Vorblatt

Problem:

Da die Strukturen im Heimarbeitsgesetz 1960 nicht mehr zeitgemäß sind und die Anzahl der HeimarbeiterInnen, ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen in den letzten Jahren ständig stark zurückgegangen ist, besteht kein weiterer Bedarf an den gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden. Auch werden in der Praxis nicht mehr alle ihnen übertragenen Aufgaben mangels Notwendigkeit wahrgenommen. Außerdem sollen im Rahmen des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“ Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen reduziert werden, wozu auch die im Heimarbeitsgesetz enthaltenen Informationsverpflichtungen gehören.

Ziele:

-       Organisationsreform und Aufgabenreform

-       Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen

Inhalt:

-       Abschaffung des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission für Heimarbeit sowie der Verpflichtung der Arbeitsinspektorate zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss ohne Übertragung dieser Aufgaben auf andere Behörden

-       Abschaffung der Heimarbeitskommissionen und Übertragung der notwendigen Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

-       Abschaffung der überholten Legaldefinitionen und eigenen Regelungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen

-       Entfall des Aushangs der Arbeits-und Lieferbedingungen für Unternehmen

-       Zusammenfassung aller Meldepflichten der Unternehmen gegenüber den Arbeitsinspektoraten

-       Vereinfachung der Listenführung für Unternehmen

-       keine materiellrechtlichen Änderungen für HeimarbeiterInnen

Alternativen:

Beibehaltung der veralteten Strukturen im Heimarbeitsgesetz und Nichtumsetzung des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Positive Auswirkungen, da die Verwaltungskosten für Unternehmen durch den Wegfall bzw. die Vereinfachung von Informationsverpflichtungen reduziert werden, womit sich ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht und damit verbunden auch eine positive Auswirkung im Bereich der Beschäftigung zu erwarten ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Eine Reform des Heimarbeitsgesetzes ist im Hinblick auf eine Modernisierung nicht mehr zeitgemäßer Strukturen im Heimarbeitsgesetz sowie eine Straffung von Aufgaben notwendig. In Anbetracht des Rückgangs der HeimarbeiterInnen mit stark steigender Tendenz in den letzten Jahren und des starken Rückgangs an ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen, besteht kein weiterer Bedarf an den gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden.

Außerdem sollen im Rahmen des Projekts „Verwaltungskostenreduktion für Unternehmen“ Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen reduziert werden. Laut Ministerratsbeschluss sind die aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuleitenden Verwaltungslasten bis 2010 und die aus europäischen Rechtsvorschriften abzuleitenden Verwaltungslasten bis 2012 um jeweils 25% zu reduzieren. Dazu gehören auch Informationsverpflichtungen nach dem Heimarbeitsgesetz.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll daher eine Organisationsreform, eine Aufgabenreform, die Abschaffung der überholten Legaldefinition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie eine Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen vorgenommen werden.

Im Rahmen der Organisationsreform sieht der Entwurf eine Abschaffung des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission für Heimarbeit sowie der Verpflichtung des Arbeitsinspektorates zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss auf Überprüfung der Entgeltberechnung vor. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere Behörden ist nicht vorgesehen, da der Entgeltberechnungsausschuss und die Berufungskommission in den letzten Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Weiters sieht der Entwurf die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen vor, wobei die notwendigen Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übertragen werden sollen.

Hinsichtlich der Aufgaben der abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen ist im Rahmen der Aufgabenreform die Übertragung der Erlassung von Heimarbeitstarifen und die Katasterführung auf das Bundeseinigungsamt, das u.a. für die Erlassung von - den Heimarbeitstarifen vergleichbaren Mindestlohntarifen - zuständig ist, vorgesehen. Auch für die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitstarifes oder Heimarbeitsgesamtvertrages soll in Hinkunft das Bundeseinigungsamt zuständig sein. Die Hinterlegung der Heimarbeitsgesamtverträge soll auf das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das auch für die Hinterlegung von Kollektivverträgen zuständig ist, übertragen werden. Die Gleichstellungsanordnungen von ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie die Möglichkeit der Festsetzung abweichender Regelungen des Ausgabezeitraums und die Bescheidermächtigung für die Arbeitsinspektorate sollen infolge praktischer Bedeutungslosigkeit gestrichen werden.

Die im Entwurf vorgesehene Abschaffung der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen ist v.a. auf ihre mangelnde Schutzbedürftigkeit zurückzuführen, da es sich dabei um UnternehmerInnen handelt. Außerdem sind ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen in der Praxis kaum noch vorhanden.

