Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und enthält die im Rahmen des Gesundheitschecks der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen im Bereich der Direktzahlungen.

Ebenso wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geändert und insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Milchquotenregelung vorgesehen.

Ziel:

Die Ausgestaltung der inhaltlichen Spielräume soll durch eine Änderung des MOG 2007 erfolgen. Die Änderungen im Bereich der Direktzahlungen werden mit 1.Jänner 2010 wirksam, die Mitteilung an die Europäische Kommission über die vom Mitgliedstaat getroffenen Umsetzungsmaßnahmen hat jedoch bereits vor dem 1. August 2009 zu erfolgen.

Inhalt/Problemlösung:

Umsetzung der im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks eingeräumten Spielräume im Bereich der Direktzahlungen, insbesondere zur weiteren Einbeziehung bisher produktionsgekoppelter Stützungen in die Betriebsprämienregelung bei weiterer Beibehaltung der Mutterkuhprämie und dem Grundsatz der Fortführung des bisherigen Betriebsprämienmodells

Einzelbetriebliche Zuteilung der Milchquotenerhöhung ab 2009

Möglichkeit zur Teilnahme an optionalen Gemeinschaftsprogrammen (wie zum Beispiel Schulobstprogramm)

Alternativen:

Grundlegende Umgestaltung der Betriebsprämienregelung für den Zeitraum bis längstens 2013

Keine einzelbetriebliche Milchquotenzuteilung

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgesehenen Maßnahmen entsteht der AMA ein Aufwand für Software-Programmierung, Verwaltung und Abwicklung in Höhe von insgesamt 923 000 € im ersten Jahr, für die Entkoppelung der Flächenzahlung für Schalenfrüchte im Jahr 2011 ein Aufwand in Höhe von 31 000 € und für die Entkoppelung der restlichen sektorbezogenen Stützungen im Jahr 2012 ein Aufwand von 84 000 €. Für die Milchquotenzuteilung entsteht ein weiterer Aufwand bei Variante 1 in Höhe von ~6 900 €, bei Variante 2 in Höhe von ~79 000 €.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Umsetzung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Die Beibehaltung der produktionsgekoppelten Mutterkuhprämie dient insbesondere auch der Sicherung der Bewirtschaftung bestimmter ungünstigerer Produktionsgebiete. Mit der sogenannten Milchkuhprämie sollen die strukturellen Nachteile der österreichischen Milchbetriebe im EU-Vergleich abgefedert werden, um einerseits die Aufrechterhaltung der Milchproduktion zu gewährleisten und andererseits eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Milcherzeuger im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung ermöglicht werden.

-- Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch den Schwellenwert von 100 € für die Direktzahlungsgewährung (§ 8 Abs. 2) verringert sich die Zahl der Antragsteller um rund 3 500 Betriebsinhaber. Die weitere Einbeziehung produktionsgekoppelter Zahlungen (§ 8 Abs. 3 Z 1) bringt gleichzeitig eine Vereinfachung beim Sammelantrag. Nach Berechnung in der BRIT-Datenbank (gemäß § 10 Abs. 1 der Standardkosten-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007) verringern sich die Verwaltungslasten für Unternehmen um rund 4 Mio €/Jahr.

Durch die Möglichkeit der Beantragung eines Härte- oder Sonderfalles (§ 8 Abs. 3 Z 2 bis 4) entstehen zusätzliche Verwaltungslasten in Höhe von 8 500 €.

Für die Gewährung der Milchkuhprämie (§ 8 Abs. 4) entstehen infolge Verwendung der Daten aus der Rinderdatenbank keine weiteren Verwaltungslasten.

Die Verwaltungslasten für die Milchquotenzuteilung (§ 10 Abs. 2 Z 1a) betragen bei Variante 1 (Abmeldung von Quotenzuteilung) 2 752 €/Jahr (maximal für die Dauer von fünf Jahren) und bei Variante 2 (Rahmenantrag) 68 800 € (einmalig).

-- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

-- Feststellungen zur Klimarelevanz:

Die Novelle hat keine Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima.

