Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden (UVP-G-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Artikel 2 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Artikel 1

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von Verordnungen zur Ausführung des Vorhabens zuständig sind oder“

2. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 22“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 Z 2 wird nach den Worten „Belastbarkeit der Natur“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 7, vierter Satz, wird nach dem Wort „Parteistellung“ die Wortfolge „und Antragsrecht nach § 73 Abs. 2 AVG“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Angaben zu durchgeführten Strategischen Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme mit Bezug zum Vorhaben.“

6. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.“

7. § 9 Abs. 3 erster Satz  lautet:

„Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann.“

8. In § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 52 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

9. Nach § 12 Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese und weitere Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

10. In § 12 erhalten die bisherigen Absätze 3 bis 7 die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“.

11. In § 12a wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 2 und 7“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2, 3 und 8“ ersetzt.

12. In § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde der Antrag gemäß § 44a AVG kundgemacht, so kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen gegen das Vorhaben abgegeben wurden und die Behörde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zur Erhebung des Sachverhaltes für erforderlich erachtet.“

13. In § 16 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) § 39 Abs. 3 AVG ist in erster und zweiter Instanz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren frühestens mit Wirkung vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass in der entsprechenden Instanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können.“

14. In § 17 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende neue Z 1a eingefügt:

       „1a. Energie ist effizient einzusetzen und zu verwenden, die Emission von klimarelevanten Treibhausgasen ist möglichst gering zu halten,“

15. In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 24h Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 24f Abs. 1 und 2“ ersetzt.

16. In § 17 wird folgender neuer Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Genehmigungsbescheid hat dingliche Wirkung. Genehmigungsbescheide betreffend Vorhaben der Ziffer 18 des Anhanges 1 haben bindende Wirkung in Verfahren zur Genehmigung von Ausführungsprojekten nach den darauf anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.“

17. In § 18b lautet der Einleitungssatz:

„Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erlassenen Genehmigung sind vor dem in § 21 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 nur zulässig, wenn“

18. In § 19 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Anschrift und Geburtsdatum“ durch die Wortfolge „Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift“ ersetzt.

19. In § 19 Abs. 11 wird nach dem Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die Wortfolge „und am Genehmigungsverfahren“ eingefügt.

20. In § 20 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Inbetriebnahme“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „bei mobilen Anlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme,“ eingefügt.

21. In § 20 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 3 bis 7“ der Ausdruck „sowie § 19 Abs. 11“ eingefügt.

22. In § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „(§ 21)“ durch den Ausdruck „(§ 22)“ ersetzt.

23. Der bisherige § 21 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „22“, der bisherige § 22 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „21“.

24. § 21 (neu) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung des Genehmigungsbescheides richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 und 2 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützte Nebenbestimmungen und sonstige Pflichten sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.“

25. § 21 (neu) Abs. 5 entfällt in § 21 (neu) und wird in § 22 (neu) als Abs. 3 angefügt.

26. In § 22 (neu) Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 22“ durch die Wortfolge „§ 21 auf Initiative der Behörde gemäß § 39“ ersetzt.

27. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

28. In § 24 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt.

(3b) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 1 oder 45 Z 2 lit. a, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Ist eine Übertretung gemäß § 45 Z 1 offenkundig, so hat sie die in § 360 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“

29. § 24 Abs. 5 bis 9 lautet:

„(5) Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist jeweils innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(6) Bei der Prüfung gemäß § 23a Abs. 2 und § 23b Abs. 2 sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D und E nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind.

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung).

(8) § 9 (öffentliche Auflage) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Partei- oder Beteiligtenstellung der Bürgerinitiativen in den Genehmigungsverfahren hinzuweisen ist. Für die Entstehung der Bürgerinitiative gilt § 19 Abs. 4.

(9) Im vereinfachten Verfahren ist § 24c (Umweltverträglichkeitsgutachten) nicht anzuwenden, stattdessen gelten § 24d (zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) und § 24f Abs. 8 vierter Satz.“

30. § 24 Abs. 11 entfällt.

