Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 5“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

2. Art. I § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

           1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

           2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

3. Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“

4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 3 Abs. 1a und 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“