Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

1. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.“

 

2. § 8 samt Überschrift lautet:

Direktzahlungen

Direktzahlungen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16, vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

 

(2) In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.

(2) Bei der Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

           1. Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen (Verkauf im Sinne des Art. 2 lit. g) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1), so sind bei Übertragung mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Antragsjahr 2007 50% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen.

           1. In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:

 

                a) Im Kalenderjahr 2010 die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Flächenbeihilfe für Hopfen und die Schlachtprämie auf Basis der dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung gewährten Stützung (Referenzbetrag),

 

               b) im Kalenderjahr 2011 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte auf Basis der dem einzelnen Betriebsinhaber in den Antragsjahren 2006 bis 2008 im Rahmen dieser Stützungsregelung gewährten Stützung,

 

                c) im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,

 

               d) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008,

 

                e) im Kalenderjahr 2012 die Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und Faserhanf auf Basis der beihilfefähigen Mengen der Antragsjahre 2006 bis 2008 und

 

                f) im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Kartoffelstärkemenge.

           2. Eine freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve ist zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.

           2. Die für die gemäß Z 1 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Direktzahlungen und Beihilfen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträge gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie der Gesamtbetrag für die Schlachtprämie sind jeweils um einen durch Verordnung näher zu bestimmenden Prozentsatz, höchstens jedoch um 5%, zu reduzieren. Im Jahr 2010 und 2012 sind die von der Einbeziehung erfassten pflanzlichen Sektoren dabei in Summe zu sehen. Der auf diese Weise ermittelte Betrag ist für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber,

 

                a) deren Produktion in den in Z 1 genannten Sektoren und Jahren durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Härtefall) beeinträchtigt war, oder

 

               b) die sich in einer besonderen Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) befinden,

 

zu verwenden.

           3. Die 10-Monats-Frist gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November. Der Betriebsinhaber kann einen vom ersten Satz abweichenden Beginn festlegen, der zwischen 1. September und 30. April liegt, sofern er nachweist, dass er die 10-Monats-Frist einhält.

           3. Ein Härtefall gemäß Z 2 lit. a) liegt vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15% und 100 Euro geringer war als im nicht beeinträchtigten Zeitraum oder, falls der gesamte Zeitraum betroffen ist, im Jahr 2005. Bei Vorliegen eines Härtefalls wird der gemäß Z 1 einzubeziehende Referenzbetrag auf Basis des nicht beeinträchtigten Zeitraums bzw. des Jahres 2005 berechnet.

           6. Für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen mit einer Mindestbreite von fünf Metern und einer Mindestgröße von 0,05 ha verwendet werden, wenn der ökologische Wert dieser Flächen durch Projektbestätigungen der zuständigen Naturschutzbehörden bestätigt wird, oder es sich um Gewässerrandstreifen oder Erosionsschutzstreifen oder Begrünungsflächen mit besonderem Umweltnutzen hinsichtlich Bodenschutz, biologischer Vielfalt oder dergleichen handelt. Ein Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung ist zulässig bei Flächen, die in Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebunden sind, wobei eine Erhöhung der neuen stilllegungsfähigen Fläche um höchstens 5% und 0,3 ha erfolgen darf, sowie bei einem Tausch mit nicht stilllegungsfähigen Flächen oder bei einem zulässigen Umbruch von Dauergrünlandflächen. Die näheren Bedingungen und die konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Flächenstilllegung sind durch Verordnung festzulegen.

           4. Ein Sonderfall gemäß Z 2 lit. b) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder Flächenkauf, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung des Referenzbetrags – unter Heranziehung der Kriterien des letzten Satzes – um mindestens 10% und 200 Euro errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche.

         10. In Anwendung des Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden in den Antragsjahren 2008 und 2009 Betriebsinhabern, die

           5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden im Antragsjahr 2010 Betriebsinhabern, die

                a) seit 1. Jänner 2004 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

                a) seit 15. Mai 2009 begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

               b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen,

               b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 erfüllen,

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnitt gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.

