Vorblatt
Problem:
Erforderlichkeit der besseren sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen und der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.
Ziel der Gesetzesinitiative:
Umsetzung des Regierungsprogrammes bezüglich der Verbesserungen zugunsten pflegender Angehöriger im Bereich der Pensionsversicherung und Vornahme von Rechtsbereinigungen.
Inhalt/Problemlösung:
Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen im Rahmen der freiwilligen Versicherung; Vornahme notwendiger Anpassungen und Rechtsbereinigungen, Aufhebung überholter Bestimmungen sowie Einführung von Regelungen, die den Erfordernissen einer sparsamen Verwaltung Rechnung tragen.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
- Finanzielle Auswirkungen:
Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.
- Wirtschaftpolitische Auswirkungen:
-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:
Keine.
- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere auf die Klimaverträglichkeit:
Keine.
- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:
Erleichterung der eigenständigen Alterssicherung für Pflegepersonen.
- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Europarecht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Begründung
Allgemeiner Teil
Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode ist bezüglich der freiwilligen Pensionsversicherung festgeschrieben, dass in Hinkunft die Versicherungsbeiträge ab der Pflegestufe 3 vom Bund unbefristet übernommen werden sollen. Dieses Vorhaben soll mit dem vorliegenden Entwurf verwirklicht werden.
Ferner ist im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Vielzahl von Änderungsanregungen betreffend die Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt. In erster Linie handelt es sich dabei um Vorschläge, die von verschiedenen Stellen im Rahmen des Verfahrens zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 bzw. im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Regierungsvorlage des SRÄG 2007 geäußert wurden. Auch diesen Änderungsanregungen, die großteils bereits im Herbst 2007 unter dem Titel „SVÄG 2007“ dem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen worden waren, ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.
Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:
1) Klarstellung bezüglich der Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Sparkassen;
2) Klarstellung bezüglich der Ausnahme der BilanzbuchhalterInnen von der Pflichtversicherung als freie DienstnehmerInnen;
3) Ausnahme der Beamten und Beamtinnen von der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Kindererziehung bzw. Präsenz‑/Zivildienst zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung dieser Zeiten im Pensionskonto;
4) Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen im Rahmen der freiwilligen Versicherung;
5) Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e‑card;
6) Modifikation der Bestimmung über die im Leistungsrecht der Pensionsversicherung relevanten Beitragszeiten der Pflichtversicherung;
7) Erweiterung der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu lassenden Bezüge um Kapitalerträge, die nach Abzug der Kapitalertragsteuer 50 € nicht übersteigen;
8) Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur Einsichtnahme in das Adressregister nach dem Vermessungsgesetz;
9) Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur „Wohnungsabfrage“ im Zentralen Melderegister;
10) Ermöglichung des Nachweises der Vertretungsbefugnisse der Versicherungsträger im Ergänzungsregister zum Firmenbuch;
11) Beibehaltung der Beitragsgrundlage während der Altersteilzeit auch nach dem 30. Juni 2010;
12) Statuierung des Endes der Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes ist;
13) Erweiterung der Bestimmung über die Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes bei der Datenübermittlung nach dem GSVG durch ausdrückliche Anführung ausländischer Einkünfte;
14) Erweiterung des Kreises der nach dem BSVG Pflichtversicherten um GesellschafterInnen von Personengesellschaften;
15) Einbeziehung der EigentümerInnen von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben/Flächen in die Auskunftspflicht nach § 20 BSVG;
16) Ermöglichung von Beitragsprüfungen an Ort und Stelle des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes;
17) Verschiebung des Termins für die Bekanntgabe der Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten auf den 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres;
18) Klarstellung, dass die Mitwirkung der Bundesabgabenbehörden auch die Fälle der „kleinen Option“ umfasst;
19) beitragsrechtliche Gleichstellung des Almausschankes mit dem Mostbuschenschank;
20) Ergänzung des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes nach B‑KUVG und ASVG zur Durchführung der Versicherung von Fremdsprachenassistent/inn/en;
21) Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bzw. Modifikation der Berücksichtigung von Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes in der Pensionsversicherung der Notarinnen und Notare;
22) Vornahme von (redaktionellen) Klarstellungen sowie von Zitierungsanpassungen.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG):
Nach der bis zum 1. Jänner 2000 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG waren Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder bzw. GeschäftsleiterInnen von Kreditgenossenschaften als den Dienstnehmer/inne/n gleichgestellte Personen nach dem ASVG vollversichert, „soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert“ waren (z. B. als DienstnehmerInnen nach Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG).
Im Zuge der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde § 4 Abs. 3 ASVG aufgehoben, wobei der überwiegende Teil der Tatbestände dieser Bestimmung (zugunsten einer künftigen Versicherung der betroffenen Personen als „neue“ Selbständige im GSVG) ersatzlos entfiel, während andere – wie § 4 Abs. 3 Z 10 ASVG – in § 4 Abs. 1 ASVG transferiert wurden; in concreto wurde dieser Tatbestand als neue Z 6 in den § 4 Abs. 1 ASVG eingefügt, allerdings ohne die bis dahin geltende Subsidiaritätsklausel („soweit sie in dieser Tätigkeit nicht schon … [anderweitig] … pflichtversichert“ waren). Diese konnte im Hinblick auf die klare Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit durch das ASRÄG 1997 entfallen.
Probleme auf Grund dieser neu gestalteten ASVG-Versicherung sind in der Folge im Bereich des AlVG aufgetreten, welches bezüglich der Arbeitslosenversicherung an die DienstnehmerInnen‑Eigenschaft anknüpft:
Da bezüglich der erwähnten Vorstandsmitglieder und GeschäftsleiterInnen im Bereich des ASVG von der Feststellung der DienstnehmerInnen‑Eigenschaft abgesehen werden kann, zumal ja jedenfalls eine Subsumtion unter den Spezialtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG möglich ist, wurde mangels nachgewiesener DienstnehmerInnen‑Eigenschaft die Arbeitslosenversicherung dieses Personenkreises verneint. Allerdings wurde vom Verfassungsgerichtshof dazu erkannt (vgl. Erkenntnis vom 4. März 2005, B 831/04 u. a.), dass eine unterbliebene Prüfung der DienstnehmerInnen‑Eigenschaft im Bereich des ASVG noch nicht berechtigt, von einer entsprechende Prüfung im Bereich des AlVG abzusehen.
Um den Problemen zu begegnen, die daraus resultieren, dass nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG – mangels Subsidiaritätsklausel – die für die Anknüpfung im angrenzenden Rechtsbereich relevante Prüfung der DienstnehmerInnen‑Eigenschaft nicht erfolgt, soll bezüglich der Feststellung der ASVG-Versicherung wieder so weit zu der vor dem 1. Jänner 2000 relevanten Rechtslage zurückgekehrt werden, als die Versicherung nach dem Spezialtatbestand (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG) nur dann Platz greift, wenn die in Rede stehenden Vorstandmitglieder und GeschäftsleiterInnen nicht schon als DienstnehmerInnen nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG pflichtversichert sind.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 4 Abs. 4 lit. c ASVG):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine Rechtslücke geschlossen werden: Während nämlich BilanzbuchhalterInnen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, bei Vorliegen eines freien Dienstvertrages unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG fallen, da die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG an die Kammerzugehörigkeit anknüpft, ist dies bei der Mitgliedschaft solcher Personen bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht der Fall.
Nach § 4 Abs. 4 lit. c ASVG sind nur solche Personen als freie DienstnehmerInnen von der Vollversicherung ausgenommen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, welche die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Kammer begründet. Da jedoch BilanzbuchhalterInnen auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, weder als Gewerbetreibende noch als FreiberuflerInnen gelten, obwohl ihnen die Wahl bezüglich der Zugehörigkeit zu einer der beiden Kammern offen steht, ist es nicht zweckmäßig, wenn die Zugehörigkeit zu der einen Kammer grundsätzlich andere sozialversicherungsrechtliche Folgen zeitigt als die Zugehörigkeit zur anderen Kammer.
