Vorblatt

Problem:

Es besteht aufgrund von Vorschriften von Drittländern die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die innerstaatlichen Anforderungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen zu erlassen. Weiters wären die Vorschriften hinsichtlich der Probenahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes anzupassen. Es erscheint ebenso erforderlich, die Vorschriften für die Durchführung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu ergänzen. Im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht auch Bedarf an der Klarstellung der phytosanitären Einfuhrerfordernisse.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften für Ausführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen hinsichtlich der Verpflichtung zu Registrierung, Kennzeichnungs- und Verplombungssystemen und phytosanitären Sicherstellungen aufgenommen werden. Bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern soll es zu einer Neuausrichtung der Kontrollen kommen. Die bisherigen Probenahmevorschriften sind mit der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr kongruent und sollten daher entfallen. Weiters erscheint eine Ergänzung der Strafbestimmung hinsichtlich der Ahndung der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ohne gültiges Pflanzengesundheitszeugnis im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angebracht.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern verursacht Kosten in Höhe von ca. 18 500 EUR.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Anpassung der Vorschriften beim Export dient der Möglichkeit, auf phytosanitäre Anforderungen von Drittländern rasch zu reagieren und dient somit der österreichischen Exportwirtschaft und hat somit positive (wenn auch nicht präzise kalkulierbare) Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine Auswirkungen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen einerseits der Durchführung von internationalem Recht und stehen in Einklang mit diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Andererseits dienen die Vorschriften der Anpassung an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und stehen somit im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Es besteht aufgrund von Vorschriften von Drittländern die Notwendigkeit, Durchführungsvorschriften für die innerstaatlichen Anforderungen bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen zu erlassen. Durch den vorliegenden Entwurf sollen Vorschriften für Ausführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen geregelten Gegenständen hinsichtlich der Verpflichtung zu Registrierung, Kennzeichnungs- und Verplombungssystemen sowie phytosanitären Sicherstellungen aufgenommen werden.

Weiters wären die Vorschriften hinsichtlich der Probenahme der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes anzupassen. Die bisherigen Probenahmevorschriften sind mit der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr kongruent und sollten daher entfallen.

Es erscheint ebenso erforderlich, die Vorschriften für die Durchführung der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz zu ergänzen, es soll zu einer Neuausrichtung der Kontrollen mit Schwerpunktverlagerung an die Ersteintrittstellen kommen.

Die vorgeschlagenen Strafbestimmungen sind einerseits aufgrund der Ergänzung der Regelungen für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Drittländer erforderlich. Andererseits erscheint aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis eine Klarstellung der Regelungen dahingehend erforderlich, dass, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schmuggel artenschutzrechtlich geschützter phytosanitär kontrollpflichtiger Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, effektive Strafbestimmungen zur Ahndung der Einfuhr derartiger Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vorliegen.

Finanzielle Auswirkungen:

Bisher wurden rund 900 Kontrollen pro Jahr anlässlich der Überprüfung von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern durchgeführt.

Durch die Umstellung des Kontrollsystems auf Schwerpunktkontrollen an Ersteintrittstellen in Verbindung mit einer risikobasierten Überwachung im Inland ist von einer deutlichen Verringerung der Kontrolltätigkeit auszugehen. Durch diesen risikobasierten Ansatz soll es bei einem vergleichbaren Grad an phytosanitärer Sicherheit zu einer spürbaren Entlastung der betroffenen Wirtschaftskreise kommen. Die Auslastung der Kontrolle an der Ersteintrittstelle (das ist jener Ort, an dem eine kontrollpflichtige Sendung erstmals in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eintritt) ist naturgemäß gewissen Schwankungen der Handelsströme unterworfen, es wird jedoch von durchschnittlich 100 Kontrollen pro Jahr ausgegangen, wobei eine Kontrolldauer von 1,5 Stunden (einschließlich der notwendigen Reisezeit) angenommen wird. Die Kontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2/B (GL – A2/4) vorgenommen werden, so dass 150 Stunden zu je 34,98 EUR (einschließlich Zuschlägen für Sachaufwand und Verwaltungsgemeinkosten) anzusetzen sind.

Die risikobasierte Überwachung im Inland ist zwar auch abhängig vom Auftreten spezifischer Schadorganismen, es wird aber auch hier von maximal 100 Kontrollen pro Jahr auszugehen sein. Aufgrund des höheren Anteils an Reisezeit wird hier von einer durchschnittlichen Kontrolldauer von 2 Stunden ausgegangen. Somit werden 200 Stunden Kontrolldauer (Vollziehung durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2/B, A 2/GL-A 2/4) zu je 34,98 EUR anzusetzen sein.

An Personalkosten für Zeitaufwand, berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, ist somit von ca. 12 240 EUR auszugehen. An Raumkosten für 2 Kontrollorgane (Standort Wien, einfacher Nutzungswert) werden 2990 EUR angesetzt. An Laborkosten ist bei maximal 20 repräsentativen Proben pro Jahr von Kosten von 3000 EUR auszugehen. Des weitern fallen Schulungskosten von 260 EUR pro Jahr an.