         11. Gemäß Art. 42 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Zahlungsansprüche um höchstens 0,5% gekürzt, um die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an die in Z 10 genannten Betriebsinhaber durchführen zu können. Der exakte Kürzungssatz wird durch Verordnung nach Ermittlung der dafür notwendigen Mittel für die nationale Reserve festgesetzt.

 

           4. In Anwendung des Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen

           6. In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des [Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004] kann eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen

                a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,

                a) bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern,

               b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,

               b) bei Einbeziehung von beihilfefähigen Betriebsflächen im Ausmaß von mindestens 0,3 ha in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse wie Verlegung von Kabeln, Rohrleitungen und dergleichen oder Abtretung von Flächen an die öffentliche Hand einschließlich Enteignungen,

                c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und

                c) bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren und

               d) ab dem Antragsjahr 2008 für Betriebsinhaber,

               d) für Betriebsinhaber,

                     aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,

                     aa) die am 31. März des Antragsjahres über eine Milchquote verfügen,

                    bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und

                    bb) die im Zeitraum zwischen 1. April 1995 und 31. März 2007 mindestens 10% der am 31. März 2007 verfügbaren Milchquote im Wege der Handelbarkeit erworben haben und

                     cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.

                     cc) deren Milchprämienanteil an der gesamten einheitlichen Betriebsprämie zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die einheitliche Betriebsprämie mindestens 25% beträgt.

         12. Die nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule (Art. 51 zweiter Unterabsatz lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden. Ebenso wird bis 31. Dezember 2010 in Anwendung des Anhangs VII Abschnitt M Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für derart genutzte Flächen kein Referenzbetrag festgesetzt.

           7. Die nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die Produktion von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors oder von Speisekartoffeln oder für den Betrieb einer Baumschule – mit Ausnahme des Anbaus von Nebenkulturen – genutzt werden.

           5. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten

           8. Als Zeitpunkte für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit im Sinne des [Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004] gelten

                a) bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und

                a) bei Haltung von Schafen und Ziegen der Durchschnitt oder Stichtag gemäß Tierliste zum jeweiligen Sammelantrag und

               b) bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.

               b) bei Haltung von Rindern gleichmäßig über das Jahr verteilte Stichtage, wobei auf bestehende Stichtage für die Ermittlung der Besatzdichte im Rahmen anderer Maßnahmen abzustellen ist.

In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.

In Bezug auf die Schlachtprämie für Großrinder im Bezugszeitraum wird mit dem Koeffizienten 0,7 in Großvieheinheiten umgerechnet.

§ 5 Abs. 7 Marktordnungs-Überleitungsgesetz:

 

(7) Der regionale Durchschnitt stellt den durchschnittlichen Wert der gesamten Zahlungsansprüche im Bundesgebiet dar und beträgt 220 Euro.

           9. Der regionale Durchschnittswert des Zahlungsanspruchs beträgt für das gesamte Bundesgebiet 220 Euro.

           8. Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 40 Abs. 4 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen oder von Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.

         10. Soweit bei außergewöhnlichen klimatischen Bedingungen oder schweren Naturkatastrophen im Sinne des Art. 34 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine abweichende Verwendung beihilfefähiger Flächen ermöglicht wird, können die näheren Voraussetzungen und Bedingungen durch Verordnung festgelegt werden.

           7. Werden für die Nutzung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung Flächen für den Anbau nachwachsender Rohstoffe verwendet, kann gemäß Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1) der auf den Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes geerntete Aufwuchs

 

                a) zur Verarbeitung zu Biogas oder

 

               b) zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebes oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb

 

verwendet werden. Die näheren Voraussetzungen sind durch Verordnung festzulegen.

 

 

(4) Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen.

 

           1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2004 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

 

           2. Die Milchkuhprämie wird dem Betriebsinhaber für die unter Zugrundelegung der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Milchquote sowie der durchschnittlichen Milchleistung gemäß [Art. 103 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004] ermittelte und vorhandene Anzahl an Milchkühen, höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, (prämienfähige Milchkühe) gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl.

 

           3. Die Milchkuhprämie wird bedeckt durch die gemäß Art. 69 Abs. 6 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr für Österreich zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel sowie allfällig vorhandene Mittel in der nationalen Reserve.

