Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. Z 1 …

§ 2. Z 1 …

       Z 2 …

       Z 2 …

                c) Pflanzgut:

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.

                c) Pflanzgut:

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).

       Z 3 bis Z 15 …

       Z 3 bis Z 15 …

       Z 16 …

       Z 16 …

                a) auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald;

                a) auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Wald;

       Z 17 …

       Z 17 …

§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hat Inhalt und Form des Zulassungszeichens durch Verordnung festzulegen.

§ 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. …

§ 6. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. …

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, …

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 6 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden. …

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 6 dem Bundesamt für Wald zu melden. …

(8) …

(8) …

 

(9) Für die Gewinnung von Wildlingen können in Zulassungseinheiten für ausgewähltes Vermehrungsgut nur jene Baumarten zugelassen werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.

§ 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

§ 8. (1) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens, dem eine örtliche Besichtigung voranzugehen hat. Die Besichtigung kann entfallen, sofern dem Bundesamt für Wald geeignete Angaben zur Beurteilung des Ausgangsmaterials zur Verfügung stehen. Dem Landeshauptmann ist eine Bescheidkopie zu übermitteln.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 4 dem Bundesamt für Wald zu melden.

(6) …

(6) …

§ 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. …

§ 10. (1) Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ hat der Verfügungsberechtigte beim Bundesamt für Wald zu beantragen. …

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald mit Bescheid zu entscheiden, …

(2) Über die Zulassung hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid zu entscheiden, …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.

(7) Der Verfügungsberechtigte hat jede Veränderung der Anforderungen für die Zulassung gemäß Abs. 5 dem Bundesamt für Wald zu melden.

(8) …

(8) …

§ 11. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, …

§ 11. (1) Das Bundesamt für Wald hat ein nationales Register getrennt nach Art des Ausgangsmaterials, …

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.

(2) Das Bundesamt für Wald hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft die nationale Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen bekanntzugeben.

(3) …

(3) …

§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat

§ 12. (1) Der Ernteunternehmer hat

           1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden;

           1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Ernte unterliegt der …

(4) Die Ernte unterliegt der …

           7. eine Kopie des Stammzertifikates an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.

           7. eine Kopie des Stammzertifikates an das Bundesamt für Wald zu senden.

(5) …

(5) …

(6) Z 1 bis Z 2 …

(6) Z 1 bis Z 2 …

 

           3. für Wildlinge der Kategorie quellengesichert die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens.

(7) …

(7) …

 

(8) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

§ 13. (1) Der Ernteunternehmer hat …

§ 13. (1) Der Ernteunternehmer hat …

           1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens einen Monat und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,

           1. den beabsichtigten Beginn der Ernte spätestens eine Woche und den tatsächlichen Beginn drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;

           5. von jeder Zulassungsheinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

           5. von jeder Zulassungsheinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald einzusenden.

(2) …

(2) …

(3) Z 1 bis Z 2 …

(3) Z 1 bis Z 2 …

 

           3. die Baumarten, Inhalt und Form des Zulassungszeichens für Wildlinge der Kategorie ausgewählt.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.

(7) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

 

(8) Bei der Wildlingsgewinnung gelten nur die Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7. Die Gewinnung von Wildlingen hat vom gesamten Bereich der Zulassungseinheit zu erfolgen.

§ 15. (1) Der Ernteunternehmer hat …

§ 15. (1) Der Ernteunternehmer hat …

           1. bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens einen Monat vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; in sachlich begründeten Fällen kann die Frist von einem Monat unterschritten werden,

           1. bei beabsichtigter Beerntung die Ergebnisse der Blühbeobachtungen spätestens eine Woche vorher vorzulegen und den tatsächlichen Beginn der Beerntung drei Werktage vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen;

           5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

           5. von jeder Zulassungseinheit die Einzelbaumproben mit der Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald einzusenden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 nachträglich mit Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für ungültig erklärt werden.

