Vorblatt

Wesentlicher Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Bestimmungen der vereinfachten Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an die Judikatur des EuGH angepasst.

Die Aufhebung der Ermächtigung des Bundesministers zur Erlassung einer Verordnung über die Gebühren in Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dient der Rechtsbereinigung.

In den sonstigen Bestimmungen werden redaktionelle beziehungsweise praxisbezogene Anpassungen (wie Kennzeichnung, Werbung und Beschlagnahme) vorgenommen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Beschäftigungsstandort Österreich:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Kosten:

Das vorliegende Gesetz hat keine kostenrelevanten Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Diese Bestimmungen dienen auch der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Im Verfahren auf die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln war der gemeinsame Ursprung der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe eine Zulassungsvoraussetzung. Die Gebühren werden nunmehr vom Bundesamt für Ernährungssicherheit festgelegt. Sonstige Bestimmungen betreffen redaktionelle beziehungsweise praxisbedingte Anpassungen (Kennzeichnung, Werbung, Beschlagnahme etc.).

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfes:

Anlass dieser Novelle ist das Urteil des EuGH vom 21. Februar 2008, Rechtssache C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Frankreich. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der gemeinsame Ursprung des Referenzprodukts mit einem in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, zugelassenen Produkt für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden kann. Des Weiteren wird eine Anpassung der im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, normierten Verordnungsermächtigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) zur Erlassung von Gebührentarifen für Tätigkeiten unter anderem nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, vorgenommen.

Kosten:

Durch den Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“), Z 4 („Bundesfinanzen“) und Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Die bisherige Bestimmung wird ergänzt durch die Regelung über die Ausnahme vom Erfordernis der Zulassung bei der Lagerung zur Abfallbeseitigung (Z 3), wobei die Beweislastumkehr wie in den bisher geltenden Z 1 und 2 normiert ist. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes dienen der Klarstellung und entsprechen der Judikatur (VwGH vom 27. März 2008, Zlen. 2007/07/0038, 0136).

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Diese Bestimmung dient der Klarstellung. Für die gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist die Bestimmung unumgänglich zur Erfüllung des gesetzlichen Kontrollauftrags, da sie im Inland keinem gesonderten Zulassungsverfahren unterzogen werden. Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens der gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmittel wird für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Verwender, eindeutig bestimmbar.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2):

Im Beschwerdefall Nr. 2006/4245 war die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (gemeinsamer Ursprung der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel als Zulassungsvoraussetzung) Gegenstand eines Schriftwechsels der Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften mit der Österreichischen Bundesregierung. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme (2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens) wurde auf die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 18. November 2004, Zl. 2001/07/0166, und vom 28. April 2005, Zl. 2001/07/0152, 0157, hingewiesen, dass „die Auffassung, ein Antrag auf vereinfachte Zulassung nach § 11 PMG sei bereits mangels Erfüllung der Vorraussetzung desselben Ursprungs im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 PMG 1997 abzuweisen, nicht mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe.“

Der VwGH lehnte das Ersuchen, die Frage des gemeinsamen Ursprungs von Pflanzenschutzmitteln dem EuGH vorzulegen, ab.

Aus diesen Gründen wurde die Bestimmung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels aufgehoben (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007).

In der Folge war der gemeinsame Ursprung der Wirkstoffe der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel als Zulassungsvoraussetzung Gegenstand eines weiteren Schriftverkehrs der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit der Österreichischen Bundesregierung (ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme).

Mit der vorgesehenen Normierung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels als Zulassungsvoraussetzung wird der geltende § 11 an die aktuelle Judikatur des EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008, Rs. C-201/06, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Frankreich, angepasst. Der EuGH hat entgegen der Rechtsauffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Verwaltungsgerichtshofes eine Klarstellung über die Zulassungsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren vorgenommen.

Die bisher geltenden Z 1 und 2 werden redaktionell angepasst.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 4):

Die bisherige Regelung wird zum Schutz des Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln ergänzt durch das Verbot von irreführenden Angaben in der Kennzeichnung, insbesondere über die Herkunft des Produkts, den Inhalt (quantitative oder qualitative Zusammensetzung) oder das Vorliegen eines Referenzprodukts bzw. eines vereinfacht zugelassenen Produkts (nach § 11).

