Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2008, wird wie folgt geändert:
1. In Art. I § 3 Abs. 1a Z 7 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 5“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
2. Art. I § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“
3. Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“
4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 3 Abs. 1a und 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“