 

           4. Durch Verordnung kann in Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine zusätzliche Beihilfe im Ausmaß von höchstens 55 % des Höchstbetrags gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen werden, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen.

 

           5. Der je prämienfähiger Milchkuh zu gewährende Betrag wird ermittelt, indem die gemäß Z 3 und 4 für das betreffende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel durch die Zahl der gemäß Z 2 prämienfähigen Milchkühe dividiert werden. Dabei sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien von höchstens je zehn prämienfähigen Milchkühen zu bilden, wobei die Prämienhöhe je prämienfähiger Milchkuh der ersten Kategorie mit dem Faktor 1, die der zweiten Kategorie mit dem Faktor 0,65 und die der dritten Kategorie mit den Faktor 0,48 zu bestimmen ist.

 

           6. Soweit im Gemeinschaftsrecht und in den vorstehenden Vorschriften nichts anderes geregelt ist, sind die Vorschriften der Mutterkuhprämienregelung entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Abwicklung der produktspezifischen Beihilferegelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(5) Bei der Abwicklung der anderen Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

           1. An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:

           1. An die Produktion gekoppelte Zahlungen bleiben:

                a) die Mutterkuhprämie,

                a) die Mutterkuhprämie,

               b) die Schlachtprämie für Kälber.

               b) bis einschließlich das Antragsjahr 2010 die Flächenzahlung für Schalenfrüchte und

                c) 40 % der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) und

                c) bis einschließlich das Antragsjahr 2011 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger.

               d) 25 % der flächenbezogenen Beihilfe für Hopfen.

 

           2. Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 83 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.

           2. Für die Gewährung der Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und [Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004] beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha und die Mindestbaumanzahl bei Walnüssen beträgt 100 Bäume je ha Obstgarten.

           3. Für die Gewährung der Mutterkuhprämie

           3. Für die Gewährung der Mutterkuhprämie

                a) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;

                a) besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Milchquote;

               b) kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;

               b) kann durch Verordnung vorgesehen werden, dass gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 unter Berücksichtigung des Ausmaßes an verfügbaren Mitteln eine zusätzliche Mutterkuhprämie in der Höhe von bis zu 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung beteiligen;

                c) wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit 90% festgelegt;

                c) wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß [Art. 108 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004] mit 90% festgelegt;

               d) werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;

               d) werden bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt, wobei auf ganze Zahlen abzurunden ist;

                e) ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;

                e) ist bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes mindestens ein Prämienanspruch auf andere Betriebsinhaber zu übertragen;

                f) ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;

                f) ist eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen nicht zulässig;

               g) können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;

               g) können für im Rahmen der Mutterkuhprämienregelung beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Betriebsinhabern Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden, wenn deren Betriebe zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen verfügen und die Anzahl der in den Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 5 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes einbezogenen Sonderprämien für männliche Rinder 50 Stück nicht überschreitet. Wurden in den Referenzbetrag mehr als 50 Stück einbezogen, können Prämienansprüche im Ausmaß von höchstens 15 Stück pro Jahr eingeräumt werden. Prämienansprüche sind nur dann einzuräumen, wenn sich anhand der Angaben mindestens zwei Mutterkühe über der individuellen Höchstgrenze ergeben. Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen;

               h) ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

               h) ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jene Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren. Die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Höchstgrenze für Kalbinnen noch verfügbare Restmenge steht für Antragsteller zur Verfügung, die Kalbinnen halten und zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder Zuchtbetriebe sind, eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung durchführen oder auf andere Weise die dafür geforderten Qualitätskriterien nachweisen.

(4) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29.7.2000, S. 16 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.

(6) Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern kann gemäß Art. 92 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 15% und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5% bis 25% gewährt werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 4 genannten Maßnahmen festlegen.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die näheren Bedingungen und sonstigen Vorschriften zur technischen Abwicklung zu den in Abs. 2 bis 6 genannten Maßnahmen festlegen.

§ 10 Abs. 2:

3. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.

