Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

 

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

                a) Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrage und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist;

 

           1. Heimarbeiter, wer, ohne Gewerbetreibender nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist,

               b) Zwischenmeister (Stückmeister) ein Gewerbetreibender, der in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder unter Mithilfe von Familienangehörigen oder fremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) im Auftrage von Personen, die Heimarbeit vergeben, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist und selbst wesentlich am Stücke mitarbeitet; dabei ist es ohne Bedeutung, ob er die hierzu erforderlichen Stoffe ganz oder teilweise selbst beistellt und ob er auch unmittelbar, jedoch in untergeordnetem Umfange für den Absatzmarkt arbeitet;

 

 

                c) Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sei es unmittelbar, sei es unter Verwendung von Mittelspersonen, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind;

 

           2. Auftraggeber, wer Waren durch Heimarbeiter herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder verpacken lässt, und zwar auch dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist oder die Waren für den Verbrauch bzw. Gebrauch durch die eigenen Dienstnehmer bestimmt sind.

               d) Mittelsperson eine Person, deren sich die Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter oder Zwischenmeister bedienen.

 

 

(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 lit. b sind der Ehegatte (Lebensgefährte) des Zwischenmeisters und Personen zu verstehen, die mit dem Zwischenmeister in gerader Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahlkindern stehen, sofern diese Personen in Hausgemeinschaft mit dem Zwischenmeister leben.

 

 

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetze für Heimarbeiter vorgesehenen Schutzbestimmungen gelten auch für Zwischenmeister, die in der Regel mit nicht mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften (im Betrieb Beschäftigten, Heimarbeitern) arbeiten.

 

entfällt

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Zwischenmeister in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

 

entfällt

Gleichstellung

 

 

§ 4. (1) Zwischenmeister, die mit mehr als zwei familienfremden Arbeitskräften arbeiten, und Mittelspersonen können bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit den im § 3 genannten Personen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung kann nur für einzelne Erzeugungszweige angeordnet werden; sie kann sich auf alle oder einzelne Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes erstrecken.

 

entfällt

(2) Die Gleichstellung ordnet die zuständige Heimarbeitskommission (§ 28) an.

 

entfällt

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zwischenmeister und Mittelspersonen in der Lohnmaschinstickerei in Vorarlberg.

 

entfällt

Anzeige bei erstmaliger Vergebung von Heimarbeit

 

Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

§ 5. (1) Auftraggeber haben gelegentlich der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit hierüber dem nach dem Standorte des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.

 

§ 5 (1) Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 obliegt auch Zwischenmeistern, die Heimarbeiter beschäftigen, sowie Mittelspersonen.

 

 

 

 

(2) Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:

 

 

           1. Name,

 

 

           2. Art des Betriebes,

 

 

           3. Anschrift und Telefonnummer,

 

 

           4. Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.

 

 

(3) Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:

 

 

           1. Vor- und Familienname,

 

 

           2. Anschrift,

 

 

           3. Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und

 

 

           4. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.

 

 

(4) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.

 

 

(5) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

 

 

(6) Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempel-und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 6. Die Anzeige nach § 5 Abs. 1 und 2 hat Namen und Standort desjenigen, der Heimarbeit vergibt, sowie die Art der Heimarbeit zu enthalten. Sie ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergebung der Heimarbeit zu erstatten. Mit der Anzeige ist auch ein Verzeichnis aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige erlässt der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung.

 

entfällt

Listenführung

 

 

§ 7. (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, eine fortlaufend richtiggestellte Liste aller unmittelbar beschäftigten Heimarbeiter, Zwischenmeister und verwendeten Mittelspersonen in zweifacher Ausfertigung zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Mittelspersonen und Zwischenmeister hinsichtlich der Personen, an die sie Heimarbeit weitergeben. Form und Inhalt der zu führenden Liste werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales geregelt.

 

entfällt

(2) Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist die erste Ausfertigung der nach Abs. 1 zu führenden Liste dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der zur Listenführung Verpflichtete seinen Standort hat, vorzulegen. Außerhalb dieses Termins sind Abschriften der Liste dem Arbeitsinspektorat auf besonderes Verlangen vorzulegen.

 

entfällt

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

 

Bekanntgabe der Arbeits- und Lieferungsbedingungen

§ 8. (1) Wer Heimarbeit vergibt, hat in den Räumen, in denen die Arbeit vergeben oder die Ware abgeliefert wird oder die Auszahlung erfolgt, einen Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie eine Bekanntmachung der jeweils geltenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme für die mit Heimarbeit Beschäftigten aufzulegen.

 

§ 8. (1)Der Auftraggeber hat dem Heimarbeiter unverzüglich nach Abschluss des Vertrags eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesonders über die Berechnung des Entgelts, zu übergeben.

(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

 

 

           a) Angaben über Zeit und Ort der Ausgabe und Ablieferung der Heimarbeit,

 

 

          b) Angaben über das allenfalls vom Heimarbeiter (Zwischenmeister) beizustellende Material und dessen Verrechnung,

 

 

           c) ein Entgeltverzeichnis,

 

 

          d) Angaben über Zeit und Ort der Auszahlung der Entgelte,

 

 

           e) Angaben, bis zu welcher Entgelthöhe die Beschäftigung als geringfügig im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ‑ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen ist und dass der Heimarbeiter, wenn das von ihm erzielte Entgelt diese Höhe nicht oder nicht mehr erreicht, lediglich in der Unfallversicherung teilversichert ist; ferner einen Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung (§§ 16 und 17 ASVG).

 

 

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen.

