in Österreich von der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET wahrgenommen wird;

         10. Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

         11. Verbraucher: eine natürliche Person, die bei den von diesem Bundesgesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

         12. Rahmenvertrag: ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

         13. Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

         14. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des § 2 Z 58 BWG;

         15. Zahlungsauftrag: jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

         16. Referenzwechselkurs: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt;

         17. Authentifizierung: ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann;

         18. Referenzzinssatz: der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt;

         19. Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann;

         20. Agent: eine natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt;

         21. Zahlungsinstrument: jedes personalisierte Instrument oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen;

         22. Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann;

         23. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht;

         24. Geschäftstag: jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

         25. Lastschrift: ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

         26. Zweigstelle: eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigstelle;

         27. Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne von § 2 Z 2 BWG halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind.

2. Abschnitt

Zugang zu Zahlungssystemen

§ 4. (1) Der Betreiber eines Zahlungssystems darf weder unmittelbar noch mittelbar

           1. Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme am Beitritt zu einem Zahlungssystem unbillig behindern oder restriktive Regelungen in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen auferlegen;

           2. zugelassene Zahlungsdienstleister oder registrierte Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche als Teilnehmer des Zahlungssystems ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln;

           3. Zahlungsdienstleister, Zahlungsdienstnutzer oder andere Zahlungssysteme mit Rücksicht auf den institutionellen Status des Instituts beschränken.

(2) Im Interesse der Finanzmarktstabilität und der Zahlungssystemsicherheit haben Betreiber von Zahlungssystemen, wenn sie Zahlungsdienstleistern im Sinne dieses Bundesgesetzes, die juristische Personen sind, Zugang zu Zahlungssystemen zu gewähren, folgende Kriterien zu berücksichtigen:

           1. die Absicherung bestimmter Risiken, wie beispielsweise Erfüllungsrisiko, operationelles Risiko und unternehmerisches Risiko, und

           2. den Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems.

Jeder Zahlungsdienstleister hat vor seinem Beitritt und während seiner Teilnahme an einem Zahlungssystem dem Betreiber des Zahlungssystems und den übrigen Teilnehmern den Nachweis zu erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risken im Sinne der Z 1 und 2 standhalten zu können.

(3) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für

           1. Zahlungssysteme im Sinne des § 2 Finalitätsgesetz, BGBl. I Nr. 123/1999,

           2. Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Unternehmensgruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen, zwischen deren Einzelunternehmen Kapitalverbindungen bestehen, wobei eines der verbundenen Unternehmen die tatsächliche Kontrolle über die anderen ausübt, und

           3. Zahlungssysteme, bei denen ein einziger Zahlungsdienstleister (als einzelne rechtliche Einheit oder als Gruppe)

                a) als Zahlungsdienstleister für den Zahler und den Zahlungsempfänger handelt oder als solcher handeln kann und ausschließlich allein für die Verwaltung des Systems zuständig ist und

               b) anderen Zahlungsdienstleistern das Recht einräumt, an dem System teilzunehmen, und die anderen Zahlungsdienstleister nicht berechtigt sind, Entgelte in Bezug auf das Zahlungssystem unter sich auszuhandeln, jedoch ihre eigene Preisgestaltung in Bezug auf Zahler und Zahlungsempfänger festlegen dürfen.

(4) Wer gegen Abs. 1 verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Im Falle eines Verschuldens kommen die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundeswettbewerbsbehörde und der Kartellgerichte nach dem Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005 bleiben unberührt.

II. Hauptstück

Zahlungsinstitute

1. Abschnitt

Konzession

Erfordernis und Umfang der Konzession

§ 5. (1) Die gewerbliche Erbringung einer oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession (§ 7) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit im gesamten Gebiet des EWR unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt.

(2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen:

           1. der Erbringung betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrungsleistungen, Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

           2. dem Betrieb von Zahlungssystemen unbeschadet des § 4; sowie

           3. Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Erbringung von Zahlungsdiensten bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.

(3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden; Geldbeträge, die sie von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 93 Abs. 2 BWG oder als elektronisches Geld im Sinne § 2 Z 58 BWG und dürfen nicht verzinst werden. Soweit Zahlungsdienste von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistern erbracht werden, ist die Verwendung von auf Zahlungskonten erliegenden oder für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträgen von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen dieses oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers kein Zahlungsvorgang im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Zahlungsinstitute dürfen Einlagen oder andere rückzahlbare Geldern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gewerblich, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.

(5) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 2 Z 3, 4 oder 6 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn

           1. die Kreditgewährung eine Nebentätigkeit ist und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt;

           2. die Laufzeit des im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährten Kredits nicht mehr als 12 Monate beträgt und innerhalb von 12 Monaten vollständig zurückzuzahlen ist, wobei bei einer Verlängerung die vereinbarte Laufzeit in keinem Fall 12 Monate überschreiten darf;

           3. der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt wird; und

           4. die Eigenmittel des Zahlungsinstituts nach Auffassung der FMA jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen.

(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 5 Z 1 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.

Konzessionsantrag

§ 6. (1) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgenden Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. das Geschäftsmodell, aus dem insbesondere die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht;

           2. den Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen;

           3. den Nachweis, dass den Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht;

           4. eine Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17;

           5. eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;

           6. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die §§ 40 bis 41 BWG betreffend die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;

           7. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigstellen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibung der Art und Weise seiner Teilnahme an einem einzelstaatlichen oder internationalen Zahlungssystem;

           8. die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Personen, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von § 2 Z 3 BWG an dem Zahlungsinstitut halten, sowie die im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Personen, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Personen erforderlichen Angaben, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Personen einem Konzern angehören;

           9. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und, im Falle des § 5 Abs. 2 Z 3 der Name der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15 der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;

         10. die Namen der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Sinne §§ 60 bis 63b BWG in Verbindung mit §§ 270 bis 271c Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897;

         11. die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers;

         12. den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers;

Für die Zwecke der Z 4, 5 und 7 hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner Abschlussprüfungsverfahren und der organisatorischen Regelungen vorzulegen, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren.

(2) Die FMA hat dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels begründeten Bescheides schriftlich mitzuteilen.

Konzessionserteilung

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person geführt werden soll;

           2. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

           3. eine solide und umsichtige Führung eines Zahlungsinstituts gewährleistet ist, das Zahlungsinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung für sein Zahlungsdienstgeschäft verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, zählen; diese Regeln, Verfahren und Mechanismen müssen umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der von dem Zahlungsinstitut erbrachten Zahlungsdienste angemessen sein;

           4. die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung eines Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit dieser Zweifel bescheinigt wurde;

           5. zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehende enge Verbindungen im Sinne des § 2 Z 28 BWG, nicht eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung behindern;

           6. die ordnungsgemäße Beaufsichtigung nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Zahlungsinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden;

           7. das Anfangskapital, das Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 BWG umfasst, den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht und zwar,

                a. soll nur der in § 1 Abs. 2 Z 5 genannte Zahlungsdienst betrieben werden, mindestens 20 000 Euro beträgt;

                b. soll der in § 1 Abs. 2 Z 6 genannte Zahlungsdienst betrieben werden, mindestens 50 000 Euro beträgt; und

                c. soll einer der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste betrieben werden, mindestens 125 000 Euro beträgt;

           8. die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 zufrieden stellend sind;

           9. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

         10. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

         11. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Zahlungsinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 2 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

         12. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes im Sinne der Z 9, 10, 11 oder 15 vorliegen; dies ist durch die Aufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

         13. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         14. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

         15. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienstewesens, Bankwesens oder außerhalb Versicherungsunternehmen oder Pensionskassen ausübt;

         16. die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise § 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen und die FMA nach eingehender Prüfung des Antrags zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt.

(2) Vor Erteilung der Konzession ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören und sind andere einschlägige Behörden in Österreich und gegebenenfalls in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten zu konsultieren.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf einen einzelnen oder mehrere Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 vorzunehmen.