Es soll daher durch eine entsprechende Anpassung des § 4 Abs. 4 lit. c ASVG sichergestellt werden, dass - wie auch im Fall des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG - die Zugehörigkeit zur Kammer ohne das zusätzliche Erfordernis der förmlichen Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes genügt.
Dabei ist zu beachten, dass Angehörige der Wirtschaftstreuhänder-Kammer als selbständig Erwerbstätige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pensionsversichert sind, nicht jedoch (infolge des „Opting‑out“ ihrer Kammer) der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen.
Zu Art. 1 Z 3, 8, 12, 18, 20 und 23 sowie Art. 5 (§§ 5 Abs. 1 Z 3c, 8 Abs. 1 Z 2 lit. i, 14 Abs. 1 Z 13, 36 Abs. 1 Z 18, 44 Abs. 1 Z 5 und 52 Abs. 4 Z 5 ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 23 sowie Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 4, 19 Abs. 1 Z 8, 26 Abs. 1 Z 6, 30a und 84 Abs. 1 sowie Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt II/3. Unterabschnitt des Zweiten Teiles B‑KUVG):
§ 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. I Nr. 71/2007, regelt die Rechtsstellung der so genannten Fremdsprachenassistenz. Dabei handelt es sich um Personen, die nach bilateralen Abkommen ausgewählt und von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Unterstützung des schulischen Fremdsprachenunterrichts bestellt werden.
Die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz umfasst jeweils den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des Folgejahres und begründet kein Dienstverhältnis zum Bund.
Die zur Fremdsprachenassistenz bestellten Personen unterliegen nach § 3a Abs. 7 des Lehrbeauftragtengesetzes der „Versicherungspflicht“ in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B‑KUVG sowie der „Versicherungspflicht“ in der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die genannten Sozialversicherungsgesetze an diese mit 1. Oktober 2008 in Kraft tretende Rechtslage angepasst, indem die für die Durchführung der neuen Versicherungen notwendigen Ergänzungen der einschlägigen Bestimmungen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht des B‑KUVG und des ASVG vorgenommen werden.
So werden die in Rede stehenden Personen ausdrücklich in den Versichertenkreis des B‑KUVG (durch Anfügung einer Z 23 im § 1 Abs. 1 B‑KUVG) und in den Kreis der in der Pensionsversicherung nach dem ASVG Teilversicherten (durch Anfügung einer lit. i im § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG) aufgenommen.
Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ist von jenem Beitrag zu leisten, der der Fremdsprachenassistentin bzw. dem Fremdsprachenassistenten nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührt (das sind für jeden vollen Monat der Tätigkeit 76 % des Monatsentgelts einer Vertragslehrkraft der Entlohnungsgruppe 1 2b 1, Entlohnungsstufe 3).
Die Versicherung beginnt mit der Bestellung der die Fremdsprachenassistenz leistenden Person durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und endet mit dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit.
Die DienstgeberInnenpflichten (Anmeldung zur Pflichtversicherung, Tragung eines Teiles der Beitragslast, Abfuhr der Beiträge etc.) kommen für den genannten Personenkreis der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu.
Die Beitragssätze für die Berechnung der (allgemeinen) Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung richten sich für die die Fremdsprachenassistenz leistenden Personen nach den §§ 20 Abs. 1 und 26a Abs. 1 B‑KUVG; danach beläuft sich der allgemeine Beitrag in der Krankenversicherung auf 7,05 % bzw. in der Unfallversicherung auf höchstens 0,5 % der Beitragsgrundlage (in der Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit 0,47 % konkretisiert).
Die Beitragslast ist in der Krankenversicherung nach dem B‑KUVG in der Weise aufgeteilt, dass von der versicherten Person 3,75 % und vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin 3,3 % der Beitragsgrundlage zu tragen sind. Der Unfallversicherungsbeitrag ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin zu tragen.
Darüber hinaus ist in der Krankenversicherung nach § 20a B‑KUVG ein Zusatzbeitrag in der Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten, der je zur Hälfte auf den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin und die versicherte Person entfällt.
Der Beitragssatz für die Beiträge zur Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG beträgt 22,8 %, wobei die Beitragslast im Ausmaß von 10,25 % der Beitragsgrundlage von der versicherten Person und im Ausmaß von 12,55 % vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (das als DienstgeberIn gilt) zu tragen ist.
Von den Sonderzahlungen sind Sonderbeiträge im gleichen Ausmaß wie für die allgemeinen Beiträge zu leisten.
Im Übrigen gelten für die Kranken- und Unfallversicherung der die Fremdsprachenassistenz leistenden Personen die Bestimmungen des B‑KUVG unter Einschluss jenes Verweisungsapparates (vgl. die §§ 30a und 84 B‑KUVG), durch den etwa auch für die so genannten Neuen Vertragsbediensteten und die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen an Universitäten einzelne Bestimmungen des ASVG für anwendbar erklärt werden (um so die notwendigen sozialversicherungsrechtlichen Ergänzungen für „Nicht‑Beamtinnen“ bzw. „Nicht‑Beamte“ zu treffen).
Zu Art. 1 Z 4, 7, 9, 11, 13, 24, 29 bis 31 und 33, Art. 2 Z 6, 7, 9, 15 und 16, Art. 3 Z 5, 7, 8, 19, 24 und 25 sowie Art. 6 Z 1, 3 und 4 (§§ 5 Abs. 1 Z 11, 8 Abs. 1 Z 1 und 5, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 56a Abs. 1, 89a, 122 Abs. 2 Z 2, 143 Abs. 1 Z 6 sowie 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG; §§ 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 Abs. 1, 59 und 116 Abs. 1 Z 3 GSVG; §§ 4 Z 2, 8 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 4 lit. c, 25 Abs. 1 und 3, 55 und 107 Abs. 1 Z 3 BSVG; §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3 und 57 Abs. 4 Z 1 NVG 1972):
Mit Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001 wurde das Wehrgesetz 1990 unter dem Titel „Wehrgesetz 2001“ wiederverlautbart. Die einschlägigen Zitierungen in den Sozialversicherungsgesetzen sollen entsprechend angepasst werden.
Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f ASVG):
Die Verweisung zur Determinierung des Begriffs der ausländischen ErntehelferInnen bezieht sich noch auf das bereits außer Kraft getretene Fremdengesetz 1997 und ist daher an die neue Rechtslage anzupassen. Verwiesen werden soll nunmehr auf eine Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, mit der der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kontingente für die Zulassung ausländischer ErntehelferInnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festlegt. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Sonderregelung allerdings so wie bisher nur insofern gilt, als ihr das maßgebende EG- oder Abkommensrecht nicht entgegensteht.
Zu Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 1 und Art. 3 Z 6 (§ 8 Abs. 1a ASVG; § 3 Abs. 4 GSVG; § 4a Abs. 2 BSVG):
Seit 1. Jänner 2005 sind Personen, die Kinder erziehen, sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst Leistende in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG (sowie dem Parallelrecht) teilpflichtversichert. Diese Zeiten stellen sich daher seitdem als Beitragszeiten dar. Die genannten Teilpflichtversicherungen umfassen auch Personen in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis (Bundes-, Landes- und Gemeindebeamtinnen und ‑beamte). Hiefür leisten der Familienlastenausgleichsfonds (für die Zeiten der Kindererziehung) und der Bund (für die Zeiten des Präsenz, Ausbildungs- und Zivildienstes) allerdings nur einmal pro Person Beiträge an den zuständigen Pensionsversicherungsträger.
