VORBLATT

Probleme und Ziele:

In der österreichischen Automobilbranche ist das Auftragsvolumen im letzten Quartal 2008 stark zurückgegangen. Ziele sind die Belebung der Autobranche und gleichzeitig ein Ersetzen von umweltschädlichen Fahrzeugen durch umweltfreundlichere.

Inhalt/Problemlösung:

Zur Erreichung der oben genannten Ziele wird eine Verschrottungs-/Umweltprämie für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, eingeführt, wenn an deren Stelle ein neues Fahrzeug angeschafft wird, dass zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 erfüllt.

Alternativen:

Für die Eliminierung alter umweltschädlicher Fahrzeuge aus dem Verkehr: keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Das Gesamtvolumen der Maßnahme ist 45 Mio. €, wovon die Hälfte, also 22,5 Mio. €, aus dem Bundesbudget aufzubringen ist.

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Durch die verstärkte Anschaffung neuer Fahrzeuge wird die Automobilbranche gefördert.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Neue Informationsverpflichtungen führen zu einer Vermehrung der Verwaltungslasten für Unternehmen um 1 465 000 Euro pro Jahr.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Sicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Maßnahme fördert die Verschrottung alter umweltschädlicher Fahrzeuge und deren Ersatz durch neue umweltfreundliche Fahrzeuge.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es sind keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen darstellbar.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, jedoch ist auf Grund einer zumindest mittelbaren beihilfenrechtlichen Relevanz für die Autohändlerbranche eine Notifizierung durch die Europäische Union notwendig.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Eine der von der ungünstigen Konjunkturentwicklung besonders stark betroffenen Branchen ist die Fahrzeugbranche. Ein Lösungsansatz, einerseits die gesamte Branche zu unterstützen und andererseits umweltschädliche alte Autos durch neue umweltfreundliche zu ersetzen, ist die Einführung einer befristeten Verschrottungs-/Umweltprämie für Altautos, wenn an deren Stelle ein neues angeschafft wird, das modernen Umweltstandards entspricht.

Die Verschrottungs-Umweltprämie wird ausbezahlt, wenn eine Privatperson, auf die ein über dreizehn Jahre altes fahrtüchtiges Auto seit mindestens einem Jahr zugelassen war, dieses alte Fahrzeug verschrotten lässt und statt dessen ein neues Fahrzeug anschafft. Die Verschrottungs-/Umweltprämie in Höhe von 1 500 € wird zur Hälfte von Bund und zur Hälfte vom Fahrzeughandel aufgebracht. Der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen und über die Verschrottung sind vom Fahrzeughandel bzw. von den Shredderanlagen zu erbringen. Die für die Auszahlung notwendigen Daten werden über FinanzOnline an den Bund übermittelt und in Folge wird die gesamte Prämie an den Fahrzeugerwerber ausbezahlt sowie der Händleranteil beim Fahrzeughändler eingehoben.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Gegenstand der Verschrottungs-/Umweltprämie):

Zu § 1 Abs. 1:

Gegenstand der Verschrottungs-/Umweltprämie ist die Verschrottung von Altfahrzeugen und deren Ersatz durch Neufahrzeuge. Als Neufahrzeuge gelten neben Fahrzeugen, die bisher überhaupt noch nicht zugelassen waren auch Fahrzeuge, die bisher auf einen Fahrzeughändler zugelassen waren und deren erstmalige Zulassung zum Verkehr höchstens ein Jahr zurückliegt. Das Altfahrzeug muss vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zugelassen worden sein und in fahrtüchtigem Zustand sein. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verschrottungs-/Umweltprämie muss das Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG aufweisen und auch tatsächlich zum Verkehr zugelassen sein. Sowohl die Abmeldung des Altfahrzeuges als auch die Anmeldung des Neufahrzeuges können frühestens am 1. April 2009 erfolgen. Grundsätzlich ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Verschrottungs-/Umweltprämie in Anspruch genommen werden kann, der 31. Dezember 2009, es ist jedoch die Anzahl der geförderten Fahrzeuge mit 30 000 begrenzt, sodass nach Erreichen dieser Zahl keine Verschottungs-/Umweltprämie ausbezahlt wird.

Zu § 1 Abs. 2:

Anspruch auf die Begünstigung haben nur Antragsteller, bei denen sowohl das Altfahrzeug als auch das Neufahrzeug ein Personenkraftwagen ist, der im Inland auf den Antragsteller zugelassen ist bzw. war. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine Privatperson ist. Für Fahrzeuge, die innerhalb des letzten Jahres zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, besteht kein Anspruch auf die Verschrottungs-/Umweltprämie.

