Vorblatt

Probleme und Ziele:

Im Hinblick auf eine Verringerung der Umweltgefährdungen, welche von Altlasten oder von illegalen Abfalllagerungen bzw. ‑ablagerungen ausgehen, sollen die erforderlichen Maßnahmen möglichst rasch abgeschlossen werden.

Inhalt/Problemlösung:

Für die (Vor-)Finanzierung von Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen betreffend Altlasten und illegale Abfalllagerungen bzw. Ablagerungen ist grundsätzlich im allgemeinen Budget Vorsorge getroffen. Wenn diese Mittel jedoch erschöpft sind, kann im Jahr 2010 ein bestimmter Betrag aus den Altlastenbeiträgen, die eine zweckgebundene Bundeseinnahme darstellen, verwendet werden.

Alternativen:

Für die Erreichung der Ziele: keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Die Zweckbindung für die Verwendung der Altlastenbeiträge wird für bestimmte Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen aufrecht erhalten. Finanzielle Auswirkungen im Sinne des § 14 BHG sind nicht gegeben.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die Novelle ermöglicht die rasche Umsetzung von Maßnahmen, die Umweltgefährdungen verringern.

Auswirkungen in konsumentschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Zweckbindung für die Verwendung eines Teilbetrags der Altlastenbeiträge für bestimmte Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen soll für das Budgetjahr 2010 aufrecht erhalten werden. Im Übrigen sollen Klarstellungen erfolgen. Die Beschlussfassung im Parlament soll im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes erfolgen.

Besonderer Teil

Zu Art. x1 Z 1 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 7):

Der Verweis auf das Ökostromgesetz soll in Anpassung an die nunmehr alphabetische Aufzählung der Begriffsbestimmungen im Ökostromgesetz richtig gestellt werden.

Zu Art. x1 Z 2 (Art. I § 3 Abs. 2):

Im Hinblick auf die Änderung durch die Novelle BGBl. I Nr. 40/2008 kann der Schlusssatz gestrichen werden.

Zu Art. x1 Z 3 (Art. I § 12 Abs. 4):

Um dem Ziel der Budgetkonsolidierung Rechnung zu tragen, soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, im Jahr 2010 zusätzliche Mittel für Ersatzvornahmen bei Altlasten oder für Ersatzvornahmen oder Sofort­maßnahmen betreffend verwaltungspolizeiliche Aufträge gemäß § 73 oder § 74 des Abfallwirtschafts­gesetzes 2002 (AWG 2002) aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu finanzieren. Die Kostentragung durch den Verpflichteten gemäß § 11 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 wird bei der Finanzierung von Ersatzvornahmen von dieser Bestimmung nicht berührt.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1a) Z 1 bis 6…

§ 3. (1a) Z 1 bis 6 …

           7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

           7. Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, welche für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 verwendet werden,

           8. …

           8. …

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

           1. aufgehoben

           2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

           3. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist

           1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder

           2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2007 und 2008 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür pro Jahr bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.

(4) Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2010 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden. Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit anderen Gebietskörperschaften Vereinbarungen über Beiträge des Bundes zu deren Personal- und Amtssachaufwand für Ersatzvornahmen bei Altlasten abzuschließen; dieser Aufwand ist aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu tragen. § 11 VVG bleibt davon unberührt.

Artikel VII. (1) bis (18) …

Artikel VII. (1) bis (18) …

 

(19) § 3 Abs. 1a und 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.