Vorblatt

Problem und Ziel:

Die UVP-Richtlinie der EU sieht vor, dass bei der Festlegung des Kreises der Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind, die Sensibilität des Standortes zu berücksichtigen ist.

Das UVP-G 2000 sieht jedoch nicht für alle möglicherweise relevanten Vorhabenstypen eine Eintragung in Spalte 3 (Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten) vor. Auch für diese Vorhabenstypen kann jedoch nicht immer ausgeschlossen werden, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes der Spalte 1 oder 2 erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Diese Lücke soll geschlossen werden.

Andererseits sind auch die möglichen sensiblen Standorte im Katalog der schutzwürdigen Gebiete des Anhanges 2 UVP-G 2000 nicht vollständig erfasst. Als historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften sind die UNESCO-Welterbestätten in Kategorie A aufzunehmen.

Schließlich sind noch einige im Vollzug der UVP-Verfahren auftretende Regelungslücken, insbesondere im Verfahren für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken nach dem 3. Abschnitt und bei der Abgrenzung der Vorhabenstypen in Anhang 1 zu schließen.

Um auch nach Ablauf des Jahres 2009 eine Berufungsinstanz im UVP-Verfahren sicher zu stellen, soll der Umweltsenat unbefristet eingerichtet werden.

Die Erlassung des vorliegenden Bundesgesetzes ist im Licht der Rechtsprechung des EuGH und der Meinung der Europäischen Kommission zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie erforderlich.

Inhalt, Problemlösung:

Festlegung von niedrigeren Schwellenwerten für die UVP-Pflicht für bestimmte Vorhabenstypen in schutzwürdigen Gebieten, für die das Gesetz derzeit nur einen allgemeinen Schwellenwert vorsieht und Anpassung einiger Definitionen von Vorhabenstypen in Anhang 1 zur Herstellung der Konformität mit der UVP-Richtlinie; Aufnahme der als UNESCO-Welterbestätten festgelegten Gebiete in die Kategorie A schutzwürdiger Gebiete in Anhang 2 UVP-G 2000; Anpassung einiger Bestimmungen, die das UVP-Verfahren regeln, nach den Erfahrungen der Praxis, insbesondere eindeutigere Festlegung der Behördenzuständigkeiten im 3. Abschnitt des UVP-G 2000; Anpassung ausgewählter Tatbestände in Anhang 1, deren Definition zu Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung geführt hat. Wegfall der Befristung des Umweltsenates.

Alternativen:

Keine, da durch die Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes der EU-konforme Zustand erst hergestellt wird.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

         Auf Ebene der Länder ist mit einer geringfügigen Erhöhung der Anzahl von UVP-Feststellungsverfahren und höchstens einigen wenigen zusätzlichen UVP-Genehmigungsverfahren zu rechnen. Durch die vorgesehenen Änderungen der Verfahrensbestimmungen wird es zu geringfügigen Beschleunigungen und Kosteneinsparungen kommen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         A. Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt bzw. indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen:

         Die Novellierung des UVP-G 2000 hat im Wesentlichen das Ziel, EU-Recht umzusetzen und größtmögliche Rechtsklarheit und ‑sicherheit für Investoren zu erzielen.

         Dadurch ist sowohl die Sicherung des Standortes bestehender Unternehmen als auch die Neuansiedlung zusätzlicher Betriebe zu erwarten. Es ergeben sich positive Beschäftigungseffekte in allen direkt betroffenen Betrieben bzw. Branchen.

         Da es sich bei dem UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben um Großprojekte handelt, die nur in den seltensten Fällen völlig autonom wirksam werden, sondern überwiegend in ein Netz von Zulieferbetrieben, Handels- bzw. Vertriebspartnern oder Auftragsnehmern eingebunden sind, ist bei einer Ausweitung von UVP-Vorhaben ebenfalls mit positiven Beschäftigungseffekten bei diesen Zuliefer-, Handels- oder Vertriebspartnern und Auftragsnehmern sowie bei technischen Büros zu rechnen.

         B. Allfällige administrative, preis- und kostenmäßige Be- oder Entlastungen für Unternehmen, Kunden, Bürger oder Verwaltungsbehörden (Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen):

         Die Auswirkungen der gegenständlichen Novelle auf die Anzahl der UVP-Verfahren sind gering, sodass insgesamt mit geringen zusätzlichen Belastungen für Unternehmer und Behörden zu rechnen ist.

         Ein Einfluss der Kosten des Genehmigungsverfahrens auf den betroffenen Bürger/Kunden kann nicht festgestellt werden.

         Es ist nicht davon auszugehen, dass zusätzlicher Personalbedarf für die Gebietskörperschaften entsteht.

         C. Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und regionale (eingrenzbare) (Sonder)Auswirkungen, allfällige Barrieren für expandierende bzw. neu zu gründende Unternehmen:

         Die geplanten Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Umsetzung von EU-Recht und sind somit im europäischen Maßstab als für den Wirtschaftsstandort Österreich neutral zu bewerten. Präzisierungen tragen zu mehr Rechtssicherheit und somit zu einer besseren Kalkulierbarkeit der Genehmigungsverfahren für Investoren bei, was sich positiv auswirken wird.

         Regionale (Sonder)Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu befürchten, da es sich um ein Bundesgesetz handelt und flexible Verfahrenselemente eine standortgerechte Vorgehensweise ermöglichen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Durch die geplanten Änderungen ergeben sich geringe zusätzliche Verwaltungslasten für Unternehmen aus Informationsverpflichtungen. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) erhöhen sich die Verwaltungslasten für Unternehmen um € 4 716,50 auf € 113 925, 81.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:   

         Die Novelle hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima, da in Zukunft mehr Vorhaben einer Einzelfallprüfung auf ihre Umweltauswirkungen und ggf. einer UVP zu unterziehen sein werden und eine Verstärkung des Kriteriums der Energieeffizienz vorgesehen ist. Das Regelungsvorhaben trägt damit zu einer Entwicklung bei, die eine Reduktion der Treibhausgasemissionen und eine Verringerung der Verwundbarkeit gegenüber Klimafolgen mit sich bringt.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht vorwiegend Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die Verfassungsbestimmungen des § 24f Abs. 6 und des § 39 Abs. 5 UVP-G 2000 sowie die Änderungen des B-VG in Artikel 2 dieses Entwurfs ist eine Beschlussfassung nach Art. 44 Abs. 2 B‑VG erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Änderungen in den Anhängen des UVP-G 2000

Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelte die Europäische Kommission der Republik Österreich im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/2268 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gerügt wurde, und zwar in zwei Punkten:

Einerseits kann die Kommission nicht erkennen, ob und wie bei der Festlegung der Schwellenwerte die Kriterien des Anhanges III der Richtlinie (insbesondere die Sensibilität des Standortes) berücksichtigt wurden. Dies gelte insbesondere dort, wo für einen Vorhabenstyp keine Eintragung in Spalte 3 (Einzelfallprüfung in schutzwürdigen Gebieten) besteht, da ja die Schwellenwerte oftmals sehr hoch wären (betroffen sind hiervon die Z 2, 32, 35, 36, 41, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 60 lit. b, 61, 62, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 75, 81, 82, 83, 84, 85 und 86 des Anhanges 1). Für diese Vorhabenstypen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes der Spalte 1 oder 2 erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten.

Andererseits ist die Kommission der Meinung, dass die Kriterien der UVP-Richtlinie, anhand derer festzustellen ist, ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, nicht vollständig umgesetzt worden sind. Insbesondere seien historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften (z.B. UNESCO-Weltkulturerbe-Gebiete) nicht erwähnt.

In Österreich wurden diese Vorwürfe eingehend geprüft.

Eine ExpertInnengruppe aus VertreterInnen der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit, VertreterInnen der UVP-Behörden (Landesregierungen) bzw. anderer Umweltbehörden sowie VertreterInnen der Wirtschaft und des Umweltbundesamtes prüfte auf Basis umfangreicher, von der ExpertInnengruppe gesichteter und zusammengefasster Daten vor dem Hintergrund der einschlägig anwendbaren Sektoralgesetze für jeden Projekttyp, ob hier bei Vorliegen ökologischer Empfindlichkeiten mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Arbeit der ExpertInnengruppe basierte auf folgenden Daten:

-       Ausgangsbasis für die Diskussionen war die Überlegung, dass relevante Schadstoffemissionen von Industrieanlagen in das European Pollutant Emission Register (EPER) Eingang finden. Daher wurde dieses Register als Indiz für relevante Umweltauswirkungen in Luft und Gewässer herangezogen. Untersuchungsgegenstand waren somit alle im EPER genannten Betriebsanlagen der von der Kommission gerügten Ziffern des Anhanges 1 UVP-G 2000 (47 Industrieanlagen und 11 Deponien). Die Mehrheit der im EPER registrierten österreichischen Anlagen liegt in ihrer Größenordnung unter den derzeit im UVP-G 2000 (Spalte 1 und 2) genannten Schwellenwerten. Eine konkrete Betrachtung dieser kleineren Anlagen bot demnach wertvolle Hinweise, ob hier erhebliche Umweltauswirkungen bestehen können und daher zusätzliche Schwellenwerte in schutzwürdigen Gebieten festzulegen wären.

-       Diese Datenbasis wurde durch weitere 38 IPPC-Betriebe, die die EPER Schadstoffschwelle nicht erreichen, ergänzt.

-       Weiters wurden von den Wirtschafts- und Behördenvertretern auch detaillierte Daten zu einzelnen Anlagen bereitgestellt.

-       Auch die Frage, ob die einzelnen industriellen Vorhabenstypen maßgeblichen Verkehr induzieren, wurde berücksichtigt, obwohl diese Emissionen im EPER nicht abgebildet werden.

-       Zusätzlich wurde erhoben, ob die im EPER registrierten österreichischen Betriebe in schutzwürdigen Gebieten gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 situiert sind.

Die ExpertInnengruppe war sich bewusst, dass aufgrund des hohen Schutzniveaus der Sektoralgesetze die derzeit festgelegten Tatbestände grundsätzlich angemessen sind. Um jedoch auch Einzelfälle im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ abzudecken, kamen die ExpertInnen überein, dass für gewisse denkmögliche erhebliche Beeinträchtigungen Einträge für ergänzende Tatbestände erfolgen sollten. Dies betrifft die Z 2, 32, 35, 36, 41, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 57, 60 lit. b, 61, 62, 67, 68, 69, 81, 83, 84, 85 und 86 des Anhang 1.