Zu § 1 Abs. 3:

Begünstigt sind Fahrzeuge, die nach der Kombinierten Nomenklatur als Personenkraftwagen definiert sind und unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Ausgenommen sind dabei aber Wohnmobile.

Zu § 2 (Voraussetzung für die Auszahlung):

Grundsätzlich müssen für die Gewährung der Verschrottungs-/Umweltprämie folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der zur Verschrottung an den Fahrzeughändler übergebene PKW muss mindestens ein Jahr durchgehend auf den Antragsteller im Inland zugelassen gewesen sein. Dieses Altfahrzeug muss nachweislich im Inland verschrottet werden, wobei den Nachweis der Inhaber der Shredderanlage gegenüber dem Fahrzeughändler zu erbringen hat. Auf den Zulassungsbesitzer des Altautos, das zur Verschrottung dem Fahrzeughändler übergeben worden ist, muss ein PKW zugelassen werden, der bisher noch nicht zugelassen war und erstmals im Inland zugelassen wird oder ein PKW, der bisher nur auf einen inländischen Fahrzeughändler für höchstens ein Jahr zugelassen war. Dieses Neufahrzeug muss mindestens die Voraussetzungen der Schadstoffklasse Euro 4 erfüllen.

Zu § 3 (Höhe der Verschrottungs-/Umweltprämie):

Die Höhe der Verschrottungs-/Umweltprämie beträgt 1 500 €. Dieser Betrag wird zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom Fahrzeughändler aufgebracht, der das Altfahrzeug zurückgenommen und das Neufahrzeug verkauft hat. Innerhalb des Anwendungszeitraumes, also zwischen 1. April und 31. Dezember 2009 wird die Prämie für die ersten 30 000 Fahrzeuge ausbezahlt, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein vollständiger Antrag gestellt wird.

Zu § 4 (Nachweise):

Um Missbrauch zu verhindern, hat der Fahrzeughändler entsprechende Nachweise zu erbringen.

Der Fahrzeughändler, der das Altauto zur Verschrottung übernimmt und das Neufahrzeug veräußert, hat die Fahrtüchtigkeit des Altfahrzeuges mittels einer gültigen Plakette gemäß § 57a KFG nachzuweisen. Die Verschrottung des Altfahrzeuges bei einem inländischen Shredderbetrieb ist mittels einer Bestätigung dieses Betriebes nachzuweisen und das Erreichen der Schadstoffklasse Euro 4 ist mittels eines Auszuges aus der Genehmigungsdatenbank zu belegen.

Darüber hinaus hat der Fahrzeughändler an Hand der vorgelegten Zulassungsscheine des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges folgende Angaben zu prüfen und nachzuweisen: Das Altfahrzeug muss vor dem 1. Jänner 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sein und seit mindestens einem Jahr durchgehend im Inland auf den Antragsteller zugelassen sein. Darüber hinaus muss der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges dieselbe Person sein wie der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges.

Zu § 5 (Auszahlung):

Wenn die im § 4 angeführten Voraussetzungen vorliegen, kann der Fahrzeughändler über FinanzOnline die Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie an den Antragsteller beantragen. Dabei sind die folgenden Daten mitzuteilen: Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers, Bankverbindung des Antragstellers (Kontonummer einschließlich der Bankleitzahl bzw IBAN-BIC) und die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) sowohl des Altfahrzeuges als auch des Neufahrzeuges. Wurden diese Daten vollständig über FinanzOnline übermittelt, wird der Betrag an den Antragsteller überwiesen. Der Fahrzeughändler haftet für die Richtigkeit der Daten, sodass bei unrichtigen Daten bzw. bei falschen Angaben, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung der Verschrottungs-/Umweltprämie führen, der Fahrzeughändler zur Rückzahlung herangezogen wird.

Zu § 6 (Verschrottungs-/Umweltabgabe des Fahrzeughändlers):

Der Fahrzeughändler hat bis zum 15. des Monats, der auf die Antragstellung der Verschrottungs-/Umweltprämie folgt, den Händleranteil der ausbezahlten Verschrottungs-/Umweltprämie als Verschrottungs-/Umweltabgabe an das für die Erhebung seiner Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.

Zu § 7 (In Kraft- und Außer Kraft-Treten):

Die Abmeldung des Altfahrzeuges und die Anmeldung des Neufahrzeuges muss innerhalb des Zeitraumes 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 erfolgen. Auch der Nachweis über eine Verschrottung durch den Inhaber einer inländischen Shredderanlage gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung muss innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen. Die Verschrottungs-/Umweltprämie wird nur für die ersten 30 000 Autos ausbezahlt, für die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind  und für die ein vollständiger Antrag gestellt wird.