Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sowie das Tierseuchengesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2009 – Beitrag BMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel X1

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 8a Abs. 1 lautet:

§ 8a. (1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die gemäß § 12 zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Gesundheit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fristgerecht jedes Jahr festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln.“

2. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, Abs. 1a und Abs. 2 bis 4 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann entsprechend des jeweiligen Amtsbereiches nur durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bzw. durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgen. Für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1b der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Gesundheit.“

3. § 12 Abs. 8 lautet:

„(8) In regelmäßigen Abständen, ist die wirtschaftliche Entwicklung der Agentur anhand geeigneter von der Agentur vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.“

4. Nach § 13 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Gesundheit versetzt und gleichzeitig der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.“

5. Nach § 13 Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:

„(7b) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2008 dem Veterinärmedizinischen Grenzbeschaudienst angehören, können bis längstens 31. Dezember 2010 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Agentur die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts des Bundes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter.“

6. § 13 Abs. 14 2. Satz lautet:

„Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den in Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 2a genannten Bundesbeamten hat durch den Bereichsleiter des Bereiches nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 zu erfolgen, der dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden ist. “

7. In § 14 Abs. 1 wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die gemäß § 13 Abs. 1b der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen.“

8. § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der in § 13 Abs. 1b und 7b angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2008.“

9. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der § 6a, § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und 13 bis 17, § 8 Abs. 8, § 8a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5a und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b, 2a, 7a, 7b und 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, § 18 Abs. 1 und 1a und § 19 Abs. 19 und 20 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.“

Artikel X2

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 15 lautet:

       „15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die im Eigentum eines Landes steht, stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4.“

2. § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese können auch in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich im Eigentum des Landes befindet, stehen.“

3. § 61 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „oder“ angefügt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. der Tätigkeit der Aufsichtsorgane gemäß § 31 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei Betrieben, bei denen auf Grund der Art oder Menge der be- oder verarbeiteten Waren ein erhöhtes Risiko besteht,“

4. § 61 Abs. 4 und 5 entfallen.

5. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Partei ist auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlass zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 66) ist anzuwenden.“

6. § 95 Abs. 14 entfällt.

Artikel X3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Bund leistet am 1. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2009 dem Hauptverband einen Betrag von xx Millionen Euro, die dieser auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren negativen Reinvermögen zum 31. Dezember 2008 aufzuteilen hat.“

2. § 447a Abs. 5 entfällt.

3. Nach § 642 wird folgender § 643 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. X3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. xxx/2009

§ 643. (1) § 447a Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.

(2) Die Aufteilung der Mittel der Rücklage nach § 447a Abs. 5 hat in der Weise zu erfolgen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse 33 Millionen Euro erhält. Die verbleibenden Mittel sind auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihrer in den Ausgleichsfonds nach § 447a im Jahr 2008 einbezahlten Beiträge aufzuteilen.

(3) Die pauschale Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG in der Höhe von 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen, die bei Versicherungsträgern mit negativem Reinvermögen über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hinausgeht, ist vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend der jeweiligen nicht abziehbaren Vorsteuer des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermögen ist eine derartige Überdeckung vom Hauptverband auf die Krankenversicherungsträger entsprechend deren negativen Reinvermögen des Abrechnungsjahres zu verteilen. Bei der vorläufigen monatlichen Weiterleitung ist vom negativen Reinvermögen des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres auszugehen.“

Artikel X4

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 25a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Weiters kann der Bundesminister für Gesundheit, wenn dies durch die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation gerechtfertigt ist, anordnen, dass Tiere empfänglicher Arten von veterinärpolizeilichen Verbringungsbeschränkungen auf Grund dieses Gesetzes ausgenommen werden, wenn sie einer Schutzimpfung gemäß den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit unterzogen wurden. In diesem Fall hat der Tierhalter die entsprechende Impfung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung dieser Impfung zu tragen. Die Kosten des Impfstoffes sind in diesem Fall vom Bund zu tragen. Die Meldepflichten nach § 12 bleiben unberührt.

(5) Die Gewährung einer Entschädigung aus Bundesmitteln (§§ 48 ff) ist ausgeschlossen, wenn ein Tierbesitzer von einer gemäß Abs. 4 geförderten Impfung keinen Gebrauch macht oder der Impfpflicht gemäß Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt und ein nicht geimpftes Tier in der Folge

           a) auf Grund einer behördlichen Anordnung wegen dieser Seuche getötet worden oder

          b) nach Anordnung der Tötung wegen dieser Seuche verendet oder

           c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung dieser Seuche verendet

ist.“

2. Dem § 77 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.“