Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzgutgesetz 1997

Pflanzgutgesetz 1997

§ 1 Abs. 1 Z 3

§ 1 Abs. 1 Z 3

           3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

           3. Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

§ 2 Abs. 1 Z 14 (Neu)

§ 2 Abs. 1 Z 14 (Neu)

 

         14. Klon: die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze.

§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d

§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b bis d

               b) zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist,

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

               d) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

               b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. c und d

§ 2 Abs. 2 Z 2 lit. c und d

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

               d) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

               d) dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

§ 2 Abs. 2 Z 3

§ 2 Abs. 2 Z 3

           3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das

                a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde,

               b) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

                c) gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

           3. Zertifiziertes Material: Pflanzgut, das

                a) als Vermehrungsmaterial

                         - unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde,

                         - für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist,

                         - die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                         - dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird;

               b) als Pflanzen von Obstarten

                         - unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurden,

                         - für die Erzeugung von Obst bestimmt sind,

                         - die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b und c erfüllt und

                         - dies gemäß einer amtlichen Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 5 erfüllt wird.

§ 2 Abs. 2 Z 4

§ 2 Abs. 2 Z 4

           4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material: Pflanzgut, das

                a) bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedoch

               b) nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.

           4. CAC (Conformitas Agraria Communitatis)- Material. Pflanzgut, das

                a) sortenecht und ausreichend sortenrein ist,

               b) für folgende Zwecke bestimmt ist:

                    -die Erzeugung von Vermehrungsmaterial,

                    -die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten oder

                    -die Erzeugung von Obst,

und

                c) die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt.

§ 3. (1) Pflanzgut darf nur in Verkehr gebracht werden:

           1. in Partien, die ausreichend homogen sind,

           2. von einem Versorger, der in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist,

           3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und

           4. wenn es ansonsten den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen festzulegen.

(3) Analysen, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglichen, dürfen nur von zugelassenen Labors durchgeführt werden.

§ 3. (1) Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nur in Verkehr gebracht werden:

           1. in Partien, die ausreichend homogen sind,

           2. von einem in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat amtlich registrierten Versorger,

           3. wenn es gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet ist und

           4. wenn es den Anforderungen gemäß § 6 entspricht.

(2) Pflanzgut gemäß § 1 Abs.1 Z 3 darf nur in Verkehr gebracht werden:

           1. wenn das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC- Material erfüllt,

           2. wenn Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung von CAC- Material erfüllen,

           3. in ausreichend homogenen Partien und gemäß § 5 verpackt und gekennzeichnet und

           4. wenn es die Anforderungen gemäß § 6 erfüllt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung

           1. für Pflanzgut – insbesondere für die Erzeugung und den Verkauf von Pflanzgut, das nicht für den erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt ist – allgemein oder für Einzelfälle Ausnahmen von der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmen,

           2. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung festlegen.

§ 4 Abs. 3

§ 4 Abs. 3

(3) Pflanzgut von Obstarten darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte in Verkehr gebracht werden, wobei folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

           1. bei einer Einstufung als „CAC-Material“ muss

                a) die genannte Sorte entweder allgemein bekannt und in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 oder in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen sein und

               b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllen;

           2. bei einer Einstufung als „Vorstufenmaterial“, „Basismaterial“ oder „Zertifiziertes Material“ muss

                a) die Sorte in einem Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 eingetragen sein und

               b) das Pflanzgut die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllen.

Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist nur auf die betreffende Art oder auf die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.

(3) Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung darf nur mit einem Hinweis auf die Sorte oder, soweit im Falle von Unterlagen das Material keiner Sorte angehört, unter Hinweis auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride in Verkehr gebracht werden, wobei die Sorte

           1. gemäß § 12 Abs. 1 sortenschutzrechtlich geschützt,

           2. gemäß § 12 Abs. 2 amtlich eingetragen oder

           3. gemäß § 12 Abs. 3 allgemein bekannt

zu sein hat.

Der Hinweis auf die Sorte kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtliche Beschreibung vorliegt und das Pflanzgut als CAC- Material im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis darauf auf dem Etikett oder  Begleitdokument gekennzeichnet ist.