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Umsetzungsmaßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Gestaltungsspielraums berechtigt bzw. verpflichtet ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem sogenannten GAP-Gesundheitscheck ist die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Überprüfung der Umsetzung der Betriebsprämienregelung und deren Auswirkungen im Bereich der Markt- und Strukturentwicklungen vorgenommen worden.

Aufgrund der dabei gewonnenen Erfahrungen hat sich gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen und insbesondere bisher (noch) vorgesehene produktionsgekoppelte Zahlungen in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden sollen.

Ebenso soll das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. So soll der unverhältnismäßig hohe Aufwand für die Verwaltung von Kleinbeträgen durch die Einführung eines Schwellenwerts verringert werden.

Die Hauptbestandteile der Betriebsprämienregelung werden beibehalten: Die Sektoren, in denen derzeit noch produktionsgekoppelte Zahlungen gewährt werden, sollen schrittweise (im Zeitraum 2010 bis 2012) in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, wobei die Mutterkuhprämie aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Landwirtschaft in bestimmten Regionen auch weiterhin als gekoppelte Maßnahme beibehalten werden kann.

Von der grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit eines Betriebsprämienmodellwechsels wird nicht Gebrauch gemacht. Der Hauptgrund liegt darin, dass der Gesundheitscheck lediglich eine Zwischenstufe darstellt, jedoch keine spezifischen Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 (deren Grundzüge und finanzielle Ausgestaltung derzeit noch völlig offen sind) enthält. Im Hinblick auf die berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber in Bezug auf Planbarkeit und Rechtssicherheit soll daher vermieden werden, dass in rund fünfjährigen Abständen neuerlich gravierende, administrativ und finanziell aufwändige Umgestaltungen im Bereich der Direktzahlungen vorgenommen werden, die zwar im Einzelfall durchaus größere Abweichungen zum Status quo bringen können, im Großen und Ganzen aber keinen spezifischen Effekt zeigen.

Um die Auswirkungen des stufenweisen Auslaufens der Milchquoten aufgrund struktureller Nachteile in der Milchproduktion zu dämpfen besteht die Möglichkeit einer besonderen Stützung innerhalb bestimmter gemeinschaftsrechtlich determinierter Grenzen. Die weitere Ausgestaltung der Stützung in Form einer tierbezogenen Zahlung (Milchkuhprämie) ist im MOG 2007 vorzusehen.

Bereits bisher war vorgesehen, dass die Milchquote lediglich bis zum 31. März 2015 fort besteht. Mit schrittweisen Quotenerhöhungen von fünf mal 1% soll ein reibungsloser Übergang erfolgen und eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quotenreglung vermieden werden. Diese Quotenerhöhungen sollen einzelbetrieblich den Lieferquoten zugeteilt werden, wobei der schon bisher im MOG 2007 enthaltene Grundsatz der linearen Zuteilung zur Anwendung kommt.

Für das Zuteilungsverfahren werden zwei Varianten zur Auswahl angeboten. Es wird dazu auch um Stellungnahme gebeten.

Durch eine Änderung beim Zuweisungssatz (Saldierung) soll auf stärkere Überlieferungen der einzelbetrieblichen Milchquote gezielter Bedacht genommen werden.

Im Gemeinschaftsrecht sind auch verschiedene Gemeinschaftsaktionen vorgesehen, deren Inanspruchnahme für den Mitgliedstaat optional ist (zum Beispiel Schulobstprogramm gemäß Art. 103ga oder kostenlose Abgabe von Erzeugnissen aus Beständen der Intervention an Bedürftige in der Gemeinschaft gemäß Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Durch das MOG 2007 soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, eine Teilnahme an derartigen Aktionen vorzusehen.

Verweise auf die Durchführungsbestimmungen der Kommission sind in eckige Klammer gesetzt, da die zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen noch nicht vorliegen. Die korrekten Verweise werden danach ergänzt.