 

(3) Das Entgeltverzeichnis hat die Artikelnummer oder die Bezeichnung des Arbeitsstückes sowie das Entgelt für jedes einzelne Arbeitsstück und die hierfür vorgesehene Arbeitszeit zu enthalten. Ist dies nicht möglich, so ist eine übersichtliche Berechnungsgrundlage des Entgeltes einzutragen. Bestehende Musterbücher sind beizuschließen. Dies gilt nicht bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind.

(4) Ist das Entgelt durch Heimarbeitsgesamtvertrag (§ 43) oder Heimarbeitstarif (§ 34) geregelt, so sind diese zur Einsichtnahme aufzulegen.

 

 

(5) Wer Heimarbeit vergibt, hat für den Fall, dass die Heimarbeit in die Wohnung oder Arbeitsstätte des mit Heimarbeit Beschäftigten gebracht wird, dafür zu sorgen, dass diesem anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes sowie die Arbeits- und Lieferungsbedingungen, insbesondere Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife, zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Jede Änderung des Heimarbeitsgesetzes sowie der Arbeits- und Lieferungsbedingungen ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten bei der nächsten Zustellung von Heimarbeit zur Einsichtnahme zu bringen. Jede Einsichtnahme ist von dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu bestätigen.

 

(2) Das Heimarbeitsgesetz, ein allenfalls anzuwendender Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif sowie das Entgeltverzeichnis sind zur Einsichtnahme durch den Heimarbeiter im Betrieb aufzulegen. Wenn Heimarbeit regelmäßig in die Wohnung oder selbstgewählte Arbeitsstätte des Heimarbeiters gebracht wird, ist diesem anlässlich der ersten Vergabe von Heimarbeit sowie auf dessen Verlangen jederzeit ein Abdruck des Heimarbeitsgesetzes, eines allenfalls anzuwendenden Heimarbeitsgesamtvertrages oder Heimarbeitstarifes sowie des Entgeltverzeichnisses zu übergeben.

(6) Allen mit Heimarbeit Beschäftigten ist überdies eine schriftliche Ausfertigung aller im Abs. 2 verlangten Angaben auszufolgen.

 

 

(7) Die Vorschriften über die Entgeltverzeichnisse finden bei der Herstellung neuer Muster, die als Einzelstücke erst auszuarbeiten sind, keine Anwendung.

 

 

§ 9. (1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen; anstelle des Kalendermonats kann der vier- bzw. fünfwöchige Beitragszeitraum gemäß § 44 Abs. 2 ASVG als Abrechnungszeitraum gewählt werden. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.

 

§ 9. (1) Das Entgelt ist einmal im Kalendermonat abzurechnen und auszuzahlen. Auf das zur Abrechnung gelangende Entgelt sind der geleisteten Arbeit entsprechende Vorschüsse zu leisten. In jedem Fall wird das Entgelt mit der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses fällig.

(2) …

 

(2) …

§ 10. (1) Der Auftraggeber hat über jede unmittelbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit an Heimarbeiter oder an Zwischenmeister (§§ 3 und 4), über jede Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit und über die Entgeltzahlung (§ 9) Nachweise in zweifacher Ausfertigung zu führen. Für Ausgabe (Zustellung), Übernahme (Abholung) und Entgeltzahlung kann ein gemeinsamer Nachweis geführt werden. Werden gesonderte Nachweise für die Ausgabe und Übernahme geführt, sind diese Nachweise dem Abrechnungsnachweis anzuschließen.

 

§ 10. (1) Der Auftraggeber hat über jede unmittelbare Ausgabe (Zustellung) von Heimarbeit an Heimarbeiter, über jede Übernahme (Abholung) der durchgeführten Heimarbeit und über die Entgeltzahlung (§ 9) Nachweise in zweifacher Ausfertigung zu führen. Für Ausgabe (Zustellung), Übernahme (Abholung) und Entgeltzahlung kann ein gemeinsamer Nachweis geführt werden. Werden gesonderte Nachweise für die Ausgabe und Übernahme geführt, sind diese Nachweise dem Abrechnungsnachweis anzuschließen.

(2) bis (5) …

 

(2) bis (5) …

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 4 zu führenden Nachweise sind jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Für jeden Heimarbeiter ist ein eigener namentlich zuordenbarer Nachweis zu verwenden. Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Arbeitsinspektion, der Heimarbeitskommissionen, der Berufungskommission für Heimarbeit und dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Die Zweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Der Auftraggeber hat dem mit Heimarbeit Beschäftigten eine entsprechende Vorrichtung zur Abheftung der Zweitausfertigungen zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 4 zu führenden Nachweise sind jeweils mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Für jeden Heimarbeiter ist ein eigener namentlich zuordenbarer Nachweis zu verwenden. Die Erstausfertigung ist drei Jahre im Betrieb des Auftraggebers nach Heimarbeitern und Namen geordnet aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Arbeitsinspektion und dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Die Zweitausfertigung ist dem mit Heimarbeit Beschäftigten zu übergeben und von diesem aufzubewahren. Der Auftraggeber hat dem mit Heimarbeit Beschäftigten eine entsprechende Vorrichtung zur Abheftung der Zweitausfertigungen zur Verfügung zu stellen.

(7) bis (8) …

 

(7) bis (8) …

§ 11. Erfolgt die Vergabe der Heimarbeit durch Mittelspersonen, die gemäß § 4 gleichgestellt sind, so gilt § 10 für sie sinngemäß.

 

entfällt

§ 14. (1) bis (2) …

 

§ 14. (1) bis (2) …

(3) Wenn die Beschaffenheit der Arbeitsstücke es erfordert, kann die Heimarbeitskommission einen kürzeren oder längeren Zeitraum für deren Ausgabe festsetzen. Auf die Beschlussfassung der Heimarbeitskommission sind die §§ 32 bis 34 sinngemäß anzuwenden. Liegt kein Beschluss der Heimarbeitskommission vor, so kann im Einzelfall das Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, durch Bescheid einen kürzeren oder längeren Ausgabezeitraum festlegen.