(2) Bei Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

 

 

4. Nach § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

 

       „1a. Für die Zwölfmonatszeiträume 2009/10 und 2010/11 stehen jeweils 29 000 t und für die Zwölfmonatszeiträume 2011/12, 2012/13 und 2013/14 stehen jeweils 30 000 t aus der nationalen Reserve zur einzelbetrieblichen Zuteilung als Milchquote für Lieferungen zur Verfügung, wobei jedenfalls eine Mindestzuteilungsmenge von 100 kg zuzuteilen ist. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der Z 1 an Milcherzeuger, die

 

                a) zum 1. April des jeweiligen Zuteilungsjahres über eine Milchquote für Lieferungen verfügen,

 

               b) im Zwölfmonatszeitraum, der im Zuteilungsjahr geendet hat, Milch an Abnehmer geliefert haben und

 

                c) für den Zwölfmonatszeitraum, der im Zuteilungsjahr geendet hat, keine Übertragung von Milchquoten gemäß Z 8 als abgebender Betriebsinhaber angezeigt haben.

 

(Variante 1:) Das Vorliegen der in den lit. a) bis c) genannten Voraussetzungen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2004 für das Zuteilungsjahr gelten als Antrag auf einzelbetriebliche Quotenzuteilung, soweit nicht bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin, der nicht nach dem 15. November des betreffenden Kalenderjahres liegen darf, der Milcherzeuger seinen Antrag auf Quotenzuteilung ausdrücklich zurücknimmt oder, falls er keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, einen Antrag auf Quotenzuteilung stellt.

 

(Variante 2:) Die Details der Antragstellung, insbesondere die Möglichkeit eines Rahmenantrags für alle Zuteilungszeiträume und die Antragsfrist, die nicht nach dem 15. November liegen darf, sind durch Verordnung festzulegen.“

 

5. § 10 Abs. 2 lit. c) lautet:

                c) Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b) beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1.

              „c) Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b) beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,6 zu 1.“

 

6. § 10 Abs. 2 Z 2 wird folgende lit. d) angefügt:

 

              „d) Soweit die erhöhte Überschussabgabe gemäß Art. 78 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Anwendung kommt, ist diese nach dem in lit. c) genannten Verhältnis aufzuteilen.“

 

7. Nach § 10 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

 

       „2a. Im Falle einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Direktverkäufen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Z 2 ermittelt.“

 

8. In § 10 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Inaktivität gemäß Z 3“ durch die Wortfolge „Inaktivität gemäß Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder Inaktivität gemäß Z 3“ ersetzt.

                4. Eine im Fall der Inaktivität gemäß Z 3 der nationalen Reserve zugeschlagene Quote ist auf Antrag wieder zuzuteilen, wenn der Betriebsinhaber spätestens im zweiten folgenden Zwölfmonatszeitraum die Erzeugung und Vermarktung im Ausmaß von mindestens 15% der Quote wieder aufnimmt. Im Fall höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken, kann abweichend vom ersten Satz die Frist für die Wiederzuteilung verlängert werden.

 

 

9. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.

(2) Die gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festzulegenden Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind durch Verordnung festzulegen.

 

 

10. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass

 

           1. die Referenzparzelle im Sinne des [Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004] der Grundstücksanteil am Feldstück ist, wobei die beihilfefähige Fläche nach Lage und Ausmaß Teil der Referenzparzelle sein muss,

 

           2. die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle in einem geografischen Informationssystem (GIS) mit Hilfe der digitalen Katastermappe und von Orthobildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden und

 

           3. für die digitale Ermittlung gemäß Z 2 ausschließlich die AMA oder Stellen gemäß § 6 Abs. 2 beauftragt werden.“

 

11. § 32 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

 

„(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

(5) Verordnungen gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

 

(6) Auf Sachverhalte,

 

           1. die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist § 8 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und

 

           2. die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, sind die übrigen Bestimmungen des § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008

 

weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 2 Z 10 Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.“

 

Artikel 2

 

Änderung des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes

§ 1 Abs. 2 Z 20:

1. In § 1 Abs. 2 entfällt die Z 20.

         20. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004,

 

 

2. § 1 Abs. 8 lautet:

 

„(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bleibt bis 31. Juli 2009 als Bundesgesetz in Geltung.“