Die Ergebnisse der ExpertInnengruppe wurden in einer Ergänzenden Stellungnahme Österreichs vom 13. März 2008 der Kommission übermittelt. Die von der ExpertInnengruppe formulierten Vorschläge für Einträge in Spalte 3 wurden in den vorliegenden Entwurf übernommen (grundsätzlich mit den halben Schwellenwerten von Spalte 1 oder 2, mit Ausnahme der Z 32, 35, 36 und 41, bei denen noch strengere Schwellenwerte eingeführt werden).

Für einige Vorhabenstypen wurden in Spalte 3 für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D (belastetes Gebiet (Luft)) Schwellenwerte in der Höhe von 75 % des jeweiligen Schwellenwertes in Spalte 1 oder 2 festgelegt: Dies ist bei Deponien Z 2 lit. f, g und h, Motorenwerken Z 68 lit. d, Nahrungsmittelindustrie Z 83 lit. d, e und f, Z 84 lit. b, Z 85 lit. b und Z 86 lit. c und d der Fall. Grund für diese spezielle Schwellenwertfestlegung ist der Umstand, dass diese Vorhaben selbst keine relevanten Mengen an Luftschadstoffen gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (z.B. SO2, NOx, PM10) emittieren, jedoch durch die potenziell erhebliche Verkehrserregung (durch Lkw-Zu- und Abfahrten) eine Berücksichtigung von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D  (allerdings in einem weniger strengen Ausmaß – nämlich mit 75 % -Schwellenwerten) sachgerecht erscheint.

Betreffend die Vorhabenstypen Herstellung von Biotreibstoffen Z 56, Bau und Instandsetzung von Luftfahrzeugen Z 70, Bau von schienengebundenen Fahrzeugen Z 71, Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren Z 72, Sprengverformung oder Plattieren mit Sprengstoffen Z 73, Herstellung von Asbesterzeugnissen Z 75 und Tierkörperverwertung Z 82 kam die ExpertInnengruppe zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Schwellenwerte angemessen seien, um Anlagen mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen zu erfassen und daher kein Handlungsbedarf besteht. Der Tatbestand der Z 70 wurde jedoch aufgrund einer Anregung der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Flughäfen, hier leichter zu berechnende Parameter einzuführen, modifiziert.

Die Prüfung der Kritikpunkte der Kommission hinsichtlich der historisch, kulturell oder archäologisch bedeutenden Landschaften hat ergeben, dass es aus formaler Sicht sinnvoll erscheint, im Anhang 2 UVP‑G 2000 bei Kategorie A eine Ergänzung hinsichtlich der UNESCO-Welterbestätten vorzunehmen. Diese Gebiete decken sich aber bereits großteils mit den derzeit in Kategorie A erfassten Gebieten (Näheres siehe zu Anhang 2).

Ebenfalls im Zug eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen Österreich hat sich ergeben, dass der derzeit bestehende Tatbestand für Flugplätze in Anhang 1 Z 14 in Bezug auf Änderungen dort, wo an eine prognostizierte Anzahl zu erwartender Flugbewegungen angeknüpft wird, nur äußerst schwierig zu vollziehen ist und daher eine praktikablere Lösung anzustreben ist.

Bei den Tatbeständen für Schigebiete Z 12, Städtebauvorhaben Z 18 lit. b, Parkplätze Z 21, Wasserkraftwerke Z 30 sowie Schutz- und Regulierungsbauten Z 42 werden Änderungen vorgenommen, die nicht in Vertragsverletzungsverfahren begründet sind, um Probleme bei ihrer Anwendung zu beseitigen.

2. Anpassungen im UVP-Verfahren

Aus Anlass der oben geschilderten, wegen Herstellung der europarechtlichen Konformität des UVP‑G 2000 notwendigen legistischen Maßnahmen, sollen einige Erfahrungen mit dem Vollzug des UVP‑G 2000 in der Fassung der Novellen 2000 und 2004, die legistischen Anpassungsbedarf gezeigt haben, in die Novelle einfließen. Dies betrifft sowohl das konzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt, als auch die teilkonzentrierten Verfahren nach dem dritten Abschnitt, wobei positive Erfahrungen mit beiden Verfahrensarten in die jeweils andere Verfahrensart einfließen können. Im zweiten Abschnitt wird beispielsweise eine klarere Regelung der Zuständigkeit der Landesregierung und ihrer verwaltungspolizeilichen Eingriffsbefugnisse vorgeschlagen.

Die Teilkonzentration im dritten Abschnitt, über deren Grundsätze im Zuge der Novelle 2004 bis zuletzt intensiv verhandelt wurde, bringt in der derzeitigen unvollständigen Regelung den Nachteil mit sich, dass nicht klar ist, wann die Zuständigkeit der im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden beginnt und wann sie endet und worauf sie sich im Einzelnen erstreckt. Dieser Mangel soll dadurch beseitigt werden, dass die – bewährten – Regelungen über Zuständigkeit, Zuständigkeitsübergang und Fertigstellungsanzeige des zweiten Abschnittes in adaptierter Weise in den dritten Abschnitt übernommen werden.

Besonders wichtig erscheint es auch, die Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP dort, wo in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein nachfolgendes Genehmigungsverfahren vorgesehen, aber auch keine Bundeszuständigkeit gegeben ist, sicher zu stellen. Dies soll dadurch erfolgen, dass der/die BMVIT in seinem/ihrem Bescheid nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 entsprechende verbindliche Nebenbestimmungen erlassen kann. Dafür ist die Erlassung einer Verfassungsbestimmung notwendig.

3. Umweltsenat

Der unabhängige Umweltsenat ist derzeit befristet bis Jahresende 2009 eingerichtet. Um auch nach diesem Zeitpunkt eine unabhängige Berufungsinstanz zu ermöglichen, soll die Befristung dieser allgemein anerkannten und gut funktionierenden Rechtsmittelbehörde aufgehoben werden. Gleichzeitig soll eine Altersgrenze nach dem Vorbild des Verwaltungsgerichtshofes eingezogen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

A. Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgte entsprechend der Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer Recht setzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999 i.d.g.F. (im Folgenden kurz: Kosten-Richtlinie). Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte eines Verfahrens gemäß UVP-G 2000 erfolgte im Zuge der Novelle 2000, BGBl. I Nr. 89/2000 und ist in der Begründung des Initiativantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Karl Schweitzer und Kolleginnen und Kollegen, 168A (XXI.GP) enthalten, weshalb auf eine vollständige Wiederholung verzichtet wird.

Dabei wurde für ein UVP-Verfahren der Erwartungswert von 323,3 Personentagen für Bedienstete der (damaligen) Verwendungsgruppe A und 87,3 Bediensteten der (damaligen) Verwendungsgruppe C, für ein vereinfachtes UVP-Verfahren der Erwartungswert von 220,8 Personentagen für Bedienstete der (damaligen) Verwendungsgruppe A und 47,2 Bediensteten der (damaligen) Verwendungsgruppe C errechnet. Nach Anhang 3.1 der Kosten-Richtlinie i.d.F. BGBl. II Nr. 165/2007 würden sich, stellt man heute auf die Verwendungsgruppen A1/GL-A1/4 und v3 ab, aktuell Gesamtpersonalkosten pro UVP-Verfahren von etwa € 108 229,-, pro UVP im vereinfachten Verfahren etwa € 72 015,- ergeben.

Zusätzlich sind Verwaltungssachkosten zu berücksichtigen. Die Verwaltungssachkosten gliedern sich in laufende Sachkosten (nach der Kosten-Richtlinie mit 12% des Personalaufwandes anzunehmen), Kosten für Raumbedarf (14m2 Raumbedarf/Personalbedarf, wobei dzt. eine durchschnittliche Büromiete für sehr guten Nutzungswert von 9,4 €/m2 anzusetzen ist) und Verwaltungsgemeinkosten (20% der Personalkosten).

Die Gesamtkosten eines UVP-Verfahrens betragen nach dieser Berechnung daher durchschnittlich € 144 664,- bzw. € 96 235,- im vereinfachten Verfahren.

Im Zuge der Novelle 2004 (RV 648 Blg.NR 22. GP) wurde auf Basis von Angaben einzelner Länder davon ausgegangen, dass für ein Genehmigungsverfahren durchschnittlich 525 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe A und 197 Stunden von Bediensteten der Verwendungsgruppe C erforderlich sind. Daraus würden sich bei Anwendung oben angewendeter Grundsätze Gesamtkosten für ein UVP-Verfahren von durchschnittlich € 30 789,- pro Genehmigungsverfahren ergeben.

B. Diese Kosten sind jedoch nicht zur Gänze als Mehraufwand in Anschlag zu bringen, erfordert die Durchführung der betroffenen Großvorhaben doch auch dann, wenn kein UVP-Verfahren durchgeführt wird, die Durchführung zahlreicher Genehmigungsverfahren. Berücksichtigt man die Tatsache, dass Vorhaben nach verschiedenen Materiengesetzen zu genehmigen wären, wenn sie nicht dem UVP-G 2000 unterlägen, wird unter Verweis auf die detaillierten und seither unwidersprochenen Annahmen im Rahmen der Kostenabschätzung zur UVP-G Novelle 2000 von einem durchschnittlichen Mehraufwand von UVP-Verfahren gegenüber der Summe von materienrechtlichen Verfahren von 15 % ausgegangen. Ein UVP-Genehmigungsverfahren verursacht somit einen Verwaltungsmehraufwand von höchstens € 21 703,- Wurde zuvor ein Feststellungsverfahren durchgeführt, ist das Vorhaben bereits bekannt und der Zusatzaufwand reduziert sich um etwa 50 % auf durchschnittlich höchstens € 10 852,- pro Genehmigungsverfahren.

Dazu kommen noch Einsparungen und Synergien durch das konzentrierte Verfahren bzw. die konzentrierte Erhebung und Beurteilung der Umweltverträglichkeit.

C. Für die Durchführung der Einzelfallprüfungen für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten sowie von Änderungen bereits bestehender Vorhaben wurde im Initiativantrag zur Novelle 2000 ein Arbeitsaufwand von durchschnittlich 25 Personentagen von Beschäftigten der Verwendungsgruppe A und 3 Personentagen der Verwendungsgruppe C angenommen. Unter Einschluss der Verwaltungssachkosten ergeben sich Gesamtkosten von etwa € 10 411,- pro Einzelfallprüfung.