Diese Konstruktion führt letztlich dazu, dass die genannten Versicherungszeiten sowohl im Pensionsrecht für Beamtinnen und Beamte (z. B. dem Pensionskonto des Bundes) als auch in jenem der gesetzlichen Pensionsversicherung aufscheinen, obwohl – wie gesagt – nur ein einziger Geldfluss entsteht. Dieser Zustand ist unbefriedigend und soll nunmehr bereinigt werden:
Ausgehend davon, dass das gesetzliche Pensionsversicherungssystem und das „Ruhegenuss-System“ der von der Pensionsharmonisierung erfassten Beamtinnen und Beamten nach wie vor zwei verschiedene Systeme (ohne Verschränkung in Bezug auf Höchstbeitragsgrundlage und Erstattung) darstellen, sollen diese Zeiten nur in einem dieser Systeme erworben werden.
Zu diesem Zweck wird in § 8 ASVG (samt Parallelrecht) eine Regelung geschaffen, der zufolge Personen in einem öffentlich‑rechtlichen („pensionsversicherungsfreien“) Dienstverhältnis von den erwähnten Teilpflichtversicherungen in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, soweit sie nach dem 31. Dezember 1954 geboren und vor dem 1. Jänner 2005 ernannt wurden (für diese Personen gilt im Bundesbereich die Parallelrechnung - mit „APG‑Ast“ und Einrichtung eines Pensionskontos des Bundes) bzw. soweit sie nach dem 31. Dezember 2004 ernannt wurden (Bundesbereich: Anwendung des ASVG bzw. APG, Vollziehung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Pensionskonto des Bundes). Für die genannten Personen wird es naturgemäß auch zu keinem entsprechenden Geldfluss mehr vom Familienlastenausgleichsfonds bzw. vom Bund an die Pensionsversicherung kommen.
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des APG; für sie ist somit auch kein Pensionskonto einzurichten, wodurch die erwähnten Zeiten auch nicht kontomäßig anzurechnen sind.
Durch eine korrespondierende Novellierung des Pensionsrechts für öffentlich‑rechtlich Bedienstete im Bereich des Bundes und der Länder wird sicherzustellen sein, dass die entsprechenden Beitragsgrundlagen für Zeiten der Kindererziehung bzw. für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes in der jeweiligen Altersversorgung (für den Bundesbereich: im Pensionskonto des Bundes) gutgeschrieben werden.
Zu Art. 1 Z 14, 15 und 26 bis 28, Art. 2 Z 10 und 11 sowie Art. 3 Z 20 und 21 (§§ 18a Abs. 1 und 3 sowie 77 Abs. 6, 8 und 9 ASVG; § 33 Abs. 9 und 10 GSVG; § 28 Abs. 6 und 7 BSVG):
Nach § 77 Abs. 6 und 8 ASVG samt Parallelrecht trägt der Bund den fiktiven Dienstgeberbeitrag in jenen Fällen einer Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (nach den §§ 17 und 18b ASVG, nach § 12 GSVG oder nach § 9 BSVG), in denen die freiwillig versicherte Person einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 pflegt. Mit dem SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31, wurde normiert, dass es ab Pflegestufe 4 zu einer zeitlich befristeten teilweisen oder vollständigen Übernahme auch der „Dienstnehmer‑Beiträge“ kommt (§ 77 Abs. 9 ASVG samt Parallelrecht).
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird - wie im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode skizziert - vorgesehen, dass der Bund die Beiträge zu den in Rede stehenden freiwilligen Pensionsversicherungen ab der Pflegestufe 3 unbefristet und zur Gänze übernimmt.
Darüber hinaus soll für die Inanspruchnahme der begünstigenden Versicherungen nach den §§ 18a und 77 Abs. 6 ASVG (§ 33 Abs. 9 GSVG, § 28 Abs. 6 BSVG) in Hinkunft nicht mehr die gänzliche, sondern – in Angleichung an die Selbstversicherung nach § 18b ASVG – eine (bloß) „erhebliche“ (pflegebedingte) Beanspruchung der Arbeitskraft notwendig sein.
Zu Art. 1 Z 16 und 17 (§ 31b Abs. 2 und 2a ASVG):
Versicherte nach dem NVG 1972 sind nicht nach dem ASVG oder GSVG, sondern im Rahmen einer privaten Gruppenversicherung krankenversichert; somit wird die e‑card nicht benötigt.
Für die nach dem ASVG oder GSVG krankenversicherten Notare und Notarinnen sowie Notariatskandidaten und Notariatskandidatinnen wird der für die e‑card entsprechende Kostenbeitrag nach der Verbandsbeitragspunkte-Regelung vom jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger geleistet. Weiters ergibt sich aus dem Berufsrechts‑Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 164/2005, dass die e‑card auch als Bürgerkarte für Notare und Notarinnen sowie Notariatskandidaten und Notariatskandidatinnen nicht verwendbar ist. Durch das genannte Gesetz wurden die elektronische Berufssignatur und eine elektronische Beurkundungssignatur für Notare und Notarinnen eingeführt. Im Übrigen fungieren die Notariatskammern für ihre Mitglieder künftig als Registrierungsstellen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Signaturgesetzes. Für sämtliche von der Gruppenkrankenversicherung erfassten Personen ist eine eigene Europäische Krankenversicherungskarte vorgesehen, die der versicherten Person vom jeweiligen Krankenversicherungsträger zur Verfügung gestellt wird.
Aus den dargelegten Gründen soll die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e‑card ausgenommen werden.
Zu Art. 1 Z 19 (§ 41a Abs. 4 ASVG):
Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132, wurden Regelungen über die einheitliche Prüfung aller lohnabhängigen Beiträge und Abgaben durch Organe der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger (in den Steuergesetzen und im ASVG) geschaffen.
So wurde in das ASVG ein § 41a („Sozialversicherungsprüfung“) eingefügt, in dessen Abs. 4 bestimmt wird, dass für die Sozialversicherungsprüfung die „für die Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung“ gelten.
In § 151 BAO in der zum Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des § 41a ASVG (1. Jänner 2003) geltenden Fassung wurden die für die Prüfung von Aufzeichnungen maßgeblichen Bestimmungen angeführt; diese „Aufzeichnungsprüfung“ wurde der Buch- und Betriebsprüfung nach § 147 BAO in der seinerzeitigen Fassung gegenübergestellt.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124, wurde diese Systematik aufgegeben und eine einheitliche Regelung für die Außenprüfung (§§ 147 ff. BAO) geschaffen. Der in diesem Zusammenhang (mit Wirksamkeit ab 29. Februar 2004) geänderte § 151 BAO enthält seither lediglich eine Ausnahmeregelung für bestimmte Aufzeichnungen von den Bestimmungen über die Außenprüfung, wodurch die Verweisung auf § 151 BAO in § 41a Abs. 4 ASVG derzeit ins Leere geht.
Aus diesem Grund ist die genannte Verweisung an die aktuellen Verfahrensvorschriften der BAO über die Außenprüfung nach § 147 BAO anzupassen.
Zu Art. 1 Z 21, Art. 2 Z 8 und Art. 3 Z 18 (§ 44 Abs. 1 letzter Satz ASVG; § 26a letzter Satz GSVG; § 23a letzter Satz BSVG):
Mit dem SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31, wurde der als Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung sowie des Präsenz- und Zivildienstes heranzuziehende Betrag von 1 350 € (rückwirkend) valorisiert. Er soll daher auch in den einschlägigen Aufwertungsanordnungen nicht mehr aufscheinen.
