Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs.5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.“

2. § 5a entfällt.

3. In § 10  Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.“

4. 14 Abs.2 lautet:

„(2) Natürliche oder juristische Personen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführen, haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.“

5. In  § 34 werden folgende Abs.6 bis 8 angefügt:

„(6) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Exporteur beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen.

(7)  Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen  zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.

(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Exporteur keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.“

6. § 36 Abs.1 Z  19 lautet:

       „19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23, insbesondere einschließlich des Verbringens entgegen § 23 Abs. 1 Z 1, in das Bundesgebiet verbringt,“

7. § 36 Abs. 1 wird folgende Z 31 angefügt:

       „31. entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,“