Finanzielle Auswirkungen

Der bei der AMA entstehende Aufwand gliedert sich folgendermaßen auf:

Schwellenwert:                    39 000 € (Programmierung, Verwaltung im Rahmen der normalen                                                                            Betriebsprämien- Abwicklung)

Entkoppelung Schlachtprämie:         80 000 € (Programmierung und Verwaltung)

                                               55 000 € (Druck und Porto für Infoschreiben an Landwirte)

Entkoppelung Qualitätsprämie für Hartweizen und Prämien für Eiweißpflanzen:   60 000 €                                                 (Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben)

Entkoppelung Flächenbeihilfe für Hopfen:    21 000 € (Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für                                    Infoschreiben)

Entkoppelung Flächenzahlung Schalenfrüchte (2011):               31 000 € (Programmierung, Verwaltung, Druck                                             und Porto für Infoschreiben)

Entkoppelung im Sektor Kartoffelstärke (2012):            64 000 € (Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für                                    Infoschreiben)

Entkoppelung der Verarbeitungsbeihilfen Faserflachs und –hanf sowie Trockenfutter (2012):         20 000 €                                 (Programmierung, Verwaltung, Druck und Porto für Infoschreiben)

Härte- und Sonderfälle:      280 000 € (Programmierung und Verwaltung)

Milchkuhprämie:                 340 000 € (Programmierung und Abwicklung im ersten Jahr)

Milchquotenzuteilung:       127 000 € (Programmierung, Druck und Porto für Zuteilungsbescheide)

                                               6 900 € (Variante 1) für die Bearbeitung der gesondert eingereichten Anträge                                                     oder

                                               79 000 € (Variante 2) für Druck, Porto und Erfassung der Antragsformulare

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des MOG 2007)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 5):

Das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht sieht unter anderem auch (durch Mittel aus dem EG-Haushalt finanzierte bzw. geförderte) Programme vor, deren Beteiligung dem Mitgliedstaat offen steht. Beispiele für derartige optionale Programme sind die kostenlose Abgabe von Erzeugnissen der Interventionsbestände an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft (Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007), die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse an Kinder („Schulobstprogramm“) gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder die Diversifizierungsbeihilfe im Zuckersektor (Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der EG). Da die Entscheidung über die Teilnahme an derartigen Programmen vor allem auch von der aktuellen Marktlage und der wirtschaftlichen Situation abhängig ist, soll keine verpflichtende Inanspruchnahme vorgesehen werden, sondern dem Bundesminister diese Entscheidung übertragen werden. Im Falle einer (zusätzlichen oder anteiligen) Finanzierung des Programms durch den Mitgliedstaat ist das Finanzierungsverhältnis nach dem in § 3 LWG festgelegten Schlüssel (60:40-Aufteilung zwischen Bund und Länder) anzuwenden.

Zu Z 2 (§ 8):

Zur besseren Verständlichkeit wird der gesamte § 8 neu gefasst, wobei die bisherige Regelung für das Antragsjahr 2009 weiterhin anwendbar bleibt (siehe § 32 Abs. 6).

Verweise auf die Durchführungsbestimmungen der Kommission sind in eckige Klammer gesetzt, da die zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen noch nicht vorliegen. Die korrekten Verweise werden danach ergänzt.

Abs. 1 ist mit Ausnahme des aktualisierten Verweises auf die neue Direktzahlungs-Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unverändert geblieben.

Mit Abs. 2 wird der Schwellenwert für die Gewährung von Direktzahlungen mit 100 € festgesetzt. Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann der Schwellenwert 100 € oder 1 ha betragen bzw. – im Fall von Österreich – auf 200 € oder 2 ha erhöht werden. Der Geldbetrag ist aus abwicklungstechnischer Sicht einfacher, da im Falle von Besonderen Ansprüchen gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jedenfalls der Geldbetrag zur Anwendung zu kommen hat. Gegen den Ha-Wert spricht auch, dass der Wert der Zahlungsansprüche eine extrem große Bandbreite aufweist. Der 100 €-Schwellenwert steht auch in angemessenem Verhältnis zu den mit der Antragsabwicklung verbundenen Kosten, eine Anhebung des Schwellenwerts ist aus diesem Grunde nicht notwendig.

Abs. 3 regelt die Details zur Betriebsprämienregelung.

