Entwurf

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs.1 Z 8 wird die Wortfolge „des Qualitätsklassengesetzes“ durch die Wortfolge „des Vermarktungsnormengesetzes“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 Z 10 erhält folgende Fassung:

       „10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;“

3. In § 8 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Qualitätsklassengesetz“ durch das Wort „Vermarktungsnormengesetz“ ersetzt.

4. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:

           1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

           2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.“

5. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bodenfruchtbarkeit“ die Wortfolge „und Bodenschutz“ eingefügt.