(4) Erbringt ein Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 angeführten Zahlungsdienste und geht es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das Zahlungsdienstgeschäft geschaffen werden muss, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts entweder die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das Zahlungsinstitut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

Rücknahme der Konzession

§ 8. (1) Die FMA kann die einem Zahlungsinstitut erteilte Konzession zurücknehmen, wenn

           1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;

           2. die an die Konzession geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

           3. eine Fortsetzung der Zahlungsdienste durch das Zahlungsinstitut eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde oder

           4. das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           5. die in § 5 festgesetzten Beschränkungen für die Gewährung von Krediten überschreitet oder Einlagen entgegen nimmt oder E-Geld ausgibt;

           6. die Voraussetzungen des § 70 Abs. 4 Z 3 BWG vorliegen;

           7. über das Vermögen des Zahlungsinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;

           8. das Zahlungsinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Zahlungsdienste abgewickelt sind.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Zahlungsinstitutes, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht unter Entfall der Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Zahlungsinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Die Rücknahme der Konzession ist den Betroffenen mittels schriftlichen begründeten Bescheides mitzuteilen.

(6) Die Rücknahme der Konzession ist von der FMA im Register gemäß § 10 und auf der Internet-Seite der FMA öffentlich bekannt zu machen.

Erlöschen der Konzession

§ 9. (1) Die Konzession erlischt:

           1. Durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 6 Abs. 2);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Eintragung der Verschmelzung oder Spaltung von Zahlungsinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Zahlungsinstitutes oder der übertragenden Zahlungsinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut;

           5. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Zahlungsgeschäfte abgewickelt worden sind.

(4) Hinsichtlich des durch Geschäftsleiter des Zahlungsinstitutes, die FMA und die Abwickler anzuwendenden Verfahrens ist § 7a BWG anzuwenden.

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 10. (1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

(2) Weiters hat die FMA ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und Zweigstellen einzurichten, in das alle Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich einzutragen sind und das auf der Internet-Seite der FMA eingesehen werden kann und regelmäßig aktualisiert wird. Die Eintragung hat gleichzeitig mit der Ausfertigung des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, Firmenbuchnummer und Sitz des Zahlungsinstitutes sind auch die Zahlungsdienste gemäß dem Konzessionsbescheid anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch diese unter Angabe von Name, Sitz und Firmenbuchnummer anzugeben. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 25 der Richtlinie 2007/64/EG notifiziert wurde. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Finanzinstitute, die gemäß Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, in das Register aufzunehmen.

Änderung der Konzessionsgrundlagen

§ 11. (1) Das Zahlungsinstitut hat der FMA unverzüglich jede im Sinne von § 6 Abs. 1 maßgebliche Änderung mitzuteilen, - wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, - und zwar:

           1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;

           2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 bei bestehenden Geschäftsleitern;

           3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 7 Abs. 1 Z 9 bis 15;

           4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;

           5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;

           6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;

           7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;

           8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 15 Abs. 1;

           9. jede beabsichtigte Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder gemäß § 17;

         10. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;

         11. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 15 Abs. 1 genannten Beträge;

         12. jede beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten gemäß § 20;

         13. jede beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten und jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 21;

(2) Im Falle eines Wechsels der Personen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 kommt das in den §§ 20 bis 20b BWG vorgesehene Verfahren zur Anwendung. Im Falle einer Rechtsformänderung, Verschmelzung oder Spaltung kommen das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1a und 3 BWG sowie die §§ 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung.

2. Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 12. (1) Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2007/64/EG können von einem Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder von einem Finanzinstitut im Sinne des Art. 88 Abs. 2 der Richtlinie 2007/64/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen und nach dem Recht dieses Herkunftmitgliedstaates zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2007/64/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 dürfen nur im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 sind nicht von der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt der Angaben durch die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes.

(3) Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines Zahlungsinstitutes gemäß Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(5) Erhält die FMA von der zuständige Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Gründung einer Zweigstelle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Gründung der Zweigstelle das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats, damit dieser die Eintragung der Zweigstelle in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

(6) Die Erbringung von Zahlungsdiensten im Wege der Dienstleistungsfreiheit in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 6 Z 1 und 2 übermittelt hat und die FMA den Erhalt derselben bestätigt hat, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt der Angaben durch die Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Zahlungsinstitutes.

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

           1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;

           2. einen Geschäftsplan, in dem die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

           3. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;

           4. die Firma und die Anschrift des Zahlungsinstitutes;

           5. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Zur Prüfung der erhaltenen Angaben gemäß Abs. 1 kann die FMA alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Im Zuge der Prüfung der Angaben hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter der Zweigstelle gemäß Abs. 1 Z 5 und der Geeignetheit der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 3 einzuholen und zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates sind über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Organisationsstrukturen und die Finanzlage des Zahlungsinstitutes sowie die Geeignetheit der internen Kontrollmechanismen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Geeignetheit der Geschäftsleiter der Zweigstelle anzuzweifeln, hat sie

           1. die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von einem Monat nach Einlangen aller Angaben der gemäß Art.  20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln;

           2. dem Zahlungsinstitut gegenüber darüber binnen der Frist gemäß Z 1 bescheidmäßig abzusprechen und

           3. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 5 betreffend den Aufnahmemitgliedstaat, die Art der beabsichtigten Zahlungsdienste, die Namen der Geschäftsleiter der Zweigstelle und die Anschrift der Zweistelle in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen.

(4) Die FMA hat die Errichtung der Zweigstelle binnen einem Monat nach Einlangen aller Angaben mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zweifelsfrei erfüllt sind.

(5) Nach Einlangen einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder bei deren Nichtäußerung spätestens einen Monat nach Erhalt der Unterlagen vom Zahlungsinstitut durch die FMA, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(6) Zahlungsinstitute, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit erstmals Zahlungsdienste erbringen oder die Arten ihrer dort angebotenen Zahlungsdienste ändern möchten, haben dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

           1. den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigen;

           2. die in Abs. 1 Z 2 genannten Angaben über die Art der beabsichtigten Geschäfte.

(7) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 6 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten. Das Zahlungsinstitut kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Zahlungsdienste im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbringen.

(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede Änderung der nach Abs. 1 oder 6 übermittelten Angaben mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich zu übermitteln.

Aufsicht im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

§ 14. (1) Verletzt ein Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle erbringt, Bestimmungen des III. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes oder die §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der §§ 55 bis 60, von der FMA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Zahlungsinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß Abs. 1 gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.

(4) Wird dem Zahlungsinstitut gemäß Abs. 1 die Zulassung entzogen, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(5) Verletzt ein österreichisches Zahlungsinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 53 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird einem österreichischen Zahlungsinstitut die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

3. Abschnitt

Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb

Eigenkapital und Eigenmittel

§ 15. (1) Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:

           1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Zahlungsdienst betreibt;

           2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Abs. 2 Z 6 genannten Zahlungsdienst betreibt; und

           3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste betreibt.

(2) Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2, 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.

(3) Von den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts sind Aktivposten des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 bis 5 BWG in Abzug zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn ein Zahlungsinstitut auch andere Dienstleistungen als Zahlungsdienste (§ 5 Abs. 2 Z 3) erbringt.

§ 16. (1) Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 haben Zahlungsinstitute jederzeit Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:

           1. Methode A: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 vH ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts berichtigen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 vH der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die FMA eine Anpassung dieses Plans gemäß Abs. 3 verlangt.

           2. Methode B: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Abs. 2 entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:

                a) 4,0 vH der Tranche des ZV bis 5 Millionen Euro

zuzüglich

               b) 2,5 vH der Tranche des ZV von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

zuzüglich

                c) 1 vH der Tranche des ZV von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro

zuzüglich

               d) 0,5 vH der Tranche des ZV von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro

zuzüglich

                e) 0,25 vH der Tranche des ZV über 250 Millionen Euro.

           3. Methode C: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß lit. a entspricht, multipliziert mit dem in lit. b definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Abs. 2 festgelegten Skalierungsfaktor.

                a) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

                     aa) Zinserträge,

                    bb) Zinsaufwand,

                     cc) Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

                    dd) sonstige betriebliche Erträge.