Zu Art. 1 Z 22 (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit. b ASVG):
Mit 1. Jänner 2008 wurden die freien DienstnehmerInnen in die betriebliche MitarbeiterInnen‑Vorsorgepflicht einbezogen; ab diesem Zeitpunkt haben die DienstgeberInnen für ihre freien DienstnehmerInnen einen diesbezüglichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Nach § 49 Abs. 3 Z 18 lit. b ASVG gelten Beiträge, die der/die DienstgeberIn für seine/ihre DienstnehmerInnen im Sinne der §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) leistet, nicht als Entgelt, „soweit sie nach § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a bzw. § 26 Z 7 EStG 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen“.
In weiterer Folge wurde im EStG 1988 dem § 4 Abs. 4 Z. 1 eine lit. c angefügt, wonach u. a. Pflichtbeiträge (im Ausmaß von höchstens 1,53 % der Beitragsgrundlage), die für freie DienstnehmerInnen an eine betriebliche Vorsorgekasse im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG geleistet werden, als Betriebsausgaben anerkannt werden und somit steuerlich begünstigt sind.
§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 (auf den in der zitierten Ziffer des § 49 Abs. 3 verwiesen wird) wurde allerdings nicht ergänzt; § 26 Z 7 EStG 1988 ist auf freie DienstnehmerInnen ebenfalls nicht anzuwenden, da diese steuerlich als Selbständige gelten.
Durch die vorgeschlagene Ergänzung (Verweisung auch auf § 4 Abs. 4 Z 1 lit. c EStG 1988) soll in der erwähnten Ausnahmebestimmung klargestellt werden, dass Beiträge, die DienstgeberInnen für ihre freien DienstnehmerInnen auf Grund des BMSVG zu entrichten haben, nicht als Entgelt gelten und somit auch nicht zur Beitragsentrichtung nach dem ASVG heranzuziehen sind.
Zu Art. 1 Z 25, Art. 2 Z 13 und Art. 3 Z 23 (§ 68a Abs. 2 ASVG; § 40a Abs. 2 GSVG; § 39a Abs. 2 BSVG):
Die Anlage 2 zum APG enthält bloß die „historischen Aufwertungsfaktoren“ bis zum Jahr 2005. Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass für die Aufwertung der nach § 68a ASVG samt Parallelrecht nachzuentrichtenden verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung ab dem Jahr 2006 (auch) die jeweils aktuellen Aufwertungszahlen heranzuziehen sind.
Zu Art. 1 Z 32 und 50 (§§ 225 Abs. 1 Z 1 und 642 Abs. 3 ASVG):
Nach geltender Rechtslage kommt es für die Frage, ob Beitragszeiten einer Pflichtversicherung jedenfalls ab Beginn der Beschäftigung als – für die Pensionsberechnung relevante – Versicherungszeiten erworben werden, darauf an, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Beschäftigung erfolgt ist oder nicht (§ 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG).
Wurde diese Frist nicht eingehalten, werden Zeiten der Pflichtversicherung grundsätzlich erst ab dem Tag der Anmeldung oder der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt, es sei denn, es wurden Beiträge auch für Zeiten vor der Anmeldung bzw. Feststellung wirksam (nach)entrichtet (§ 225 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG).
Diese auf dem Anmeldungsverhalten des Dienstgebers fußende Unterscheidung bezüglich der Leistungsrelevanz von Beiträgen wird zum einen von den Versicherten als willkürlich empfunden, zum anderen hat sie schwerwiegende Konsequenzen (und wird von den Versicherungsträgern mit unterschiedlicher Strenge vollzogen):
Während bei Anmeldung innerhalb der Sechs‑Monate‑Frist Versicherungsmonate auch ohne Zahlung der Beiträge ab Beschäftigungsbeginn berücksichtigt werden, werden bei Anmeldung nach Ablauf dieser Frist Versicherungsmonate nur dann vor dem Zeitpunkt der verspäteten Anmeldung (der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung) erworben, wenn die Beiträge tatsächlich und wirksam (d. h. vor dem Pensionsstichtag) gezahlt werden - mit der Folge, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin, der/die in der Regel nicht BeitragsschuldnerIn ist, das Risiko der Nichtzahlung zu tragen hat.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem abgeholfen und gleichzeitig ein Ausgleich getroffen werden zwischen dem Recht der versicherten Person, Beitragszeiten bei verspäteter Anmeldung durch den Dienstgeber auch ohne die Bedingung der Beitrags(nach)zahlung zu erwerben, und andererseits der rechtlichen Möglichkeit des Versicherungsträgers, die Beiträge vom Dienstgeber einzufordern, indem auf den Eintritt der Feststellungsverjährung abgestellt wird (§ 68 Abs. 1 ASVG); danach verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge grundsätzlich nach drei Jahren ab deren Fälligkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtmeldung des Dienstgebers jedoch erst nach fünf Jahren (die Verjährung ist für Zeiten eines einschlägigen Verfahrens gehemmt bzw. wird durch sonstige Feststellungsmaßnahmen unterbrochen).
Dies bedeutet, dass Versicherungszeiten auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben werden, soweit das Recht auf Feststellung der Zahlung der Beiträge für diese Zeiten noch nicht verjährt ist. Diese Regelung ist erstmals für Beitragszeiträume ab 1. Juli 2004 anzuwenden.
DienstnehmerInnen, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben damit regelmäßig fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu beantragen und damit die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Es besteht hiezu auch die Möglichkeit, beim Versicherungsträger einen Versicherungsdatenauszug zu beantragen, um die Anmeldung zu überprüfen, so sie nicht auf Grund einer fehlenden Leistungsberechtigung (etwa in der Krankenversicherung) auffällt.
Für Zeiten der Pflichtversicherung, die außerhalb dieses Drei- bzw. Fünf‑Jahres‑Zeitraumes liegen, besteht weiterhin die Möglichkeit, durch die Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a ASVG Versicherungszeiten zu erwerben.
Zu Art. 1 Z 34 (§ 234 Abs. 2 ASVG):
Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung getroffen.
Zu Art. 1 Z 35 und Art. 4 Z 6 (§ 235 Abs. 3 lit. c ASVG; Überschrift zur Anlage 2 zum APG):
Seit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl I Nr. 58, können auch Männer einen Ausbildungsdienst nach den §§ 37 und 38 des Wehrgesetzes 2001 leisten. Aus diesem Grund ist § 235 Abs. 3 lit. c ASVG sowie die Überschrift zur Anlage 2 zum APG entsprechend anzupassen.
Zu Art. 1 Z 36 (§ 238 Abs. 2 Z 2 ASVG):
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass bei der Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage für Leistungen aus dem Bereich der Pensionsversicherung nicht nur Familienhospizkarenzen nach den §§ 14a und 14b AVRAG, sondern auch entsprechende Freistellungen nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in den Sozialversicherungsgesetzen berücksichtigt werden. In der Praxis der Pensionsversicherungsträger wird § 238 Abs. 2 Z 2 ASVG bereits in diese Richtung ausgelegt.
Insbesondere auf Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften sollen Familienhospizkarenzen pensionsrechtlich dieselben Auswirkungen entfalten wie auf alle anderen nach diesem Bundesgesetz versicherten Personen. Eine Klarstellung scheint auch insoweit notwendig, da Vertragsbedienstete zwar in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert, jedoch vom Geltungsbereich des AVRAG ausgenommen sind. Entsprechende Ansprüche auf Familienhospizfreistellung sind für diese Bediensteten aber in den bundes- und landesgesetzlichen Dienstrechtsgesetzen enthalten (vgl. z. B. § 29k des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).
Zu Art. 1 Z 37 und 38, Art. 2 Z 19 und 20 sowie Art. 3 Z 28 und 29 (§ 248c Abs. 1 ASVG; § 143 Abs. 1 GSVG; § 134 Abs. 1 BSVG):
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung der besonderen Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen nach § 248c samt Parallelrecht die Honorierung der neben dem Bezug einer Alterspension geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, wobei selbstverständlich von einer (regulären) Alterspension „nach Erreichung des Regelpensionsalters“ ausgegangen wurde.