Nach den in der Regierungsvorlage zur Novelle 2004 verwendeten Angaben einzelner Länder wäre von durchschnittlichen Gesamtkosten für eine Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren von € 10 840,- auszugehen (Berechnungsbasis: 194 Std./A, 52 Std./C, einschließlich Verwaltungssachkosten).

D. Auf Grund der Einziehung niedrigerer Schwellenwerte für einzelne Vorhabenstypen in schutzwürdigen Gebieten in Anhang 1 wird es voraussichtlich nur zu wenigen zusätzlichen Einzelfallprüfungen (etwa 5) und UVP-Verfahren (etwa 1 UVP-Verfahren und 1 vereinfachtes Verfahren) jährlich kommen.

Auf Basis der obigen Kostenansätze (€ 10 411,- pro Feststellungsverfahren, zusätzliche € 10 852,- pro Genehmigungsverfahren nach durchgeführtem Feststellungsverfahren gegenüber Genehmigungsverfahren nach Materiengesetzen) betragen die auf Grund der Novelle zu erwartenden zusätzlichen Kosten somit insgesamt in ganz Österreich etwa € 73 759,- pro Jahr für alle Behörden erster Instanz.

E. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist damit zu rechnen, dass etwa ein Drittel aller Entscheidungen angefochten werden. Damit hat der Umweltsenat jährlich zusätzlich durchschnittlich 2 Berufungen gegen Feststellungsbescheide und 0,7 Berufungen gegen Genehmigungsbescheide zu bearbeiten. Da die Rechtsmittelbehörde im Regelfall Sachverhaltsermittlungen in weitaus geringerem Umfang durchzuführen hat, liegen ihre Kosten deutlich niedriger und werden mit 50 % der Verfahrenskosten der Behörden erster Instanz bei Feststellungsverfahren, sowie 20% bei Genehmigungsverfahren angesetzt. Jährlich ist daher mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Umweltsenat von € 30 664,- zu rechnen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2):

Bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit zahlreicher Vorhaben, wie insb. Straßen, Einkaufszentren, Abfallverbrennungsanlagen etc., spielen die Auswirkungen des Zubringerverkehrs, die dem Vorhaben zuzurechnen sind, eine immer größere Rolle. Vielfach wird die Implementierung eines Verkehrskonzepts bzw. von Ge- und Verboten als verkehrslenkende Maßnahme als Bedingung im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben. Als jene Behörde, die für die verbindliche Erlassung solcher Maßnahmen zuständig ist, soll in Zukunft etwa die für die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO zuständige Behörde jedenfalls als mitwirkende Behörde dem UVP-Verfahren beigezogen werden. Die Einbindung dieser Behörde wird die Vorbereitung und Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen verbessern.

Auch in weiteren Bereichen kann zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach Erlassung der Genehmigung nach UVP-G 2000 die Erlassung einer Verordnung notwendig sein, z.B. die Erlassung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zur Sicherstellung von Widmungsverboten oder Festlegungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Daher wird eine allgemeine Bestimmung angestrebt, wonach Behörden, die zur Erlassung von Verordnungen, die der Ausführung eines Vorhabens dienen, zuständig sind, allgemein die Stellung mitwirkender Behörden zukommt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Die Änderung wird durch den in diesem Entwurf vorgesehenen Nummerntausch der §§ 21 und 22 notwendig.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 4 Z 2):

Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission werden nunmehr bei den für den Standort des Vorhabens zu berücksichtigenden Kriterien auch explizit die historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsamen Landschaften genannt.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 7):

Nach der Judikatur des Umweltsenates (beginnend mit US 9A/2003/13-9) steht den Formalparteien im Feststellungsverfahren nur sehr beschränkt das Recht zu, einen Devolutionsantrag zu stellen. Wurde das Feststellungsverfahren auf Antrag des Projektwerbers, einer anderen Formalpartei oder von Amts wegen eingeleitet, so hat etwa der Umweltanwalt keine Möglichkeit, nach Ablauf der Entscheidungsfrist eine Entscheidung vom Umweltsenat zu verlangen. Dies führt zuweilen dazu, dass Vorhaben ohne UVP materienrechtlich genehmigt werden, ohne dass die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 beachtet wird und ohne dass der Umweltanwalt die Möglichkeit hätte, eine Entscheidung über die UVP-Pflicht zu erwirken. Daher soll den Parteien des Feststellungsverfahrens generell die Möglichkeit eröffnet werden, einen Devolutionsantrag zu stellen, wenn der Feststellungsbescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

Zu Z 5 und 6 (§ 6):

Mit Anfügung einer neuen Z 8 in Abs. 1 und eines neuen Satzes in Abs. 2 soll explizit auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen (SUP) Rücksicht genommen werden, um zu verdeutlichen, dass die SUP und die UVP nicht im Sinn einer „Doppelprüfung“ nebeneinander stehen, sondern Unterlagen und Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen, die bereits im Vorfeld der UVP erstellt bzw. durchgeführt wurden, selbstverständlich von der Projektwerberin im UVP-Verfahren vorgelegt werden können und von der Behörde im Lichte der anzuwendenden Genehmigungskriterien zu würdigen sind, soweit dies hinsichtlich Aktualität und Prüftiefe dieser Unterlagen zielführend ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Ergebnisse der SUP im jeweiligen Punkt hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vollständig und aktuell und nicht durch neue Rahmenbedingungen oder Erkenntnisse obsolet sind.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 3):

In vielen Fällen können die von einem Vorhaben betroffenen Personen durch die Kundmachung in einer periodisch, jedoch nicht täglich, sondern z.B. wöchentlich erscheinenden Zeitung, die lokal einen hohen Verbreitungsgrad hat, besser erreicht werden, als durch Kundmachung in einer zweiten Tageszeitung. Es soll daher ins Ermessen der Behörde gestellt werden, ob sie in zwei Tageszeitungen oder in einer Tageszeitung und einer lokal verbreiteten, periodisch erscheinenden Zeitung kundmacht. Die Kundmachung in der Wiener Zeitung bleibt in beiden Fällen erforderlich.

Wird die Auflage nach § 9 jedoch mit einer Auflage im Großverfahren nach den § 44a ff verbunden, so kann die Rechtsfolge des § 44b Abs. 1 (Verlust der Parteistellung bei Unterlassung von Einwendungen) nach wie vor nur eintreten, wenn gem. § 44b Abs. 3 in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Wiener Zeitung kundgemacht wurde.

Zu Z 8 bis 10 (§ 12):

In Abs. 2 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden, da § 52 Abs. 4 AVG Pflichten des Sachverständigen und nicht die Frage regelt, wann nicht amtliche Sachverständige bestellt werden dürfen.

Die bereits in Verfahren nach dem 3. Abschnitt (§ 24c Abs. 3) bewährte Regelung, dass die Gebühren und Honorare für Sachverständige und Koordinatorinnen nach bescheidmäßiger Vorschreibung durch die Behörde von der Projektwerberin direkt an die jeweilige anspruchsberechtigte Person zu bezahlen sind, soll in Abs. 3 übernommen werden.

Zu Z 11 (§ 12a):

Durch die Änderungen in § 12 ändern sich auch die Bestimmungen, auf die in § 12a verwiesen wird.

Zu Z 12 (§ 16 Abs. 1):

Werden innerhalb der Ediktalfrist keine Einwendungen vorgebracht und hält die Behörde die Durchführung einer Verhandlung nicht für notwendig, so soll in Großverfahren nach dem AVG die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, weil anzunehmen ist, dass kein Bedürfnis zur mündlichen Erörterung der Sache besteht und die Abhaltung einer Verhandlung frustrierter Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Zu Z 13 (§ 16 Abs. 3):

Diese Abweichung von § 39 Abs. 3 AVG zum Schluss des Ermittlungsverfahren hat sich in UVP-Verfahren als erforderlich erwiesen, da im konzentrierten Genehmigungsverfahren von den Parteien bisweilen aus zahlreichen Themenbereichen jederzeit umfangreiches zusätzliches Material vorgelegt wird und so die Behörde u.U. nur mit beträchtlichem Aufwand und langen Verzögerungen  zu einem Bescheid kommen kann, weil sie wiederholt neues umfangreiches Material zu beurteilen hat. Ein UVP-Verfahren ist regelmäßig aufwändig und kostenintensiv (Beteiligung zahlreicher Sachverständiger, Erstellung eines gemeinsamen umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung). Im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis erscheint es nicht vertretbar, fortlaufend neue langwierige zusätzliche Ermittlungen durchzuführen.

Vertretbar erscheint es dagegen, die Möglichkeit, durch Verfahrensanordnung den Schluss des Ermittlungsverfahrens zu erklären, so zu begrenzen, dass diese Anordnung frühestens vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Kraft tritt, dafür aber dann ein absolutes Neuerungsverbot besteht. Neuerungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgebracht werden sollen, muss die Partei im Berufungsverfahren vorbringen. Auch die Berufungsbehörde kann in ihrem Verfahren einen Schluss des Ermittlungsverfahrens erklären, jedoch nur dann, wenn sie ihrerseits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Erklärung kann jederzeit, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung selbst erfolgen.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 2):

Auf Grund der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes soll als weitere Genehmigungsvoraussetzung der effiziente Einsatz und die effiziente Verwendung von Energie sowie die Minimierung des Ausstoßes klimarelevanter Treibhausgase aufgenommen werden, um entsprechende Maßnahmen sicherstellen zu können.

Die effiziente Verwendung von  Energie ist gemäß Art. 3 der EU-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie 2008/1/EG) eine der Grundpflichten des Betreibers einer unter diese Richtlinie fallenden Industrieanlage und wurde in der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG etc. umgesetzt. Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2001 (2000/07/0229) ist hierbei zunächst nur relevant, dass die dem Betrieb zufließende und dort eingesetzte Energie effizient verwendet wird. Primär ist also das jeweilige Vorhaben darauf zu überprüfen, ob die benötigte Energie effizient eingesetzt und verwendet wird, z.B. durch Einsatz energiesparender Geräte oder Prozessführungen insbesondere bei Heizungs- oder Kühlanlagen, Nutzung der Prozesswärme am Betriebsstandort etc. aber etwa auch durch Implementierung eines Energiemanagementsystems.

Das UVP-G 2000 hat jedoch dem Anspruch nach umfassender wirksamer Umweltvorsorge Rechnung zu tragen, daher umfasst diese Genehmigungsvoraussetzung bei Anlagen zur Energieerzeugung oder bei Anlagen, in denen größere Mengen an potenziell nutzbarer Energie anfallen, auch die abfließende Energie. Das bedeutet, dass Maßnahmen zur effizienten Nutzung der abfließenden (d.h. erzeugten) Energie zu setzen sind (z.B. Einsatz einer Kraft-Wärme-Kopplung). Dies soll durch die Wortfolge „eingesetzt und verwendet“ verdeutlicht werden.