In Z 1 wird in Umsetzung der Art. 63 bis 67 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Einbeziehung bisher noch produktionsgekoppelter Stützungen festgelegt. Der Zeitpunkt für die Einbeziehung ist dabei je nach Regelung unterschiedlich festgelegt. Während das Gemeinschaftsrecht vorschreibt, dass die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen und die Flächenbeihilfe für Hopfen im Jahr 2010 und die Verarbeitungsbeihilfen für Trockenfutter sowie Faserflachs und -hanf und die Prämie für Kartoffelstärkeerzeuger im Jahr 2012 zu entkoppeln sind, können die Prämie für Eiweißpflanzen, die Schlachtprämie, die Flächenzahlung für Schalenfrüchte sowie die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger frühestens 2010 und müssen spätestens 2012 einbezogen werden. Grundsätzlich soll - zur Erzielung einer weitestgehenden Vereinfachung und zur Senkung der Verwaltungskosten - die Einbeziehung zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen, sodass die meisten Stützungsregeln bereits 2010 entkoppelt werden. Die Flächenzahlung für Schalenfrüchte wird erst 2011 entkoppelt, da die zugrundeliegende Fläche – im Jahr 2010 aufgrund der Ausnahme für Obst- und Gemüsekulturen – nicht beihilfefähig ist. Damit wäre im Fall der sofortigen Einbeziehung im Jahr 2010 eine Nutzung der Zahlungsansprüche mit diesen Flächen nicht möglich. Die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger soll gleichzeitig mit der Prämie für Kartoffelstärke („Industrieprämie“) im Jahr 2012 entkoppelt werden. Für den Bezugszeitraum, konkret die in diesen Jahren gewährten produktionsgekoppelten Stützungen, wird der Zeitraum 2006 bis 2008 bestimmt. Dieser Zeitraum liegt innerhalb des gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Zeitrahmens von „einem oder mehreren Jahren im Zeitraum 2005 bis 2008“. Für die Schlachtprämie könnten auch die Jahre 2000 bis 2002 als Bezugszeitraum gewählt werden. Lediglich für den Stärkekartoffelbereich wird auf die im Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Mengen abgestellt. Diese Festlegung entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe “in einem bestimmten Jahr“.

Z 2 trifft Vorsorge für die im Zuge der Einbeziehung der in Z 1 genannten Stützungsregelungen auftretenden Härte- und Sonderfälle. Die Härte- und Sonderfälle müssen in Konnex mit den einzubeziehenden Sektoren stehen. Die notwendigen Mittel werden durch Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes auf alle zur Verfügung stehenden Beträge aufgebracht. Da der konkret notwendige Betrag erst nach Erfassung der eingebrachten Anträge ermittelt werden kann, ist lediglich eine Obergrenze des anzuwendenden Kürzungssatzes festgelegt. Analog zum jeweils pauschal festgelegten zusätzlichen Referenzbetrag werden die Gesamtbeträge der pflanzlichen Sektoren in den jeweiligen Jahren der Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung als Summe gesehen und unter Anwendung des Kürzungssatzes im erforderlichen Ausmaß gekürzt.

Der in Z 3 für die Anerkennung der Härtefälle festgelegte Grenzwert (15% und 100 €) orientiert sich am bisher in § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz im Zuge der Einführung der Betriebsprämienregelung festgelegten Grenzwert (15% und 500 €), da aber das Prämienvolumen der in Betracht kommenden Sektoren geringer ist, wird der €-Betrag entsprechend reduziert.