Würde man hingegen die gesetzliche Bestimmung so auslegen, dass auch zu den mit dem APG eingeführten Sonderformen der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension) ein besonderer Höherversicherungsbeitrag gebührt, so würde dies beim Großteil dieser PensionsbezieherInnen zu einer doppelten Honorierung führen, nämlich einerseits nach § 248c ASVG samt Parallelrecht und andererseits bei Erreichen des Regelpensionsalters nach § 9 APG.
Zur Klarstellung wird § 248c Abs. 1 ASVG samt Parallelrecht entsprechend ergänzt (ausdrückliches Abstellen auf die Erreichung des Regelpensionsalters).
Zu Art. 1 Z 39, Art. 2 Z 18 und Art. 3 Z 27 (§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG; § 129 Abs. 4 lit. b GSVG; § 120 Abs. 4 lit. b BSVG):
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, wurden die bislang als Ersatzzeiten zu berücksichtigenden Zeiten durch Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung abgelöst. Im Leistungsrecht der Pensionsversicherung wurden die Rangordnungsregeln bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungsmonaten (§ 233 ASVG samt Parallelrecht) entsprechend angepasst, das heißt um Monate der Teilpflichtversicherung im Rang von leistungswirksamen Ersatzmonaten ergänzt. Nunmehr sollen auch die Bestimmungen über die Wanderversicherung eine entsprechende Anpassung erfahren.
Zu Art. 1 Z 40 und 42, Art. 2 Z 22 und Art. 3 Z 31 (§§ 265 Abs. 1 und 294 Abs. 5 ASVG; § 151 Abs. 5 GSVG; § 142 Abs. 5 BSVG):
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der redaktionellen Klarstellung.
Zu Art. 1 Z 41, Art. 2 Z 21 und Art. 3 Z 30 (§ 292 Abs. 4 lit. p ASVG; § 149 Abs. 4 lit. p GSVG; § 140 Abs. 4 lit. p BSVG):
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nach § 292 ASVG samt Parallelrecht sind unter anderem auch Zinserträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung dieser Einkünfte sind einerseits die Pensionsversicherungsträger auf die Angaben der jeweiligen versicherten Person angewiesen, andererseits führt die Anrechnung oft nur geringer Kapitalerträge zu sozialen Härten. Dessen ungeachtet hat sich in der Vergangenheit die auch durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 10 Ob S 265/97) untermauerte Rechtsauffassung durchgesetzt, dass auch geringfügige Erträge bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind.
In vielen Fällen übersteigt der mit der Erhebung und Feststellung der Zinserträge verbundene Verwaltungsaufwand die angestrebte Ersparnis. Im Sinne verwaltungsökonomischer Effizienz und zur Vermeidung sozialer Härten sollen Kapitalerträge in Hinkunft bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht bleiben, wenn sie nach Abzug der Kapitalertragsteuer den Grenzwert von 50 € nicht übersteigen. Wird dieser Wert überstiegen, so sind die Zinserträge in ihrem vollen Umfang zu berücksichtigen.
Zu Art. 1 Z 43 (§ 360 Abs. 3 ASVG):
Die im § 360 Abs. 3 ASVG geregelte Einsichtnahmeberechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes soll auf das (im Zusammenhang mit dem E‑Government‑Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, geschaffene) Adressregister nach den §§ 9 Abs. 1 und 9a des Vermessungsgesetzes ausgedehnt werden.
In der Begründung zum Initiativantrag 309/A XXII. GP, auf dessen Grundlage die Einführung des Adressregisters beschlossen wurde, wurde Folgendes ausgeführt: „Das Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder. Damit soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen und in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise, Orientierungsnummernvergabe und räumlicher Zuordnung bilden. … Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht, effizienter gestaltet und redundante Datenhaltungen vermieden werden.“
Zur besseren Lesbarkeit entfällt die mehrmals vorkommende Wendung „automationsunterstützt geführt“, da durch den Hinweis „auf automationsunterstütztem Weg“ klargestellt ist, dass die Einsichtnahme in alle genannten Register elektronisch erfolgen kann.
Zu Art. 1 Z 44 (§ 360 Abs. 6 ASVG):
Für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband besteht bereits jetzt eine erweiterte Abfragemöglichkeit im Zentralen Melderegister (ZMR) nach § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991: Demnach darf im Wege des Datenfernverkehrs nicht nur der Hauptwohnsitz, sondern der Gesamtdatensatz einer bestimmten Person ermittelt werden.
Die in § 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 weiters vorgesehene Abfragemöglichkeit mit anderen Kriterien als dem Namen steht jedoch den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht zu.
Eine derartige Abfragemöglichkeit würde jedoch die Überprüfung von Angaben antragstellender bzw. meldepflichtiger Personen in Verfahren, bei denen es zu ermitteln gilt, welche Personen (EhepartnerInnen, Lebensgefährten, Angehörige und andere Personen) im gleichen Haushalt mit der versicherten/leistungswerbenden/leistungsbeziehenden Person leben, wesentlich erleichtern.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 360 Abs. 6 ASVG soll die Ermächtigung zu einer eingeschränkten Wohnungsabfrage erteilt werden.
Die Wohnungsabfrage soll nur zur Überprüfung der von der leistungswerbenden oder sonst meldepflichtigen Person verpflichtend anzugebenden Daten verwendet werden dürfen. Weiters kann das Ergebnis einer solchen Anfrage nicht unmittelbar zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals „gemeinsamer Haushalt“ führen, sondern nur als Anhaltspunkt für eine weitere Ermittlungstätigkeit dienen, da die Begriffe „gemeinsamer Haushalt“ und „Wohnort“ nicht gleichgesetzt werden dürfen. Trotz einer solchen Abfragemöglichkeit wären selbstverständlich die einschlägigen von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale zum sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsbegriff wie bisher zu beachten.
In § 360 Abs. 6 ASVG wird derzeit die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband mit dem ZMR geregelt. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die „Wohnungsabfrage“ steht im Zusammenhang mit dem ZMR‑Verfahren und soll zu den bereits bestehenden Regelungen hinzugefügt werden.
Die vorgeschlagene Abfragemöglichkeit steht weiters unter den einschränkenden Vorgaben des § 360 Abs. 1 ASVG, des Meldegesetzes 1991 selbst sowie der allgemeinen Bestimmungen über den Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz 2000 und der Datenschutzverordnung für die Sozialversicherung.
Zu Art. 1 Z 45, Art. 2 Z 23 und Art. 3 Z 34 (§ 434 Abs. 2 ASVG; § 207 Abs. 2 GSVG; § 195 Abs. 2 BSVG):
Mit dem E‑Government‑Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, wurde für Personen, die weder im Melderegister noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, die Möglichkeit einer Eintragung ins Ergänzungsregister für Zwecke des elektronischen Nachweises ihrer eindeutigen Identität geschaffen (siehe § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 leg. cit.).
Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll der Nachweis einer Vertretungsbefugnis natürlicher Personen, die vom Verbandsvorstand oder vom Vorstand eines Sozialversicherungsträgers übertragen wird, durch Eintragung in das Ergänzungsregister ermöglicht werden, um so in der Praxis die Ermittlung der vertretungsbefugten Personen zu erleichtern.