Im Rahmen der Reduktion von Verwaltungskosten für Unternehmen aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen sieht der Entwurf den Entfall des Aushangs der Arbeits-und Lieferbedingungen, die Zusammenfassung aller Meldepflichten gegenüber den Arbeitsinspektoraten sowie eine Vereinfachung der Listenführung vor.

Materiellrechtliche Änderungen für HeimarbeiterInnen sind im Entwurf nicht vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Abschaffung der gemäß dem Heimarbeitsgesetz eingerichteten Behörden sowie eines Teiles der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben ist mit Einsparungen für den Bund zu rechnen. Dem stehen, bedingt durch die Aufgabenübertragung, eventuell zusätzliche Kosten für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. das Bundeseinigungsamt gegenüber, doch werden sich in Summe gesehen jedenfalls Einsparungen ergeben.

Durch den vorliegenden Entwurf wird eine Reihe von Informationsverpflichtungen für Unternehmen abgeschafft bzw. vereinfacht, was zu einer Reduzierung von Verwaltungskosten für Unternehmen führt.

Anhand des Standardkostenmodells für die Darstellung von Verwaltungskosten ergibt sich auf Grund der Reduzierung von Informationsverpflichtungen für Unternehmen und der damit verbundenen Reduzierung der Stundenzahl einerseits sowie des Rückgangs von Unternehmen, die Heimarbeit vergeben, von 179 im Jahr 2006 auf 154 im Jahr 2007 andererseits insgesamt eine Reduzierung der Verwaltungslasten von € 547.895,79 auf € 350.752,36, was einer Reduktion von 56,2% entspricht.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 11 („Arbeitsrecht“).

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2):

Die vorgesehene Bestimmung enthält nur mehr die unveränderte Definition der HeimarbeiterInnen und AuftraggeberInnen. Die Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen soll entfallen, da diese Personen in Hinkunft nicht mehr unter den Geltungsbereich des Heimarbeitsgesetzes fallen sollen. Gründe dafür sind einerseits ihre mangelnde Schutzbedürftigkeit, da es sich dabei um UnternehmerInnen handelt, andererseits die Tatsache, dass ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen in der Praxis kaum noch anzutreffen sind. Es gab im Jahr 2006 nur mehr drei ZwischenmeisterInnen im Bereich der Bekleidung; Mittelspersonen sind seit Jahren nicht mehr gemeldet.

Zu Z 2 (§§ 3 und 4):

Der Wegfall dieser Bestimmungen ergibt sich aus der vorgesehenen Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 3 und 4 (§§ 5, 6 und 7):

In dem vorgesehenen § 5 sollen die in den bisherigen §§ 5, 6 und 7 enthaltenen Meldepflichten der AuftraggeberInnen an die Arbeitsinspektorate zusammengefasst und gestrafft werden. Diese Regelung soll auch zu einer Reduktion von Verwaltungskosten aus gesetzlichen Informationsverpflichtungen beitragen.

Im Hinblick auf die notwendige Kontrolle durch die Arbeitsinspektorate sollen beibehalten werden die Meldung anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit, der Inhalt der Meldung (im Wesentlichen entsprechend der geltenden Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit sowie der Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten, BGBl. Nr. 726/1993) sowie die jährliche Meldung bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres.

Die Verpflichtung zur Führung einer fortlaufend richtiggestellten Liste soll entfallen. Auch die Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen soll gestrichen werden, da die wesentlichen Inhalte im Gesetz selbst verankert werden.

Zu Z 5 (§ 8):

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll die Verpflichtung des Auftraggebers/der Auftraggeberin zum Aushang der jeweils geltenden Arbeits-und Lieferungsbedingungen im Betrieb entfallen. Der/die AuftraggeberIn ist aber verpflichtet, dem/der HeimarbeiterIn unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Ausfertigung über die wesentlichen Arbeits-und Lieferungsbedingungen, insbesondere über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben. Die übrigen Verpflichtungen, wie Auflage des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses samt inhaltlicher Angaben im Betrieb und zur Übergabe an den/die HeimarbeiterIn bei regelmäßiger Verrichtung in der Wohnung des Heimarbeiters/der Heimarbeiterin oder selbstgewählter Arbeitsstätte bleiben bestehen.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 1):

In der vorgesehenen Bestimmung soll die Wahlmöglichkeit eines anderen Abrechnungszeitraums anstelle des Kalendermonats im Hinblick auf die entsprechende Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gestrichen werden.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 6):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Heimarbeitskommissionen und der Berufungskommission für Heimarbeit.

