Vorblatt

Problem/Inhalt:

Aufgrund der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (IT), BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Verpflichtungen sind in Österreich verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen zu erfüllen. Die dadurch erforderlichen Arbeiten sollen – soweit sie in den Tätigkeitsbereich der AGES fallen - explizit als Aufgaben der AGES in das GESG aufgenommen werden.

Weiters soll in das GESG ausdrücklich eine Zuständigkeit der AGES für fachliche Belange des Bodens aufgenommen werden, da diese – obwohl derzeit im GESG nicht ausdrücklich angeführt - zur Erfüllung anderer Verpflichtungen der AGES wahrgenommen werden müssen und in der Praxis auch wahrgenommen werden.

Alternative:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kosten:

Die gegenständliche Novelle verursacht keine zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Mit der Ratifizierung des Internationalen Vertrages über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (IT), BGBl. III Nr. 98/2006, muss Österreich den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen.

Bis zur Errichtung der AGES im Jahre 2002 waren u.a. das Bundesamt für Agrarbiologie und das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft jene Stellen in Österreich, zu deren Aufgaben explizit die Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die landwirtschaftliche Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials zählte. Mit der Errichtung der AGES wurden diese beiden Ämter zwar in die Agentur übergeleitet, die Aufgaben betr. pflanzengenetischer Ressourcen als solche wurden jedoch nicht gesetzlich übertragen, sodass die AGES zwar die institutionellen Voraussetzungen und das Know-How für die Arbeiten im Bereich pflanzengenetischer Ressourcen besitzt, für diesbezügliche Tätigkeiten jedoch keine entsprechende gesetzliche Basis vorhanden ist.

Um diese Basis zu schaffen und damit auch die Abwicklung des IT langfristig zu gewährleisten, sollen mit gegenständlichem Gesetzentwurf Aufgaben betreffend pflanzengenetische Ressourcen explizit als Aufgaben der AGES in das GESG aufgenommen werden.

Weiters soll durch gegenständliche Novelle auch der landwirtschaftlich genutzte Boden in das GESG aufgenommen werden. Denn die fachliche Auseinandersetzung mit Fragen landwirtschaftlich genutzter Böden ist für die Erfüllung mehrerer Aufgaben der AGES unabdingbar, insbesondere

                         - im Zusammenhang mit der Vollziehung des DMG,

                         - die Koordination des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz und

                         - um dem BMLFUW und anderen öffentlichen Stellen als Experte zur Verfügung stehen zu können  (z. B. Evaluierung des Programms für die ländliche Entwicklung).

Eine explizite Nennung des Fachbereiches „landwirtschaftlich genutzter Böden“ findet sich im GESG bisher allerdings nicht. Dies soll nun im Interesse der Vollständigkeit und Klarheit erfolgen. Damit wird die gem. Art. 15 B-VG gegebene Zuständigkeit der Länder für landwirtschaftlich genutzten Boden in keiner Weise berührt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die gegenständliche Novelle wird keine zusätzlichen Kosten verursachen. Sie regelt unter anderem, welchen Beitrag die AGES bei der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des IT zu leisten hat. Da die AGES aus der Bundesverwaltung ausgegliedert ist, obliegt es ihrer Geschäftsführung, dafür Sorge zu tragen, dass die AGES Standort Linz die erforderlichen Mittel erhält. Wie hoch diese Mittel für Arbeiten im Zusammenhang mit dem IT sein werden, geht aus der damaligen Regierungsvorlage (514 der Beilagen XXII. GP) hervor, wobei es aufgrund von Verzögerungen beim Beginn der Arbeiten zu einer gewissen zeitlichen Verschiebung gekommen ist.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 8) und zu Z 3 (§ 8 Abs. 2 Z 12):

Da das Qualitätsklassengesetz 1967 mit In-Kraft-Treten des Vermarktungsnormengesetzes, BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft getreten ist, ist eine entsprechende Richtigstellung im GESG erforderlich.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 2 Z 10):

Durch diese Bestimmung soll der bisherige § 8 Abs. 2 Z 10 um die fachliche Auseinandersetzung mit landwirtschaftlich genutzten Böden, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben der AGES erforderlich ist – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Düngemittelgesetz –, ergänzt werden.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2a):

Die Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen sind wichtige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des IT, insbesondere zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen. Derzeit sind damit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches befasst:

                         - die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau,

                         - die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein,

                         - die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und

                         - das Bundesamt für Wald.

Die AGES hat zwar diese Aufgaben – soweit nicht obige Bundesanstalten bzw. –ämter dafür zuständig sind - bisher auch schon erfüllt, zumal sie die Ausstattung hiefür vom Bundesamt für Agrarbiologie und vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft übernommen hat, nunmehr sollen diese Tätigkeiten jedoch im Gesetz verankert werden, um langfristig die Erfüllung der sich aus dem IT ergebenden Aufgaben sicherzustellen.

Die Verpflichtungen aufgrund des IT gehen jedoch über die Erhaltung, Sammlung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen hinaus. Es sind auch andere Aufgaben zu erfüllen, wie etwa die Abgabe von Material, die sich zwar direkt aus dem IT ergibt, die jedoch voraussetzt, dass angemessene Mengen vermehrt und bereitgestellt werden, oder etwa die internationale Zusammenarbeit und Teilnahme an Projekten, die ebenfalls von der AGES wahrgenommen werden sollen.

Die in § 8 Abs. 3 Z 3, 5, 6 und 8 GESG angeführten Aufgaben der AGES gelten auch für Verpflichtungen, die sich aus dem IT ergeben.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 4):

Diese Ergänzung stellt lediglich eine redaktionelle Richtigstellung dar, da die korrekte Bezeichnung dieses als Kommission im Sinne des § 8 des Bundesministeriumsgesetzes 1986 eingerichteten Beirates „Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz“ lautet.