 

entfällt

(4) Die Lieferfristen sind so zu bemessen, dass die Aufträge bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Normalarbeitszeit und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können. Für Frauen und Jugendliche sind die Lieferfristen überdies so zu bemessen, dass die Aufträge ohne Nachtarbeit und unter Beobachtung der für diese Personen geltenden besonderen Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeführt werden können. Welche Zeit als Nachtzeit gilt, bestimmt sich nach den für den betreffenden Erzeugungszweig geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.

 

(3) Die Lieferfristen sind so zu bemessen, dass die Aufträge bei Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Normalarbeitszeit und ohne Sonn- und Feiertagsarbeit ausgeführt werden können. Für Frauen und Jugendliche sind die Lieferfristen überdies so zu bemessen, dass die Aufträge ohne Nachtarbeit und unter Beobachtung der für diese Personen geltenden besonderen Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeführt werden können. Welche Zeit als Nachtzeit gilt, bestimmt sich nach den für den betreffenden Erzeugungszweig geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften.

§ 15. Der Auftraggeber (Zwischenmeister) darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

 

§ 15. Der Auftraggeber darf an die in seinem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer (Lehrlinge) Heimarbeit nur insoweit ausgeben, als durch die dafür aufzuwendende Zeit zuzüglich der Arbeitszeit im Betrieb die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.

§ 17. (1) Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genussmitteln, von Heilmitteln sowie von kosmetischen Mitteln in Heimarbeit ist verboten, wobei unter Verpackung das Anbringen der mit diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden Hülle zu verstehen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber und der in Betracht kommenden Heimarbeitskommissionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten oder der Verbraucher der Waren ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe oder Verrichtung von Heimarbeit erlassen.

 

§ 17. (1) Die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Lebens- und Genussmitteln, von Heilmitteln sowie von kosmetischen Mitteln in Heimarbeit ist verboten, wobei unter Verpackung das Anbringen der mit diesen Waren unmittelbar in Berührung stehenden Hülle zu verstehen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie für Erzeugungszweige, in denen sich aus der Art der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der mit Heimarbeit Beschäftigten ergibt, durch Verordnung Heimarbeit verbieten oder besondere Vorschriften für die Vergabe von Heimarbeit erlassen.

(2) …

 

(2) …

(3) Wird Heimarbeit, bei der infolge ihrer besonderen Art erfahrungsgemäß das Leben oder die Gesundheit der damit Beschäftigten gefährdet erscheint, erstmalig vergeben und sind für diese Heimarbeit besondere Schutzvorschriften nach Abs. 1 nicht erlassen worden, so haben die Auftraggeber hierüber dem nach ihrem Standorte zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten. § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

 

(3) Wird Heimarbeit, bei der infolge ihrer besonderen Art erfahrungsgemäß das Leben oder die Gesundheit der damit Beschäftigten gefährdet erscheint, erstmalig vergeben und sind für diese Heimarbeit besondere Schutzvorschriften nach Abs. 1 nicht erlassen worden, so haben die Auftraggeber hierüber dem nach ihrem Standorte zuständigen Arbeitsinspektorat Anzeige zu erstatten.

(4) …

 

(4) …

§ 18. (1) bis (2) …

 

§ 18. (1) bis (2) …

(3) Der Zuschlag beträgt 4 vH. Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche beträgt der Zuschlag 4 1/3 vH. Er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden.

 

(3) Der Zuschlag beträgt 4 vH. Für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche beträgt der Zuschlag 4 1/3 vH. Er darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden.

(4) …

 

(4) …

Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen

 

 

§ 19. Auf Zwischenmeister und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, finden hinsichtlich des Feiertagsentgeltes die Vorschriften des § 18 Anwendung, jedoch kann durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif die Höhe des Zuschlages mit einem anderen Hundertsatz und der Zeitpunkt, in dem der Zuschlag zu leisten ist, abweichend festgesetzt werden.

 

entfällt

Regelung für Zwischenmeister und Mittelspersonen

 

 

§ 24. (1) Zwischenmeistern und Mittelspersonen, die unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallen, gebührt als Urlaubsentgelt ein Zuschlag zu den erzielten reinen Arbeitsentgelten ohne Unkostenzuschläge, jedoch einschließlich der Feiertagsentgelte.

 

entfällt

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 und der Zeitpunkt der Auszahlung ist, sofern nicht durch Heimarbeitsgesamtvertrag eine Regelung getroffen wurde, von der Heimarbeitskommission durch Heimarbeitstarif festzusetzen. Der Zuschlag muss mit mindestens 10 vH bemessen sein. Liegt eine solche Festsetzung nicht vor, beträgt der Zuschlag 10 vH. Der Zuschlag ist für die Zeit vom 15. Dezember bis 14. Juni jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Juni, für die Zeit vom 15. Juni bis 14. Dezember jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Vertragsverhältnis früher, so ist der Zuschlag bei der letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.

 

entfällt

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 und 2 darf in das Arbeitsentgelt nicht einbezogen werden. Er ist im Abrechnungsnachweis gesondert auszuweisen.

 

entfällt

§ 26. (1) …

 

§ 26. (1) …

(2) Das Ausmaß des Engeltersatzes richtet sich nach dem täglichen Wochengeld gemäß § 3 Abs. 5 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Das Ausmaß des Engeltersatzes richtet sich nach dem täglichen Wochengeld gemäß § 102a Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) bis (4) …

 

(3) bis (4) …

§ 27. (1) bis (2) …

 

§ 27. (1) bis (2) …

(3) Für Zwischenmeister und Mittelspersonen können durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif als Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Zuschläge zu den jeweils erzielten Arbeitsentgelten einschließlich der Feiertagsentgelte und Urlaubsentgelte, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, festgesetzt werden, die das Ausmaß des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges im Durchschnitt nicht übersteigen dürfen. Die Regelung hat auch den Zeitpunkt der Auszahlung zu enthalten.