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie 2007/64/EG beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 vH des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Solange keine gemäß § 24 geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

               b) Der Multiplikationsfaktor entspricht:

                     aa) 10 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,

                    bb) 8 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,

                     cc) 6 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,

                    dd) 3 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25  Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,

                     ee) 1,5 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.

(2) Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:

           1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Zahlungsdienst betreibt;

           2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Abs. 2 Z 6 genannten Zahlungsdienst betreibt;

           3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste betreibt.

(3) Die FMA hat nach Anhörung des Zahlungsinstituts mittels schriftlichen Bescheides festzulegen, welche Methode das Zahlungsinstitut anzuwenden hat. Sie hat dabei auf die Komplexität des Geschäftsmodells, insbesondere ob damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist, ob Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 abgedeckt sind, auf das Zahlungsvolumen sowie die Dauer des Bestehens des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Die Methode muss der Unternehmenssteuerung, der Organisationsstruktur und insbesondere dem Risikomanagement im Sinne von § 19 angemessen entsprechen. Weiters kann die FMA auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbank, sofern eine solche aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeiten des Zahlungsinstitutes unter Berücksichtigung von § 19 eingerichtet ist, und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Abs. 1 gewählten Methode ergeben würde.

Sicherung der Kundengelder

§ 17. (1) Zahlungsinstitute haben die Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern:

           1. Variante A

                a) Sie dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden;

               b) sie müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und,

                     aa) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, noch nicht an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert, oder

                    bb) sofern es sich um den Zahlungsdienstleister des Empfängers handelt, noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben worden sind,

auf einem gesonderten Treuhand-Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder abgesondert vom Vermögen des Zahlungsinstituts für die Zahlungsdienstnutzer in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko gemäß § 3 Abs. 1 E-GeldG veranlagt werden, und;

                c) und sind in einer Weise identifizierbar zu halten, dass sie zu jeder Zeit dem einzelnen Zahlungsdienstnutzer im Hinblick auf dessen jeweiligen Anteil betragsmäßig zuordenbar sind.

Der Zahlungsdienstnutzer kann im Falle der Exekution gegen seinen Zahlungdienstleister Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf die nach lit. c gesicherten Beträge bezieht. Unter denselben Voraussetzungen hat der Zahlungsdienstnutzer im Fall eines Konkurses über das Vermögen seines Zahlungdienstleisters das Recht auf Aussonderung (§ 44 KO).

           2. Variante B

Sie müssen durch eine Versicherungspolizze oder eine andere vergleichbare Garantie einer Versicherungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, die oder das nicht zur selben Gruppe gehört wie das Zahlungsinstitut selbst, über einen Betrag abgesichert werden, der demjenigen entspricht, der ohne die Versicherungspolizze oder andere vergleichbare Garantie getrennt geführt werden müsste, und der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zahlungsinstituts auszuzahlen ist.

(2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge nach Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Anforderung darzulegen und nachzuweisen, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die in Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder sind die Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die FMA das Zahlungsinstitut aufzufordern, die erforderlichen Nachweise zu erbringen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen. Die FMA kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise oder Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ausgeführt, kann die FMA Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 treffen.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 18. Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Organisatorische Anforderungen, Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten

§ 19. (1) Zahlungsinstitute haben für die Ermittlung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Meldung der zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Zahlungsdienste und der gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 ausgeübten Tätigkeiten angemessen sind. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessens- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden und die Verantwortungsbereiche müssen klar abgegrenzt, kohärent und transparent sein. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüffelder und die Ergebnisse dieser Prüfung sind zu dokumentieren. Die Verarbeitung und Aufbewahrung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr ist zulässig und richtet sich nach dem Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Die Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. 98/1965 anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die zahlungsdienstgeschäftlichen und zahlungsdienstbetrieblichen Risiken zu informieren und diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen und eine solide und umsichtige Führung des Zahlungsinstitutes zu gewährleisten.

(3) Die Geschäftsleiter sind dafür verantwortlich, dass das Zahlungsinstitut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Abs. 1 verfügt, die insbesondere umfasst:

           1. Angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtungen erfüllt;

           2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine Überwachung durch die FMA für ihren Zuständigkeitsbereich ermöglicht;

           3. ein angemessenes Notfallkonzept für Datenverarbeitungssysteme;

           4. ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 gewährleisten.

(4) Zahlungsinstitute sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2), die sie im Auftrag ihrer Zahlungsdienstnutzer ausführen, erfahren haben, außer

           1. dieser Verschwiegenheitspflicht steht eine gesetzliche Auskunftspflicht entgegen;

           2. der Zahlungsdienstnutzer stimmt der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zu;

           3. die Offenbarung des Geheimnisses ist zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und seinem Zahlungsdienstnutzer erforderlich.

(5) Die Bestimmungen der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG finden auf Zahlungsinstitute Anwendung.

4. Abschnitt

Agenten und Auslagerung von Tätigkeiten

Auslagerung

§ 20. (1) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Zahlungsinstituts noch die Beaufsichtigung des Zahlungsinstituts durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes wesentlich beeinträchtigen. Eine betriebliche Aufgabe gilt als wichtig in diesem Zusammenhang, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Konzessionsanforderungen oder der anderen Verpflichtungen des Zahlungsinstituts gemäß diesem Bundesgesetz, seine finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität seiner Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.

(2) Dabei darf die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben

           1. nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

           2. das Verhältnis und die Pflichten des Zahlungsinstituts gegenüber seinen Zahlungsdienstnutzern gemäß dieses Bundesgesetzes nicht verändern;

           3. die Einhaltung der Konzessionsanforderungen und der übrigen Bestimmungen gemäß dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes nicht behindern oder erschweren; und

           4. nicht zu einem Entfall oder einer Veränderung der anderen Voraussetzungen, unter denen dem Zahlungsinstitut die Konzession erteilt wurde, führen.

(3) Das Zahlungsinstitut hat der FMA die beabsichtigte Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten, unabhängig davon, ob es sich dabei um wichtige Aufgaben im Sinne des Abs. 1 handelt, zuvor schriftlich anzuzeigen. Auf deren Verlangen hat das Zahlungsinstitut der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

Agenten

§ 21. (1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Angabe des Zahlungsdienstes, der vom Agenten erbracht werden soll, und unter Beibringung nachfolgender Informationen schriftlich anzuzeigen:

           1. Name und Anschrift des Agenten;

           2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen der §§ 40 bis 41 BWG zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, und

           3. die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung eines Agenten verantwortlichen Personen, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden sollen, und den Nachweis, dass sie zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 9 und 10) und fachlich geeignet (§ 7 Abs. 1 Z 11) sind.

(2) Die FMA hat die Richtigkeit der Angaben zu prüfen. Hat die FMA Zweifel über die Richtigkeit der Angaben, so kann sie weitere Maßnahmen zur Prüfung der erhaltenen Angaben ergreifen, insbesondere weitere Angaben betreffend die Organisationsstruktur des Agenten verlangen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Agenten zu beauftragen, so hat die FMA bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Stellungnahmen bezüglich der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter des Agenten gemäß Abs. 1 Z 3 und Geeignetheit der internen Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 einzuholen und zu berücksichtigen.

(3) Hat sich die FMA von der Richtigkeit der Angaben und der Geeignetheit der Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 überzeugt, so hat sie Namen und Anschrift des Agenten in das Zahlungsinstitutsregister einzutragen und dem Zahlungsinstitut diese Tatsache schriftlich mitzuteilen. Sobald die Eintragung erfolgt ist, kann der Agent seine Tätigkeit für das Zahlungsinstitut aufnehmen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats diese Eintragung mitzuteilen.

(4) Die FMA hat die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten mittels schriftlichen Bescheides zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht zweifelsfrei erfüllt sind oder die Kontrollmechanismen gemäß Abs. 1 Z 2 nicht geeignet erscheinen. Handelt es sich um einen Agenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so hat die FMA die zuständige Behörde darüber zu informieren.