Zu Art. 1 Z 46 und 47, Art. 2 Z 26 und 27 sowie Art. 3 Z 37 und 38 (§ 459c Abs. 1 und 3 ASVG; § 229d Abs. 1 und 3 GSVG; § 217b Abs. 1 und 3 BSVG):
Nach § 459c ASVG samt Parallelrecht haben die Abgabenbehörden des Bundes zum Zweck der Feststellung der Höhe der Witwen(Witwer)pension den Pensionsversicherungsträgern auf Anfrage bestimmte Daten zu übermitteln. Das einschlägige Übermittlungsverfahren ist vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Möglichkeit der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen zwei Klarstellungen getroffen werden:
Zum einen wird - in Angleichung an die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 130, erfolgte Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Pensionsberechnung in bestimmten Fällen - normiert, dass zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Person die Daten aus den letzten vier (und nicht bloß aus den letzten zwei) Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt zu übermitteln sind. Zum anderen wird expressis verbis festgeschrieben, dass die Bestimmung des Übermittlungsverfahrens im Verordnungsweg zu erfolgen hat.
Zu Art. 1 Z 48 und 50 (§§ 506a und 642 Abs. 4 ASVG):
Für den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von Haftentschädigung wird als Beitragsgrundlage derzeit das 30-fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres herangezogen.
Da für Zeiten einer Haftentschädigung ab dem 1. Jänner 2005 für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, Gutschriften in das Pensionskonto einfließen, soll § 506a ASVG - entsprechend den Regelungen für das Pensionskonto - dahingehend angepasst werden, dass für die Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage von einer Jahresbetrachtung auszugehen ist (wobei als Divisor für die Ermittlung des Tageswertes die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung gilt).
Zu Art. 1 Z 49 (§ 585 ASVG):
Da die Altersteilzeitregelung nach dem AlVG zeitlich unbegrenzt gilt, soll dies auch für die korrespondierende ASVG-Bestimmung der Fall sein.
Zu Art. 2 Z 2 bis 5 (§§ 6 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 1 und 2 GSVG):
Nach derzeitiger Rechtslage besteht im Fall des unbekannten Aufenthaltes einer nach dem GSVG versicherten Person keine Möglichkeit die Pflichtversicherung zu beenden. In solchen Fällen werden – trotz Beitragspflicht – keine Beiträge zur Sozialversicherung geleistet. Somit entsteht ein beträchtlicher administrativer Aufwand, bis schließlich die nicht einbringlichen Beiträge abzuschreiben sind.
Es soll daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die Versicherung von Amts wegen nach sechs Monaten des unbekannten Aufenthaltes der versicherten Person zu beenden, und zwar mit Bescheid, der durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen ist.
Das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei unbekanntem Aufenthalt und aufrechter Gewerbeberechtigung stellt systematisch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung dar. Es ist daher auch eine Regelung für den Fall erforderlich, dass dem Versicherungsträger nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei unverändert aufrechter Gewerbeberechtigung erneut ein Aufenthalt der versicherten Person bekannt wird. Mit der neuerlichen Kenntniserlangung des Versicherungsträgers von einem Aufenthalt soll daher die Pflichtversicherung „wieder aufleben“.
Zu Art. 2 Z 12 (§ 35 Abs. 3 GSVG):
§ 27 Abs. 8 GSVG wurde durch das Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 92, aufgehoben. Daher ist auch der zweite Satz des § 35 Abs. 3 GSVG obsolet.
Zu Art. 2 Z 14 (§ 44 Abs. 2 GSVG):
Mit der vorgeschlagenen Zitierungsanpassung in § 44 Abs. 2 Z 2 GSVG, der die Dotierung des Unterstützungsfonds für den Bereich der Pensionsversicherung regelt, soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.
Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 104/2004, wurde § 34 Abs. 1 GSVG aufgehoben, zumal der darin geregelte Bundesbeitrag aus dem Steueraufkommen der Versicherten (unter Heranziehung des Beitragsaufkommens eines Geschäftsjahres) nunmehr als Partnerleistung des Bundes in § 27 GSVG geregelt ist.
§ 44 Abs. 2 Z 2 GSVG ist an diese geänderte Rechtslage dahingehend anzupassen, als nunmehr für Zwecke der Dotierung des Unterstützungsfonds auf die Versicherungsbeiträge nach § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG abzustellen ist. Diese Norm schreibt den (vollen) Pensionsversicherungsbeitrag – unter Einschluss der Partnerleistung des Bundes – im Ausmaß von 22,8 % der Beitragsgrundlage fest.
Zu Art. 2 Z 17 und Art. 3 Z 26 (§ 127b Abs. 4 GSVG; § 118b Abs. 4 BSVG):
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2008, G 254/07‑6, die Wortfolge „binnen sechs Monaten“ in § 70 Abs. 4 ASVG (betreffend eine Frist für die Antragstellung auf Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen für politische Mandatare und Mandatarinnen) als verfassungswidrig aufgehoben; siehe dazu die Kundmachung BGBl I Nr. 58/2008.
Die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG sind entsprechend anzupassen.
Zu Art. 2 Z 24 und Art. 3 Z 35 (§ 219 Abs. 2a GSVG; § 207 Abs. 2a BSVG):
Diese Änderung dient der redaktionellen Klarstellung.
Zu Art. 2 Z 25 (§ 229a Abs. 1 GSVG):
Auch ausländische Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit können - etwa auf Grund der EWG‑Verordnung 1408/1971- in die Beitragsgrundlage nach dem GSVG fallen; weiters ist - etwa für die Beurteilung einer allfälligen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG - auch die Übermittlung allfälliger Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten nach der Anlage 2 zum BSVG erforderlich.
Die ausdrückliche Anführung der genannten Einkünfte im Katalog der von den Abgabenbehörden des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zum Zweck der Beitragsbemessung zu übermittelnden Daten dient der Klarstellung.
Bei der Anwendung dieser Regelung ist ergänzend auf die unverändert weiterhin gültige Sonderregelung des § 2 SV‑EG Bedacht zu nehmen.
Zu Art. 3 Z 1, 2 und 41 (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d und Anlage 2 Z 10 zum BSVG):
Selbständige Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, gelten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984 generell als land(forst)wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn ein entsprechendes Verhältnis der Nähe und Unterordnung zum Hauptbetrieb besteht. Diese Tätigkeiten begründen nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG die bäuerliche Pflichtversicherung.
Zur Klarstellung bzw. als Maßnahme zur Rechtssicherheit soll die zitierte Generalklausel sowohl in den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG als auch in die Anlage 2 zum BSVG einfließen.
Zu Art. 3 Z 3, 4, 9, 11, 16 und 22 (§§ 2 Abs. 1 Z 1a, 3 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1, 9 und 10 sowie 33 Abs. 1 BSVG):
Landwirte und Landwirtinnen üben verstärkt die Praxis, ihre Betriebe in Gestalt von Gesellschaftskonstruktionen zu führen, in denen oft der gesamte Personenkreis des Familienverbandes involviert bleibt. Dies führt zur faktischen Versicherungsfreiheit selbst der persönlich haftenden GesellschafterInnen solcher Gesellschaften.
Eine allfällige Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG scheidet mangels Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 und 23 EStG 1988 aus, eine Pflichtversicherung nach dem BSVG scheitert an der vermeintlichen Nichterfüllung der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr, selbst wenn der Unternehmensgegenstand der Personengesellschaft ausschließlich in der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes besteht und die daraus erzielten Einkünfte nach § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ zu versteuern sind.
Um für die in Rede stehenden Personen den Versicherungsschutz zu gewährleisten, soll der Katalog der nach § 2 Abs. 1 BSVG Pflichtversicherten - unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2005/08/0022) - entsprechend erweitert werden.
Zu Art. 3 Z 10 und 15 (§ 20 Überschrift und Abs. 8 BSVG):
Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass die für die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG maßgebliche land(forst)wirtschaftliche Betriebsfläche im Eigentum einer juristischen Person (z. B. Österreichische Bundesforste, Stiftungen, Gemeinden, Klöster) steht, die die Bewirtschaftung dieser Fläche im Wege eines Pachtverhältnisses natürlichen Personen überlässt.