Für die Anerkennung der Sonderfälle (Z 4) wurde der Grenzwert (10% und 200 €) gegenüber dem bisherigen Grenzwert für den Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten für die Tierhaltung (10% und 1 000 €) ebenfalls reduziert. Bei den Sonderfällen sind insgesamt zwei Kategorien an Sonderfällen festgelegt, nämlich Investitionen in Produktionskapazitäten für die Rinderhaltung sowie der Kauf von beihilfefähigen Flächen, die zu einer Erhöhung der Direktzahlungen in den einzubeziehenden Sektoren (Hartweizen, Eiweißpflanzen,..) geführt haben. Die Neuschaffung von Standplätzen ist dabei nachzuweisen durch die Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Für die konkrete Ermittlung der tatsächlich neu geschaffenen Standplätze sind die Tierschutzstandards heranzuziehen, bereits vor der Investition bestehende Standplätze sind jeweils in Abzug zu bringen. Der zusätzliche Referenzbetrag je neu geschaffenen Standplatz ist der durchschnittliche Wert, der sich aus der Nutzung dieser Standplätze und der möglichen Gewährung von Schlachtprämien für Rinder (einschließlich Kälber)/Jahr ergibt. Im pflanzlichen Sektor ist der Kauf von Ackerflächen, mit denen ein (erweiterter) Anbau von einzubeziehenden Kulturen erfolgt ist, maßgeblich. Flächen, die für Hopfenkulturen genutzt werden, sind dabei vom Begriff „Ackerflächen“ ebenfalls erfasst. Der zusätzliche Referenzbetrag im pflanzlichen Sektor ist ebenfalls ein Durchschnittswert, der sich aus der Verhältnis der Hartweizenprämie und Anbauflächen bzw. Eiweißpflanzenbeihilfe und Anbaufläche usw. errechnet. Die pauschalierten Sätze ermöglichen eine vereinfachte Handhabung, ohne die Situation in den betreffenden Sektoren jedoch außer Acht zu lassen.

Z 5 enthält die Verlängerung der bereits bisher in § 8 Abs. 2 Z 10 vorgesehenen Neubeginnerregelung um ein weiteres Jahr. Der Betriebsneubeginn wird mit frühestens 15. Mai 2009 festgelegt, bei einem früheren Betriebsneubeginn ist bereits im Jahr 2009 die Antragstellung möglich.

Die in Z 6 enthaltenen Anwendungsmöglichkeiten der Kompression von Zahlungsansprüchen sind ident mit der bisher in § 8 Abs. 2 Z 4 enthaltenen Regelung.

Die Z 7 (Ausschluss von Obst- und Gemüseflächen von den beihilfefähigen Flächen bis einschließlich 31. Dezember 2010) – bisher § 8 Abs. 2 Z 12 –  und Z 8 (Bestimmung der Zeitpunkte zur Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Falle der Nutzung von Besonderen Ansprüchen) – bisher § 8 Abs. 2 Z 5 – und Z 9 (Verordnungsermächtigung zur möglichen Nutzung beihilfefähiger Flächen bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen) – bisher § 8 Abs. 2 Z 8 werden – abgesehen von einer Anpassung an den Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – unverändert übernommen. Die außerlandwirtschaftliche Nutzung (Z 5) im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist bereits in Art. 34 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geregelt. Mit Erlassung einer Verordnung soll im Fall großräumiger, über bloß einzelne Betriebe hinausgehende Fälle höherer Gewalt eine generelle Vorgansweise vorgesehen werden können. Eine derartige Vorgangsweise wurde zuletzt für die Nutzung beihilfefähiger Flächen für die vorübergehende Lagerung von Windwurfholz (Windwurf-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 119) gewählt.