§ 6 Z 3 lit. d

§ 6 Z 3 lit. d entfällt

               d) die Merkmale „virusfrei“ oder „virusgetestet“ sowie die betreffenden Viren oder virusartigen Schaderreger.

 

§ 8

§ 8 samt Überschrift

Zulassung von Versorgern und Labors

§ 8. (1) Die Zulassung von Versorgern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland ist beim Landeshauptmann zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 1 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 Z 2 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(3) Als zugelassene Labors gelten

           1. folgende Einrichtungen:

                a) Bundesämter und Bundesanstalten nach dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994;

               b) das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

                c) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

           2. folgende Landesanstalten:

                a) Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten;

               b) Landwirtschaftliches Versuchszentrum Steiermark;

                c) Landesanstalt für Pflanzenzucht und Samenprüfung (Rinn);

               d) Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg;

           3. Labors in anderen Vertrags- oder Mitgliedstaaten, wenn es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt.

(4) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung anstrebt,

           3. gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.

(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen

           1. ein Versorger glaubhaft machen kann, dass seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeit entsprechen;

           2. ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht.

(6) Beabsichtigt ein Versorger oder ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(7) Einem zugelassenen Versorger oder Labor ist von der für die Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.

(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.

Registrierung von Versorgern und Zulassung von Labors

§ 8. (1) Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Der Landeshauptmann hat Versorger mit Bescheid zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Als zugelassene Labors gelten Labors in Vertrags- oder Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene  Labors handelt und diese nach der ISO- Norm 17025 akkreditiert sind oder zumindest Nachweise anhand anerkannter EPPO- Standards durchführen.

(3) Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder die Eintragung in  das amtliche Register anstrebt,

           3. gegebenenfalls die Registriernummer nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532.

(4) Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Beabsichtigt ein Versorger, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die der Antrag auf Aufnahme in das amtliche Register gestellt wurde, hat der Versorger dies der zuständigen Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen zu melden.

(5) Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor, eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.

(7) Einem registrierten Versorger oder zugelassenen Labor ist von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registriernummer zuzuweisen, die die Identifizierung des Betriebes ermöglicht. Die Registriernummer ist in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Ist ein Versorger bereits in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgenommen worden, so kann die ihm gemäß § 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zugewiesene Registriernummer verwendet werden.

§ 9

§ 9 samt Überschrift

Aberkennung der Zulassung

§ 9. (1) Die für die Zulassung zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

           1. eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 nicht oder nicht mehr vorliegt oder

           2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt diese Mängelbehebung nicht, so ist die Zulassung mit Bescheid aufzuheben.

Aberkennung der Zulassung und Entregistrierung

§ 9. (1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder

           2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register auszutragen.

§ 11 Abs. 1

§ 11 Abs. 1

§ 11. (1) Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben – insbesondere auch im Hinblick auf Gemeinschaftsprüfungen und -tests – zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 – zu überwachen.

Die Organe der jeweils zuständigen Behörden sind befugt, während der Betriebszeiten alle für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Betriebsräume, Lager- und Erzeugungsstätten zu betreten und Proben einschließlich solcher  für Gemeinschaftsprüfungen und -tests unentgeltlich im für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Versorger und Labors sind von der jeweils zuständigen Behörde regelmäßig – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten gemäß § 10 – zu überwachen. Anlässlich der Probenahme ist vom Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Betrieb auszufolgen.

§ 11 Abs. 5

§ 11 Abs. 5

(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen.

(5) Der Landeshauptmann hat Pflanzgut bei der Erzeugung und beim Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften  dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Anforderungen des § 2 Abs. 2, hin zu überprüfen.

§ 11 Abs. 7 (Neu)

§ 11 Abs. 7

 

(7) Einzelheiten über die Methodik der Diagnose bei Probenahme und Untersuchung von Proben sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festzulegen und in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen.