In solchen Fällen ist es der Sozialversicherungsanstalt der Bauern praktisch unmöglich, die bestehende Pflichtversicherung von Amts wegen festzustellen. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen daher die in Rede stehenden EigentümerInnen von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben/Flächen in die Bestimmungen über die Auskunftspflicht nach § 20 BSVG einbezogen werden.
Zu Art. 3 Z 12 und 14 (§§ 20 Abs. 1 und 3 BSVG):
In Anlehnung an die Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG erscheint es besonders im Hinblick auf die Umsatzmeldung bei bäuerlichen Nebentätigkeiten geboten, auch der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Möglichkeit zu eröffnen, Beitragsprüfungen an Ort und Stelle des Betriebes vorzunehmen.
Zu Art. 3 Z 13 und 17 (§§ 20 Abs. 2 Z 2 und 23 Abs. 1a und 1b BSVG):
Das BSVG sieht für aufzeichnungspflichtige Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten die Verpflichtung vor, diese bis spätestens 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bekannt zu geben. Diese Frist resultierte aus dem Ziel, einen Gleichklang mit den steuerrechtlichen Erklärungsfristen herzustellen.
Mittlerweile liegt zum einen kein diesbezüglicher Gleichklang mehr vor, da für diesen Bereich die Frist auf den 30. April verschoben wurde. Zum anderen ist der festgesetzte Zeitpunkt für bestimmte Tätigkeiten nach Ansicht der Landwirtschaftskammer Österreich zu knapp bemessen.
Zur Erreichung einer administrativen Vereinfachung soll somit als Termin für die Aufzeichnungen der Einnahmen aus Nebentätigkeiten an die Stelle des 31. März der 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres treten.
Unter einem sollen zwecks Harmonisierung auch die beitragsrechtlichen Fristen nach § 23 Abs. 1a und 1b BSVG entsprechend angepasst werden.
Zu Art. 3 Z 32 und 33 (§ 186 Abs. 3 und 5 BSVG):
Mit diesen Änderungen werden redaktionelle Klarstellungen getroffen.
Zu Art. 3 Z 36 (§ 217 Abs. 2 BSVG):
Nach § 217 BSVG sind die Abgabenbehörden des Bundes verpflichtet, bei der Führung der Versicherungsunterlagen mitzuwirken. So haben sie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern u. a. die erforderlichen Daten über die dem jeweiligen Steuerbescheid zugrunde liegenden Einkünfte aus den land(forst)wirtschaftlichen UnternehmerInnentätigkeiten nach Anlage 2 zum BSVG zu übermitteln; im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG ist auch die Nichterlassung eines Einkommensteuerbescheides wegen mangelnden Einkommens mitzuteilen.
Mit der gegenständlichen Änderung wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Mitwirkungspflicht der Bundesabgabenbehörden den Fall der so genannten kleinen Option nach § 23 Abs. 1b BSVG mit umfasst.
Zu Art. 3 Z 40 (Anlage 2 Z 3.1 zum BSVG):
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 der Gewerbeordnung 1994 („Almausschank“) begründen nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BSVG die bäuerliche Pflichtversicherung. Nunmehr sollen die Tätigkeiten der Verabreichung und des Ausschenkens selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung ausdrücklich in die Systematik der Anlage 2 zum BSVG eingeordnet und damit auch beitragsrechtlich zweifelsfrei erfasst werden.
Zu Art. 4 Z 1 (§ 4 Abs. 1 APG):
Nach § 4 Abs. 1 APG ist zur Erfüllung der so genannten Mindestversicherungszeit für den Anspruch auf Alterspension das Vorliegen von 180 Versicherungsmonaten erforderlich, von denen 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben sein müssen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass es sich bei diesen Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich um Zeiten der Pflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 1 APG) handelt; Zeiten einer freiwilligen Versicherung sind somit nur so weit erfasst, als sie nach § 4 Abs. 5 APG ausdrücklich den Pflichtversicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind.
Zu Art. 4 Z 2 bis 5 (§ 9 APG):
Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll jener Zeitpunkt präzisiert werden, bis zu dem die Korridor- bzw. Schwerarbeitspension bei entsprechender Erwerbstätigkeit wegfällt bzw. ab dem die Leistung infolge des zeitweisen Wegfalls der Korridor- bzw. Schwerarbeitspension zu erhöhen ist, nämlich „der Monatserste“ nach Erreichung des Regelpensionsalters. Damit kann auch der Kalendermonat, in dem die leistungsbeziehende Person das Regelpensionsalter erreicht, für eine Erhöhung der Pensionsleistung berücksichtigt werden, wenn die Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten fällt.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind an die Bestimmungen über die Neubemessung der Pensionsleistung nach § 261b ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung angelehnt.
Zu Art. 4 Z 7 (Anlage 2 zum APG):
In der Praxis sind Fälle aufgetreten, in denen sich die Notwendigkeit ergeben hat, nachzukaufende Beiträge, die bereits vor dem Jahr 1956 fällig waren, entsprechend dem Aufwertungssystem des APG (Anlage 2) aufzuwerten. Aus diesem Grund soll die einschlägige Indexreihe für die Jahre 1950 bis 1955 (unter Heranziehung des Kleinhandelspreisindex 1938) erweitert werden.
Zu Art. 6 Z 1, 2, 5 und 6 (§§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 NVG 1972):
Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG versicherte Person aus dieser Versicherung aus und wird sie nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versicherungspflichtig, so hat der zuständige Pensionsversicherungsträger der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates einen Überweisungsbetrag zu leisten; diesem sind nur Beitragsmonate nach dem vollendeten 22. Lebensjahr und nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 Monaten, die unmittelbar vor dem Ausscheiden liegen müssen, zu Grunde zu legen.
Diese beiden Beschränkungen sollen für Zeiten der Kindererziehung sowie für Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes rückwirkend mit 1. Jänner 2005 entfallen, um eine sachgerechte Anrechnung dieser Zeiten im Zuge eines Überweisungsverfahrens nach § 64 NVG 1972 zu gewährleisten.
Finanzielle Erläuterungen
Klarstellung bezüglich der Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Sparkassen
(§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG):
Diese Rückkehr zum alten Rechtsstand zeitigt keine finanziellen Auswirkungen.
Klarstellung bezüglich der Ausnahme der BilanzbuchhalterInnen von der Pflichtversicherung als freie DienstnehmerInnen
(§ 4 Abs. 4 lit. c ASVG):
Diese Maßnahme ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Ausnahme der Beamten und Beamtinnen von der Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Kindererziehung bzw. Präsenz-/Zivildienst zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung dieser Zeiten im Pensionskonto
(§ 8 Abs. 1a ASVG; § 3 Abs. 4 GSVG; § 4a Abs. 2 BSVG):
Die Vermeidung einer doppelten Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Präsenz-/Zivildienstzeiten im Sozialversicherungs-Pensionskonto und im Pensionskonto des öffentlichen Dienstes betrifft rund 5 000 Fälle und führt zu Mindereinnahmen für die Pensionsversicherung von rund 20 Mio. € pro Jahr ab In‑Kraft‑Treten, da vom FLAF keine Beiträge für diese Teilpflichtversicherungszeiten mehr geleistet werden: Diese Mindereinnahmen beim Kapitel 16 sind allerdings für den Bund kostenneutral, da der FLAF diese Beiträge in das Pensionssystem der Beamten und Beamtinnen zu leisten hat. Gleichzeitig kommt es zu einer Leistungsminderung für diese Fälle der „Mehrfachversicherung“ sodass ab 2025, stetig ansteigend, mit Einsparungen bis zum Jahr 2050 von 40 Mio. € pro Jahr für die Pensionsversicherung und damit für den Bund zu rechnen ist.