31. § 24a Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 24 Abs. 7 den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.“

32. In § 24a wird folgender neuer Abs. 7 angefügt:

„(7) Ergänzend zu § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Projektwerber/innen bestimmen, dass für zwei oder mehrere in § 23a oder § 23b angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach § 10, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.“

33. § 24c Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen oder Koordinatoren/Koordinatorinnen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Koordinatoren/Koordinatorinnen sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese und weitere Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

34. In § 24c Abs. 5 Z 1 und in § 24d wird jeweils der Ausdruck „§ 24h“ durch den Ausdruck „§ 24f“ ersetzt.

35. § 24e lautet:

§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, der dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind das Umweltverträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Das Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 24c) ist unverzüglich bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen. § 9 Abs. 2 ist anzuwenden.“

36. § 24h erhält die Bezeichnung „24f“. In der Überschrift zu § 24f (neu) entfällt die Wortfolge „und Nachkontrolle“.

37. In § 24 f (neu) Abs. 1 wird nach Z 1 folgende neue Z 1a eingefügt:

       „1a. Energie ist effizient einzusetzen und zu verwenden,“

38. In § 24f (neu) wird nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.“

39. § 24f (neu) Abs. 6 lautet:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen  für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. Soweit jedoch die den Gegenstand des Verfahrens regelnden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein behördliches Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren vorsehen, obliegt die Anwendung der genannten Bestimmungen der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Behörde. Für die Genehmigungsverfahren gilt § 24c Abs. 2 und 3.“

40. In § 24f (neu) Abs. 7 wird folgender letzter Satz neu angefügt:

„Es gilt § 24c Abs. 2 und 3.“

41. In § 24f (neu) Abs. 8 wird im dritten Satz nach dem Ausdruck „§ 19 Abs. 1 Z 7“ der Ausdruck „und § 19 Abs. 11“ angefügt; der letzte Satz dieses Abs. entfällt.

42. In § 24f (neu) Abs. 12 wird der Ausdruck „§16“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

43. §§ 24g und 24h samt Überschriften lauten:

„Änderung eines Bescheides vor Zuständigkeitsübergang

§ 24g. Änderungen einer Genehmigung gemäß § 24f vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt sind zudem unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f nur zulässig, wenn

           1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 4 nicht widersprechen und

           2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 24f Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die nach § 24 Abs. 1, 3 oder 4 zuständige Behörde hat dabei das Ermittlungsverfahren, die Behörde nach § 24 Abs. 1 gegebenenfalls die Umweltverträglichkeitsprüfung, insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Fertigstellung, Zuständigkeitsübergang, Kontrollen

§ 24h. (1) Die Fertigstellung des Vorhabens ist den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Sollen Teile des Vorhabens in Betrieb genommen werden, so ist deren Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Die Behörden können nach Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht.

(3) Mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens geht die Zuständigkeit der Behörden nach § 24 Abs. 1 und 3 auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 24f und 24g relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.

(4) Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsbescheide richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 3 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften und § 24f Abs. 6. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann die Behörde nach § 24 Abs. 1 diese Befugnis auf den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

(5) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Überprüfung nach Abs. 2 oder der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.

(7) Für die Verfahren nach Abs. 2 und 5 gelten § 23 und § 24c Abs. 2 und 3.“

44. In § 24l wird der Ausdruck „§ 22“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

45. § 39 samt Überschrift lautet:

„Behörden und Zuständigkeit

§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch zur Entscheidung ermächtigen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet, außer in den im § 21 Abs. 4, zweiter Satz, genannten Fällen, zu dem in § 21 bezeichneten Zeitpunkt.

(3) Für Verfahren betreffend mobile Anlagen ist jene Landesregierung zuständig, in deren Bundesland der Projektwerber/die Projektwerberin ihren Sitz hat. Liegt dessen/deren Sitz nicht im Bundesgebiet, ist die Landesregierung zuständig, in deren Bundesland die Anlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

(4) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 1 oder 45 Z 2 lit. a, hat die Landesregierung die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Ist eine Übertretung gemäß § 45 Z 1 offenkundig, so hat sie die in § 360 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig, wenn ein Vorhaben im Ausland erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt aller Bundesländer haben kann.“

46. In § 40 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „dritter Satz“ durch die Wortfolge „vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß § 45“ ersetzt.

47. In § 41 wird der Ausdruck „§ 24h Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 24f Abs. 13“ ersetzt.

48. In § 43 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 24 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 24 Abs. 5“ ersetzt.

