Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002

Das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).“

2. In § 2 Z 16 lit.a entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.“

4. In § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für die Gewinnung von Wildlingen können in Zulassungseinheiten für ausgewähltes Vermehrungsgut nur jene Baumarten zugelassen werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.“

6. In § 8 Abs. 1 und Abs. 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

7. In § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

8. In § 11 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

9. In § 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

10. In § 12 Abs. 4 Z 7 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

11. In § 12 Abs. 6 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. für Wildlinge der Kategorie quellengesichert die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens,“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

13. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

14. In § 13 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

15. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens für Wildlinge der Kategorie ausgewählt.“

16. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

17. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei der Wildlingsgewinnung gelten nur die Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7. Die Gewinnung von Wildlingen hat vom gesamten Bereich der Zulassungseinheit zu erfolgen.“

18. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

19. In § 15 Abs.1 Z 5 entfällt die Wortfolge“und Forschungszentrum“.

20. § 15 Abs  6 lautet:

„(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

21. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Monat“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

22. In § 16 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

23. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.“

24. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Z 1 bis Z 5“ durch die Wortfolge „Z 1 bis Z 4“ ersetzt.

25. In § 17 Abs. 1 entfällt die Z 5.

26. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient. Das Bundesamt für Wald hat dafür einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen, die darüber eine Entscheidung zu treffen hat.“

27. In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Populus ssp.“ durch „Populus spp.“ ersetzt.

28. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald nur für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen besteht, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen in Zeiten der Unterversorgung festzulegen.“

29. In § 20 Abs. 1 und 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

30. § 20 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ oder „qualifiziert“.“

31. In § 23 Abs. 5 wird das Wort „Populus ssp.“ durch „Populus spp.“ ersetzt.

32. In § 24 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

33. In § 27 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

34. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

35. § 29 Abs. 2 und Abs. 3 entfallen.

36. § 30 Abs. 1 bis Abs. 8 entfallen.

37. § 30 neu lautet:

„Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.“

38. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 entfallen.

39. § 31 neu lautet:

„Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.“

40. In § 32 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

41. In § 33 Abs. 2 und 3 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

42. In Abschnitt 6 lautet die Überschrift „Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer“.

43. In § 34 Abs. 1 und Abs. 3 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebe“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmer“ angefügt.

44. In § 34 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

45. In § 35 Abs. 1 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebe“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmer“ angefügt.

46. In § 35 Abs. 1 wird Z 5 angefügt:

         „5. Ernteunternehmer: ein Zapfen- oder Saatgutbuch.“

47. In § 36 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

48. In § 37 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

49. In § 37 Abs. 5 wird nach dem Wort „Forstpflanzenbetriebes“ die Wortfolge „sowie Ernteunternehmers“ angefügt.

50. In § 38 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Wortfolgen „und Forschungszentrum“.

51. In § 39 entfällt Z 3.

52. In § 39 Z 16 entfällt die Absatzbezeichnung 2.

53. Der bisherige Text des § 39 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

54. Der § 39 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“

55. Dem § 39 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt  zwei Jahre.

(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.“

56. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.“

57. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Forschungszentrum“.

58. § 42 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

59. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.“

60. Der bisherige § 48 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 47“.

61. Der bisherige § 49 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 48“.