Verbesserung der sozialrechtlichen Absicherung der Pflegepersonen
(§§ 18a Abs. 1 und 3 sowie 77 Abs. 6, 8 und 9 ASVG; § 33 Abs. 9 und 10 GSVG; § 28 Abs. 6 und 7 BSVG):
Durch die vollständige Übernahme der Beiträge für die Selbst- und Weiterversicherung durch den Bund ab der Pflegegeldstufe 3 ist mit zusätzlichen 1 000 Versicherten (Stufe 3: 800, Stufe 4: 200) zu rechnen. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen der Pensionsversicherung führen zu einer Minderbelastung beim Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung in gleicher Höhe:
Jahr |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Mio. € |
4 |
4 |
6 |
6 |
7 |
Gleichzeitig entstehen Mehrbelastungen für den Bund, die die oben genannten Beträge um rund 1 Mio. € überschreiten, da sie auch bereits derzeit Selbst- und Weiterversicherte betreffen.
Langfristig entstehen am dem Jahr 2030 im Bereich der Pensionsversicherung Mehraufwendungen von rund 10 Mio. € pro Jahr. Für den Zeitraum 2010 bis 2030 ergibt sich ein stetiger Anstieg von 0 auf 10 Mio. € pro Jahr.
Ausnahme der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Betriebskosten und der künftigen Entwicklungskosten für die e‑card
(§ 31b Abs. 2 und 2a ASVG):
Diese Maßnahme führt indirekt zu geringen Mehraufwendungen der an der e‑card beteiligten Pensionsversicherungsträger. Da die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsträger einer Deckelung unterliegen, wird eine Mehrbelastung für den Bund vermieden.
Modifikation der Bestimmung über die im Leistungsrecht der Pensionsversicherung relevanten Beitragszeiten der Pflichtversicherung
(§§ 225 Abs. 1 Z 1 und 642 Abs. 3 ASVG):
Diese Maßnahme zeitigt beitragsrechtlich keine finanziellen Auswirkungen, leistungsrechtlich führt sie zu Mehraufwendungen von maximal 10 000 € pro Jahr, da sie bestenfalls Einzelfälle betrifft.
Erweiterung der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens für die Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu lassenden Bezüge um Kapitalerträge, die nach Abzug der Kapitalertragsteuer 50 € nicht übersteigen
(§ 292 Abs. 4 lit. p ASVG; § 149 Abs. 4 lit. p GSVG; § 140 Abs. 4 lit. p BSVG):
Diese Maßnahme führt zu geringfügigen Einsparungen beim Verwaltungsaufwand und damit auch beim Kapitel 16, da Verwaltungsaufwand für Bagatellfälle eingespart werden könnte. Der Mehraufwand durch den Entfall von Einsparungen bei der Ausgleichszulage wird von der Pensionsversicherungsanstalt auf ca. 4 000 € pro Monat geschätzt, das sind rund 50 000 € pro Jahr.
Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur Einsicht in das Adressregister nach dem Vermessungsgesetz
(§ 360 Abs. 3 ASVG):
Diese Maßnahme führt zu Einsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen und eventuell auch zu Einsparungen durch Vermeidung von Missbrauch.
Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur „Wohnungsabfrage“ im Zentralen Melderegister
(§ 360 Abs. 6 ASVG):
Diese Maßnahme führt zu Einsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen und eventuell auch zu Einsparungen durch Vermeidung von Missbrauch.
Ermöglichung des Nachweises der Vertretungsbefugnisse der Versicherungsträger im Ergänzungsregister zum Firmenbuch
(§ 434 Abs. 2 ASVG; § 207 Abs. 2 GSVG; § 195 Abs. 2 BSVG):
Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen.
Beibehaltung der Beitragsgrundlage während der Altersteilzeit auch nach dem 30. Juni 2010
(§ 585 ASVG):
Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich eine Anpassung an das AlVG vorgenommen wird.
Statuierung des Endes der Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes ist
(§§ 6 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 1 und 2 GSVG):
Trotz Beitragspflicht werden keine Beiträge entrichtet; somit entstehen nicht quantifizierbare Einsparungen für Pensionsversicherung und Bund, da ein beträchtlicher administrativer Mehraufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge abzuschreiben sind, wegfallen würde.
Erweiterung der Bestimmung über die Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes bei der Datenübermittlung nach dem GSVG durch ausdrückliche Anführung ausländischer Einkünfte
(§ 229a Abs. 1 GSVG):
Diese Maßnahme führt zu Einsparungen durch Verwaltungsvereinfachungen.
Erweiterung des Kreises der nach dem BSVG Pflichtversicherten um GesellschafterInnen von Personengesellschaften
(§§ 2 Abs. 1 Z 1a, 3 Abs. 1 Z 1, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1, 9 und 10 sowie 33 Abs. 1 BSVG):
Durch diese Maßnahme erfolgt die Einführung einer Pflichtversicherung für persönlich haftende GesellschafterInnen einer Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes liegt. Unter der Annahme, dass damit rund 100 Personen mit einer Beitragsgrundlage von durchschnittlich 1 500 € zusätzlich pflichtversichert sind, ergeben sich Mehreinnahmen in der Pensionsversicherung von 270 000 €. Um den gleichen Betrag sinken die Bundesmittel.
Einbeziehung der EigentümerInnen von land(forst)wirtschaftlichen Betrieben/Flächen in die Auskunftspflicht nach § 20 BSVG
(§ 20 Überschrift und Abs. 8 BSVG):
Diese Maßnahme dient der Verwaltungsvereinfachung und führt zu nicht quantifizierbaren, geringfügigen Kosteneinsparungen.
Ermöglichung von Beitragsprüfungen an Ort und Stelle des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
(§§ 20 Abs. 1 und 3 BSVG):
Diese Maßnahme dient der Verwaltungsvereinfachung und führt zu nicht quantifizierbaren, geringfügigen Kosteneinsparungen.
Verschiebung des Termins für die Bekanntgabe der Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten auf den 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres
(§§ 20 Abs. 2 Z 2 und 23 Abs. 1a und 1b BSVG):
Diese Maßnahme ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Klarstellung, dass die Mitwirkung der Bundesabgabenbehörden auch die Fälle der „kleinen Option“ umfasst
(§ 217 Abs. 2 BSVG):
Diese Maßnahme ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Beitragsrechtliche Gleichstellung des Almausschankes mit dem Mostbuschenschank
(Anlage 2 Z 3.1 zum BSVG):
Es sind nicht quantifizierbare, geringfügige Beitragsmehreinnahmen zu erwarten.
Ergänzung des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes nach B‑KUVG und ASVG zur Durchführung der Versicherung von Fremdsprachenassistent/inn/en
(§§ 5 Abs. 1 Z 3c, 8 Abs. 1 Z 2 lit. i, 14 Abs. 1 Z 13, 36 Abs. 1 Z 18, 44 Abs. 1 Z 5 und 52 Abs. 4 Z 5 ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 18 und 23 sowie Abs. 2 Z 2, 5 Abs. 1 Z 4, 6 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 4, 19 Abs. 1 Z 8, 26 Abs. 1 Z 6, 30a und 84 Abs. 1 sowie Überschriften zu Abschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt II/3. Unterabschnitt des Zweiten Teiles B‑KUVG):
Diese Maßnahme ist mit keinen finanziellen Auswirkungen verbunden.
Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bzw. Modifikation der Berücksichtigung von Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes in der Pensionsversicherung der Notarinnen und Notare
(§§ 42 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie 64 Z 2 und 3 NVG 1972):
Mehraufwendungen von höchstens 25 000 € pro Jahr für Einzelfälle.