Entwurf

XXX. Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz)

       Der Nationalrat hat beschlossen:

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:

1. Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;

2. Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt auch das Zusammenwirken der Bundesminister beim Betrieb eines Internetportals für Bürgerinnen und Bürger (Help), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Anwendung, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält und sicherstellen soll, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen verursacht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2.  Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese - unaufgefordert oder auf Verlangen - einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.

2. Unternehmen: Unternehmen gem. § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999 [idF. BGBl. I Nr. XXX/2009].

3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die für ein Unternehmen im Unternehmensserviceportal handelt.

4. Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübertragung zwischen Teilnehmern (§ 5) des Unternehmensserviceportals.

5. Informationsverpflichtungsdatenbank: eine Datenbank, die Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält.

6. Anwendungen: ermöglichen den elektronischen Datenverkehr zwischen Teilnehmern. 

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben.

(2) Der Bundeskanzler hat das Internetportal Help zu führen.

(3) Jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb von Help durch Bereitstellung von Information im Sinne des § 1 Abs. 2 mitzuwirken.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die näheren Bestimmungen durch Verordnung regeln.

(5) Der Bundeskanzler kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung an Help gemäß Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen durch Verordnung regeln.

(6) Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

§ 4. Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils zuständige Behörde und kann sich dabei eines Dienstleisters bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Behörden sind gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

§ 5. (1) Teilnehmer können sein:

1. Unternehmen, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind,

2. Parteienvertreter,

3. Behörden und andere Institutionen (§ 2 Z 1).

(2) Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die

           1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,

           2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder

           3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

Errichtung einer Informationsverpflichtungsdatenbank

§ 6. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Informationsverpflichtungsdatenbank einzurichten und zu führen.

(2) Die Bundesminister und Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an den Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank zu melden.

(3) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise regeln.

Neue rechtsetzende Maßnahmen

§ 7. Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister beim Betreiber der Informationsverpflichtungsdatenbank anzufragen, ob eine diesbezügliche oder ähnliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob eine gemeinsame Nutzung der Informationsverpflichtung möglich ist und gegebenenfalls dies seinem Entwurf zugrunde zu legen. Ist eine gemeinsame Nutzung nicht möglich, so ist zu prüfen, ob die für seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf die bereits bestehende abgestimmt werden kann.

Verweisungen und Inkrafttreten

§ 8. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit ... in Kraft.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 der jeweils zuständige Bundesminister,

           2. hinsichtlich der § 3 Abs. 2 und 5 und § 6 Abs. 1 und 3 der Bundeskanzler,

           3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.