Zu Z 9 (§ 11):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Definition der Mittelspersonen.

Zu Z 10 (§ 14 Abs. 3 und 4):

Durch die vorgesehene Bestimmung soll die in Abs. 3 enthaltene Möglichkeit zur Festsetzung eines kürzeren oder längeren Ausgabezeitraums sowie die Bescheidermächtigung hierfür für die Arbeitsinspektorate gestrichen werden, da diese Ermächtigungen nicht in Anspruch genommen werden.

Zu Z 11 (§ 15):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die vorgesehene Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen.

Zu Z 12 (§ 17 Abs. 1):

Die vorgesehenen Änderungen sind einerseits bedingt durch die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen, andererseits durch die aktuelle Kompetenzverteilung gemäß dem Bundesministeriengesetz, wonach der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Arbeitsrecht und somit das Heimarbeitsgesetz samt Erlassung von Durchführungsverordnungen zuständig ist.

Zu Z 13 (§ 17 Abs. 3):

Der Wegfall des letzten Satzes der vorgesehenen Regelung ergibt sich aus der Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 14 (§ 18 Abs. 3):

Die vorgesehene Bestimmung enthält nur die notwendige Namensänderung der „Methodistenkirche“ auf „Evangelisch-methodistische Kirche“.

Zu Z 15 (§§ 19, 24 und 27 Abs. 3):

Die vorgesehenen Bestimmungen sind bedingt durch die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 16 (§ 26 Abs. 2):

Die vorgesehene Bestimmung enthält nur eine notwendige Zitatanpassung.

Zu Z 17 (Überschrift zum IV. Hauptstück), Z 18 (Überschrift zu Abschnitt 1), Z 19 (Überschrift zu § 28 und § 29) und Z 20 (§ 28):

Die Änderung der Überschriften und des § 28 ergibt sich aus der Organisationsreform, wonach die Heimarbeitskommissionen abgeschafft werden sollen. Für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben der Heimarbeitskommissionen sollen in Hinkunft das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig sein, wobei auch die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, geltenden Verfahrensbestimmungen Anwendung finden sollen.

Zu Z 21 (§ 29):

Nach der vorgesehenen Bestimmung werden dem Bundeseinigungsamt wichtige bisher von den Heimarbeitskommissionen wahrzunehmende Aufgaben, nämlich die Erlassung von Heimarbeitstarifen und die Katasterführung der Heimarbeitstarife sowie die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitstarifes oder Heimarbeitsgesamtvertrages, übertragen. Das beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Bundeseinigungsamt hat nämlich vergleichbare Aufgaben, nämlich die Erlassung von -den Heimarbeitstarifen vergleichbaren - Mindestlohntarifen, deren Katasterführung sowie die Erstellung von Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages.

Die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge sowie die Katasterführung der Heimarbeitsgesamtverträge soll auf das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das auch für die Hinterlegung von Kollektivverträgen zuständig ist, übertragen werden.

Die übrigen Aufgaben der Heimarbeitskommissionen, nämlich die Gleichstellungsanordnungen von ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen sowie die Möglichkeit der Festsetzung abweichender Regelungen des Ausgabezeitraums und die Bescheidermächtigung für die Arbeitsinspektorate sollen infolge praktischer Bedeutungslosigkeit gestrichen werden.

Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt sollen auch für die neuen Aufgaben im Bereich der Heimarbeit die Verfahrensbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit kleinen Adaptierungen Anwendung finden.

Zu Z 22 (§§ 30, 31, 32 und 33):

Der Wegfall dieser Bestimmungen ist bedingt durch die Abschaffung der Heimarbeitskommissionen und die Übertragung von Aufgaben auf das Bundeseinigungsamt. Die Bestimmungen betreffend Zusammensetzung sowie Verhandlung und Beschlussfassung des Bundeseinigungsamtes sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt.

Zu Z 23, 24 und 25 (§ 34 Abs. 1 und 4 und § 36):

Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Änderungen sind auf den Wegfall der Heimarbeitskommmissionen und die Übertragung der Aufgabe der Erlassung von Heimarbeitstarifen auf das Bundeseinigungsamt zurückzuführen.

