Entwurf

Bundesgesetz, mit dem eine Verschrottungs-/Umweltprämie für Fahrzeugtausch eingeführt wird (VU-Prämiengesetz)

Gegenstand der Verschrottungs-/Umweltprämie

§ 1. (1) Für die Verschrottung von fahrtüchtigen Fahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1996 im Inland erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, wird für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis längstens zum 31. Dezember 2009 eine Verschrottungs-/Umweltprämie eingeführt.

(2) Die Prämie kann nur für Personenkraftwagen, die auf Privatpersonen im Inland zum Verkehr zugelassen sind, beansprucht werden. Keine Prämie wird für Personenkraftwagen gewährt, die innerhalb des letzten Jahres im notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebes sind.

(3) Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Wohnmobile.

Voraussetzung für die Auszahlung

§ 2. Voraussetzung für die Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie sind:

           1. Das im § 1 genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein.

           2. Das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt worden sein.

           3. Auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagens im Inland ein Neufahrzeug zugelasssen werden, das zumindest die Voraussetzungen der Schadstoffklasse Euro 4 erfüllt. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der bisher nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.

Höhe der Verschrottungs-/Umweltprämie

§ 3. (1) Die Höhe der Verschrottungs-/Umweltprämie beträgt 1 500 €, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Verschrottungs-/Umweltabgabe an das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

(2) Die Prämie wird für höchstens 30 000 Fahrzeuge ausbezahlt.

Nachweise

§ 4. (1) Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:

           1. die Fahrtüchtigkeit des Altfahrzeuges,

           2. die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,

           3. das Erreichen der Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.

(2) Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:

           1. die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,

           2. die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,

           3. der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

Auszahlung

§ 5. (1) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Verschrottungs-/Umweltprämie an den Antragsteller:

           1. Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,

           2. die Bankverbindung des Antragstellers,

           3. die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges.

(2) Der Überweisungsantrag des Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben.

(4) Die Prämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt.

Verschrottungs-/Umweltabgabe des Fahrzeughändlers

§ 6. Der Fahrzeughändler hat den Händleranteil gemäß § 3 Abs. 1 als Verschrottungs-/Umweltabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

In Kraft- und Außer-Kraft-Treten

§ 7. (1) Anspruch auf Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug nach dem 31. März 2009 und vor dem 1. Jänner 2010 abgemeldet und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals zum Verkehr im Inland zugelassen wird und für die Verschrottung des Altfahrzeuges ein Verwertungsnachweis für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Dezember 2009 durch eine Shredderanlage gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung (BGBl. II Nr. 407/2002) erfolgt.

(2) Die Verschrottungs-/Umweltprämie wird für die ersten 30 000 Personenkraftwagen, die die Voraussetzungen erfüllen und für die ein vollständiger Antrag gestellt wird, ausbezahlt.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.