Abs. 4 enthält die näheren Regeln zur Umsetzung der in Art. 68ff der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltenen Möglichkeiten der Gewährung einer besonderen Stützung. Eine Anwendung dieser besonderen Stützung wird vorgesehen, um die Auswirkungen des stufenweisen Auslaufens der Milchquoten zu dämpfen und somit zur Aufrechterhaltung der Milchproduktion beizutragen. Mit einem direkten Bezug zur Milchproduktion ist die Gewährung einer tierbezogenen Zahlung (Milchkuhprämie) das am besten geeignete Instrumentarium. Die technische Abwicklung in Bezug auf die Beantragung sowie die Ermittlung der prämienfähigen Tiere kann gemeinsam mit der Mutterkuhprämie erfolgen, da bei letzterer schon derzeit die Milchkühe in Abzug zu bringen sind. Entsprechend dem gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geforderten Abstellen auf landwirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Milchsektor soll eine Obergrenze an maximal prämienfähigen Milchkühen vorgesehen werden. Diese Obergrenze ist durch Verordnung näher zu bestimmen und darf höchstens das 2,5-fache der Milchkuhanzahl eines durchschnittlichen österreichischen Betriebes betragen. Die Milchkuhprämie ist primär durch die Verwendung der sogenannten „ungenutzten Mittel“ der für Österreich verfügbaren nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – berechnet gemäß Art. 69 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – zu bedecken. Auch eine allfällig vorhandene nationale Reserve kann dafür verwendet werden. Zusätzlich kann durch Verordnung eine nationale Beihilfe im Höchstausmaß von 55% des zulässigen Höchstbetrags (dieser entspricht 3,5% der nationalen Obergrenze) für die Bedeckung der Milchkuhprämie herangezogen werden. Für diese nationale Beihilfe ist das Finanzierungsverhältnis nach dem in § 3 LWG festgelegten Schlüssel (60:40-Aufteilung zwischen Bund und Länder) anzuwenden. Der Prämienbetrag je Milchkuh ist jährlich aufgrund der verfügbaren Mittel sowie der  Gesamtanzahl an prämienfähigen Milchkühen zu berechnen, wobei als Grundsatz festgehalten wird, dass entsprechend der Kostendegression (durchschnittliche Vollkostendegression laut den Buchführungsergebnissen der Milchviehspezialbetriebe) Kategorien zu bilden sind und die Prämienhöhe je Kategorie in abgestufter Höhe gewährt wird. Jede Kategorie darf jedoch maximal zehn Milchkühe umfassen.

Die Abs. 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Abs. 4 bis 6. In Abs. 5 Z 3 lit. b) wird für die Mutterkuhzusatzprämie anstelle des bisher vorgesehenen Fixbetrags eine Obergrenze von bis zu 30 € nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen Mittel festgelegt.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2):

Da die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor nunmehr Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) geworden ist, ist das Zitat entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2 Z 1a):

Die im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks beschlossenen Milchquotenerhöhungen werden einzelbetrieblich zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt nach dem in Z 1 verankerten Grundsatz in einem Prozentsatz der bestehenden einzelbetrieblichen Lieferquote, wobei – wie beim letzten Zuteilungsverfahren – der Milcherzeuger aktiv sein muss (d.h. im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum Milch angeliefert haben muss) und keine Quote im Rahmen der Handelbarkeit abgegeben haben darf. Aus verwaltungstechnischen Gründen wird eine Mindestzuteilungsmenge von 100 kg festgesetzt.

Für die Antragstellung selbst werden im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zwei Varianten angeboten: Variante 1 basiert auf der Überlegung, dass in der Vergangenheit 98,8% der in Betracht kommenden Milcherzeuger die Quotenzuteilung beantragt haben. Überdies hat jeder Betriebsinhaber, der Direktzahlungen erhalten will, einen Beihilfeantrag (Sammelantrag bzw. Mehrfachantrag) abzugeben. Es wird daher fingiert, dass der im Kalenderjahr der jeweiligen Zuteilung eingereichte Sammelantrag dann auch als Antrag auf Milchquotenzuteilung gilt, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Milcherzeuger, die jedoch keine Quotenzuteilung wollen, sollen die Möglichkeit der Abmeldung haben. Da dies nur eine Minderheit an Milcherzeugern ist, ist diese Variante die für die Agrarmarkt Austria als auch für die Milcherzeuger kostengünstigste Variante. Milcherzeuger, die – aus welchen Gründen immer – keinen Sammelantrag stellen wollen, sollen analog zur Möglichkeit der Abmeldung die Möglichkeit der expliziten Beantragung haben.

Variante 2 entspricht der zuletzt angewandten Vorgangsweise bei der Quotenzuteilung 2006/07 bis 2008/09. Abgesehen von deutlich höheren Kosten für Verwaltung und Verwaltungslasten für die Milcherzeuger kann im Falle des Bewirtschafterwechsels der Antrag nicht auf den neuen Bewirtschafter übergehen, sodass gerade in diesem Bereich immer wieder Probleme auftreten können und der neue Bewirtschafter ohne neu zu stellenden (Rahmen-)Antrag keine Quotenzuteilung mehr erhält.