 

entfällt

IV. HAUPTSTÜCK

 

IV. HAUPTSTÜCK

Heimarbeitskommissionen

 

Behörden und Verfahren

Abschnitt 1

 

Abschnitt 1

Errichtung und Aufgaben der Heimarbeitskommissionen

 

Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Errichtung

 

entfällt

§ 28. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiete der Heimarbeit (§ 29) werden Heimarbeitskommissionen errichtet.

 

§ 28. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Heimarbeit (§ 29) sind vom Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (§ 141 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung) und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

(2) Die Angelegenheiten von Heimarbeitszweigen, denen besondere Bedeutung zukommt, haben besondere Heimarbeitskommissionen wahrzunehmen. Die Angelegenheiten aller übrigen Zweige der Heimarbeit werden von einer allgemeinen Heimarbeitskommission besorgt. Der Wirkungsbereich jeder Heimarbeitskommission erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

 

 

(3) Die allgemeine Heimarbeitskommission und die besonderen Heimarbeitskommissionen haben ihren Sitz in Wien.

 

 

(4) Ist zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Tätigkeit die Errichtung einer besonderen Heimarbeitskommission mit einem anderen Sitz als in Wien erforderlich, so hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber durch Verordnung die erforderliche Regelung zu treffen.

 

 

(5) Das Nähere über den fachlichen Wirkungsbereich der einzelnen Heimarbeitskommissionen wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung bestimmt.

 

 

§ 29. (1) Die Heimarbeitskommissionen haben die Aufgabe, für die ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweige der Heimarbeit die Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu regeln. In Durchführung dieser Aufgaben obliegt ihnen insbesondere

 

§ 29. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Aufgabe, die Arbeits-und Lieferungsbedingungen für Heimarbeit zu regeln. In Durchführung dieser Aufgabe obliegt ihm insbesondere

                a) Heimarbeitstarife zu erlassen;

 

           1. Heimarbeitstarife zu erlassen,

               b) die Gleichstellung von Zwischenmeistern und Mittelspersonen im Sinne des § 4 anzuordnen;

 

 

                c) Beschlüsse im Sinne des § 14 Abs. 3 zu fassen;

 

 

               d) auf Antrag von Auftraggebern, Zwischenmeistern, Mittelspersonen, Heimarbeitern, einer Interessenvertretung dieser Gruppen oder eines Arbeitsinspektorates Entgeltberechnungen auf ihre Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag zu überprüfen und das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt festzustellen;

 

 

                e) auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife oder eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben;

 

           2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde Gutachten über die Auslegung eines Heimarbeitsgesamtvertrages abzugeben,

                f) einen Kataster der von ihnen erlassenen Heimarbeitstarife und der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

 

           3. einen Kataster der von ihm erlassenen Heimarbeitstarife zu führen.

(2) Zur Erledigung der in Abs. 1 lit. d angeführten Aufgabe hat die Heimarbeitskommission einen Ausschuss (Entgeltberechnungsausschuss) einzusetzen.

 

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge durchzuführen und einen Kataster der hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge zu führen.

 

 

(3) Für die Durchführung der dem Bundeseinigungsamt zugeordneten Aufgaben sind anzuwenden:

 

 

           1. § 141 ArbVG mit der Maßgabe, dass als der Gruppe der Arbeitgeber zugehörig auch Auftraggeber und als der Gruppe der Arbeitnehmer zugehörig auch Heimarbeiter gelten;

 

 

           2. §§ 142, 147, 148, 150 und 151 ArbVG;

 

 

           3. § 149 ArbVG mit der Maßgabe, dass auch ein Recht zur Einsichtnahme in die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Heimarbeitstarife und die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge besteht.“

Zusammensetzung

 

 

§ 30. (1) Die Heimarbeitskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

 

entfällt

(2) Die Mitglieder sind den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen fachlichen Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission zu entnehmen. Die Mitglieder können auch dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen entnommen werden.

 

entfällt

(3) Der Heimarbeitskommission gehören ferner als Mitglieder eine entsprechende Zahl von Fachleuten mit beratender Stimme an, die, ohne einer der unter Abs. 2 genannten Gruppen anzugehören, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem einschlägigen Gebiete der Heimarbeit besitzen.

 

entfällt

(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt. Sie haben, wenn sie nicht schon als öffentliche Beamte zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung der Amtspflichten verpflichtet wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu leisten.

 

entfällt

(5) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt. Die Bestellung der in Abs. 2 genannten Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar sind die Vorschläge hinsichtlich der Mitglieder aus dem Kreise der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und hinsichtlich der Mitglieder aus den Kreisen der Auftraggeber, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten. Die Bestellung der in Abs. 3 genannten Mitglieder erfolgt auf Grund von Vorschlägen, die für je die Hälfte der Mitglieder von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind.

 

entfällt

(6) Wird das Vorschlagsrecht gemäß Abs. 4 und 5 nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.

 

entfällt

§ 31. (1) Als Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder können nur österreichische Staatsbürger berufen werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und eigenberechtigt sind. Ausgeschlossen vom Amt eines Vorsitzenden, Stellvertreters oder Mitgliedes sind Personen, die nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind.