Es werden anlässlich der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern voraussichtlich Gesamtkosten von 18 490 EUR pro Jahr entstehen. Eine kostendeckende Gebühr steht den anlässlich der Kontrolle an der Ersteintrittstelle auflaufenden Kontrollkosten in jedem Einzelfall gegenüber, den anlässlich der risikobasierten Überwachung auflaufenden Kosten steht eine kostendeckende Gebühr in jenen Fällen gegenüber, in denen von der zuständigen Behörde eine Übertretung der einschlägigen Vorschriften festgestellt wurde.

Die anlässlich der Vollziehung der Exportvorschriften anfallenden Kosten können nicht seriös kalkuliert werden, da der anfallende Arbeitsaufwand in jedem Fall von den Anforderungen der Drittländer abhängt. Es ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass die Erstellung der Bescheide betreffend die Aufnahme in das amtliche Register durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A1/A (A1/GL-A 1/4) zu erfolgen hat. Die Vornahme von Kontrollen in den Betrieben oder beispielsweise die Anbringung von Plomben hat dagegen durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 2/B (A 2/GL-A 2/4) zu erfolgen. Den dabei jeweils anfallenden Aufwendungen steht jedenfalls eine kostendeckende Gebühr gegenüber.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 2 B- VG:

Warenverkehr mit dem Ausland.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs.5):

Die bisher in § 5a Abs. 4 enthaltene Bestimmung soll aus Gründen der Klarstellung in § 5 als eine die Kontrollorgane treffende Verpflichtung aufgenommen werden.

Zu Z 2 (Entfall § 5a):

Die bisher bestehenden Regelungen hinsichtlich der Probenahme sind mit der nunmehrigen  Judikatur des europäischen Gerichtshofes (Rs C 276-2001, Steffensen) nicht mehr kongruent. Es erscheint daher ein Entfall der bisherigen Bestimmung angebracht.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 3):

Aufgrund der Erfahrungen der Praxis erscheint bei der Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz mit Ursprung in Drittländern eine Neuausrichtung erforderlich. Diese Anpassung soll im Sinne des Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2000/29/EG eine Verlagerung der Erstkontrolle auf jenes Verpackungsholz, das in Österreich in das Zollgebiet der Gemeinschaft eintritt, bewirken. Da aber naturgemäß eine erhebliche Zahl an Verpackungsmaterialien aus Holz mit Ursprung in Drittländern über andere Mitgliedstaaten nach Österreich gelangt, soll weiterhin eine Überprüfung von Betrieben im Bundesgebiet erfolgen, allerdings aufgrund einer risikobasierten Auswahl.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 2):

Der bisher enthaltene Regelungsinhalt, wonach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung ein Formblatt für die Antragstellung festzulegen hat, sollte entfallen. Die Antragstellung soll zwecks Verwaltungsvereinfachung nunmehr auch in anderen technisch möglichen Formen erfolgen können.

Der nunmehr vorgeschlagene Inhalt des § 14 Abs. 2 beinhaltet die Möglichkeit für Betriebe, beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern bestimmte Drittländer dies als Voraussetzung für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen phytosanitär geregelten Gegenständen  vorschreiben.

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 6 bis 8):

Aufgrund der seit 2005 in Kraft befindlichen revidierten Fassung der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, insbesondere dessen Art. IV Z 2 lit. g, sind die Vertragsstaaten (zu denen die Europäische Gemeinschaft sowie sämtliche 27 Mitgliedstaaten gehören) verpflichtet, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass die phytosanitäre Sicherheit von zu exportierenden Sendungen hinsichtlich Zusammensetzung und Verhinderung eines Neu- oder Wiederbefalls vom Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses bis zum Verlassen des Hoheitsgebietes des Vertragsstaates garantiert wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einiger Anpassungen und Ergänzungen der bisher geltenden Bestimmungen für die Anforderungen an die Ausführer von phytosanitär kontrollpflichtigen Sendungen.

Diesbezüglich soll dem Ausführer ermöglicht werden, beim örtlich zuständigen Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen (Abs. 6).

Weiters soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung spezifische Kennzeichnungs- und Verplombungssysteme festlegen kann, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer erforderlich sind (Abs. 7).

Abschließend wäre auch klarzustellen, dass Exporteuren verboten ist, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses  durch die zuständige Behörde bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Bundesgebietes Änderungen an der Sendung, die die phytosanitäre Sicherheit derselben gefährden könnten, vorzunehmen.

Zu Z 6 und 7 (§ 36 Abs. 1 Z 19 und 31):

Die Anpassung der Z 19 in den Strafbestimmungen soll klarstellen, dass insbesondere auch die Verletzung der Verpflichtung, phytosanitär kontrollpflichtige Sendungen nur mit einem gültigen Zeugnis einführen zu dürfen, zu ahnden ist. Diese Frage ist insbesondere anlässlich des Schmuggels von Sendungen, die artenschutzrechtlich geschützte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, von Bedeutung.

Die Anfügung der Z 31 in die Strafbestimmungen soll sicherstellen, dass Übertretungen der Verpflichtung der Exporteure, keine Änderung vorzunehmen, die die phytosanitäre Sicherheit der zu exportierenden Sendung gefährden, effektiv geahndet werden können.