(5) Erhält die FMA von der zuständigen Behörde eines Herkunftmitgliedstaates ein Ersuchen um Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 und hat sie einen hinreichenden Verdacht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder versucht wurden, oder dass die Beauftragung des Agenten das Risiko erhöht, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der die Eintragung des Agenten in das Register ablehnen kann oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zurückziehen kann.

5. Abschnitt

Haftung

§ 22. (1) Zahlungsinstitute haften für ihre Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Stellen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, uneingeschränkt.

(2) Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt werden. Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden. Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben oder Zahlungsdiensten an einen Dienstleister ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren. Insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Zahlungsinstitut und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(3) Die Tätigkeit als Agent begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

§ 23. Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.

6. Abschnitt

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

§ 24. (1) Zahlungsinstitute, die Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG sind, haben die §§ 43 und 45 bis 59a BWG anzuwenden. Alle übrigen Zahlungsinstitute haben nur die Bestimmungen des Dritten Buches des UGB anzuwenden. Sämtliche Zahlungsinstitute haben im Anhang die Eigenmittel, die Eigenmittelerfordernisse und die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen offen zu legen.

(2) Erbringen Zahlungsinstitute auch Tätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 in wesentlichem Umfang, dann sind im Anhang ihres Jahres- oder Konzernabschlusses besondere Segmentinformationen über Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 samt Nebentätigkeiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 offen zu legen. Die Segmentinformationen müssen ein getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Segments „Zahlungsdienste und damit verbundene Nebendienstleistungen“ in einem angemessenen Detaillierungsgrad vermitteln und eine Überleitungsrechnung auf die entsprechenden Angaben des gesamten Unternehmens oder Konzerns enthalten. Die Informationen für dieses Segment sind auf der Grundlage der Erfassungs-, Bewertungs- und Gliederungsbestimmungen der §§ 43 bis 59 BWG oder, soweit maßgeblich, der internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß § 245a UGB zu erstellen.

(3) Der Jahresabschluss und, soweit erforderlich, der Lagebericht oder der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Zahlungsinstituten sowie die Einhaltung der §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 1 Z 6, 7 Abs. 1 Z  3 sowie der §§ 11, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 dieses Bundesgesetzes und der §§ 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht sowie, soweit erforderlich, der Konzernabschluss samt Anhang und der Konzernlagebericht und der Prüfbericht des Abschlussprüfers sind an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank unter Anwendung von § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln. Die FMA kann Form und Gliederung des Prüfberichtes durch Verordnung festsetzen. Hinsichtlich der Veröffentlichung ist § 65 Abs. 1 BWG anzuwenden.

III. Hauptstück

Zahlungsdienste

1. Abschnitt

Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten

Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

§ 25. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen

           1.  im Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 27 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen; oder

           2. im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 31 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.

Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden.

(2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

           1. wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;

           2. wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(3) Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

(5) Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

Entgelte

§ 26. (1) Die Bereitstellung von Informationen gemäß § 25 Abs. 1, 3 und 4 in Verbindung mit §§ 27 bis 32 durch den Zahlungsdienstleister an den Zahlungsdienstnutzer hat unentgeltlich zu erfolgen. Für darüber hinausgehende Informationen sowie deren häufigere Bereitstellung oder Übermittlung in anderer als im Rahmenvertrag vorgesehener Weise, kann ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbart werden, sofern diese Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht und gesondert vereinbart werden. Eine darüber hinausgehende Verrechnung von Entgelten für Informationen ist unwirksam.

(2) Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag dürfen nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 lit. a oder § 31 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind.

(3) Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister nur für folgende Leistungen verrechnet werden:

           1. Mitteilungen gemäß § 38 Abs. 2;

           2. einen Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß § 39 Abs. 3;

           3. die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist (§ 34 Abs. 4 Z 4).

Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie zwischen den beiden Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart (§ 27 Abs. 1 Z 3 lit. a oder § 31 Abs. 1) worden sowie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

(4) Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes sind – abgesehen von der Information im Rahmenvertrag gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 - jeweils vor der Auslösung des Zahlungsvorganges (§ 31 Abs. 1), im Falle einer Einzelzahlung innerhalb eines Rahmenvertrages auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers (§ 30 Abs. 1) oder bei Abweichen von den gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 gemachten Angaben, mitzuteilen:

           1. falls die Entgelte oder Ermäßigungen vom Zahlungsempfänger verlangt oder angeboten werden, dem Zahler;

           2. falls die Entgelte vom Zahlungsdienstleister oder einem Dritten verlangt werden, dem Zahlungsdienstnutzer.

(5) Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so haben Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte zu tragen.

(6) Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder eine Ermäßigung anzubieten.

Inhalt des Rahmenvertrages

§ 27. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitzuteilen:

           1. Über den Zahlungsdienstleister

                a) den Namen des Zahlungsdienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind; und

               b) die Angaben über die zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zahlungsinstitutsregister gemäß § 10 und jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.

           2. Über die Nutzung des Zahlungsdienstes

                a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;

               b) die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;

                c) die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den §§ 33 und 39, wobei auch ausdrücklich vereinbart werden kann, dass der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsvorgang auch nach der Ausführung zustimmen (§ 33 Abs. 1) und den Zahlungsauftrag auch nach Ablauf der Fristen gemäß § 39 Abs. 1 und 2 widerrufen kann, wobei in den Fällen des § 39 Abs. 2 für den wirksamen Widerruf gemäß § 39 Abs. 3 auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich ist;

               d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß § 37 als eingegangen gilt;

                e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste unter Berücksichtigung von § 41 und

                f) sofern die Zustimmung zur Zahlung (§ 33) mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, Möglichkeiten der Vereinbarung von Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die mittels dieses Zahlungsinstruments ausgeführt werden.

           3. Über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse

                a) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und deren Aufschlüsselung; insbesondere auch Entgelte für eine Mitteilung über die Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsvorganges gemäß § 38 Abs. 2 oder für den Widerruf gemäß § 39 Abs. 3 oder für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren gemäß § 34 Abs. 4 Z 4;

               b) die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder — bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder -wechselkursen — die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder –wechselkurses; und,

                c) soweit ausdrücklich vereinbart, die unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses und die Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäß § 40 Abs. 2.

           4. Über die Kommunikation

                a) Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausdrücklich vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers;

               b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach diesem Bundesgesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, wobei ausdrücklich vereinbart werden kann, dass Informationen nach § 30 Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem ausdrücklich vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach § 30 Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach § 30 Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann;

                c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll; und

               d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Maßgabe des § 25 Abs. 4 zu erhalten.

           5. Über Schutz- und Abhilfemaßnahmen

                a) eine Beschreibung der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach § 35 Abs. 2 nachzukommen hat;

               b) soweit ausdrücklich vereinbart, die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des § 36 zu sperren;

                c) Informationen zur Haftung des Zahlers nach § 43 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag;

               d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 anzeigen muss, sowie Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des § 43 Abs. 1;

                e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des § 45; und

                f) die Bedingungen für Erstattungen nach § 44 Abs. 1, wobei für Lastschriftverfahren die Voraussetzungen der Z 1 und 2 des § 44 Abs. 1 abbedungen werden können.

           6. Über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags

                a) soweit ausdrücklich vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach § 28 Abs. 1 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, wobei die Änderung innerhalb der Frist des § 28 Abs. 1 dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen ist;

               b) die Vertragslaufzeit; und

                c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach § 28 Abs. 1 und § 29.

           7. Über den Rechtsbehelf

                a) die Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und die zuständigen Gerichte; und

               b) einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß § 13 AVG zustehende Möglichkeit der Anzeige bei der FMA und auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse.

(2) Weiters kann zwischen dem Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung gemäß § 44 hat, wenn er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorganges unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden sind.

Änderungen des Rahmenvertrages

§ 28. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in § 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mitzuteilen und, sofern gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 lit. a eine Widerspruchspflicht bei Vertragsänderungen vereinbart wurde, auf diese Widerspruchspflicht und das Recht, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen, hinzuweisen.