Mit der Bestimmung, dass die Emission von klimarelevanten Treibhausgasen (d.s. Kohlendioxid, Methan, Lachgas sowie die fluorierten Treibhausgase) möglichst gering zu halten ist, wird in Anknüpfung an das bereits in § 17 Abs. 2 Z 2 verankerte Gebot der Minimierung von Immissionen angeknüpft und die dazu ergangene Rechtsprechung des Umweltsenates auch für die Minimierung von Treibhausgasen fruchtbar gemacht.

Maßnahmen zur Reduktion von klimarelevanten Treibhausgasen sind, abhängig vom Vorhabenstyp, neben effizientem Einsatz und effizienter Verwendung von Energie beispielsweise der Einsatz von alternativen bzw. nicht fossilen Energieträgern, eine dem Stand der Technik entsprechende Dämmung von Gebäuden, die Deponiegaserfassung, Vorbehandlung von biologisch abbaubaren oder heizwertreichen Abfällen, Verkehrs- und Mobilitätsmanagement, Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr sowie Reduktion des Einsatzes von fluorierten Gasen.

Zu Z 15 (§ 17 Abs. 3):

Diese Änderungen sind durch die vorgesehene Umbenennung des bisherigen § 24h in § 24f notwendig.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 9):

Hier sollen nur Klarstellungen getroffen werden. Bereits bisher war davon auszugehen, dass der UVP-Bescheid dingliche Wirkung hat, d.h. dessen Verpflichtungen nicht die Antragstellerin ad personam, sondern auch jede Rechtsnachfolgerin in Bezug auf das Vorhaben treffen.

Industrie- und Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben (Anhang 1 Z 18), stellen Vorhaben dar, die Erschließungscharakter haben und nicht die konkrete Bebauung beinhalten. Die konkrete Ausgestaltung der Bebauung in allen Einzelheiten ist nicht Gegenstand dieses Vorhabens, sondern nachfolgender Projekte für konkrete Bau-, Errichtungs- und Betriebsbewilligungen einzelner Bauvorhaben nach den anzuwendenden Materiengesetzen. Im UVP-Verfahren für diese Vorhaben werden Vorgaben für die spätere Bebauung entwickelt (etwa Bebauungsgrenzen, für Bebauung nutzbare Flächen, Biotopschutz, Verkehrsanbindung, Immissionsgrenzen). Es soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Vorgaben für spätere Projektwerberinnen und die dann für die Erteilung der entsprechenden Bewilligungen zuständigen Behörden in ihren jeweiligen Verfahren verbindlich sind.

Zu Z 17 (§ 18b):

Diese Bestimmung wird dahingehend klargestellt, dass es sich um eine Regelung zur Änderung einer bereits erteilten Genehmigung handelt.

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 4):

Zur leichteren Feststellung, ob die unterstützende Person gemäß § 19 Abs. 4 zum Zeitpunkt der Unterstützung für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt war, soll in Zukunft der Zeitpunkt der Unterstützung direkt in der Unterschriftenliste angegeben werden.

Zu Z 19 (§ 19 Abs. 11):

Bereits auf Grund der Bestimmungen der UVP-Richtlinie kann im UVP-Verfahren jedermann zum Vorhaben Stellung nehmen und sich insofern „am UVP-Verfahren beteiligen“ (bisheriger Wortlaut dieses Abs.). Entscheidend für die Parteistellung einer ausländischen Umweltorganisation muss aber sein, ob sie sich auch an einem Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in ihrem Staat verwirklicht würde.

Zu Z 20 bis 22 (§ 20):

Die Änderung in Abs. 1 stellt klar, dass für mobile Anlagen, die ggf. dem UVP-G 2000 unterliegen, eine Fertigstellungsanzeige und eine Abnahmeprüfung nur einmal, nämlich nach der erstmaligen Inbetriebnahme, durchzuführen ist. Für jede weitere Aufstellung ist keine UVP mehr durchzuführen, ggf. können dafür materienrechtliche Anforderungen zu erfüllen und nach diesen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften  zusätzliche Auflagen zu erteilen sein (vgl. § 53 AWG 2002).

In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass alle Umweltorganisationen, die Partei des Genehmigungsverfahrens waren, auch Partei bei der Abnahmeprüfung sein sollen, also auch die ausländischen Umweltorganisationen.

Die Änderung in Abs. 5 wird durch den vorgesehenen Nummerierungstausch in den §§ 21 und 22 notwendig.

Zu Z 23 bis 25 (§ 21):

Die Nummerierung der bisherigen Paragraphen 21 und 22 wird getauscht, weil der Zuständigkeitsübergang zeitlich vor der Nachkontrolle erfolgt. § 22 Abs. 5, der Befugnisse im Rahmen der Nachkontrolle regelt, wird der Bestimmung zugeordnet, in der die Nachkontrolle geregelt wird und nicht wie bisher dem Zuständigkeitsübergang.

In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Landesregierung nicht nur für den Vollzug von auf Grundlage der zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G erlassenen Nebenbestimmungen zuständig ist, sondern auch sonstiger Pflichten, wie die Einhaltung der Grenzen der durch die Genehmigung erteilten Erlaubnis (Einhaltung des genehmigten Projektes) und sich nicht auf eine anzuwendende Verwaltungsvorschrift, sondern nur auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 stützen lassen.

Die bisher in Abs. 4 enthaltenen verwaltungspolizeilichen Befugnisse sind nunmehr in § 39 Abs. 3 enthalten, wo sie nach der Systematik des Gesetzes ihren korrekten Platz haben.

Zu Z 26 (§ 22):

In Abs. 1 wird die Initiative zur Nachkontrolle der UVP-Behörde übertragen, da sich in der Praxis von den zuständigen Behörden oftmals keine Behörde zuständig fühlt, die Nachkontrolle einzuleiten. Zu Abs. 3 siehe bereits die Erläuterungen zu § 21.

Zu Z 27 (§ 24 Abs. 1):

Zur Vermeidung unnötiger Kollisionen zwischen verschiedenen Verfahrensvorschriften der Materiengesetze soll auch hier im 3. Abschnitt wie im 2. Abschnitt (§ 3 Abs. 3) die Anwendung der Verfahrensvorschriften der anzuwendenden Materiengesetze dadurch ausgeschlossen werden, dass ausdrücklich nur die Mitanwendung der materiellen Genehmigungskriterien im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren mit UVP beim BMVIT angeordnet wird.

Weiters soll in diesem Abs. klargestellt werden, dass nicht alle Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, in denen einem/einer Bundesminister/in die „Vollziehung“ übertragen ist; dies könnte auch nur in letzter Instanz oder im Rahmen der allgemeinen Vollzugsbestimmungen der Fall sein. Klarzustellen ist, dass nur solche Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten vom/von der BMVIT oder der einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.

Nunmehr soll es auch bei Bundesstraßen dem BMVIT möglich sein, den Landeshauptmann mit der Durchführung nicht nur der UVP im engeren Sinn, sondern auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zu betrauen.

Zu Z 28 (§ 24 Abs. 3a und 3b):

Bisher war unklar, ob im teilkonzentrierten Verfahren die Behörde nur für die Durchführung des entsprechenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens zuständig ist oder ob ihr darüber hinaus bestimmte verwaltungspolizeiliche Befugnisse zukommen bzw. wann diese Zuständigkeit beginnt oder endet. Daher sollen in den 3. Abschnitt Zuständigkeitsbestimmungen nach dem Vorbild des 2. Abschnittes eingeführt werden (vgl. § 39 Abs. 1, 2 und 4 neu).

Zu Z 29 (§ 24 Abs. 5 bis 9):

Die spezielle Regelung des Feststellungsverfahrens für den 3. Abschnitt in Abs. 5, dass zunächst von der Behörde ein „Informationsverfahren“ durchzuführen ist und erst in diesem ein Antrag auf Feststellung gestellt werden kann, wird durch eine weitgehend an § 3 Abs. 7 angelehnte Regelung ersetzt.

Die Regelung in Abs. 6, dass schutzwürdige Gebiete nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind, muss sich wie im Vorspann zu Anhang 1 nicht auf die Antragstellung für ein UVP-Verfahren, sondern auf die Antragstellung in einem materienrechtlichen Verfahren oder in einem Feststellungsverfahren beziehen. Ein Antrag auf ein UVP-Verfahren kann noch gar nicht gestellt werden, wenn die Frage der UVP-Pflicht und damit der Behördenzuständigkeit noch nicht geregelt ist, weil noch gar keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde.

Die Beiziehung der mitwirkenden Behörden im UVP-Verfahren sichert einen kontinuierlichen Vollzug und eine Nutzung der Fachkenntnisse der ansonsten zuständigen Behörden. Wurden für den 3. Abschnitt in Abs. 7 bisher abweichend vom 2. Abschnitt jene Behörden als mitwirkende Behörden definiert, die für die Genehmigungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind, sollen in Zukunft auch jene Behörden eingebunden werden, die für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig wären, wenn keine UVP durchzuführen wäre (wie § 2 Abs. 1 Z 2). Auf Grund der Ergänzung des § 16 durch einen Abs. 3 (Schluss des Ermittlungsverfahrens) muss für den 3. Abschnitt, der ja nur eine Instanz kennt, klargestellt werden, dass dieser in Verfahren nach dem 3. Abschnitt nicht anwendbar ist.

Da nunmehr in Abs. 1 die bloße Anwendung der materiellen Genehmigungskriterien vorgeschlagen wird, kann in Abs. 8 der Hinweis auf die Auflage gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes, der eine verfahrensrechtliche Bestimmung darstellt, entfallen.

Zu Z 30 (§ 24 Abs. 11):

Diese Bestimmung ist auf Grund der Ergänzung des § 24a durch einen neuen Abs. 7 obsolet.

Zu Z 31 und 32 (§ 24a Abs. 3 bis 7):

Diese Änderungen dienen einer weitgehenden Anpassung des § 24a an § 5 (Übernahme des § 5 Abs. 3 bis 7), da auf Grund der Tatsache, dass auch nach dem 3. Abschnitt ein Verfahren nach AVG durchzuführen ist, das mit Bescheid abgeschlossen ist, die derzeit bestehenden Unterschiede zwischen § 24a und § 5 nicht mehr sinnvoll sind.