 

entfällt

(2) Die Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitglieder werden gemeinsam für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Das Amt von Vorsitzenden, Stellvertretern und Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer berufen werden, endet mit deren Ablauf. Sie haben bei Ausscheiden infolge des Ablaufes der allgemeinen Amtsdauer ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden (Stellvertreter) durch Handschlag die gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

 

entfällt

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied seines Amtes zu entheben, wenn ein der Bestellung entgegenstehendes gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn der Betreffende sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Ein Mitglied ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine Änderung eintritt, durch die es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Gruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann ferner einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter oder ein Mitglied auf begründeten Antrag der Stelle, auf deren Vorschlag die Bestellung erfolgte, seines Amtes entheben; zugleich mit dem Antrag auf Enthebung ist ein neuer Besetzungsvorschlag zu erstatten.

 

entfällt

Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

 

entfällt

§ 32. (1) Die Heimarbeitskommission fasst ihre Beschlüsse in Senaten, die verschieden zusammengesetzt sind, je nachdem es sich um Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder Mittelspersonen handelt.

 

entfällt

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission. Er hat in den Senat zu berufen:

 

entfällt

                a) wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Heimarbeiter sowie als Mitglieder mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und aus der Gruppe der Mittelspersonen und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Fachleute;

 

 

               b) wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Zwischenmeister betreffen, mindestens je zwei Mitglieder mit Stimmrecht aus der Gruppe der Auftraggeber und aus der Gruppe der Zwischenmeister sowie mindestens je ein Mitglied mit beratender Stimme aus der Gruppe der Heimarbeiter und aus der Gruppe der Fachleute. An Stelle der Mitglieder aus der Gruppe der Zwischenmeister treten solche aus der Gruppe der Mittelspersonen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Mittelspersonen betreffen.

 

 

Bei der Auswahl der Mitglieder innerhalb der einzelnen Gruppen soll auf den Erzeugungszweig, für den eine Regelung getroffen werden soll, tunlichst Bedacht genommen werden.

 

 

(3) Wenn es sich um allgemeine Angelegenheiten der Heimarbeitskommission, insbesondere um die Frage der Zusammensetzung des Entgeltberechnungsausschusses handelt, ist ein Senat nach den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, jedoch mit der doppelten Anzahl der Mitglieder, zu bilden. Dieser Senat kann aus seiner Mitte einen Unterausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je einem Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und der Heimarbeiter wählen und mit der Aufgabe betrauen, im Bedarfsfalle weitere Mitglieder des Entgeltberechnungsausschusses zu bestellen. Diesem Unterausschuss ist mit beratender Stimme je ein Mitglied aus der Gruppe der Zwischenmeister und der Mittelspersonen beizuziehen.

 

entfällt

(4) Die Senate sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter von jeder stimmberechtigten Gruppe mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

 

entfällt

(5) Sind die Mitglieder einer stimmberechtigten Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

 

entfällt

§ 33. (1) Die Heimarbeitskommission fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetze nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.

 

entfällt

(2) Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich hält, den Verhandlungen außer den Fachleuten mit beratender Stimme auch sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen; er hat Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen, wenn dies von einer stimmberechtigten Gruppe in der Heimarbeitskommission verlangt wird. Diesen Personen kommt ein Stimmrecht nicht zu.

 

entfällt

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das nach dem Sitze der Heimarbeitskommission örtlich zuständige Arbeitsinspektorat sind berechtigt, zu den Sitzungen der Heimarbeitskommission und der Berufungskommission Vertreter zu entsenden; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

entfällt

§ 34. (1) Jede Heimarbeitskommission kann in den ihrer Zuständigkeit unterworfenen Zweigen der Heimarbeit Heimarbeitstarife beschließen, durch die Arbeits- und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen geregelt werden. Verhandlungen über die Erlassung eines Heimarbeitstarifes sind auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder dieser Gruppen aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Erlassung eines Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung finden soll, gehört hat. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits- und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

 

§ 34. (1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen, durch die Arbeits-und Lieferungsbedingungen für Heimarbeiter geregelt werden. Ein Heimarbeitstarif kann nur erlassen werden, wenn für die von dem Heimarbeitstarif zu erfassenden Personen die im Heimarbeitstarif festzulegenden Arbeits-und Lieferungsbedingungen nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag geregelt sind.

(2) bis (3) …

 

(2) bis (3) …

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.

 

(4) Je eine Abschrift des Heimarbeitstarifes ist vom Bundeseinigungsamt dem Bundesministerium für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz, den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu übermitteln. Eine Ausfertigung ist vom Bundeseinigungsamt dem Kataster der Heimarbeitstarife einzuverleiben.

§ 36. (1) Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.

 

§ 36. Die Bestimmungen der §§ 34 und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.

 

 

(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.

 

 

Abschnitt 3

 

 

Gleichstellungsanordnungen

 

 

§ 37. (1) Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen sind aufzunehmen, wenn ein Vorschlag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder der Heimarbeitskommission aus der Gruppe der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen oder vom Vorsitzenden der Heimarbeitskommission erstattet wird. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über Gleichstellungsanordnungen aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, die von der Gleichstellung berührt werden würden, gehört hat. Vor Erlassung der Anordnung sind die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu hören.

 

entfällt

(2) Die Heimarbeitskommission kann eine von ihr getroffene Gleichstellungsanordnung abändern oder aufheben; die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.

 

entfällt

(3) Von der Heimarbeitskommission getroffene Anordnungen, mit denen eine Gleichstellung ausgesprochen, abgeändert oder aufgehoben wurde, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Je eine Abschrift dieser Gleichstellungsanordnung ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu übermitteln.

 

entfällt

(4) Die Gleichstellungsanordnungen gemäß Abs. 1 und 2 treten an dem der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ folgenden Tag in Kraft, sofern in der Gleichstellungsanordnung nicht anderes bestimmt ist.

 

entfällt

Abschnitt 4

 

 

Entgeltberechnung und Entgeltüberprüfung

 

 

Entgeltberechnungsausschuss

 

 

§ 38. (1) Der Entgeltberechnungsausschuss (§ 29 Abs. 2) besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die von der Heimarbeitskommission bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind aus dem Kreise der Fachleute (§ 30 Abs. 3) der Heimarbeitskommission, die Mitglieder aus dem im § 30 Abs. 2 bezeichneten Personenkreise zu entnehmen.