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass bei vereinfachten Zulassungen bzw. gemäß § 3 Abs. 4 gemeldeten Produkten, die keine deutschsprachige Originalkennzeichnung aufweisen, im Falle von Überklebungen mit der deutschsprachigen Kennzeichnung zumindest die wichtigsten Bestandteile der Originalkennzeichnung weiterhin sichtbar bleiben müssen, um die Überprüfbarkeit zu ermöglichen, ob es sich bei dem in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel tatsächlich um jenes Produkt handelt, das nach § 11 zugelassen bzw. nach § 3 Abs. 4 gemeldet ist.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 1):

Diese Bestimmung soll im Interesse der Erwerber von Pflanzenschutzmitteln für mehr Transparenz bezüglich der Verfügbarkeit der Produkte sorgen.

Zu den Z 7 bis 9 (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2):

Abs. 1 dient der Klarstellung und betrifft die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens aufgrund einer Meldung nach § 3 Abs. 4 von gemäß § 12 Abs. 10 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln. Abs. 2 dient der Präzisierung der bisherigen Meldungen und es wird der seitens des Lebensmittel- und Veterinäramtes (FVO) im Rahmen der Kontrollen erhobenen Forderung entsprochen (GD(SANCO)/7652/2005-MR).

Zu Z 10 (§ 27 Abs. 4 Z 2 lit. d und e):

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2, da eine Regelung über die Ausstellung von Importbestätigungen für die Fälle des Inverkehrbringens ohne Zulassung bisher fehlte.

Zu Z 11 (§ 29):

In der vorgesehenen Bestimmung werden die einzelnen, behördlichen Maßnahmen näher präzisiert. Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen rückt damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustands in den Vordergrund. Die bereits geltende Bestimmung über die Erstattung der Anzeige wird um die Fälle der mangelhaften Durchführung von Maßnahmen (Abs. 3) erweitert. Die Möglichkeit vom Absehen einer Anzeige nach der Bestimmung des Abs. 4 wird ebenfalls auf die in Z 1 und 2 geregelten Fälle ausgedehnt.

Die bisher geltenden Abs. 3 bis 10 werden redaktionell angepasst.

Die Verlängerung der Frist in Abs. 8 für die Durchführung der Beschlagnahme ist aufgrund der aufwendigen Untersuchungen der Pflanzenschutzmittel erforderlich, allerdings beginnt die Frist bereits ab Durchführung der vorgenommenen Beschlagnahme und nicht erst nach Einlangen der Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu laufen.

Zur Sicherung der Strafverfolgung unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften vieler Produkte wird in der Bestimmung des Abs. 13 die Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit von Geldleistungen auch im Hinblick auf die angespannte Budgetlage, insbesondere in den kleineren Bezirksverwaltungsbehörden, festgelegt.

Zu Z 12 (§ 30 Abs. 1 Z 3):

Die bisherige Bestimmung wurde an die nunmehr gegebenen technischen Möglichkeiten (EDV-Systeme) angepasst.

Zu Z 13 (§ 30 Abs. 2 bis 4):

Die Konkretisierung in den Abs. 2 bis 4 werden im Hinblick auf die lückenlose Rückverfolgbarkeit und die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art. 17 der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich.

Zu Z 14 (§ 32):

Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erlassung von Gebührentarifen ist aufgrund des § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002 in der geltenden Fassung, obsolet. Diese Bestimmung ist daher aufzuheben.

Mit der Einräumung von Parteistellung, Rechtsmittelbefugnis und Beschwerderecht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 34 Abs. 4 durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 55/2007, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des BAES jedenfalls behördliche Tätigkeiten nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997.

Zu Z 15 und 16 (§ 34 Abs. 1 Z 1 lit. f und Z 2 lit. e und f):

Entsprechend der Festlegung von behördlichen Maßnahmen gemäß § 29 und der Konkretisierung der Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber gemäß § 30 Abs. 2 bis 4 sind auch die Strafbestimmungen anzupassen.

Zu Z 17 (§ 34 Abs. 2):

Die vorgesehene Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Person ist im Hinblick auf den schwierigen Nachweis der qualitativen Beschaffenheit des Pflanzenschutzmittels erforderlich.

Zu Z 18 (§ 35 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung soll unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens die Sicherung der mit Verfall bedrohten Produkte gewährleistet werden.

Zu Z 19 (§ 37 Abs. 13):

Diese Bestimmung ist eine Übergangsbestimmung und soll die Anpassung an die Kennzeichnungsvorschriften ermöglichen.

Zu Z 20 (§ 39):

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung der umgesetzten Richtlinien und Verordnungen.