§ 12

§ 12 samt Überschrift

Registrierung von Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12. (1) Die Registrierung einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

           1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993,

           2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S 1),

           3. ein bis zur Erstellung eines gemeinschaftlichen Obstsortenregisters gültiges Register für Sorten von Obstarten, das vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führen ist, wenn

                a) eine Eintragung in ein Register gemäß Z 1 oder 2 oder eine Eintragung gemäß Abs. 3 nicht vorliegt,

               b) für die betreffende Sorte eine amtliche Beschreibung erfolgt ist und

                c) diese Sorte bereits vor dem 1. Jänner 1993 in Verkehr gebracht wurde oder

           4. ein vom Versorger geführtes Verzeichnis, das dem Landeshauptmann und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zugänglich sein und diesen auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss.

(2) Die Eintragung in das Register gemäß Abs. 1 Z 3 ist rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vor der Anerkennung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(3) Die Befristung der Sorteneintragung gemäß Abs. 1 Z 3 erlischt, wenn zwischenzeitlich in mindestens zwei Mitgliedstaaten eine Eintragung der betreffenden Sorte in ein amtliches Register erfolgt ist und diese Sorte von der Europäischen Gemeinschaft nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie 92/34/EWG bestätigt wurde.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

           1. die Angaben, die die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu enthalten haben, und

           2. die Anforderungen, denen die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 4 zu entsprechen haben.

Sorten von Zierpflanzenarten und Obstarten

§ 12. (1) Die Registrierung  einer Sorte hat zu erfolgen durch Eintragung in

           1. das Sortenschutzregister gemäß Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109,  oder

           2. das Register gemäß Art. 87 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates (ABl. Nr. L 227 vom 1.9.1994 S 1).

(2) Die amtliche Eintragung einer Sorte durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu erfolgen, wenn

           1. die Sorte bestimmte, vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durch Verordnung festgelegte Bedingungen erfüllt,

           2. eine amtliche Beschreibung vorliegt, oder

           3. das Sortenmaterial bereits vor dem 30.September 2012 im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurde und dazu eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt.

(3) Allgemein bekannte Sorten dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

           1. sie in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen sind,

           2. in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Abs.1 gestellt wurde, oder

           3. sie bereits vor dem 30.September 2012 im Bundesgebiet oder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Verkehr gebracht wurden und eine amtlich anerkannte Beschreibung der betreffenden Sorte vorliegt.

§ 13

§ 13 samt Überschrift

Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13. (1) Die Anerkennung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

           2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;

           3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3;

           4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

           5. Verwendungszweck;

           6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b);

           7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);

           8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über die Anerkennung von Pflanzgut eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 erfüllt sind, wobei die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 lit. b durch ein Labor oder durch Vorlage entsprechender Begleitdokumente (§ 5 Abs. 3) bestätigt sein muss. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:

           1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;

           2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;

           3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

(5) Die Anerkennung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten

§ 13. (1) Die Zertifizierung von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

(2) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

           2. Sortenbezeichnung und Vermehrungsstufe;

           3. einen Nachweis über die Eintragung in eine Sortenliste gemäß § 12 Abs. 1 bis 3;

           4. Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

           5. Verwendungszweck;

           6. Angaben zur phytosanitären Prüfung (§ 6 Z 3);

           7. allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);

           8. Nachweise über Art und Menge des Ausgangsmaterials.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem Antrag stattzugeben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Z 3 erfüllt sind. Sofern dies die Biologie von Schadorganismen erfordert, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen stattzugeben. Die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 6 Z 3 ist durch eine Untersuchung in einem zugelassenen Labor nachzuweisen. Ansonsten ist der Antrag abzuweisen. Die Zertifizierung ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung festzulegen:

           1. die Merkmale, auf welche sich die Untersuchungen mindestens zu erstrecken haben;

           2. die Mindestanforderungen für die Durchführung der Untersuchungen;

           3. weitere Erfordernisse für die Antragstellung, insbesondere Zeitpunkt.

§ 20 Abs. 6 (Neu)

§ 20 Abs. 6

 

(6) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 3, 6, 8 samt Überschrift, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 5, 12 samt Überschrift und 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2009 treten mit 30. September 2012 in Kraft. Nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 zugelassene Versorger gelten als registrierte Versorger nach dem Pflanzgutgesetz 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. x/2009.