(6) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

§ 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens einen Monat und den tatsächlichen …

§ 16. (1) Der Inhaber eines Forstpflanzenbetriebs hat die beabsichtigte Gewinnung von vegetativem Pflanzgut und von vegetativen Pflanzenteilen aus zugelassenem Ausgangsmaterial spätestens eine Woche und den tatsächlichen …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu senden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Kopie des Stammzertifikats an das Bundesamt für Wald zu senden.

 

(5) Das Stammzertifikat kann nach erfolgter Überprüfung durch das Bundesamt für Wald bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachträglich mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

§ 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 5 zu verfahren: …

§ 17. (1) Mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial ist nach Maßgabe der Z 1 bis Z 4 zu verfahren: …

Z 1 bis Z 4 …

Z 1 bis Z 4 …

           5. aus Naturverjüngung gewonnene Pflanzen (Wildlinge) der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um die Kategorie „quellengesichert“ handelt.

 

(2) bis (4) ….

(2) bis (4) ….

(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient und eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

(5) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien gemäß Abs. 1 entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung der Kategorien gemäß Abs. 1 dient. Das Bundesamt für Wald hat dafür einen Antrag bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu stellen, die darüber eine Entscheidung zu treffen hat.

(6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus ssp. – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. …

(6) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen Populus spp. – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. …

(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen bestehen, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung, die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.

(7) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation darf mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald nur für Vermehrungsgut der Kategorie „ausgewählt“ eine Massenvermehrung aus Saatgut erzeugt werden, die aus nicht festgelegten Anteilen von Klonen besteht, die mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit hergestellt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen in Zeiten der Unterversorgung festzulegen.

(8) bis (11) …

(8) bis (11) …

§ 20. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat die Vermengung von Saatgut …

§ 20. (1) Das Bundesamt für Wald hat die Vermengung von Saatgut …

Z 1 …

Z 1 …

           2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“

           2. verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ oder „qualifiziert“.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.

(5) Für das gemischte Saatgut ist vom Bundesamt für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Mischungskomponenten identifiziert.

§ 23. (1) bis (4) …

§ 23. (1) bis (4) …

(5) Im Falle von Populus ssp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.

(5) Im Falle von Populus spp. dürfen Setzstangen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten angegeben ist.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

§ 24. (1) Vermehrungsgut darf aus Drittländern nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (Einfuhrbewilligung).

(2) …

(2) …

§ 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald eingeführt werden.

§ 27. (1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden.

(2) …

(2) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. …

(2) Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. …

(3) …

(3) …

§ 29. (1) Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

§ 29. Die Einfuhrbewilligung bildet bei der Überführung von Saatgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Die Zollstelle hat eine Probe des Saatgutes zu entnehmen und zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Ver-ordnung das Mindestgewicht der Probe für die einzelnen Baumarten festzulegen.

 

§ 30. (1) Die fachliche Kontrolle von eingeführtem Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Kontrollorgan) durchzuführen.

§ 30. (1) bis (8) …entfallen

(2) Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat die nach dem Ort der Überführung der Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vom

 

           1. voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und

 

           2. Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege

 

zu verständigen.

 

(3) Das Kontrollorgan hat sich nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

 

(4) Das Kontrollorgan hat vorerst zu prüfen, ob zu der Sendung die Einfuhrbewilligung und das amtliche Zeugnis (§ 24 Abs. 2 Z 1) vorliegen.

 

(5) Liegen die Unterlagen gemäß Abs. 4 vor, so hat das Kontrollorgan zu prüfen, ob das einzuführende Pflanzgut

 

           1. mit den Angaben in der Einfuhrbewilligung und dem amtlichen Zeugnis übereinstimmt,

 

           2. den in der Bewilligung allenfalls vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen entspricht und

 

           3. gesund, von guter Wuchsform und von guter Bewurzelung ist.

 

(6) Das Kontrollorgan hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und auch das Verkehrsunternehmen außerstande ist, diese Hilfe zu leisten oder eine solche Hilfeleistung ablehnt.

