Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird – Konjunkturpaket 2009
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
“Vorzeitige Absetzung für Abnutzung
§ 7a. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft oder hergestellt werden, ausgenommen Grundstücke und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 10 Abs. 4 erster bis sechster Teilstrich, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einschließlich der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Die Abschreibung nach § 7 und die vorzeitige Absetzung für Abnutzung können in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Wird für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut ausgeschlossen. § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“