(2) Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 lit. b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in § 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine davon abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Für den Zahlungsdienstnutzer günstigere Zinssätze oder Wechselkurse bedürfen keiner Benachrichtigung.

(3) Die den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten geänderten Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

Ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages

§ 29. (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Das Recht der fristlosen Kündigung gemäß Abs. 2 Z 1 bleibt davon unberührt.

(2) Eine kostenlose Kündigung eines Rahmenvertrages durch den Zahlungsdienstnutzer ist zulässig:

           1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor Inkrafttreten von Änderungen des Rahmenvertrages gemäß § 28 Abs. 1;

           2. bei einer Dauer des Rahmenvertrages von mehr als 12 Monaten oder bei unbestimmter Dauer nach Ablauf von 12 Monaten.

In allen anderen Fällen können, sofern im Rahmenvertrag gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 lit. a vereinbart, Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.

(3) Der Zahlungsdienstleister kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag, sofern im Rahmenvertrag vereinbart, unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist in der in § 25 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Form kündigen.

(4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind vom Zahlungsdienstleister anteilmäßig zu erstatten.

(5) Die allgemeinen Regelungen über die Nichtigkeit oder Aufhebbarheit von Verträgen oder vorzeitige Aufhebung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.

Einzelne Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rahmenvertrages

§ 30. (1) Vor der Ausführung des einzelnen durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges innerhalb eines Rahmenvertrages hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang (§ 41) sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mitzuteilen.

(2) Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder — falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet — nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 25 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise mitzuteilen:

           1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

           2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird;

           3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahler zu entrichtenden Zinsen;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

           5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in § 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 vorgesehenen Weise mit:

           1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

           2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;

           3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüsselung oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

           5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

(4) Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass die Informationen nach Abs. 2 und Abs. 3 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen nach Abs. 2 und der Zahlungsempfänger die Informationen nach Abs. 3 unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Die Informationspflichten nach Abs. 1, 2 und 3 treffen nur den Zahlungsdienstleister, der Partei des Rahmenvertrages ist.

Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrages

§ 31. (1) Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in § 25 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise und Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. b) und die Ausführungsfrist (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. e), die Entgelte (§ 27 Abs. 1 Z 3 lit. a) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in § 27 Abs. 1 aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.

(2) Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in § 25 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;

           2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;

           3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Abs. 1 genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und

           5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

(3) Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in § 25 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:

           1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;

           2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;

           3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;

           4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und

           5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen und elektronisches Geld

§ 32. (1) Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis), die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen,

           1. muss der Zahlungsdienstleister dem Zahler abweichend von den §§ 25, 27 und 30 Abs. 1 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie die anfallenden Entgelte und andere wesentliche Informationen mitteilen, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner hat er anzugeben, wo die weiteren gemäß § 27 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in einfacher Weise zugänglich gemacht werden;

           2. kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von § 28 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 25 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss,

           3. kann abweichend von § 30 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs

                a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt oder zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge mitteilt oder zugänglich macht;

               b) die unter lit. a genannten Informationen nicht mitteilt oder zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister sonst technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen. Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge zu gewähren.

(2) Im Fall von Zahlungsinstrumenten im Sinne des Abs. 1 können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass

           1. § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 2 sowie § 43 Abs. 4 keine Anwendung finden, wenn es das Zahlungsinstrument nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern;

           2. die § 33 Abs. 3 sowie § 43 Abs. 1 bis 3 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die sich aus der Natur des Zahlungsinstrumentes ergeben, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war;

           3. abweichend von § 38 Abs. 2 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht;

           4. abweichend von § 39 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung, oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann;

           5. abweichend von § 41 andere Ausführungsfristen gelten.

(3) Für Zahlungsvorgänge im Inland erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für die Zwecke der Abs. 1 und 2

           1. im Fall von einzelnen Zahlungsvorgängen auf höchstens 60 Euro;

           2. im Fall von Zahlungsinstrumenten deren Ausgabenobergrenze auf 300 Euro und

           3. für Zahlungsinstrumente, die Geldbeträge speichern (Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis) auf 400 Euro.

(4) Auf elektronisches Geld im Sinne des § 2 Z 58 BWG ist die Haftungsbestimmung des § 43 anzuwenden, außer

           1. es handelt sich um Zahlungskonten oder Zahlungsinstrumente bis zu einem Betrag von 400 Euro und

           2. der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat nicht die Möglichkeit, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren.

2. Abschnitt

Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

§ 33. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. c) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. c) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder behördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.

(2) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 39 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3) Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass

           1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war;

           2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde; und

           3. nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.

Der Nachweis der Nutzung reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 35 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht aus.

(4) Handelt es sich beim Zahler nicht um einen Verbraucher, so kann im Einzelfall eine Autorisierung auch ohne Zustimmung in der vereinbarten Form angenommen werden.

Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters

§ 34. (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat unbeschadet der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers (§ 35) sicherzustellen, dass

           1. die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;

           2. der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, die Anzeige gemäß § 35 Abs. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 36 Abs. 3 zu beantragen;

           3. jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, sobald eine Anzeige gemäß § 35 Abs. 2 erfolgt ist;

(2) Im Falle der Versendung eines Zahlungsinstrumentes oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstrumentes an den Zahler trägt der Zahlungsdienstleister das Risiko der Versendung und eines Missbrauches oder einer nicht autorisierten Nutzung. Darüber hinaus ist die unaufgeforderte und nicht vereinbarte Zusendung eines Zahlungsinstrumentes unzulässig.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Zahlungsdienstnutzer bis zu 18 Monate nach der Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht gemäß § 35 Abs. 2 nachgekommen ist.

(4) Der Zahlungsdienstleister hat weiters

           1. unmissverständlich anzugeben, welche Angaben (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. b) für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrages erforderlich sind,

           2. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten und – soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich – zu überprüfen, ob der Kundenidentifikator kohärent ist,

           3. und wenn dies nicht der Fall ist, den Zahlungsauftrag zurückzuweisen und den Zahler davon zu unterrichten, sowie

           4. den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges mit fehlerhaften Kundenidentifikatoren war, soweit vernünftigerweise zumutbar, wiederzuerlangen;

           5. im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers unverzüglich den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.

(5) Hat der Zahlungdienstleister die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß Abs. 4 Z 1 bis Z 3 eingehalten und den Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag als korrekt ausgeführt und den Zahlungsdienstleister treffen außer den Pflichten gemäß Abs. 4 Z 4 und Z 5 keine weiteren Pflichten und keine weitere Haftung.

Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Zahlungsdienstnutzers

§ 35. (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten, insbesondere auch den Kundenidentifikator (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. b) korrekt anzugeben und unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstrumentes alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(2) Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments hat der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen.

(3) Zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister hat der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, der zur Entstehung eines Anspruches einschließlich eines solchen nach § 45 geführt hat, zu unterrichten (Rügeobliegenheit). Hat der Zahlungsdienstleister die Angaben gemäß §§ 30 bis 32 mitgeteilt oder zugänglich gemacht, so endet das Recht des Zahlungsdienstnutzers auf Erwirkung einer Berichtigung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. Die Verjährung der dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund einer fristgerechten Rüge offen stehenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer bleiben unberührt.

Sperrung eines Zahlungsinstrumentes

§ 36. (1) Der Zahlungsdienstleister kann, sofern dies im Rahmenvertrag (§ 27 Abs. 1 Z 5 lit. b) ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn

           1. objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes dies rechtfertigen;

           2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht; oder

           3. wenn im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

(2) Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zur Sperrung eines Kontos bleiben von Abs. 1 unberührt.

(3) Der Zahlungsdienstleister hat den Zahlungsdienstnutzer möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstrumentes in der vereinbarten Form (§ 27) von der Sperrung und den Gründen hiefür zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Sperrung oder über die Gründe für die Sperrung kann unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde oder einer gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Regelung zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verletzen würde.

(4) Sobald die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorliegen, hat der Zahlungsdienstleister die Sperrung des Zahlungsinstrumentes aufzuheben oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen.

Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen

§ 37. (1) Der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar vom Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, gilt als der Eingangszeitpunkt.

(2) Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

(3) Der Zahlungsdienstleister kann abweichend von Abs. 1 im Rahmenvertrag gemäß § 27 festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

(4) Sofern der Zahlungsdienstnutzer, der den Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister gemäß § 27 vereinbart haben, dass die Ausführung des Zahlungsauftrages an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 41 als Eingangszeitpunkt. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so findet Abs. 2 Anwendung.

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

§ 38. (1) Der Zahlungsdienstleister darf die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder von oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, nicht ablehnen, außer

           1. es sind nicht alle im Rahmenvertrag gemäß § 27 festgelegten Bedingungen erfüllt; oder

           2. die Ausführung würde gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine richterliche oder behördliche Anordnung verstoßen; oder

           3. es besteht der begründete Verdacht, dass die Ausführung für den Zahlungsdienstleister eine strafbare Handlung darstellen würde.

(2) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung des Zahlungsauftrages ab, so hat er dies dem Zahlungsdienstnutzer so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der Fristen gemäß § 41, in der gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 vereinbarten Form unter Angabe der Gründe und der Möglichkeiten zur Verbesserung, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, wenn dies gegen eine gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelung oder gegen eine richterliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde.

(3) Für die Zwecke der §§ 41 und 45 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages

§ 39. (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,

           1. wenn der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist;

           2. im Falle von § 37 Abs. 4 (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.

(2) Für den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Ungeachtet dessen kann der Zahler jedoch im Falle einer Lastschrift bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag den Zahlungsauftrag widerrufen.

(3) Nach Ablauf des Zeitpunktes der Unwiderruflichkeit gemäß Abs. 1 und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. c). Im Falle des Abs. 2 ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.

Transfer des Betrags in voller Höhe

§ 40. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen haben den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsauftrages ist, in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte vom transferierten Betrag abzuziehen.

(2) Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte gemäß §§ 26 und 27 Abs. 1 Z 3 von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorganges und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

(3) Wird der Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges abgesehen von den Entgelten gemäß Abs. 2 in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt dessen Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorganges in voller Höhe erhält.

Ausführungsfrist und Verfügbarkeit

§ 41. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes (§ 37) folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Jänner 2012 können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister jedoch eine Frist von maximal drei Geschäftstagen (§ 27 Abs. 1 Z 2 lit. e und § 31 Abs. 1) vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Für Zahlungsvorgänge gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 lit. a und b darf die vereinbarte Ausführungsfrist vier Geschäftstage nach dem Eingangszeitpunkt nicht überschreiten.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, unverzüglich nachdem dieser Betrag bei ihm oder auf seinem Konto gutgeschrieben wurde,

           1. auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar zu machen und wertzustellen; oder,

           2. sofern kein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gehalten wird, für den Zahlungsempfänger verfügbar zu machen.

(3) Im Falle eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorganges hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. Im Falle von Lastschriften hat die Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers so rechtzeitig zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Fristen gemäß Abs. 1 die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist.

(4) Im Falle von Bargeldeinzahlungen auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der Geldbetrag,

           1. falls das Konto auf einen Verbraucher lautet, unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird;

           2. falls das Konto nicht auf einen Verbraucher lautet, spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt wird.

Wertstellungsdatum

§ 42. (1) Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen vom Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

(2) Das Wertstellungsdatum einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der Zinsen vom Zahlungskonto des Zahlers zugrunde zulegen, sofern die Gewährung oder Verrechnung von Zinsen gesetzlich zulässig ist.

3. Abschnitt

Haftung und Erstattungspflichten

Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

§ 43. (1) Unbeschadet des § 35 Abs. 3 hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorganges unverzüglich zu erstatten und das belastete Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Zinsen und Kosten sind dem Zahler unabhängig vom Verschulden des Zahlungsdienstleisters zu erstatten. Der Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

(2) Der Zahlungsdienstleister haftet nicht für den Schaden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, wenn der Zahler diese in betrügerischer Absicht herbeigeführt oder eine oder mehrere seiner Sorgfaltspflichten gemäß § 35 vorsätzlich verletzt hat.

(3) Hat der Zahlungsdienstnutzer fahrlässig gehandelt, so ist die Pflicht zur Tragung des Schadens unter Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens nach richterlichem Ermessen zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer abweichend von Abs. 1 aufzuteilen. Dabei sind die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die Umstände, unter denen der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu berücksichtigen, wobei im Falle leichter Fahrlässigkeit dem Zahlungsdienstnutzer jedenfalls jeder 150 Euro übersteigende Schaden zu ersetzen ist.

(4) Für Schäden, die nach der Anzeige gemäß § 35 entstehen, haftet ausschließlich der Zahlungsdienstleister, außer es liegt betrügerische Absicht seitens des Zahlungsdienstnutzers vor. Ebenso haftet der Zahlungsdienstleister, wenn er dem Zahlungsdienstnutzer nicht durch geeignete Mittel gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 jederzeit die Möglichkeit gegeben hat, den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzuzeigen.

Erstattung eines autorisierten durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs

§ 44. (1) Ein Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs, wenn

           1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde; und

           2. der Betrag des Zahlungsvorgangs den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 im Falle des Lastschriftverfahrens müssen nicht vorliegen, wenn sie gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 lit. f abbedungen worden sind. Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 kann im Rahmenvertrag gemäß §  27 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen abbedungen werden.

(2) Wurde der gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 lit. b oder gemäß § 31 Abs. 1 vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt, so kann der Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister in Hinblick auf Abs. 1 Z 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen.

(3) Der Anspruch auf Erstattung gemäß Abs. 1 ist vom Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister innerhalb von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des Zahlungskontos mit dem betreffenden Geldbetrag geltend zu machen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorganges zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung der Erstattung hat der Zahlungsdienstleister den Zahler auch auf die gemäß § 13 AVG bestehende Möglichkeit der Beschwerde bei der FMA und auf die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte vor den ordentlichen Gerichten unter Angabe des Gerichtsstandes und vor der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse hinzuweisen.

(4) Das Recht des Zahlers auf Erstattung lässt das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger unberührt.

(5) Das Recht des Zahlers auf Widerruf bis zu dem in § 39 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit bleibt unberührt.

Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung

§ 45. (1) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der § 35 Abs. 1 und 3 und § 47 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, beim Zahlungsdienstleister des Empfängers. Die Beweislast für den Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers gemäß § 41 Abs. 1 gegenüber dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister des Empfängers liegt dabei beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat im Haftungsfall dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges zu erstatten und das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

(2) Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorganges ist, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges und stellt ihm den Betrag unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Empfängers den entsprechenden Betrag gut.

(3) Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der § 35 Abs. 1 und 3 und § 47 gegenüber dem Zahlungsempfänger

           1. für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß § 41 Abs. 3; und

           2. für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit gemäß § 42.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat im Haftungsfall gemäß Z 1 den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu übermitteln. Im Falle der Haftung nach Z 2 hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicherzustellen, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist.

(4) In allen übrigen Fällen eines vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten, nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und hat dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges ist, zurückzuerstatten, und das belastete Konto gegebenenfalls wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

(5) Die Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorganges in Rechnung gestellt werden.

(6) Der Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Regress

§ 46. Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern unberührt.

Haftungsausschluss

§ 47. Die Haftung nach den §§ 43 bis 45 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch gegenteilige gemeinschaftsrechtliche, innerstaatliche, gerichtliche oder behördliche Anordnungen gebunden ist.

IV. Hauptstück

Aufsicht und internationale Zusammenarbeit

1. Abschnitt

Aufsicht

Zuständige Behörden

§ 48. (1) Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 bis 21 sowie 22 Abs. 2, 23 und 24 dieses Bundesgesetzes durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a sowie deren Zweigstellen gemäß § 13, sowie der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 7 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstoß gegen die §§ 25 bis 34, 36 Abs. 4 sowie 37 bis 42 dieses Bundesgesetzes und gegen die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) durch Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 7 sowie durch Zweigstellen gemäß § 13 und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345/1 vom 08. Dezember 2006) durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a oder durch Zweigstellen gemäß 12 zuständig.