Zu Z 33 (§ 24c Abs. 2 und 3):

Auch diese Änderungen dienen der Harmonisierung mit dem 2. Abschnitt (§ 12 Abs. 2 und 3).

Zu Z 34 (§ 24c Abs. 5 und § 24d)

Die Änderungen werden durch die vorgesehene Umbenennung des bisherigen § 24h in § 24f notwendig.

Zu Z 35 (§ 24e):

Diese Bestimmung wird an § 13 angeglichen.

Zu Z 36 (§ 24f):

Der bisherige § 24h, der die Bestimmungen zur Entscheidung und Nachkontrolle enthält, soll in § 24f umnummeriert werden, um die neu aufzunehmenden Bestimmungen zur Änderung und zum Zuständigkeitsübergang im bestehenden Paragraphennummerierungsschema unterzubringen. Der bisherige § 24g entfällt und wird durch § 24g (neu) ersetzt. Die Nachkontrolle (bisher § 24h Abs. 16) wird neu in § 24h (neu) Abs. 6 geregelt.

Zu Z 37 (§ 24f Abs. 1):

Siehe bei § 17 Abs. 2. Für die Vorhaben des 3. Abschnittes ist zu betonen, dass der Energieverbrauch der den Verkehrsweg benutzender Fahrzeuge Dritter vom Effizienzgebot nicht erfasst ist, da auf diesen seitens der Projektwerberin in der Regel kein Einfluss ausgeübt werden kann und die technischen Anforderungen an Fahrzeuge durch generelle technische Regelwerke und Rechtsnormen vorgegeben werden.

Zu Z 38 (§ 24f Abs. 1a):

Auch diese Bestimmung dient der Anpassung an den 2. Abschnitt (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz).

Zu Z 39 (§ 24f Abs. 6):

Soweit kein Wirkungsbereich einer anderen Behörde betroffen ist, d.h. soweit in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG genannte Vorhaben, die den Gegenstand des Verfahrens regelnden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften kein behördliches Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren (z.B. im Zuge von Straßen-UVPs bei erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Naturschutzes oder der Jagd, z.B. Sicherstellung einer Äsungsfläche für Wild) vorsehen, soll die Anwendung der zusätzlichen Genehmigungskriterien der UVP-Behörde obliegen, um entsprechende Nebenbestimmungen erlassen zu können, falls solche als Ergebnisse der UVP erforderlich sind. Dies ist insofern notwendig, als sich sonst keine zur Vollziehung diesbezüglicher lt. Ergebnis des UVP-Verfahrens notwendiger Maßnahmen zuständige Behörde findet. Dies ist als Verfassungsbestimmung zu erlassen, weil es von Art. 11 Abs. 6 letzter Satz B-VG abweicht.

Zu Z 40 (§ 24f Abs. 7):

Für Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 soll klargestellt werden, dass ebenso wie im UVP-Verfahren die Abweichungen des § 24c Abs. 2 (nichtamtliche Sachverständige) und 3 (Direktzahlung der Kosten) anzuwenden sind.

Zu Z 41 (§ 24f Abs. 8)

Hier soll klargestellt werden, dass auch ausländische Umweltorganisationen, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 11 erfüllen, im 3. Abschnitt Parteistellung haben. Der letzte Satz des Abs. 8 soll, wie soeben beschrieben, in Abs. 6 und 7 verschoben werden.

Zu Z 42 (§ 24f Abs. 12):

Siehe die Erläuterungen zu § 24 Abs. 7.

Zu Z 43 (§§ 24g und 24h):

Statt der bisherigen, noch aus dem Verordnungserlassungsverfahren vor der UVP-G-Novelle 2004 stammenden Bestimmung, soll in § 24g eine neue Bestimmung zur Änderung einer Genehmigung vor Zuständigkeitsübergang nach dem Vorbild des § 18 b geschaffen werden. Wenn für die Änderung einer Genehmigung die UVP zu ergänzen ist, so ist die Umweltverträglichkeitserklärung von der UVP-Behörde neu aufzulegen, eine Ergänzung bzw. ein neues Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen und ggf. eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch den bisherigen § 24g).

Wird das Vorhaben vor Erlassung der Genehmigung geändert, so gilt wie in Verfahren nach dem 2. Abschnitt § 13 Abs. 8 AVG und die entsprechende Judikatur des Umweltsenates (vgl. etwa US 1B/2004/7-23 Wien MVA Pfaffenau). Das UVP-Verfahren ist zu ergänzen, falls und soweit dies notwendig ist, ggf. genügt eine Ergänzung der entsprechenden Fachgutachten und des Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. der zusammenfassenden Bewertung, zu der die betroffenen Verfahrensparteien Stellung nehmen können.

In § 24h sollen nunmehr Regelungen über den Zuständigkeitsübergang und eine Nachkontrolle Platz finden.

Zu Z 44 (§ 24l):

Die Änderungen sind durch den vorgesehenen Nummerierungstausch der §§ 21 und 22 bedingt.

Zu Z 45 (§ 39):

Die in Abs. 1 vorgesehene „Delegationsmöglichkeit“ an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Ermächtigung, in ihrem Namen zu entscheiden, stellt sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes zu § 1 Abs. 5 des Salzburger Landeslehrer-DiensthoheitsG 1995 (G 177/06 u.a. vom 20. 6. 2007) als zwischenbehördliches Mandat dar, durch das die Bezirksverwaltungsbehörde als Hilfsapparat der Landesregierung tätig wird. Die erwähnte Regelung widerspricht nach Ansicht des VfGH den Organisationsvorschriften der Bundesverfassung, im Besonderen dem § 3 des B-VG über die Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. 289/1925. Diese Rechtsprechung dürfte auch auf die Regelung in § 39 Abs. 1 anzuwenden sein. Das hier vorgesehene zwischenbehördliche Mandat ist daher in eine echte Delegationsmöglichkeit umzuwandeln, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde nach einer Delegation im eigenen Namen und über Berufungen dagegen weiterhin der Umweltsenat (§ 40 Abs. 1) entscheidet.

Ein neuer Abs. 3 regelt die Zuständigkeit bei der Genehmigung mobiler Anlagen. Diese Bestimmung orientiert sich an § 38 Abs. 6, zweiter und dritter Satz AWG 2002.

Die bisher in § 22 Abs. 4, durch Verweis auf § 360 GewO vorgesehenen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen sollen nunmehr, weil hier systematisch richtig einzuordnen, in der Zuständigkeitsnorm des § 39 als neuer Abs. 4 geregelt. Diese verwaltungspolizeilichen Befugnisse (Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, Verfügung der notwendigen Maßnahmen mit Bescheid) sollen zukünftig nicht nur für den Fall der Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen, sondern, wie in der GewO, auch bei Betrieb eines UVP-pflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche UVP-Genehmigung bzw. entgegen dieser Genehmigung greifen. Auch § 360 Abs. 3 (Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes an Ort und Stelle bei offenkundigem Betrieb ohne Genehmigung) soll für das UVP-Recht übernommen werden.

Ein neuer Abs. 5, der als Verfassungsbestimmung zu erlassen ist, weil er eine neue Bundeskompetenz einführt (wie bereits nach geltender Rechtslage § 19 Abs. 7 für die Anerkennung der Umweltorganisationen), soll auf Wunsch der Länder den/die BMLFUW für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig machen, wenn Österreich ein ausländisches Vorhaben notifiziert wird, das erhebliche Auswirkungen auf ganz Österreich haben kann. Nach der geltenden Rechtslage müssen in diesem Fall alle Bundesländer die öffentliche Auflage durchführen (d.h. insgesamt neunmalige Veröffentlichung in der Wiener Zeitung und achtzehnmalige Veröffentlichung in Tageszeitungen). Der/die BMLFUW hätte die Möglichkeit, ein Verfahren durchzuführen, zumal es auch er/sie ist, der/die Österreich nach außen als Kontaktstelle nach der UN/ECE-Espoo-Konvention über grenzüberschreitende UVP zu vertreten hat.

Zu Z 46 (§ 40 Abs. 1):

Es ist klarzustellen, dass für Berufungen in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz nicht der Umweltsenat, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat des betreffenden Bundeslandes zuständig ist.

Zu Z 47 und 48 (§§ 41 und 43):

Hier sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 49 (§ 45):

Es soll klar geregelt werden, dass auch die geänderte Durchführung des eigenen Projektes, dessen Grenzen durch die Genehmigung i.V.m. dem Genehmigungsantrag und den zu Grunde liegenden Projektunterlagen abgesteckt sind, ohne dass eine Änderungsgenehmigung nach den §§ 18b oder 24g eingeholt wurde, nach Z 1 strafbar ist. In Z 2 sollen die Tatbestände der 3. Abschnittes, in denen die Möglichkeit eingeräumt wird, Nebenbestimmungen zu erlassen, nachgetragen werden.

Eine leichte Erhöhung der Strafsätze dient der Inflationsanpassung: Die bestehenden Strafsätze wurden mit 1,18 multipliziert (= gerundete Inflationsrate für den Monat März 2008 gegenüber dem Bezugsjahr 2000, in dem diese Strafsätze festgelegt wurden, veröffentlicht von der Statistik Austria) und danach auf einen runden Betrag abgerundet.

Zu Z 51 und 52 (Anhang 1 Z 2 lit. a, b, d, f, g und h - Deponien):

Die Einteilung der Deponietypen erfolgt nun gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008). In lit. d und lit. h (neu)  werden aus fachlichen Gründen (Vergleichbarkeit mit Baurestmassendeponien) die Inertabfalldeponien ergänzt.

Kraft der Deponieverordnung sind als neue Deponiestandorte Wasserschutzgebiete gemäß §§ 34 Abs. 1 und 37 WRG, für Reststoff- und Massenabfalldeponien auch Wasserschongebiete ausgeschlossen.

Deponien können gemäß der EPER-Datenbank Methanemissionen in die Luft sowie Stickstoff- und Schwermetallemissionen in die Gewässer verursachen. Eine im EPER genannte österreichische Deponie befindet sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (Landschaftsschutzgebiet).

Obwohl die im Immissionsschutzgesetz-Luft genannten Luftschadstoffe (z.B. SO2, NOx, PM10) von einer Deponie selbst nicht in relevanter Menge emittiert werden, sind aufgrund des verkehrserregenden Potenzials (Lkw-Zu- und Abfahrten) in bereits belasteten Gebieten (Luft) erhebliche zusätzliche Auswirkungen auf die Luft oder Belästigungen von NachbarInnen zumindest denkmöglich, daher erscheint eine Berücksichtigung von belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) sachgerecht. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 1 abgestellt.