Zu Z 5 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. c)):

Ab dem mit 1. April 2009 beginnenden Zwölfmonatszeitraum 2009/10 erfolgt eine Änderung hinsichtlich der von den Milcherzeugern, die ihre einzelbetriebliche Milchquote überliefern, zu entrichtenden Überschussabgabe. Durch eine Änderung beim Zuweisungssatz (Saldierung) soll auf stärkere Überlieferungen gezielter Bedacht genommen werden.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. d)):

Im Zuge des GAP-Gesundheitschecks wurde zur Hintanhaltung einer zu starken Steigerung der Milchanlieferung in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 und 2010/11 (das heißt, wenn mehr als 106% der im Zwölfmonatszeitraum 2008/09 maßgeblichen nationalen Quote für Lieferungen angeliefert werden) eine erhöhte Überschussabgabe von 150% vorgesehen. Diese erhöhte Überschussabgabe soll analog zur normalen Überschussabgabe auf alle Überlieferer aufgeteilt werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 2 Z 2a):

Für die Überschreitung der einzelstaatlichen Quote für Direktverkäufe war bislang (versehentlich) keine Regelung zur Saldierung von Überschreitungen der einzelbetrieblichen Quoten mit Unterschreitungen vorgesehen. Nunmehr wird klargestellt, dass die für Anlieferungen geltenden Regeln auch für den Bereich des Direktverkaufs gelten sollen.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2 Z 4):

Es wird klargestellt, dass für die Wiederzuteilung einer Quote, die wegen totaler Inaktivität der nationalen Reserve zugeschlagen wurde, die bereits bisher für die teilweise Inaktivität geltenden Regeln ebenfalls Anwendung finden.

Zu Z 9 (§ 12 Abs. 2):

Das Zitat ist auf die neue Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzupassen.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 3):

Für die Erlassung einer Verordnung im Bereich der Identifizierung der landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems soll eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Als Referenzparzelle (das ist gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer) wird der Grundstücksanteil am Feldstück festgelegt. Ebenso ist eine verpflichtende digitale Ermittlung der Referenzparzellen erforderlich, die durch die AMA oder gemäß § 6 Abs. 2 beauftragte Stellen durchzuführen ist.

Zu Z 11 (§ 32 Abs. 4 bis 6):

Da die in § 8 umgesetzten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 – abgesehen vom Entfall der Stilllegungsverpflichtung – erst ab dem Jahr 2010 wirksam werden, ist das Inkrafttreten explizit zu regeln (Abs. 4).

Verordnungen sollen jedoch bereits ab Verlautbarung erlassen werden können, damit die notwendigen technischen Umsetzungsarbeiten innerhalb des Zeitplans erfolgen können.

Der derzeit gültige § 8 bleibt somit für Sachverhalte, die sich bis 31.12.2009 verwirklicht haben, weiter in Geltung (Abs. 6). Da die Stilllegungsverpflichtung bereits 2009 nicht mehr anwendbar ist, wurde die Anwendbarkeit verkürzt. Der in § 8 Abs. 2 Z 3 festgelegte Beginn der 10-Monatsfrist ist seit der Änderung durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 durch einen Stichtag überlagert, ein gesondertes Außerkrafttreten ist nicht vorgesehen. Für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgt im Gemeinschaftsrecht insofern eine Änderung, dass der bisherige Zuteilungswert im Ausmaß des regionalen Durchschnittswert der Zahlungsansprüche gestrichen wird. Da dieser Wert jedoch Basis für die Zuteilung an Neubeginner ist, ist das entsprechend klarzustellen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetz):

Die INVEKOS-GIS-Verordnung, die die Details zur Identifizierung der Flächen regelt, steht derzeit in Gesetzesrang. Da insbesondere die Referenzparzelle neu definiert wird und dazu entsprechende Änderungen erforderlich sind, soll diese Verordnung zum 31. Juli 2009 aufgehoben und durch eine neue Verordnung auf Basis des § 28 Abs. 3 MOG 2007 ersetzt werden.