Vorblatt

Problem:

Es besteht  die Notwendigkeit der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG in innerstaatliches Recht.

Ziel und Problemlösung:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfahren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.

Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Probenahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.

Alternative:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die rechtzeitige Umsetzung der Rechtsvorschriften in nationales Recht trägt dazu bei, dass österreichischen Firmen ermöglicht wird, ihre Produktion rechtzeitig den neuen Gemeinschaftsrechtsvorschriften anzupassen und so auf dem gemeinschaftlichen Markt präsent zu sein.

-Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine Auswirkungen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine Auswirkungen.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der EU:

Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG und stehen im Einklang mit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Bisher galt das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 110/2002.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen zwecks Umsetzung der obgenannten Richtlinie Vorschriften betreffend die Umstellung der Zulassung von Versorgern auf eine bloße Registrierung, eine Anpassung der Sortenlisten für Obstarten, ein Zertifizierungsverfahren für Obstpflanzgut sowie eine Präzisierung der „amtlichen Prüfung“ vorgenommen werden.

Weiters sind aufgrund der Erfahrungen der Vollzugspraxis einige Änderungen bei Probenahmen sowie bei Akkreditierungen von Labors vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Nachdem mittlerweile nach 12 Jahren Geltung des Gesetzes bereits alle einschlägigen Betriebe erfasst sind und die bisherigen Zulassungen von Gesetzes wegen als Registrierung von Versorgern gelten, ist diesbezüglich kein Kostenaufwand gegeben. Bei Betrieben, die neu die Aufnahme in das amtliche Register beantragen, ist davon auszugehen, dass die Erstellung des Bescheides durch Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1/A (A 1/GL- A 1/4) zu erfolgen hat. Aufgrund der Umstellung des Systems von einer Akkreditierung auf eine Registrierung hat unmittelbar anlässlich der Aufnahme in das Register keine Prüfung vor Ort zu erfolgen (sofern sich nicht aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen ein Prüfbedarf ergibt), so dass diesbezüglich keine Kosten anfallen. Die bisherige regelmäßige Überprüfung der Betriebe bei der Erzeugung und dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes, die im übrigen in der Regel im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 erfolgen, bleibt unverändert, so dass sich auch hier kein erhöhter Kostenaufwand ergibt. Es ist seriöserweise nicht abschätzbar, wie viele Betriebe neu den Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register stellen werden, so dass der diesbezügliche Aufwand nicht kalkulierbar ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Kostenaufwand der zuständigen Behörde eine kostendeckende Gebühr gegenübersteht.

Kompetenzgrundlagen:

Der Entwurf einer Novelle dieses Bundesgesetzes findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B- VG:

Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung.

Besonderer Teil

Zu Z 1  und 2 (§ 1 Abs.1 Z 3 und § 2 Z 14):

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 1 (Anwendungsbereich) und Art. 2 Z 4 (Begriffsbestimmung „Klon“) der Richtlinie 2008/90/EG.

Zu Z 3 bis 6 (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 4):

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die in Art. 2 Z 5 bis 8 der Richtlinie 2008/90/EG (Begriffsbestimmungen „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“, „Zertifiziertes Material“ und „CAC- Material“ umgesetzt werden.

Zu Z 7 (§ 3):

Da aufgrund der Richtlinie 2008/90/EG einige Änderungen im Bereich des Inverkehrbringens von Obstpflanzgut vorgesehen sind, wäre eine Aufspaltung der Anforderungen für Pflanzgut von Zierpflanzenarten und Gemüsearten einerseits sowie Obstpflanzgut andererseits vorzunehmen. Mit den neugefassten Abs. 2 und 3 sollen Art. 3 und Art. 9 der Richtlinie 2008/90/EG umgesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 3):

Die vorliegende Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 2008/90/EG.

Zu Z 9 (§ 6 Z 3):

Da mit der Richtlinie 2008/90/EG die bisher in der Richtlinie 92/34/EWG vorgesehenen Bestimmungen für „virusfreies“ bzw. „virusgetestetes“  Material gestrichen wurden, hätte die diesbezügliche Regelung im Pflanzgutgesetz zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 8 samt Überschrift):

Aufgrund Artikel 5 der Richtlinie 2008/90/EG erfolgt eine Systemumstellung: das bisher vorgesehene Autorisierungsverfahren mit Zulassung der Versorger wird durch ein Anmeldeverfahren mit amtlicher Registrierung der Versorger ersetzt. Aus diesem Grunde wären die bisherigen die Versorger betreffenden Vorschriften entsprechend anzupassen. Die die Zulassung von Labors regelnden Vorschriften sollten dagegen im Grundsatz unverändert bleiben. Es soll hier lediglich eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass als anerkannte Labors nur solche gelten können, die bestimmte Mindestqualitätsstandards erfüllen.

Zu Z 11 (§ 9 samt Überschrift):

Aus den zu Z 10 angeführten Gründen (Systemumstellung) wären auch die Vorschriften betreffend Aberkennung der Zulassung entsprechend anzupassen.

Zu Z 12, 13 und 15 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 7):

Aufgrund von Erfahrungen der Vollzugspraxis erscheinen einige Anpassungen, insbesondere im Bereich der Probenahme erforderlich. So soll einerseits klargestellt werden, dass so wie auch in anderen Bereichen für Entnahme von behördlichen Proben keine Entschädigung an Betriebe erfolgt, dass aber die Entnahme demzufolge auch nur in dem für die ordnungsgemäße Probenahme unbedingt erforderlichen  Ausmaß erfolgen darf. Weiters soll zur Sicherung eines wissenschaftlichen Mindeststandards das Bundesamt für Ernährungssicherheit mittels einer in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes kundzumachenden Verordnung Einzelheiten über die Diagnosemethodik festlegen.

Zu Z 14 (§ 11 Abs. 5):

Zur Umsetzung des Art. 2 Z 5 bis 7 der Richtlinie 2008/90/EG wäre eine Präzisierung der Pflicht der zuständigen Behörde, amtlich zu prüfen, dass das Pflanzgut bei seiner Erzeugung und beim Inverkehrbringen die einschlägigen Anforderungen erfüllt, vorzusehen.

Zu Z 16 (§ 12 samt Überschrift):

Die Richtlinie 2008/90/EG bringt Änderungen auch bei der Eintragung von Sorten (die Eintragung der Sorte ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen) mit sich. So entfällt die bisher bestehende Möglichkeit, wonach der Versorger selbst eine Sortenbeschreibung vornehmen konnte. Im Gegenzug wird dafür die Möglichkeit eröffnet, dass in anderen Mitgliedstaaten eingetragene Sorten als allgemein bekannte Sorten in das Sortenregister aufgenommen werden können.

Zu Z 17 (§ 13 samt Überschrift):

Die Änderung des § 13 dient vor allem der Anpassung an die durch die Richtlinie 2008/90/EG veränderte Nomenklatur, hat aber keine grundlegenden inhaltlichen Änderungen zur Folge.

Zu Z 18 (§ 20 Abs. 6):

Die Inkrafttretensbestimmung ist erforderlich, da die Richtlinie 2008/90/EG zwar bis zum 31. März 2010 umzusetzen ist, die Rechtsvorschriften jedoch gemäß Art. 20 der Richtlinie erst ab dem 30. September 2012 anzuwenden sind. Die Übergangsbestimmung im letzten Satz soll klarstellen, dass die bisherigen Zulassungen von Versorgern als Registrierungen nach der neuen Gesetzesfassung gelten und keine gesonderten Verfahren nötig sind.