Zu Z 26 (Abschnitt 3 bis 5 des IV. Hauptstückes):

Der Wegfall des § 37 (Gleichstellungsanordnungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen), des § 38 (Entgeltberechnungsausschuss), der §§ 39 und 40 (Berufungskommission für Heimarbeit), des § 41 (Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse) und des § 42 (Entschädigung der Vorsitzenden, Mitglieder, Sachverständigen und ZeugInnen) ist bedingt durch die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen, der Heimarbeitskommissionen, des Entgeltberechnungsausschusses und der Berufungskommission.

Zu Z 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 (§ 43 Abs. 1, 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 3, 4 und 5):

Die in den vorgesehenen Bestimmungen enthaltenen Änderungen sind auf die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen zurückzuführen.

Zu Z 34 (§ 46):

Die vorgesehen Änderungen ergeben sich aus der Übertragung der Aufgabe der Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge sowie der Katasterführung von den abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen auf das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Z 35 (§ 47):

Die vorgesehene Bestimmung enthält die notwendige Namensänderung des „Österreichischen Statistischen Zentralamts in Wien“ auf „Statistik Austria“, den Wegfall der Übermittlung des Heimarbeitsgesamtvertrages an das für das Heimarbeitsgesetz zuständige Ministerium, da Hinterleger in Hinkunft das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz selbst sein soll, sowie der Übermittlung an die gesetzlichen Interessenvertretungen der ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen, da eigene Regelungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen abgeschafft werden sollen.

Zu Z 36 und 37 (§ 49 Abs. 2, 5 und 6):

Die vorgesehenen Änderungen sind bedingt durch die Übertragung der Aufgabe der Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge sowie der Katasterführung von den abzuschaffenden Heimarbeitskommissionen auf das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Zu Z 38 (§ 51):

Auf Grund der vorgesehenen Abschaffung der Heimarbeitskommissionen, Entgeltberechnungsausschüsse und Berufungskommission soll die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur mehr gegenüber den Arbeitsinspektoraten bestehen.

Zu Z 39 (§ 52 Abs. 3):

Die in der vorgesehenen Bestimmung enthaltene Änderung ist bedingt durch die Abschaffung der eigenen Regelungen für ZwischenmeisterInnen und Mittelspersonen.

Zu Z 40 (§ 53):

Die Verpflichtung des Arbeitsinpektorates zur Antragstellung an den Entgeltberechnungsausschuss, der abgeschafft werden soll, auf Überprüfung der Entgeltberechnung soll entfallen, ohne Übertragung dieser Aufgabe auf eine andere Behörde. Da die Kontrolle der Heimarbeitsverhältnisse durch die Arbeitsinspektorate funktioniert, findet schon seit langem eine Kontrolle durch die Heimarbeitskommissionen bzw. den Entgeltberechnungsausschuss nicht mehr statt. Das letzte Verfahren vor einem Entgeltberechnungsausschuss wurde in den 80er Jahren durchgeführt, sodass ein Bedarf an dieser oder einer vergleichbaren Einrichtung nicht mehr besteht.

Zu Z 41 (§ 54 Abs. 3):

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll nur eine Zitatanpassung vorgenommen werden.

Zu Z 42 (§ 54 Abs. 4):

Die vorgesehene Änderung ist bedingt durch die Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterIinnen und Mittelspersonen.

Zu Z 43 (§§ 55, 56, 58a, 59, 60, 61 und 63):

Die derzeitigen §§ 55 und 56 (Haftung und Entgeltschutz für Mittelspersonen) sollen auf Grund der vorgesehenen Abschaffung der Definition der Mittelspersonen entfallen. § 58a (Verfallsfrist für ZwischenmeisterInnen) soll auf Grund der vorgesehenen Abschaffung der Definition der ZwischenmeisterInnen entfallen.

Der derzeitige § 59 (Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife) erübrigt sich auf Grund der vorgesehenen Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 3, wonach § 149 ArbVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auch ein Recht in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.

Die derzeitigen §§ 60 (Rechtshilfe), 61 (Verschwiegenheitspflicht) und 63 (Stempel-und Gebührenfreiheit) sind ebenfalls entbehrlich, da gemäß der vorgesehenen Bestimmung des § 29 Abs. 2 die für das Bundeseinigungsamt geltenden Bestimmungen des ArbVG auch für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt von den Heimarbeitskommissionen übertragenen Aufgaben Anwendung finden sollen.

Zu Z 44 (§ 74 Abs. 5 und 6):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Im Hinblick auf die mit 1. Juli 2009 beginnende neue Funktionsperiode des Bundeseinigungsamtes, dem Aufgaben der Heimarbeitskommissionen übertragen werden sollen, soll das Gesetz mit 1. Juli 2009 in Kraft treten.