(2) Die FMA und Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 BWG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht angeordneten Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist § 72 BWG anzuwenden.

(4) Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;

           2. die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;

           3. die Ausübung der in der Richtlinie 2007/64/EG eröffneten Wahlrechte.

Kostenbestimmung

§ 49. (1) Die Zuordnung der Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht innerhalb des Rechnungskreises 1 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG zu den kostenpflichtigen Zahlungsinstituten hat nach den Abs. 2 und 3 zu erfolgen. Kostenpflichtig sind Zahlungsinstitute gemäß § 7 und Zweigstellen gemäß § 12. Kosten der Zahlungsdiensteaufsicht über Kreditinstitute sind Kosten im Rahmen der Bankenaufsicht.

(2) Für jedes kostenpflichtige Zahlungsinstitut ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl für kostenpflichtige Zahlungsinstitute ist das im Jahresabschluss gemäß § 24 in Verbindung mit den §§ 15 und 16 für den letztvorangegangenen Dezember ausgewiesene Mindesteigenmittelerfordernis.

(3) Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jedes Zahlungsinstitutes nach Abs. 1 zur Summe aller Kostenzahlen ist für jedes Zahlungsinstitut eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der im Rechnungskreis 1 nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Kosten auf die einzelnen Kostenpflichtigen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

(4) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag von weniger als 1 000 Euro, so sind dem Zahlungsinstitut 1 000 Euro als Aufsichtskosten vorzuschreiben (Mindestbetrag); der Differenzbetrag zwischen dem rechnerischen Kostenanteil und dem Mindestbetrag ist von der FMA einer Rückstellung zuzuführen, die im nächstfolgenden Jahresabschluss auszuweisen ist.

(5) Die gemäß Abs. 4 in einem Geschäftsjahr gebildete Rückstellung ist im nächstfolgenden Jahresabschluss der FMA aufzulösen; der hieraus entstehende Ertrag ist abweichend von § 19 Abs. 4 FMABG nur von den Kosten des Rechnungskreises 1 abzuziehen.

(6) Ergibt die nach Abs. 3 durchgeführte Berechnung für ein Zahlungsinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 0,8 vT seiner Kostenzahl (Abs. 2), so ist dem Zahlungsinstitut ein Betrag von 0,8 vT seiner Kostenzahl als Aufsichtskosten vorzuschreiben.

(7) Sind auf ein Zahlungsinstitut sowohl die Voraussetzungen des Abs. 4 als auch des Abs. 6 anwendbar, so ist nur Abs. 4 anzuwenden.

(8) Die auf die kostenpflichtigen Zahlungsinstitute gemäß Abs. 2 bis 6 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der kostenpflichtigen Zahlungsinstitute.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der erbrachten Zahlungsdienste Bedacht zu nehmen. Die kostenpflichtigen Zahlungsinstitute haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Datenschutz

§ 50. (1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank sind zur Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:

           1. Konzessionen von Zahlungsinstituten und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Zahlungsinstituten;

           3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

           4.  Eigenkapital;

           5. Qualifizierte Beteiligungen an Zahlungsinstituten;

           6. Jahresabschluss und Rechnungslegung;

           7. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 8 bis 10;

           8. Verwaltungsstrafen gemäß §§ 55 bis 57;

           9. Ermittlungen gemäß § 22b FMABG;

         10. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß §§ 60 bis 63 erlangt wurden.

(2) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz entsprechen, erforderlich ist, und soweit die weitergeleiteten Daten bei diesen Behörden dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen.

(3) Die Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 1 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die weitergeleitenden Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis in Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

Berufsgeheimnis

§ 51. Auf von der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank beauftragte Sachverständige ist § 14 Abs. 2 FMABG anzuwenden.

Ordentliches Prüfungs- und Aufsichtsverfahren

§ 52. (1) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

           1. um sicherstellen zu können, dass Eigenmittel gemäß § 16 in ausreichendem Umfang für die Zahlungsinstitute und in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite zur Verfügung stehen;

           2. um zu gewährleisten, dass die Geschäftstätigkeiten des Zahlungsinstitutes, die nicht Zahlungsdienste sind, die finanzielle Solidität des Zahlungsinstitutes nicht beinträchtigen oder beinträchtigen können;

           3. um sicherzustellen, dass die Kundengelder in der gemäß § 17 vorgeschriebenen Weise gesichert sind;

           4. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in den §§ 55 bis 57 genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen; und

           5. die Einhaltung der §§ 5 bis 21 sowie 22 Abs. 2, 23 und 24 durch Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a und durch Zweigstellen gemäß § 13 sowie der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36 und 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 3 Z 4 lit. b und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 7 sicherzustellen.

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

           1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Unternehmen gemäß § 48 Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 BWG anzuwenden;

           2. von den Unternehmen gemäß § 48 Abs. 1 und ihren Organen sowie von allen Agenten und Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert wurden, Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;

           3. durch Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen, wobei die in § 62 BWG genannten Ausschließungsgründe mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Verweises in § 62 Z 12 BWG auf § 63 Abs. 3 BWG und auf § 273 Abs. 2 und 3 UGB der Verweis auf § 54 dieses Bundesgesetzes tritt; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrages zweckdienlich ist;

           4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Zahlungsinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zahlungsinstitute erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           5. zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten auch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung zu ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 4 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen;

           6. zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;

           7. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, stellt;

           8. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;

           9. von den Abschlussprüfern Auskünfte einzuholen;

         10. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 2 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind die §§ 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 BWG anzuwenden.

(4) Ergibt sich für die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 41 Abs. 6 BWG ist anzuwenden.

(5) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 kommt das Verfahren gemäß § 71 BWG zur Anwendung.

(6) Die FMA ist berechtigt, im Einzelfall durch Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 2) nicht berechtigt ist. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit dieser Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung zu widerrufen. Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 3 Z 4 lit. a zu erteilen.

Außerordentliche Maßnahmen bei konkreter Gefahr oder Verstößen

§ 53. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 52 Abs. 3 zustehen, hat

                a) diesem Zahlungsinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, oder

               b) im Falle, dass dem Zahlungsinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zahlungsinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zahlungsinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(5) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(6) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 8 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 lit. a bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 8 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können alternativ oder kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit dieser Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung zu widerrufen.

(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 lit. a ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(8) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 7 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf dieses Zahlungsinstitut zu ergreifen und gegebenenfalls die Konzession gemäß § 8 zu entziehen.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 54. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 3 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitutes prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB besteht, der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich schriftlich mit Erläuterungen zu berichten, wenn ein das geprüfte Zahlungsinstitut betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,

           1. einen erheblichen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide der FMA darstellen könnte; oder

           2. dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder eingeschränkt wird; oder

           3. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig festgestellt werden; oder

           4. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes vorliegen.

Stellt der Abschlussprüfer sonstige Mängel, nicht besorgniserregende Veränderungen der wirtschaftlichen Situation oder nur geringfügige Verletzungen von Vorschriften fest, und sind die Mängel und Verletzungen von Vorschriften kurzfristig behebbar, so muss der Abschlussprüfer der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank erst dann berichten, wenn das Zahlungsinstitut nicht binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, die festgestellten Mängel behoben und dies dem Abschlussprüfer nachgewiesen hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. In Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer bestellt wird, trifft die Berichtspflicht auch die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen.

(3) Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das ein verbundenes Unternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu dem in § 3 Z 4 lit. a genannten Zahlungsinstitut ist, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(4) Der Abschlussprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

(5) Erstattet der Abschlussprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 1 bis 4, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 55. (1) Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 19 Abs. 4 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

(3) Die FMA kann jede Maßnahme oder Sanktion, die sie bei einem Verstoß gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vorschriften verhängt, bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit dieser Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung zu widerrufen.

(4) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsinstitutes gegen § 17 oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des III. Hauptstückes zu Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.