 

entfällt

(2) Zu den Sitzungen des Entgeltberechnungsausschusses sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) die Mitglieder unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen, und zwar jeweils ein Mitglied aus der Gruppe der Auftraggeber und je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstand haben, ein Mitglied aus der in Betracht kommenden Gruppe.

 

entfällt

(3) Der Entgeltberechnungsausschuss ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beide in Betracht kommenden Gruppen vertreten sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33.

 

entfällt

(4) Der Entgeltberechnungsausschuss kann die Entscheidung hinsichtlich einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden (Stellvertreter) übertragen. Zur Beschlussfassung hierüber ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

 

entfällt

(5) Wenn der Entgeltberechnungsausschuss bei einer Überprüfung gemäß § 29 Abs. 1 lit. d die Unrichtigkeit einer Entgeltberechnung feststellt, hat er über das für die Stück- oder Leistungseinheit gebührende Entgelt in einem Feststellungsbescheid abzusprechen. Dieser ist auch dem zuständigen Arbeits-inspektorat zur Kenntnis zu bringen. Rechtskräftige Entscheidungen dieser Art sind für die Parteien rechtsverbindlich.

 

entfällt

Berufungskommission für Heimarbeit

 

 

§ 39. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Entgeltberechnungsausschüsse entscheidet die beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtete Berufungskommission für Heimarbeit.

 

entfällt

(2) Die Berufungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter sein.

 

entfällt

(3) Die Beisitzer sind aus den Gruppen der Auftraggeber, der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen unter Berücksichtigung der wichtigsten, in den Wirkungsbereich der Heimarbeitskommission fallenden Erzeugungszweige zu entnehmen. Funktionäre und Angestellte der Interessenvertretungen der in Betracht kommenden Gruppen gelten hierbei als Angehörige dieser Gruppen.

 

entfällt

(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ernannt.

 

entfällt

(5) Die Beisitzer werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen bestellt, die hinsichtlich der Beisitzer aus der Gruppe der Heimarbeiter von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, hinsichtlich der Beisitzer aus den Gruppen der Auftraggeber, Zwischenmeister und Mittelspersonen von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu erstatten sind. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.

 

entfällt

(6) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die Beisitzer der Berufungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 

entfällt

(7) Vorsitzende, Stellvertreter und Mitglieder der Heimarbeitskommissionen sind vom Amt als Beisitzer der Berufungskommission ausgeschlossen. Im übrigen ist für den Vorsitzenden, die Stellvertreter und die Beisitzer der Berufungskommission § 31 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

 

entfällt

§ 40. (1) Die Berufungskommission verhandelt und entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende der Berufungskommission oder einer seiner Stellvertreter als Vorsitzender, zwei Beisitzer aus der Gruppe der Auftraggeber und ‑ je nachdem, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die Ansprüche der Heimarbeiter, der Zwischenmeister oder der Mittelspersonen zum Gegenstande haben ‑ zwei Beisitzer aus der jeweils in Betracht kommenden Gruppe angehören.

 

entfällt

(2) Zu den Sitzungen der Berufungskommission sind die Beisitzer vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand einzuberufen.

 

entfällt

(3) Die Senate der Berufungskommission sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) wenigstens je ein Beisitzer aus den in Betracht kommenden Gruppen anwesend ist. Die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 5 und 33 gelten sinngemäß.

 

entfällt

(4) Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege.

 

entfällt

Abschnitt 5

 

 

Gemeinsame Bestimmungen

 

 

Geschäftsführung

 

 

§ 41. Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse werden in einer Rahmengeschäftsordnung geregelt, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung erlassen wird.

 

 

Entschädigung der Vorsitzenden, Mitglieder, Sachverständigen und Zeugen

 

 

§ 42. (1) Die Mitglieder der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse sowie die Beisitzer der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

(2) Die Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen, die im Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften.

 

 

(3) Die übrigen Mitglieder (Beisitzer), Sachverständigen und Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/1958, gelten; Sachverständige haben außerdem Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit sonst verursachten notwendigen Auslagen und auf Entlohnung für Mühewaltung nach den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.

 

 

(4) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung und Zahlung der Gebühr, die den im Abs. 3 genannten Personen zusteht, finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gebühr von einem damit Beauftragten jener Kommission (jenes Ausschusses) bestimmt wird, bei der die Person tätig wurde, und dass gegen die Bestimmung der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden der in Betracht kommenden Kommission (des in Betracht kommenden Ausschusses) zulässig ist. Handelt es sich um eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

 

(5) Die Kosten, die durch die Heranziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehen, trägt der Bund in allen Fällen, in denen die Heranziehung der Zeugen und Sachverständigen nicht nur für einen in der Heimarbeit beschäftigten Heimarbeiter oder Zwischenmeister, sondern von allgemeiner Bedeutung ist.

 

 

(6) Den Vorsitzenden (Stellvertretern) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sowie den Mitgliedern der Entgeltberechnungsausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festsetzt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Abs. 3.

 

 

§ 43. (1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits- und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter, der Zwischenmeister und der Mittelspersonen sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

 

§ 43. (1) Durch Heimarbeitsgesamtverträge können die Heimarbeit betreffende Arbeits-und Lieferungsbedingungen der Heimarbeiter sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Heimarbeitsgesamtvertrages geregelt werden. Die Heimarbeitsgesamtverträge bedürfen der Schriftform.

(2) Zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt. Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Zwischenmeister und der Mittelspersonen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, besitzen diese nur hinsichtlich des Abschlusses von Heimarbeitsgesamtverträgen mit den Auftraggebern.

