Entwurf

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

           1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft,

           2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und

           3. die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.

Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Ziffer 1, 2 oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.“

2. In § 3 Abs. 4 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze angefügt:

„Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig.“

3. In § 11 Abs. 2 erhalten die Ziffern „1“ und „2“ die Bezeichnungen „2“ und „3“ und Z 1 lautet:

         „1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,“

4. § 20 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder sonstige Angaben, die zur Irreführung geeignet sind, angebracht werden.“

5. § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 11 zugelassen oder gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind, dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Handelsbezeichnung, der Zulassungsinhaber, die Registernummer und die Chargennummer der Originalkennzeichnung weiterhin deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind und keine deutschsprachige Originalkennzeichnung haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich eine deutschsprachige Kennzeichnung auf der Handelspackung angebracht und eine Gebrauchsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist.“

6. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Werbung darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregisternummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und für die gemäß § 11 zugelassenen Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und der Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 gemacht werden. Für die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldeten Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates anzugeben.“

7. In § 25 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Die Antragsteller“ durch die Wortfolge “Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.

8. In § 25 Abs. 1 entfällt in Z 2 das Wort „und“, in der Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden das Wort „und“ sowie folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Beendigung der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels im Falle von Zulassungen nach § 11 und § 12.“

9. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Meldepflichtige gemäß § 3 Abs. 4 und Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden:

           1. die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und

           2. die Namen (Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregisternummer) und die Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.“

10. In § 27 Abs. 4 Z 2 werden in der lit. b das Wort „oder“ und in der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d und e angefügt:

              „d) nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen ist oder

                e) nachweislich zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft bestimmt ist.“

11. § 29 samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen und vorläufige Beschlagnahme

§ 29. (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

           1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

           2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;

           3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           5. Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

           6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

           7. die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;

           8. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);

           9. die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;

         10. die Vernichtung von Werbematerialien;

         11. den Widerruf der Werbung in der gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Form.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

           1. wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

           2. wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(4) Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn

           1. das Pflanzenschutzmittel lediglich geringfügige Mängel aufweist oder

           2. der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist.

Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, bleibt unberührt.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

(7) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen sechs Wochen nach Durchführung der Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(9) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(10) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(11) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(12) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(13) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(14) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.“

12. § 30 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform und auf elektronische Datenträger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und“

13. § 30 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Wer beabsichtigt, Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregisternummer sowie gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 anzuführen. Für das gemäß § 3 Abs. 4 gemeldete Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates anzugeben. In allen maßgeblichen Unterlagen, die den Wareneingang betreffen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, sind auch die Chargennummern anzuführen.

(3) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

(4) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch einen verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.“

14. § 32 lautet:

§ 32. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002.“

15. In § 34 Abs. 1 Z 1 lit. f wird das Zitat „§ 30 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 1, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

16. In § 34 Abs. 1 Z 2 lit. e wird der Punkt durch einen Bestrich ersetzt und lit. f lautet:

               „f) den angeordneten Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“

17. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.“

18. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „beschlagnahmte Gegenstände für verfallen“ durch die Wortfolge „beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen“ ersetzt.

19. § 37 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 bereits Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, hat die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 6 binnen einem halben Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Abverkauf nicht mehr zulässig.“

20. § 39 lautet:

§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

           1. Verordnung (EWG) 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, (ABl. Nr. L 366 vom 15. Dezember 1992, S. 10);

           2. Verordnung (EG) 451/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 2000, S. 25);

           3. Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1);

           4. Verordnung (EG) 1112/2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S. 14);

           5. Verordnung (EG) 2076/2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. Nr. L 319 vom 23. November 2002, S. 3);

           6. Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S. 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/11/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme von Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad als Wirkstoffe (ABl. Nr. L 48 vom 19. Februar 2009, S. 5);

           7. Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 36);

           8. Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201);

           9. Richtlinie 97/57/EG zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 265 vom 27. September 1997, S. 87);

         10. Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1);

          11 Richtlinie 2003/82/EG über die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der Richtlinie 91/414/EWG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11).“