Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

§ 3 Abs. 2

§ 3 Abs. 2

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

           1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

           2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

           1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft,

           2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, und

           3. die nachweisliche Lagerung zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber.

 

Pflanzenschutzmittel, auf die die Voraussetzungen der Ziffer 1, 2 oder 3 zutreffen, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.

§ 3 Abs. 4

§ 3 Abs. 4

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens anzumelden (Meldepflichtiger). Mit der Meldung sind die Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben. Das Inverkehrbringen ist ab Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister zulässig. Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.

§ 11 Abs. 2

§ 11 Abs. 2

(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es

(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es

           1. insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und

           2. ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschließlich der Witterungsverhältnisse – zu berücksichtigen sind.

           1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,

           2. insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und

           3. ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschließlich der Witterungsverhältnisse – zu berücksichtigen sind.

§ 20 Abs. 4

§ 20 Abs. 4

(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.

(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder sonstige Angaben, die zur Irreführung geeignet sind, angebracht werden. Es darf jedoch angegeben werden, dass das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.

§ 20 Abs. 6 (Neu)

§ 20 Abs. 6

 

(6) Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 11 zugelassen oder gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind, dürfen mit einer neuen Kennzeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Handelsbezeichnung, der Zulassungsinhaber, die Registernummer und die Chargennummer der Originalkennzeichnung weiterhin deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar angebracht sind. Pflanzenschutzmittel, die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldet sind und keine deutschsprachige Originalkennzeichnung haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich eine deutschsprachige Kennzeichnung auf der Handelspackung angebracht und eine Gebrauchsinformation in deutscher Sprache beigefügt ist.

§ 24 Abs. 1

§ 24 Abs. 1

(1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie zugelassen sind.

(1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Werbung darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregisternummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und für die gemäß § 11 zugelassenen Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregisternummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) und der Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 gemacht werden. Für die gemäß § 3 Abs. 4 gemeldeten Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates anzugeben.

§ 25 Abs. 1

§ 25 Abs. 1

(1) Die Antragsteller und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:

(1) Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 4 und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich schriftlich zu melden:

§ 25 Abs. 1 Z 2 und Z 3

§ 25 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 4

           2. die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und

           3. personenbezogene Daten – im Falle einer Zulassung nach § 12 Abs. 10 soweit ihnen bekannt geworden - wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.

           2. die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden,

           3. personenbezogene Daten – im Falle einer Zulassung nach § 12 Abs. 10 soweit ihnen bekannt geworden - wie insbesondere den Wechsel des Herstellers eines Wirkstoffes oder der Zubereitung und die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft, und

           4. die Beendigung der Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat des Pflanzenschutzmittels im Falle von Zulassungen nach § 11 und § 12.

§ 25 Abs. 2

§ 25 Abs. 2

(2) Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden.

(2) Meldepflichtige gemäß § 3 Abs. 4 und Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden:

           1. die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel und

           2. die Namen (Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregisternummer) und die Mengen der einzelnen Pflanzenschutzmittel, die jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebracht und die jährlich von ihnen aus dem Inland verbracht wurden.

§ 27 Abs. 4 Z 2

§ 27 Abs. 4 Z 2

(4) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn

           2. das Pflanzenschutzmittel ausschließlich

                a) für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,

               b) für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 50 des Chemikaliengesetzes 1996 oder

                c) als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird.

(4) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn

           2. das Pflanzenschutzmittel ausschließlich

                a) für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,

               b) für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 50 des Chemikaliengesetzes 1996,

                c) als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird,

               d) nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen ist oder

                e) nachweislich zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft bestimmt ist.

§ 29 samt Überschrift

§ 29 samt Überschrift

Beschlagnahme

Maßnahmen und vorläufige Beschlagnahme

§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

§ 29. (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht diesem Bundesgesetz entsprechen, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

(2) Besteht jedoch der begründete Verdacht, daß Gegenstände nicht den §§ 20 oder 21 – ausgenommen grobe Verstöße – entsprechen, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde den angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.

           1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;

           2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;

           3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;

           4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;

           5. Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

           6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

           7. die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;

           8. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);

(5) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

           9. die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;

         10. die Vernichtung von Werbematerialien;

         11. den Widerruf der Werbung in der gemäß § 24 Abs. 2 vorgesehenen Form.

(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,

           1. wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder

           2. wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde.

(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(4) Die Aufsichtsorgane können von der Anzeige absehen, wenn

           1. das Pflanzenschutzmittel lediglich geringfügige Mängel aufweist oder

           2. der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist.

Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen, sofern Maßnahmen zur Mängelbehebung gemäß Abs. 1 angeordnet wurden oder gemäß Abs. 4 von der Anzeige abgesehen wurde. § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, bleibt unberührt.

(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(6) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.

 

(7) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen sechs Wochen nach Durchführung der Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

 

(9) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

 

(10) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

 

(11) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

 

(12) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

 

(13) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(14) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

§ 30 Abs. 1 Z 3

§ 30 Abs. 1 Z 3

           3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und

           3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform und auf elektronische Datenträger auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und

§ 30 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 (neu)

§ 30 Abs. 2 bis 4

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

(2) Wer beabsichtigt, Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat in allen maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheinen, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten, die Pflanzenschutzmittel mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregisternummer sowie gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung nach § 11 Abs. 8 anzuführen. Für das gemäß § 3 Abs. 4 gemeldete Pflanzenschutzmittel ist auch die Zulassungsnummer des Herkunftsmitgliedstaates anzugeben. In allen maßgeblichen Unterlagen, die den Wareneingang betreffen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, sind auch die Chargennummern anzuführen.

 

(3) Die schriftlichen Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind für eine Dauer von drei Jahren aufzubewahren.

 

(4) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten auch während ihrer Abwesenheit durch Einsetzen eines verantwortlichen Beauftragten zu erfüllen.

§ 32

§ 32

§ 32. (1) Für Tätigkeiten der Behörden – insbesondere für Begutachtungen und Überprüfungen in einem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 – sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.

§ 32. Für die Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002.

(2) Anläßlich von amtlichen Kontrollen (§ 5 Abs. 3 und § 28) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

 

(3) Für folgende Tätigkeiten sind die Gebühren jedenfalls im vorhinein zu entrichten:

 

           1. Anerkennung von Versuchseinrichtungen,

           2. Vollständigkeitsprüfungen, die auf Grund eines Parteienantrags erforderlich sind,

           3. vereinfachte Zulassungen gemäß § 11,

           4. Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26 und

           5. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 27.

 

(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

 

§ 34 Abs. 1 Z 1 lit. f

§ 34 Abs. 1 Z 1 lit. f

                f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

                f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1, 2, 3 oder 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

§ 34 Abs. 1 Z 2 lit. f (neu)

§ 34 Abs. 1 Z 2 lit. f (neu)

 

                f) den angeordneten Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 34 Abs. 2

§ 34 Abs. 2

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

§ 35 Abs. 1

§ 35 Abs. 1

§ 35. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

§ 35. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände unabhängig von der Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

§ 37 Abs. 13 (neu)

§ 37 Abs. 13 (neu)

 

(13) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 bereits Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, hat die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 6 binnen einem halben Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erfüllen. Nach diesem Zeitpunkt ist der Abverkauf nicht mehr zulässig.

§ 39

§ 39

§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

           1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S. 1);

           1. Verordnung (EWG) 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, (ABl. Nr. L 366 vom 15. Dezember 1992, S. 10);

           2. Richtlinie 93/71/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 221 vom 31. August 1993, S. 27);

           2. Verordnung (EG) 451/2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, (ABl. Nr. L 55 vom 29. Februar 2000, S. 25);

           3. Richtlinie 94/37/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 194 vom 29. Juli 1994, S. 65);

           3. Verordnung (EG) 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1);

           4. Richtlinie 94/79/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, S. 16);

           4. Verordnung (EG) 1112/2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S. 14);

           5. Richtlinie 95/35/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 6);

           5. Verordnung (EG) 2076/2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen (ABl. Nr. L 319 vom 23. November 2002, S. 3);

           6. Richtlinie 95/36/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 8);

           6. Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S. 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/11/EG zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zur Aufnahme Bensulfuron, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad als Wirkstoffe (ABl. Nr. L 48 vom 19. Februar 2009, S. 5);

           7. Richtlinie 96/12/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 65 vom 15. März 1996, S. 20);

           7. Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 36);

           8. Richtlinie 96/46/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 214 vom 23. August 1996, S. 18);

           8. Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201);

           9. Richtlinie 96/68/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 1996, S. 25).

           9. Richtlinie 97/57/EG zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 265 vom 27. September 1997, S. 87);

 

         10. Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli 1999, S. 1);

 

          11 Richtlinie 2003/82/EG über die Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der Richtlinie 91/414/EWG vom 11. September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September 2003, S. 11).