 

(2) Zum Abschluss von Heimarbeitsgesamtverträgen sind kollektivvertragsfähige juristische Personen befugt.

(3) …

 

(3) …

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind. Der vorangeführte Grundsatz gilt auch für Zwischenmeister und Mittelspersonen, sofern es sich um Heimarbeitsgesamtverträge handelt, die zwischen Auftraggebern einerseits und Zwischenmeistern oder Mittelspersonen anderseits abgeschlossen wurden.

 

(4) Die Bestimmungen in Heimarbeitsgesamtverträgen können durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Heimarbeitsgesamtvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Heimarbeiter günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Heimarbeitsgesamtvertrag nicht geregelt sind.

§ 44. (1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).

 

§ 44. (1) Der Heimarbeitsgesamtvertrag erstreckt sich, sofern dieser nicht anderes bestimmt, innerhalb des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches auf die Auftraggeber und Heimarbeiter, die zur Zeit des Abschlusses des Heimarbeitsgesamtvertrages Mitglieder einer am Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligten Körperschaft waren oder später werden (Vertragsangehörige).

(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, eines Zwischenmeisters oder einer Mittelsperson, der einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.

 

(2) Geht der Betrieb eines Auftraggebers, der einem Heimarbeitsgesamtvertrag unterworfen ist, auf einen Dritten über, so erstreckt sich der Heimarbeitsgesamtvertrag auch auf diesen.

§ 45. (1) bis (2) …

 

§ 45. (1) bis (2) …

(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages treten auch für nicht vertragsangehörige Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, als für diese Heimarbeiter nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen wird.

 

(3) Die Rechtswirkungen des Heimarbeitsgesamtvertrages treten auch für nicht vertragsangehörige Heimarbeiter ein, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nur so lange, als für diese Heimarbeiter nicht ein anderer Heimarbeitsgesamtvertrag abgeschlossen wird.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten auch für nicht vertragsangehörige Zwischenmeister und Mittelspersonen, die von einem vertragsangehörigen Auftraggeber beschäftigt werden.

 

entfällt

(5) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für seinen Geltungsbereich von einem bestehenden Heimarbeitstarif außer Kraft:

 

(4) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag setzt für seinen Geltungsbereich von einem bestehenden Heimarbeitstarif außer Kraft:

                a) die Bestimmungen, die Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages sind,

 

                a) die Bestimmungen, die Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages sind,

               b) die Bestimmungen, die, ohne Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu sein, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

 

               b) die Bestimmungen, die, ohne Gegenstand der Regelung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu sein, ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden.

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

 

Hinterlegung und Kundmachung der Heimarbeitsgesamtverträge

§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter (der in Heimarbeit beschäftigten Zwischenmeister und Mittelspersonen) in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, bei jeder fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen) ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge bei der fachlich zuständigen Heimarbeitskommission zu hinterlegen.

 

§ 46. (1) Jeder Heimarbeitsgesamtvertrag ist innerhalb von 14 Tagen nach seinem Abschluss von der daran beteiligten Interessenvertretung der Heimarbeiter in zwei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen. Auch die an einem Heimarbeitsgesamtvertrag beteiligte Interessenvertretung der Auftraggeber ist berechtigt, die von ihr abgeschlossenen Heimarbeitsgesamtverträge beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu hinterlegen.

(2) Die Heimarbeitskommission hat eine Ausfertigung des bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist von der Heimarbeitskommission einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

 

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat eine Ausfertigung des bei ihm hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages dem Hinterleger mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einem Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge einzuverleiben.

(3) Die Heimarbeitskommission hat den Abschluss eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

 

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Abschluss eines jeden bei ihr hinterlegten Heimarbeitsgesamtvertrages durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachung ist binnen einer Woche nach Vorlage des Heimarbeitsgesamtvertrages zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung sind von den vertragschließenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

 

§ 47. Der Hinterleger eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat je eine Ausfertigung des Heimarbeitsgesamtvertrages zu übermitteln:

           1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

 

 

           2. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien,

 

           1. der Statistik Austria,

           3. den nach dem örtlichen Wirkungsbereiche des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeits-inspektoraten,

 

           2. den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages zuständigen Arbeitsinspektoraten,

           4. den nach dem Geltungsbereiche des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber (Zwischenmeister oder Mittelspersonen) und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

 

           3. den nach dem Geltungsbereich des Heimarbeitsgesamtvertrages in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Auftraggeber und der Heimarbeiter, sofern diese nicht selbst vertragschließende Parteien sind.

§ 49. (1) …

 

§ 49. (1) …

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat der zuständigen Heimarbeitskommission binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.

 

(2) Die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz binnen drei Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuzeigen. Auch die andere Vertragspartei ist berechtigt, diese Anzeige zu erstatten.

(3) bis (4) …

 

(3) bis (4) …

(5) Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.

 

(5) DasBundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages jeweils binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 sowie nach dem in Abs. 3 und 4 bezeichneten Tag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat die Heimarbeitskommission im Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vorzumerken. Gleichzeitig sind hiervon die zuständigen Arbeitsinspektorate zu verständigen.

 

(6) Das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Kataster der Heimarbeitsgesamtverträge vorzumerken. Gleichzeitig sind hiervon die zuständigen Arbeitsinspektorate zu verständigen.

§ 51. Auftraggeber, Zwischenmeister, Mittelspersonen und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits- und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten, den Heimarbeitskommissionen, den Entgeltberechnungsausschüssen und der Berufungskommission sowie deren Organen Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe- und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.