49. § 45 lautet:

§ 45. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe

           1. bis zu € 35 000, wer ein UVP-pflichtiges Vorhaben (§§ 3, 3a, 23a und 23b) ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Genehmigung (§§ 17, 18b, 24f, 24g) durchführt oder betreibt;

           2. bis zu € 17 500, wer

                a) Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1 bis 3, 5 und 6 nicht einhält,

               b) der Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 oder § 24h Abs. 1 nicht nachkommt,

                c) entgegen § 23 Abs. 1 und 2 Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert oder Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.“

50. In § 46 wird folgender neuer Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX neu gefasster oder eingefügter einfachgesetzlicher Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 4 und 7,  § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 8, § 12a, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 3 und 9, § 18b, § 19 Abs. 4 und 11, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21, § 22, § 24 Abs. 1, 3a und 3b, § 24, § 24a Abs. 3 bis 7, § 24c Abs. 2, 3 und 5, § 24d, § 24e, § 24f Abs. 1, 1a, 6 bis 8 und 12, § 24g, § 24h,  § 24l Abs. 1, § 39, § 40 Abs. 1, § 41, § 43 Abs. 1 und § 45, sowie Anhang 1 Z 2, 12, 14, 18, 21, 30, 32, 35, 36, 41, 42, 48 bis 55, 57, 60 bis 62, 67 bis 70, 81 und 83 bis 86 samt Fußnoten 1a bis 1d und 3a, sowie die Änderungen in Anhang 2 treten am……………in Kraft.

           2. Die §§ 17 Abs. 1 Z 1a und 24f Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anhängig ist.

           3. § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist in Verfahren nicht anzuwenden, in welchen die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde.

           4. § 24 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die bereits ein Feststellungsverfahren nach bisheriger Rechtslage durchgeführt wurde.

           5. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum……………..eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

           6. Auf Vorhaben des Anhanges 1, die nicht mehr unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zu dem in Z 1 genannten Zeitpunkt bereits ein Genehmigungsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingeleitet worden ist, ist dieses Bundesgesetz weiterhin anzuwenden, und zwar in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX.“

51. Anhang 1 Z 2 lit. d lautet:

              „d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3“

52. In Anhang 1 Z 2 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Z 2 (Spalte 3)  werden folgende lit. f, g und h eingefügt:

               „f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;

               g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;

               h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m³.“

53. Anhang 1 Z 12 (Spalte 3) lit. c samt Schlusssatz lautet:

              „c) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn mit dem beantragten Vorhaben oder der beantragten Änderung eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 5 ha, betreffend Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A von mindestens 2,5 ha, verbunden ist und dieses Vorhaben mit einem oder mehreren anderen derartigen Vorhaben  in einem räumlichen Zusammenhang steht.“

54. Anhang 1 Z 14 (Spalte 1) lautet:

              „a) Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs­einsätzen oder Krankentransporten, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüber­wachung mit Hubschraubern dienen;

               b) Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

                c) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuer­rich­tung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;

               d) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück erhöht wird;

                e) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 30 000 m² erhöht oder  die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden;“

55. Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) lautet:

               „f) Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

               g) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

               h) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige 1c) um mindestens 5 Stück erhöht wird;

                 i) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 15 000 m2 erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden;

Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.“

56. In Anhang 1 Z 21 wird in lit. a und b jeweils nach dem Wort „zugängliche“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „auf Dauer errichtete“ eingefügt.

57. In Anhang 1 Z 30 (Spalte 1) wird nach dem Ausdruck „2 MW“ ein Punkt gesetzt und nach einer Leerzeile folgender Text angefügt:

„Ausgenommen ist der Austausch von Turbinen, wenn damit keine erhebliche Veränderung des Wasserabflusses im natürlichen Gerinne einhergeht.“

58. In Anhang 1 Z 32 (Spalte 2) entfallen lit. b und c sowie die Fußnoten 8 und 9. In Spalte 3 wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß §§ 55f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 1 000 000 m3.“

59. In Anhang 1 Z 35 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Spalte 3 wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Bodenentwässerung in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß §§ 55f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.“

60. In Anhang 1 Z 36 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes nach dem Ausdruck „ha“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Spalte 3 wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Bodenbewässerung in Gebieten, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG 1959 nicht gegeben ist und für welche Maßnahmenprogramme gemäß §§ 55f und 55g WRG 1959 erlassen wurden, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.“

61. Anhang 1 Z 41 (Spalte 2) lautet:

              „a) Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;“

62. Anhang 1 Z 41 (Spalte 3) lautet:

              „b) Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 1 km.

Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).“

63. Anhang 1 Z 42 (Spalte 2) lautet:

              „a) Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;

               b) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 1,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s mit denen der Schutzgrad erhöht wird;“

64. Anhang 1 Z 42 (Spalte 3) lautet:

              „c) Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;

               d) Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 1,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s mit denen der Schutzgrad erhöht wird.

Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.

§ 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.“

65. In Anhang 1 Z 48 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Z 48 (Spalte 3) lautet:

              „b) Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

                  - zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

                  - zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,

                  - zur Herstellung stickstoff­haltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

                  - zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,

                  - zur Herstellung halogen­haltiger Kohlenwasserstoffe,

                  - zur Herstellung von Tensiden,

                  - zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

                  - zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“

66. In Anhang 1 Z 49 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Z 49 (Spalte 3) lautet:

              „b) Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

                  - zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

                  - zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

                  - zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

                  - mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

                  - zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

                  - zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).“

67. In Anhang 1 Z 50 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Z 50 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:

              „c) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;

               d) Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.“

68. In Anhang 1 Z 51 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 51 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“

69. In Anhang 1 Z 52 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 52 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

                  - zur Herstellung von organischen Farbmitteln,

                  - zur Herstellung von Duftstoffen,

                  - zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“

70. In Anhang 1 Z 53 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 53 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

                  - zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.“

71. In Anhang 1 Z 54 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 54 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

72. In Anhang 1 Z 55 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 55 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

73. In Anhang 1 Z 57 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. In Z 57 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:

              „c) Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer  Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;

               d) Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.“

74. In Anhang 1 Z 60 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 60 (Spalte 3) wird folgende neue lit. c eingefügt.

              „c) Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.“

75. In Anhang 1 Z 61 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 61 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:

              „c) Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;

               d) sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

76. In Anhang 1 Z 62 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 62 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.“

77. In Anhang 1 Z 67 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 67 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als  7 500 t an Beschichtungsstoffen.“

78. In Anhang 1 Z 68 (Spalte 2) wird am Schluss der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 68 (Spalte 3) werden folgende neue lit. c und d eingefügt:

              „c) Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;

               d) Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.“

79. Anhang 1 Z 70 (Spalte 2) lautet:

              „a) Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von  mindestens 50 Tonnen;“

80. In Anhang 1 Z 70 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b mit Schlusssatz eingefügt:

              „b) Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E.

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in Hektar.“

81. In Anhang 1 Z 81 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 81 (Spalte 3) werden folgende neue lit. d bis f eingefügt:

              „d) Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;

                e) Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;

                f) Anlagen zur Trocken­destillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.“

82. In Anhang 1 Z 83 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 83 (Spalte 3) werden folgende lit. d bis f eingefügt:

              „d) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;

                e) Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;

                f) Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.“

83. In Anhang 1 Z 84 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 84 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

84. In Anhang 1 Z 85 (Spalte 2) wird vor dem Wort „Anlagen“ der Ausdruck „a)“ eingefügt und am Schluss des Textes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 85 (Spalte 3) wird folgende neue lit. b eingefügt:

              „b) Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.“

85. In Anhang 1 Z 86 (Spalte 2) wird der Punkt am Schluss der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt. In Z 86 (Spalte 3) werden folgende lit. c und d eingefügt:

              „c) Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

               d) Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.“

86. Fußnote 1a in Anhang 1 lautet:

„1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“

87. In Anhang 1 werden nach Fußnote 1a folgende Fußnoten 1b bis 1d eingefügt:

„1b Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

1c Flugsteige und die zugeordneten Bewegungsflächen sind die Hauptbestandteile von Terminals, egal ob Pierfinger oder Satellitengebäude. Die Flugsteige werden errichtet als Wartebereich für die Passagiere zwischen dem Terminal(haupt)gebäude und den Luftfahrzeugen und unter speziellen Bedingungen als Wartebereich für Transferpassagiere.

1d Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972.“

88. Fußnote 3a in Anhang 1 lautet:

„3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.“

89. In Anhang 2 wird am Ende des Textes zur Kategorie A nach dem Wort „Naturgebilde“ ein Strichpunkt gesetzt und folgender Text angefügt:

„in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Art. 142 Abs. 2 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 wird aufgehoben.

2. Art. 151 Abs. 7 wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat

Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:

„mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,“

2. In § 2 wird nach Abs. 4 folgender neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Umweltsenat gemäß Abs. 3 Z 1 oder 4 erlischt, bleiben für die zum dort genannten Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

3. § 18 Abs. 6 wird aufgehoben.