§ 56. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts

           1. gegen eine Beschränkung gemäß § 5 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt;

           2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15 oder 16 verstößt; oder

           3. entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts seine Meldepflichten gemäß § 54 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts unterlässt, der FMA entgegen § 24 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsstrafen nach den Abs. 1 bis 4 sind nur dann zu verhängen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 55 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8 und 9 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 52 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

           1. die Pflichten gemäß §§ 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 2, 23, 26, 28, 29, 33, 34, 36 Abs. 4, 37, 40, 41, 42 dieses Bundesgesetzes oder gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

           2. die Pflichten der gemäß §§ 25, 27, 30, 31, 32, 38 dieses Bundesgesetzes verletzt; oder

           3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 11, 20 Abs. 3 und 21 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder 7 oder einer Zweigstelle gemäß § 13

           1. die Pflichten gemäß §§ 25, 27, 30, 31, 32, 38 dieses Bundesgesetzes verletzt; oder

           2. die Pflichten der §§ 26, 28, 29, 33, 34, 36 Abs. 4, 37, 40, 41, 42 dieses Bundesgesetzes oder der §§ 33, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 2, Abs. 2, 36, 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

         (9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5

1. die Pflichten gemäß §§ 25, 27, 30, 31, 32, 38 dieses Bundesgesetzes verletzt;

2. die Pflichten der §§ 26, 28, 29, 33, 34, 36 Abs. 4, 37, 40, 41, 42 dieses Bundesgesetzes verletzt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 57. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)

           1. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes; oder

           2. für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) unterlässt

           1. einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder

           2. beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden

                a) vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und

               b) die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001)

           1. auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder

           2. einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

           3. einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers nicht bekannt gegeben hat,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.

§ 58. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 55 bis 57 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 55 bis 57 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 59. Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Kredite gewährt oder entgegen § 5 Abs. 3 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

2. Abschnitt

Internationale Zusammenarbeit

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 60. (1) Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG.

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG zugelassen sind.

(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 61. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

           1. die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder

           2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

           3. Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(2) Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(3) Bei der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern sind die §§ 77 und 77a BWG anzuwenden.

(4) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 50 hindern nicht, dass die FMA den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank jeweils in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen diese Bestimmungen der Übermittlung von Informationen durch  diese Behörden oder Stellen an die zuständigen Behörden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/64/EG benötigen, entgegen.

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

§ 62. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Zahlungsinstitute gemäß § 12 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

§ 63. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28. Dezember 2001) erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht beachtet, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in § 55 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 53 Abs. 8 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

V. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 64. (1) Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, können bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist einen Konzessionsübergang gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes beantragen, sofern sie der FMA nachweisen können, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes erfüllt sind. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen. Nach positiver Prüfung sind diese Institute von der FMA als Zahlungsinstitute in das Zahlungsinsitutsregister (§ 10) aufzunehmen.

(2) Die Regelungen des 2. Abschnittes des III. Hauptstückes sowie die §§ 55, 56 und 58 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden.

(3) Anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.

Verweise und Verordnungen

§ 65. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2007/64/EG oder die Richtlinie 2006/48/EG oder die Verordnung Nr. 2560/2001 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils die folgende Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05. 12. 2007, S. 1);

           2. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09. 2007, S. 1);

           3. Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (ABl. Nr. L 344 vom 28. 12. 2001, S. 13);

           4. Richtlinie 2005/60 vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15)in der Fassung der Richtlinie 2008/20/EG des vom 11. März 2008 (ABl. Nr. L 76 vom 19.3. 2008, S. 46);

           5. Richtlinie 95/46 vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11. 1995, S. 31) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1);

           6. Richtlinie 2000/46 vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. Nr. L 275 vom 27.10. 2000, S. 39);

           7. Siebente Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18.07. 1983, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/99/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 137);

           8. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12. 2006, S. 1).

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 66. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 67. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der §§ 22 Abs. 1, 43 bis 47 und 55 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich der §§ 19, 22 Abs. 2 und 25 bis 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In-Kraft-Treten

§ 68. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks, die auch eine Kreditierung und Haftungsübernahme umfasst;“

2. § 1 Abs. 1 Z 23 lautet:

       „23. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. xxx/2009.“

3. In § 1 Abs. 2 Z 6 wird der Punkt am Ende durch en Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG, wobei auf Finanzinstitute, die nur Zahlungsdienste, nicht aber andere Dienste gemäß Z 1 bis 6 erbringen, § 38 nicht zur Anwendung kommt.“

4. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 22 (Wechselstubengeschäft) und Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG genannten Finanztransfergeschäftes sowie zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z  1 und Z 3 oder 2 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute sind auch zu den in § 5 Abs. 2 Z 2 ZaDiG genannten Tätigkeiten berechtigt.“

5. In § 3 Abs. 1 Z 9 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„wobei die Ausnahme für den Betrieb des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG bis 30. April 2011 befristet ist und nur auf Kreditinstitute anwendbar ist, die ihre Konzession bereits vor dem 25. Dezember 2009 erhalten haben;“

6. In § 23 Abs. 13 Z 3 wird nach dem Wort „Finanzinstituten“ die Wortfolge „oder Zahlungsinstituten“ eingefügt.

7. In § 23 Abs. 13 Z 4 wird nach dem Wort „Finanzinstituten“ die Wortfolge „oder Zahlungsinstituten“ eingefügt.

8. § 37 lautet:

„Hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen kommen die §§ 40 bis 42 ZaDiG zur Anwendung.“

9. § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil) lautet:

„(8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) verfügen,“

10. § 40 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten:

         „1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute,

           2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in § 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und“

11. In § 73 Abs. 1 Z 4 entfälllt die Wortfolge "oder von Zweigstellen".

12. Der Schlussteil von § 103e Z 2 lautet:

„Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.“

13. § 103i lautet:

§ 103i. (1) Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 [Novelle] bereits bestehen, entsprechen der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  xxx/2009 [Novelle].

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008 bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass § 1 Abs. 1 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG entspricht.

14. § 105 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1) und“

15. § 105 wird folgender Abs. 7 angefügt:

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2005/60/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) in der Fassung der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. Nr. L 319 vom 05.12. 2007, S. 1) anzuwenden.

16. § 107 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 1 Abs. 1 Z 6, § 1 Abs. 1 Z 23, § 1 Abs. 2 Z 7, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 13 Z 3 und 4, § 37, § 40 Abs. 8 (Einleitungsteil), § 40 Abs. 8 Z 1 und 2, § 73 Abs. 1 Z 4, § 103e, § 103i, § 105 Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 treten am 1. November 2009 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG), BGBl. I Nr. 62/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung.“

2. § 13 lautet:

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Es ist auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.

(2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Abs. 1 KSchG lautet:

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdiensten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.“

2. § 31a entfällt.

3. § 41a wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft; § 31a tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft, ist jedoch weiterhin auf Geschäftsfälle anzuwenden, bei denen eine Zahlungskarte oder deren Daten vor dem 1. November 2009 missbräuchlich verwendet worden sind.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004,“ durch die Wortfolge „,im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2009“ ersetzt.

2. § 28 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 73b Abs. 4a Z 1 wird die Wortgruppe „Finanzinstituten und Wertpapierfirmen“ durch die Wortfolge „Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten“ ersetzt.

2. In § 86i Abs. 9 wird nach dem Wort „Wertpapierfirma“ eine Beistrich und danach die Wortgruppe „eines Zahlungsinstitutes“ eingefügt.

3. § 119i wird folgender Abs. 21 angefügt:

“(21) § 73b Abs. 4a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2009 tritt mit 1. November 2009 in Kraft.“

Artikel 8

Aufhebung des Überweisungsgesetzes

Das Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz), BGBl. I Nr. 123/1999, Art. I in der Fassung von BGBl. I Nr. 123/2003 wird mit Ablauf des 31. Oktober 2009 aufgehoben, ist aber weiterhin auf Zahlungsvorgänge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2009 ausgelöst wurden.