Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzgesetz 1995

Pflanzenschutzgesetz 1995

§ 5 Abs. 5

§ 5 Abs. 5 (Neu)

(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen. Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 5 a

§ 5a entfällt

§ 5a. (1) Die entnommene Probe ist, sofern der Betrieb dies verlangt und soweit dies nach der Natur der zu entnehmenden Probe überhaupt möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Betrieb zu Beweiszwecken amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Verlangt der Betrieb eine Gegenprobe und sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine weitere Einheit zu entnehmen und dem Betrieb amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.

(3) Sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit bereits bei einer bestätigten Probe Maßnahmen zu ergreifen, so kommt der Gegenprobe diesbezüglich keine entlastende Wirkung zu.

(4) Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.

 

§ 10 Abs. 3 letzter Satz

§ 10 Abs. 3 letzter Satz neu

Das Bundesamt für Wald hat die betreffenden Empfänger regelmäßig zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.

Das Bundesamt für Wald ist befugt, die genannten natürlichen oder juristischen Personen zu überprüfen, wobei die Kontrollhäufigkeit in Relation zu dem mit dem Verbringen verbundenen phytosanitären Risiko zu stehen hat.

§ 14 Abs. 2

§ 14 Abs. 2

(2) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Drittländer ausführen, haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen, sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen.

§ 34 Abs. 6 bis 8 (Neu)

§ 34 Abs. 6 bis 8 (Neu)

 

(6) Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, hat ein Exporteur beim Landeshauptmann die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 zu beantragen.

(7)  Sofern die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer dies vorsehen, sind die Sendungen mit geeigneten Kennzeichnungs- oder Verplombungssystemen  zu versehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Übereinkommen, durch Verordnung Anforderungen an geeignete Kennzeichnungs- oder Verplombungssysteme festzulegen.

(8) Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch die zuständige Behörde vor dem Verlassen des Hoheitsgebietes dürfen durch einen Exporteur keine Tätigkeiten vorgenommen werden, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Sendung, den Austausch von Bestandteilen der Sendung oder einen möglichen Neubefall der Sendung.

§ 36 Abs. 1 Z 19

§ 36 Abs. 1 Z 19

         19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,

         19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23, insbesondere einschließlich des Verbringens entgegen § 23 Abs. 1 Z 1, in das Bundesgebiet verbringt,

§ 36 Abs. 1 Z 31 (Neu)

§ 36 Abs. 1 Z 31 (Neu)

 

         31. entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,