Die Situierung von Deponien in Kategorie A-Gebieten (Naturschutz-, Landschaftsschutzgebiete etc.) ist zwar eher unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen. Daher wird ein entsprechender Eintrag in Spalte 3 vorgeschlagen. Da Baurestmassendeponien theoretisch in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) errichtet werden könnten, ist auch für diesen Deponietyp ein Eintrag in Spalte 3 vorgesehen (Hälfte des Schwellenwertes in Spalte 1).

Zu Z 53 und 86 (Anhang 1 Z 12 - Schigebiete):

Die in der Fußnote 1a) festgelegte Definition für „Schigebiet“ wirft in der Vollzugspraxis oft Fragen auf (etwa wenn sich die Talräume nicht mit den Wassereinzugsgebieten decken). Nunmehr wird ein stufenweises Vorgehen betreffend die Abgrenzung des Schigebiets vorgeschlagen. D.h. falls markante Geländeformen nicht erkennbar sind und daher keine eindeutigen Talräume identifiziert werden können, ist die Abgrenzung nach den Wassereinzugsgebieten vorzunehmen.

Bei Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten (Spalte 3) wird nun ebenfalls auf die Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung abgestellt.

Die spezielle Kumulationsbestimmung bei Schigebieten wird dahingehend präzisiert, dass  die beantragte Fläche mindestens 5 ha mit Geländeveränderung bzw. in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A 2,5 ha mit Geländeveränderung betragen muss. Wenn diese Vorgaben erfüllt sind und das beantragte Vorhaben mit anderen Schigebieten in einem räumlichen Zusammenhang steht, ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Ist auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen aller dieser Vorhaben mit erheblichen Umwelt­auswirkungen zu rechnen, so ist eine UVP für das beantragte Vorhaben durch­zu­führen.

Zu Z 54, 55 und 87 (Anhang 1 Z 14 - Flugplätze):

In lit. a wird klargestellt, dass die Ausnahme von der UVP-Pflicht für Hubschrauberflugplätze, die überwiegend Rettungseinsätzen dienen, auch Krankentransporte umfasst.

Die bisherigen lit. d und g haben in der Vollzugspraxis aufgrund des Kriteriums der Flugbewegungen zu erheblichen Problemen geführt. Die Kausalität zwischen bestimmten Ausbaumaßnahmen an Flughäfen (z.B. Bau neuer Terminals) und der Erhöhung der Flugbewegungen ist teilweise unklar oder nur äußerst aufwendig darzulegen.

Weiters ist derzeit ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2006/4959) gegen Österreich anhängig. In diesem vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass Österreich gegen die Bestimmungen der UVP-RL verstoßen hat, indem die UVP-RL hinsichtlich des Vorhabenstyps Flugplätze nicht korrekt in österreichisches Recht umgesetzt wurde und bestimmte Ausbaumaßnahmen am Flughafen Wien-Schwechat keiner UVP unterworfen wurden. Ein aktuelles Urteil des EuGH zeigt weiters, dass Ausbaumaßnahmen an einem Flugplatz, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern, hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zu prüfen sind (Urteil vom 28.2.2008 in der Rechtssache C-2/07 - Vorabentscheidungsverfahren Belgiens).

Aus den vorhin dargelegten Gründen sind daher die Tatbestände für Erweiterungen von Flughäfen zu adaptieren. Der vorliegende Entwurf für die lit. d, e, f und g basiert auf Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Flughäfen, die Schwellenwerte wurden jedoch vom BMLFUW adaptiert. Es soll nun nicht mehr abstrakt auf die Erhöhung von Flugbewegungen sondern auf konkrete Ausbaumaßnahmen an Flughäfen abgestellt werden, nämlich – neben dem Bau und der Verlängerung von Pisten - auf den Bau von Flugsteigen (in Terminals) und von Abstellflächen (siehe neu lit. d und e bzw. f und g).

Die Kriterien bezüglich der Anzahl der Flugsteige sind hierbei für die kommerzielle Luftfahrt anzuwenden, ebenso die absoluten Kriterien (in m²) betreffend die Abstellflächen. Soweit Abstellflächen auch für die Allgemeine Luftfahrt festgelegt werden, gilt das betreffende Kriterium auch für diese. Das relative Kriterium zur Abstellflächenerweiterung gilt ausschließlich für die Allgemeine Luftfahrt.

Die Begriffe „Flugsteig“ und „Abstellflächen“ werden in Fußnoten näher erläutert. Die Definition für Flugsteige wurde dem Aerodrome Design Manual der International Civil Aviation Organisation entnommen, der Begriff Abstellflächen ist in § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972 definiert: Abstellflächen (Anlegestellen) sind  die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen. Weiters wird auch der Begriff „Flugplatz“ entsprechend der in der UVP-ÄndRL 97/11/EG genannten Definition (gemäß Anhang 14 des Chicagoer Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von 1944) in einer Fußnote konkretisiert.

Zu Z 56 (Anhang 1 Z 21 - Öffentlich zugängliche Parkplätze):

In der Vollzugspraxis bestand Unklarheit, ob kurzfristig betriebene Parkplätze (z.B. Wiesen oder sonstige Flächen, die als Parkfläche anlässlich von Sport- oder Kulturereignissen oder Zeltfesten dienen) vom UVP-G 2000 erfasst seien. Nunmehr wird klargestellt, dass nur auf Dauer errichtete öffentlich zugängliche Parkplätze erfasst sind. Dies steht auch in Einklang mit der UVP-ÄndRL, die in Anhang II Z 10 b) ausdrücklich auf die Errichtung von Parkplätzen abstellt.

Zu Z 57 (Anhang 1 Z 30 - Wasserkraftanlagen):

Bei einem Turbinenaustausch wäre nach derzeitiger Rechtslage etwa in Kraftwerksketten aufgrund des höheren Wirkungsgrades der neuen Turbinen ab einer Erhöhung um 2 MW jedenfalls eine UVP durchzuführen („100 %-Kriterium“ gemäß § 3a Abs. 1 Z 1).  Effizienzsteigerungen in bestehenden Kraftwerken tragen zu einer Erhöhung des Anteils an erneuerbaren Energieträgern bei. Viele dieser Leistungserhöhungen haben keine ökologischen Auswirkungen; daher wurde nun eine entsprechende Ausnahme für den Austausch von Turbinen formuliert, wenn damit keine erhebliche Veränderung des Wasserabflusses im natürlichen Gerinne einhergeht.

Zu Z 58 bis 60 (Anhang 1 Z 32 - Grundwasserentnahmen etc., Z 35 - Bodenentwässerung, Z 36 ‑ Bodenbewässerung):

Diese Projekttypen wurden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens eingehend geprüft, um einen etwaigen Anpassungsbedarf aufgrund der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie festzustellen. Die Überprüfung hat ergeben, dass Projekte der Z 32, 35 und 36 Einflüsse auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers haben können. Daher ist es zweckmäßig, in Spalte 3 auf die gemäß § 55f und g WRG zu erlassenden Maßnahmenprogramme abzustellen, die für Gebiete, in denen der gute mengenmäßige Zustand gemäß § 30c WRG nicht gegeben ist, zu erlassen sind.

Zu Z 61 und 62 (Anhang 1 Z 41 - Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern):

Derartige Projekte können in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A (d.h. in Naturschutzgebieten etc.) unter Umständen Umweltauswirkungen haben. Es wird daher ein zusätzlicher Tatbestand für Projekte in diesen Gebieten vorgeschlagen, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.

Zu Z 63 und 64 (Anhang 1 Z 42 - Schutz- und Regulierungsbauten):

Der Tatbestand wird in folgender Hinsicht flexibilisiert: Neuvorhaben sind nunmehr erst ab einer Baulänge von 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s einer UVP zu unterziehen. Flankierend dazu werden Tatbestände für Vorhaben in sensiblen Gebieten (d.s. schutzwürdige Gebiete der Kategorie A) geschaffen.

Für Änderungsvorhaben an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s ist ab einer Baulänge von 1,5 km zunächst eine Einzelfallprüfung durchzuführen, allerdings nur wenn dies mit einer Erhöhung des Schutzgrades der Anlage einhergeht. Ein analoger Änderungstatbestand wird für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten festgelegt. Die „100 %-Regel“ für Änderungsvorhaben, die den Schwellenwert für Neuvorhaben erreichen (in § 3a Abs. 1 Z 1), ist nicht mehr anzuwenden. Größere Ausbaumaßnahmen am bestehenden Hochwasserschutz sind demnach also nur mehr einer UVP zu unterziehen, wenn mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Als Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzgrades sind z.B. anzusehen:

-       Aufhöhung der Dammkrone, um ein selteneres Hochwasserereignis schadlos abführen zu können (z.B. Ausbau auf ein Bemessungshochwasser HQ100 statt bisher HQ30)

-       Errichtung von Sekundärdämmen im Hinterland, welche für Teilgebiete (z.B. Siedlungen) den Schutzgrad erhöhen.

Nicht erfasst wären etwa folgende Maßnahmen (da hier der Schutzgrad nicht erhöht wird):

-       Stabilisierung oder Austausch des Untergrundmateriales, wenn sich die Tragfähigkeitsverhältnisse als ungenügend erweisen

-       Konsolidierung des Dammkörpers durch Verdichtungsmaßnahmen

-       Herstellung von Dichtkernen oder Dichtschürzen und deren Einbindung in den Untergrund ohne erhebliche Beeinflussung des Grundwasserhaushaltes

-       Herstellung einer luftseitigen Dammfußentwässerung

-       Herstellung von Dammverteidigungswegen auf der Luftseite des Dammes.

Gemäß § 3a Abs. 8 ist für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, keine UVP durchzuführen. Weiters wird in der Ziffer klargestellt, dass dies auch für Instandhaltungsmaßnahmen gilt.