 

(7) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag über die Zulässigkeit der Einfuhr des Pflanzguts mit Bescheid zu entscheiden.

 

(8) Der Freigabeschein und der Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald über die Zulässigkeit der Einfuhr bilden für die Überführung von Pflanzgut in den zollrechtlich freien Verkehr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

 

 

§ 30. Der Inhaber der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt für Wald eine Woche vor Eintreffen der Pflanzenlieferung zu verständigen und den Tag der tatsächlichen Einfuhr bekannt zu geben. Das Bundesamt für Wald hat sich nach Einlangen der Sendung unverzüglich an den Ort der zollamtlichen Abfertigung zu begeben und bei dieser anwesend zu sein.

§ 31. (1) Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt und für Pflanzgut überdies ein Freigabeschein oder ein Bescheid des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gemäß § 30 Abs. 7 ausgestellt wurde. Die durch die Bezeichnung der Herkunft ergänzte Geschäftszahl der Einfuhrbewilligung ersetzt das Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Z 1), im Falle der Einfuhr von vegetativem Vermehrungsgut die Baumzuchtnummer (§ 10 Abs. 4 Z 2).

§ 31. (1) und (2) … entfallen

(2) Das Inverkehrbringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen zehn Werktagen nach der Probenahme dies nicht mit Bescheid untersagt.

 

 

§ 31. Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.

§ 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

§ 32. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.

(2) Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht und gemäß § 1 Abs. 3 nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.

(3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.

(3) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden. Das Bundesamt für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Überwachung

Überwachung

Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernte­unternehmer

§ 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe

§ 34. (1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer

Z 1 bis Z 3 …

Z 1 bis Z 3 …

(2) …

(2) …

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt und Forschungs­zentrum für Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesamt für Wald unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebes mitzuteilen. Das Bundesamt Wald führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.

§ 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben folgende Aufzeichnungen zu führen:

§ 35. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben folgende Aufzeichnungen zu führen:

Z 1 bis Z 4 …

Z 1 bis Z 4 …

 

           5. Ernteunternehmer: ein Zapfen- oder Saatgutbuch.

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungs­behörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinn des § 2 Z 16 lit. c betrauen.

(2) Das Bundesamt für Wald und der Landeshauptmann können Betriebskontrollen durchführen. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Betriebskontrollen die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen sowie juristische Personen im Sinn des § 2 Z 16 lit. c betrauen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald befasst werden.

(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wald befasst werden.

(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn

(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes sowie Ernteunternehmers kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn

Z 1 und Z 2 …

Z 1 und Z 2 …

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.

§ 38. (1) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu übermitteln.

(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.

(2) Das Bundesamt für Wald hat den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Kontrolle der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut zu leisten.

(3) …

(3) …

§ 39. Wer

§ 39. (1) Wer

           1. Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;

           1. Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;

           2. den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           3. das gewonnene Vermehrungsgut entgegen § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. 5 ohne Kopie des Stammzertifikats verbringt;

 

           4. den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           4. den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

       Z 5 bis Z 15 …

       Z 5 bis Z 15 …

         16. entgegen § 30 Ab.s 2 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;

16.  entgegen § 30 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt

       Z 17 bis Z 22 …

       Z 17 bis Z 22 …

begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der Z 1 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 € und im Fall der Z 22 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

 

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

 

(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

§ 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald richten sich nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, erlassenen Tarif.

§ 41. (1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald richten sich nach dem gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als öffentliche Anstalt errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz) BGBl. I Nr. 83/2004 i. d. F. BGBl. I Nr. 87/2005, erlassenen Tarif.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald das AVG und VStG anzuwenden.

§ 42. (1) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, hat das Bundesamt für Wald das AVG und VStG anzuwenden.

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. …

(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Wald ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. …

(3) …

(3) …

§ 44. (1) Vermehrungsgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf entsprechend den Vorschriften dieser Gesetze in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

§ 44. (1) Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 48. Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 47. Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 49. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 48. Dieses Bundesgesetz tritt mit xxxxx in Kraft.