 

§ 51. Auftraggeber und Heimarbeiter sind verpflichtet, über alle die Arbeits-und Lieferungsbedingungen berührenden Fragen den Arbeitsinspektoraten Auskunft zu geben, auf Verlangen in Ausgabe-und Abrechnungsnachweise und sonstige für die Entgeltermittlung notwendige Unterlagen Einsicht zu gewähren und, sofern es erforderlich ist, diese sowie Arbeitsstücke und Stoffproben vorzulegen.

§ 52. (1) und (2) …

 

§ 52. (1) und (2) …

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

 

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

§ 53. Erhält das Arbeitsinspektorat innerhalb der von ihm nach § 52 Abs. 3 festgesetzten Frist vom Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) nicht den geforderten Zahlungsnachweis oder die Mitteilung, daß er die der Zahlungsaufforderung zugrunde liegenden Entgeltsätze anerkennt, so hat es in Fällen einer Unterentlohnung infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze beim Entgeltberechnungsausschuss einen Antrag auf Überprüfung der Entgeltberechnung und Feststellung des für die Stück- oder Leistungseinheit gebührenden Entgelts gemäß § 29 Abs. 1 lit. d einzubringen. Von der Einbringung des Antrages ist Abstand zu nehmen, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Entgeltberechnungsausschusses oder der Berufungskommission vorliegt oder ein Verfahren bei den genannten Stellen anhängig ist.

 

entfällt

§ 54. (1) und (2) …

 

§ 54. (1) und (2) …

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

 

(3) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anzeige längstens binnen zwei Wochen das Strafverfahren einzuleiten; gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Fällung des Erkenntnisses dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist dem Arbeitsinspektorat zuzustellen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers (des Zwischenmeisters, der Mittelsperson), wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

 

(4) Bezieht sich die Anzeige auf die Nichtbefriedigung oder die nicht ordnungsgemäße Befriedigung der Ansprüche auf Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss oder Entgelt gemäß § 27, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Auftraggebers , wenn über diese Ansprüche ein Verfahren beim Arbeitsgericht anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, das Strafverfahren hinsichtlich dieser Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Arbeitsgericht auszusetzen.

Haftung

 

 

§ 55. Auftraggeber, die Mittelspersonen verwenden, haften mit diesen zu ungeteilter Hand für den Ausfall an Entgelt, den Heimarbeiter oder unter die Bestimmungen des § 3 oder des § 4 fallende Zwischenmeister durch Nichteinhaltung der durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen erleiden. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27.

 

entfällt

Entgeltschutz für Mittelspersonen

 

 

§ 56. Wenn ein Auftraggeber an eine von ihm verwendete, unter die Bestimmung des § 4 fallende Mittelsperson ein Entgelt zahlt, von dem er weiß oder nach den Umständen wissen musste, dass es zur Zahlung der nach diesem Bundesgesetz, Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) für Heimarbeiter und Zwischenmeister gebührenden Entgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsentgelte, Abfindungen, Weihnachtsremunerationen, Urlaubszuschüsse und Entgelte gemäß § 27 nicht ausreicht, so schuldet er der Mittelsperson den sich ergebenden Unterschiedsbetrag.

 

entfällt

Verfallsfrist für Zwischenmeister

 

 

§ 58a. Alle Ansprüche eines Zwischenmeisters aus einem Heimarbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres nach Lieferung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend gemacht werden.

 

entfällt

Einsichtnahme in die Heimarbeitsgesamtverträge und Heimarbeitstarife

 

 

§ 59. Die bei den Heimarbeitskommissionen hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge und die von den Heimarbeitskommissionen beschlossenen Heimarbeitstarife können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

 

entfällt

Rechtshilfe

 

 

§ 60. Die Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Träger der Sozialversicherung haben die Heimarbeitskommissionen, die Entgeltberechnungsausschüsse und die Berufungskommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

 

entfällt

Verschwiegenheitspflicht

 

 

§ 61. (1) Vorsitzende (Stellvertreter) und Mitglieder (Beisitzer) der Heimarbeitskommissionen, der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder als solche bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten. An diese Verschwiegenheitspflicht sind sie auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer gebunden. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu geloben; dies gilt nicht für Personen, die schon als öffentliche Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 

entfällt

(2) Aus wichtigen Gründen können die im Abs. 1 genannten Personen für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden. Zuständig hierfür ist hinsichtlich der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Heimarbeitskommissionen und der Entgeltberechnungsausschüsse das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des Vorsitzenden (Stellvertreters) der Berufungskommission das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im übrigen der Vorsitzende (Stellvertreter) der Heimarbeitskommission oder der Berufungskommission.

 

entfällt

Stempel- und Gebührenfreiheit

 

 

§ 63. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.

 

entfällt

§ 74. (1) bis (4) …

 

§ 74. (1) bis (4) …

 

 

(„(5) §§ 2, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 6, 14, 15, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3, 26 Abs. 2, die Überschriften zum IV. Hauptstück und zu Abschnitt 1, §§ 28, 29, 34 Abs. 1 und 4, 36, 43 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47, 49 Abs. 2, 5 und 6, 51, 52 Abs. 3 sowie 54 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  XXX/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. §§ 3, 4, 6, 7, 11, 19, 24, 27 Abs. 3, die Überschrift zu §§ 28 und 29, §§ 30, 31, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 Abs. 2 letzter Satz und 4 letzter Satz, 53, 55, 56, 58a, 59, 60, 61 und 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

 

 

(6) Am 30. Juni 2009 anhängige Verfahren zur Erlassung eines Heimarbeitstarifs sind vom Bundeseinigungsamt fortzuführen, am 30. Juni 2009 anhängige Verfahren zur Hinterlegung eines Heimarbeitsgesamtvertrags sind vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fortzuführen. Die Kataster der Heimarbeitstarife und der Heimarbeitsgesamtverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2009 dem Bundeseinigungsamt bzw. dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.