Unter Instandhaltung werden jene Baumaßnahmen verstanden, die der Konsensträger von sich aus setzen muss (ohne Aufforderung durch die Behörde und ohne wasserrechtliches Bewilligungsverfahren), um den Zustand seiner Anlage entsprechend der Bewilligung zu erhalten. Zu diesen Arbeiten zählen etwa das Mähen von Dammböschungen, das auf Stock setzen, Erneuerung schadhafter Uferdeckwerke, Erosionssicherung von Kolken am wasserseitigen Dammfuß. Bei größeren Arbeiten, ist es üblich, dass der Konsensträger die beabsichtigten (Instandhaltungs)Arbeiten der Wasserrechtsbehörde mitteilt, die dann entscheidet, ob eine Subsummierung unter bewilligungsfreie Instandhaltungsarbeiten möglich ist oder der Konsensträger ein eigenes Projekt zur Bewilligung vorzulegen hat. In der bisher üblichen Auslegung der Wasserrechtsbehörde wurden auch lokale Stabilisierungsarbeiten, der Austausch von Untergrundmaterial, die Konsolidierung des Dammkörpers und die Nachbesserung der Dammdichtung z.B. durch zusätzliche Schmalwände oder Spundwände als Instandhaltung gewertet.

Als Anpassung an den Stand der Technik entsprechend § 21a und §12a WRG werden im Schutz- und Regulierungsbau etwa folgende Maßnahmen verstanden:

-       Großräumige Maßnahmen zur Konsolidierung des Dammkörpers oder großräumige Dammdichtungsmaßnahmen

-       Dammaufhöhungen um den ursprünglich beabsichtigten Schutzgrad (z.B. auf Bemessungshochwasser HQ100) trotz zwischenzeitlicher Änderungen der hydrographischen Angaben oder der hydraulischen Berechnung oder geänderter Anforderungen an Freiborde aufrecht zu erhalten. (Anmerkung: Derartige Dammaufhöhungen liegen in der Regel in der Größenordnung von ca. 0,5 bis 1,0 m, da Minimalaufhöhungen nicht ausgeführt werden, wesentlich größere Aufhöhungen bei gleich bleibendem Bemessungshochwasser aber nicht erforderlich sind.)

Derartige Anpassungen an den Stand der Technik könnten über § 21a WRG-Verfahren erzwungen werden, in der Praxis jedoch legen die Konsensträger von Regulierungsbauwerken oder Rückstaudämmen von Kraftwerken von sich aus Projekte bzw. Projektänderungen zur wasserrechtlichen Bewilligung vor.

Zu Z 65 (Anhang 1 Z 48 - Herstellung organischer Grundchemikalien):

Derartige Anlagen sind wie auch jene der Z 49 meist groß dimensioniert, um so genannte high production volume chemicals herzustellen. Sie können unterschiedliche Schadstoffemissionen in die Luft (Stickoxide, flüchtige organische Verbindungen, Schwefeloxide, Feinstaub, Dichlorethan) und in die Gewässer (organische Stoffe, Schwermetalle, Chloride, Stickstoff, Phosphor, Cyanide) hervorrufen. Die österreichischen EPER-Betriebe liegen zum Teil in belasteten Gebieten (Luft).

Aus diesen Gründen hat die ExpertInnengruppe die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D vorgeschlagen (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 66 (Anhang 1 Z 49 - Herstellung anorganischer Grundchemikalien):

Derartige Anlagen können Schadstoffemissionen in die Luft (Stickoxide, Ammoniak, Methan, Kohlendioxid) und in die Gewässer (organische Stoffe, Schwermetalle, Fluoride, Stickstoff) hervorrufen. Die österreichischen EPER-Betriebe liegen zum Teil in belasteten Gebieten (Luft) sowie ein Betrieb in einem Wasserschongebiet.

Die ExpertInnengruppe plädierte daher für die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 67 (Anhang 1 Z 50 - Herstellung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden):

Gemäß EPER emittieren diese Betriebe v.a. in die Gewässer (halogenorganische Verbindungen, aromatische Verbindungen, organische Stoffe, Chloride). Die drei EPER-Betriebe in dieser Projektkategorie liegen in luftbelasteten Gebieten. Da jedoch keine relevanten Emissionen von Luftschadstoffen gemäß Immissions­schutzgesetz-Luft (SO2, NOx, CO, PM10 etc.) zu erwarten sind, wird eine Berücksichtigung von luftbelasteten Gebieten als nicht notwendig erachtet. Die ExpertInnengruppe schlug jedoch aufgrund der Abwasserrelevanz einen zusätzlichen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 68 (Anhang 1 Z 51 - Herstellung von Arzneimitteln):

Gemäß EPER emittieren diese Betriebe v.a. in die Gewässer (organische Stoffe, Dichlorethan). Die zwei im EPER registrierten Betriebe liegen in einem luftbelasteten Gebiet. Da jedoch auch diese Anlagen (wie im EPER dokumentiert) keine relevanten Emittenten von Luftschadstoffen gemäß Immissions­schutzgesetz-Luft sind, wird eine Berücksichtigung von luftbelasteten Gebieten als nicht notwendig erachtet. Die ExpertInnengruppe schlug jedoch aufgrund der Abwasserrelevanz einen zusätzlichen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 69 und 70 (Anhang 1 Z 52 und 53 - Herstellung organischer bzw. anorganischer Feinchemikalien):

Hierbei handelt es sich um Anlagen, die Spezialchemikalien in kleineren Mengen herstellen. Die österreichischen EPER-Betriebe liegen zum Teil in belasteten Gebieten (Luft). Die Emissionen in Luft und Gewässer können jedoch je nach Produkt sehr heterogen sein, relevante Emissionen von im Immissions­schutzgesetz-Luft genannten Schadstoffen (SO2, NOx, CO, PM10 etc.) sind jedoch nicht gegeben. Gemäß EPER werden folgende Schadstoffe in die Gewässer emittiert: organische Stoffe, Schwermetalle, Chloride, Stickstoff, Phosphor, Cyanide. Die ExpertInnengruppe schlug daher die Berücksichtigung von Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 71 (Anhang 1 Z 54 - Herstellung von Düngemitteln):

Wie auch bei Z 48 und 49 handelt es sich bei den in Österreich bestehenden Betrieben um industrielle Großanlagen mit Produktionskapazitäten weit über den derzeit festgelegten Schwellenwerten. Relevante emittierte Luftschadstoffe sind Methan, Kohlendioxid, Lachgas, Ammoniak, Stickoxide, Chlorwasserstoff, Schwefeloxide. In die Gewässer werden Stickstoff, Cadmium, Quecksilber, organische Stoffe und Phenole emittiert. Die ExpertInnengruppe schlug daher für diesen Projekttyp die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 72 (Anhang 1 Z 55 - Herstellung von Polymeren etc.):

Hier gibt es in Österreich sowohl kleinere Betriebe (Kunstharzerzeugung) als auch Großbetriebe (Polyolefinerzeugung). In die Luft werden v.a. flüchtige organische Verbindungen emittiert, in die Gewässer aromatische Verbindungen, Phenole und organische Stoffe. Einige EPER-Betriebe liegen in belasteten Gebieten (Luft). Da in dieser Ziffer auch Anlagen der chemischen Grundstoffindustrie mit hohen Produktionskapazitäten und damit einhergehend höheren Emissionen enthalten sind, schlug die ExpertInnengruppe die zusätzliche Festlegung eines Tatbestandes für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 73 (Anhang 1 Z 57 - Herstellung von Spezialchemikalien in Mehrzweckanlagen):

Je nach Produkt können die Emissionen dieser Anlagen sehr unterschiedlich sein (siehe zu Z 50, 52 und 53). Der Argumentation bei Z 50, 52 und 53 folgend, wurde von der ExpertInnengruppe ein Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten vorgeschlagen (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 74 (Anhang 1 Z 60 - Herstellung von Holzschliff):

Derartige Anlagen sind in Österreich ausnahmslos in Papierfabriken integriert, d.h. es gibt keine isolierten Anlagen zur Herstellung von Holzschliff. Sollte eine derartige Anlage im Rahmen einer Papierfabrik neu errichtet oder erweitert werden, so wäre hierfür immer auch Z 61 lit. a (Herstellung von Papier) zu prüfen. Die Anwendung der Z 60 lit. b hat daher aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten keine praktische Relevanz. Anlagen zur Herstellung von Holzschliff verursachen v.a. Emissionen in Gewässer. Die von der ExpertInnengruppe näher untersuchten 18 Papierfabriken liegen nicht in Wasserschutz- oder Schongebieten. Für den allerdings sehr theoretischen Fall, dass eine derartige Anlage in einem solchen schutzwürdigen Gebiet errichtet wird, schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 75 (Anhang 1 Z 61 – Herstellung von Papier, Pappe oder Karton und Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose):

Zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton: Die oft beträchtlichen Emissionen in die Luft rühren aus der Energieerzeugung für den Standort her, als produktionsspezifisch wären lediglich geringe Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und Wasserdampf anzusehen. Gemäß EPER überschreitet jedoch keine der österreichischen Papierfabriken den EPER-Schadstoffschwellenwert für VOC-Emissionen in die Luft. In die Gewässer werden insbesondere organische Stoffe, Schwermetalle, Phosphor, Stickstoff, AOX und Chloride emittiert. Die ExpertInnengruppe schlug daher vor, für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) einen Tatbestand in Spalte 3 vorzusehen (mit halbem Schwellenwert).

Die Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose erfolgt entweder durch die Herstellung von Papier, Pappe oder Karton oder durch die Herstellung von Zellulosefasern (Viskose etc.). Papierfabriken sind bereits durch einen gesonderten Tatbestand mit einem niedrigeren Schwellenwert erfasst (siehe zu Z 61 lit. a). Auch die Herstellung von Zellulosefasern ist bereits durch Z 55 (Herstellung von Polymeren wie z.B. Chemiefasern) erfasst. Für diesen Anlagentyp schlug die ExpertInnengruppe daher das gleiche Vorgehen wie für Z 55 vor (Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D mit dem halbem Schwellenwert der Z 55 lit. a).

Zu Z 76 (Anhang 1 Z 62 – Textilindustrie):

Anlagen der Textilindustrie verursachen v.a. Emissionen in Gewässer (gemäß EPER: organische Stoffe). Eine österreichische Anlage, die jedoch nicht die EPER-Schadstoffschwellen überschreitet, befindet sich in einem Wasserschongebiet. Die ExpertInnengruppe schlug daher einen zusätzlichen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) vor (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 77 (Anhang 1 Z 67 - Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen):

Bei diesem Anlagentyp ist zwischen galvanotechnischen Anlagen, die v.a. Abwasseremissionen und Feuerverzinkungsanlagen, die v.a. Abluftemissionen verursachen, zu unterscheiden. Die im EPER erfassten galvanotechnischen Anlagen liegen nicht in Wasserschutz- oder Schongebieten. Die erfassten Anlagen zur Feuerverzinkung liegen jedoch teilweise in luftbelasteten Gebieten. Die ExpertInnengruppe schlug vor, galvanotechnische Anlagen aufgrund ihrer Abwasserrelevanz in Wasserschutz- und Schongebieten (Kategorie C) sowie Feuerverzinkungsanlagen aufgrund ihrer Abluftrelevanz in luftbelasteten Gebieten (Kategorie D) in Spalte 3 zu erfassen (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 78 (Anhang 1 Z 68 - Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen oder Kfz-Motoren):

Anlagen zum Bau von Kraftfahrzeugen verursachen aufgrund der Verwendung lösungsmittelhältiger Lacke v.a. Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (siehe EPER). Diese könne sich in der Luft zu sekundären organischen Partikeln umwandeln und so in gewissen Maßen zur Feinstaubbelastung beitragen. Auch kann der durch die Anlage induzierte LKW-Verkehr je nachdem ob ein Bahnanschluss vorhanden ist oder nicht beträchtlich sein. Die ExpertInnengruppe schlug daher für Z 68 lit. a eine Berücksichtigung von Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor (mit halbem Schwellenwert).

Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren haben nur sehr geringe produktionsspezifische Emissionen. Ein verkehrsinduzierendes Potenzial durch An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten ist jedoch gegeben und daher eine Belastung der Luftqualität grundsätzlich denkmöglich. Daher schlug die ExpertInnengruppe ebenfalls einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 79 und 80 (Anhang 1 Z 70 - (Anlagen zum Bau und zur Instandsetzung von Luftfahrzeugen):

Anstelle des bisher festgelegten Kriteriums der Schubkraft (von mindestens 100 kN) wird auf Anregung der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Flughäfen ein besser handhabbares Kriterium, das maximal zulässige Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen, eingeführt. Hierunter wären etwa Verkehrsflugzeuge vom Typ DC-9, Airbus 319 oder Boeing 737 und größer erfasst. Zusätzlich wird spezifiziert, dass in Spalte 2 lediglich Anlagen zum Bau von Luftfahrzeugen (mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 Tonnen) erfasst werden. Anlagen zur Instandsetzung solcher Luftfahrzeuge sind nur bei Lage in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Zu Z 81 (Anhang 1 Z 81 - Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle, zur Vergasung und Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer sowie zur Trocken­destillation von Kohle):

Derzeit existieren in Österreich keine Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle oder zur Vergasung und Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer. Es gibt eine Kokerei mit einer Produktionskapazität von 5.000 t/d (in einem belasteten Gebiet-Luft). Die Umweltauswirkungen derartiger Anlagen tragen v.a. zu Luftbelastungen, im Falle von Kokereien auch zur Abwasserbelastung bei. Die ExpertInnengruppe kam daher zum Ergebnis, dass eine zusätzliche Festlegung von Tatbeständen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C und D (Wasserschutz- und Schongebieten sowie belasteten Gebieten (Luft)) sinnvoll erscheint (mit halbem Schwellenwert).

Zu Z 82 und 83 (Anhang 1 Z 83 und 84 – Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen oder pflanzlichen Rohstoffen oder zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; Anlagen zur Herstellung von Konserven sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen):

Die in Österreich bestehenden Anlagen sind aufgrund geringer produktionsspezifischer Emissionen nicht im EPER registriert. Einige Betriebstandorte befinden sich in belasteten Gebieten (Luft). Die für die Produktion notwendigen und unter Umständen emissionsrelevanten Energieerzeugungsanlagen sind allenfalls unter Z 4 (Feuerungsanlagen und thermische Kraftwerke erfasst). Durch die oft tägliche An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten kann jedoch ein verkehrsinduzierendes Potenzial bestehen, das in der Folge zu Belastung der Luftqualität führen kann. Daher schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 84 (Anhang 1 Z 85 - Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch):

Einige Großbetriebe sind im EPER aufgrund ihrer Abwasseremissionen (organische Stoffe) erfasst. Zwei der vier im EPER registrierten Anlagen befinden sich in einem luftbelasteten Gebiet, eine in einem Wasserschongebiet. Aufgrund der möglichen relevanten Abwassermissionen erachtete die ExpertInnengruppe einen Tatbestand für Anlagen in Wasserschutz- oder Schongebieten (Kategorie C und D) als sachgerecht. Durch die oft tägliche An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten kann ein verkehrsinduzierendes Potenzial bestehen, das in der Folge zu Belastung der Luftqualität führen kann. Daher schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 85 (Anhang 1 Z 86 - Brauereien und Mälzereien):

Die in Österreich bestehenden Anlagen sind aufgrund geringer produktionsspezifischer Emissionen nicht im EPER registriert. Einige Betriebstandorte befinden sich in belasteten Gebieten (Luft). Die für die Produktion notwendigen und unter Umständen emissionsrelevanten Energieerzeugungsanlagen sind allenfalls unter Z 4 (Feuerungsanlagen und thermische Kraftwerke erfasst). Durch die oft tägliche An- und Ablieferung von Rohstoffen bzw. Produkten kann jedoch ein verkehrsinduzierendes Potenzial bestehen, das in der Folge zu Belastung der Luftqualität führen kann. Daher schlug die ExpertInnengruppe einen Eintrag in Spalte 3 für Anlagen in belasteten Gebieten (Luft) (Kategorie D) vor. Jedoch wird hier nicht gemäß der grundsätzlichen Systematik des UVP-G 2000 vorgegangen (Einführung des halben Schwellenwertes von Spalte 1 oder 2), sondern aufgrund der lediglich indirekten Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes auf 75 % des Schwellenwertes in Spalte 2 abgestellt.

Zu Z 86 (Anhang 1 Fußnote 1a):

Siehe Erläuterungen zu Z 53 (Anhang 1 Z 12).

Zu Z 87 (Anhang 1 Fußnoten 1b bis 1d):

Siehe Erläuterungen zu Z 54 und 55 (Anhang 1 Z 14).

Zu Z 88 (Anhang 1 Fußnote 3a):

Die modifizierte Formulierung der Fußnote 3a soll verdeutlichen, dass unter Städtebauvorhaben nicht erst die konkrete Errichtung der Bauten erfasst wird, sondern dass hierunter die Erschließung eines Geländes zum Zwecke der gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten (einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.) zu verstehen ist.

Zu Z 89 (Anhang 2):

Gemäß der Forderung der Europäischen Kommission im eingangs erwähnten Vertragsverletzungsverfahren, in Anhang 2 explizit auch historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften (wie z.B. UNESCO-Welterbestätten) zu erwähnen, wird nunmehr in Kategorie A zusätzlich auf jene Gebiete, die in der Liste der Welterbestätten gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragen sind, abgestellt (siehe http://whc.unesco.org/en/list). Mit BGBl. III Nr. 94/2008 wurden diese Gebiete innerstaatlich kundgemacht.

Die derzeit eingetragenen acht Welterbestätten in Österreich sind (mit Datum der Eintragung in die Liste der Welterbestätten):

Das historische Zentrum der Stadt Salzburg (1996)

Das Schloss und die Schlossgärten von Schönbrunn (1996)

Die Kulturlandschaft Hallstatt-Dachstein Salzkammergut (1997)

Die Semmeringbahn (1998)

Das historische Zentrum der Stadt Graz (1999)

Die Kulturlandschaft Wachau (2000)

Das historische Zentrum von Wien (2001)

Die Kulturlandschaft Fertö-Neusiedler See (gemeinsam mit Ungarn 2001)

Einige der UNESCO-Welterbestätten sind bereits von Kategorie A (besondere Schutzgebiete) erfasst:

Die Kulturlandschaft Fertö/Neusiedlersee etwa liegt im Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel sowie im Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Neusiedler See – Seewinkel“ bzw. dem damit flächenmäßig identen Natura 2000-Gebiet „Neusiedlersee – Seewinkel“ und ist damit größtenteils abgedeckt.

Die Kulturlandschaft Wachau liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet Wachau (gemäß der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete NÖ LGBl. 5500/35) als auch im FFH-Ge­biet Wachau gemäß  der Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, NÖ LGBl. 5500/5. Weiters liegt das Gebiet im Vogelschutzgebiet Wachau-Jauer­ling.

Das Gebiet der Semmeringbahn liegt sowohl im Landschaftsschutzgebiet „Rax -Schneeberg“ (gemäß der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete NÖ LGBl. 5500/35) als auch im FFH-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg - Rax“ gemäß der Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, NÖ LGBl. 5500/5.

Der Park von Schönbrunn wurde zum Landschaftsschutzgebiet (durch Wr LGBl. 1/1998) erklärt und ist weiters ex lege gemäß § 1 Abs. 12 i.V.m. Anhang 2 Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Um den Umweltsenat unbefristet einzurichten, ist die in Art. 151 Abs. 7 B-VG festgelegte Befristung jener Bestimmungen der Verfassung, die den Umweltsenat als weisungsfreie Berufungsinstanz in UVP-Verfahren einrichten (Art. 11 Abs. 7 und 8) aufzuheben. Die für den Fall des Auslaufens des Umweltsenates vorgesehene Möglichkeit einer Anklage von Mitgliedern einer Landesregierung in UVP-Angelegenheiten beim Verfassungsgerichtshof, wie sie in Art. 142 Abs. 2 lit i B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003 vorgesehen ist, wäre daher aufzuheben bzw. hätte nicht in Kraft zu treten.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat):

Die – auch im USG 2000 – verankerte Befristung wird durch Aufhebung des § 18 Abs. 6 gestrichen und der Umweltsenat dadurch unbefristet eingerichtet. Dies macht die Einziehung einer Altersgrenze für Mitglieder erforderlich. Diese wird in § 2 Abs. 3 Z 4 wie beim Verwaltungsgerichtshof mit Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch wie beim Verfassungsgerichtshof (Art. 147 Abs. 6 B-VG) erst mit Ende des Jahres festgelegt, in dem dieses Lebensjahr vollendet wurde. Für laufende Verfahren sollen diese Mitglieder weiterhin zuständig bleiben. Auch für Richter gilt dieser Endigungsgrund. Der bisher in derselben Z geregelte Endigungsgrund des Ausscheidens aus dem Richterstand ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich nicht erforderlich und wird daher aufgegeben (siehe VfSlg. 11933/1988, VfSlg 15543/1999:keine Verfassungsvorschrift verpflichtet den einfachen Gesetzgeber dazu, festzulegen, dass ein richterliches Mitglied einer nach Art. 133 Z4 B-VG eingerichteten Behörde, wenn es als Richter in den Ruhestand tritt, auch sein Amt als Mitglied dieser Behörde verliert oder davon zu entheben ist.