Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 8 wird die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1“ durch die Wendung „gemäß § 39 Abs. 1 oder § 42g Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 23 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1aa eingefügt:

„(1aa) In der letzten Stufe der allgemein bildenden höheren Schule finden die Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Schülers zum ersten Prüfungstermin der Klausurprüfung (§ 42c Abs. 3 letzter Satz) statt. Eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß Abs. 1a und 1c zulässig.“

3. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

„8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen“

4. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.“

5. In § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen:“

6. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

„8a. Abschnitt

Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen

Abschließende Prüfung

§ 42a. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

           1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und

           2. einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

           1. einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeiten umfasst,

           2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und

           3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

§ 42b. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

           1. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer als Vorsitzender,

           2. der Fachvorstand und

           3. jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung als Mitglieder an:

           1. der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des höheren Schulwesens als Vorsitzender,

           2. der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer,

           3. der Klassenvorstand,

           4. jener Lehrer, der die vorwissenschaftliche Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und

           5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der des Vorsitzenden, des Fachvorstandes oder des Klassenvorstandes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

Prüfungstermine

§ 42c. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.

         (2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:

           1. für die erstmalige Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,

           2. für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und

           3. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.

(3) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:

           1. für die vorwissenschaftliche Arbeit und für die einzelnen mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz,

           2. für die einzelnen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister derart, dass im Haupttermin zwei Prüfungstermine festzulegen sind und zwischen dem Ende des ersten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens 5 Wochen und zwischen dem Ende des zweiten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen liegen, und

           3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung durch die Schulbehörde erster Instanz.

(4) Wurden Teilprüfungen der Vorprüfung oder mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung oder Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Prüfungen nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung im ersten Prüfungstermin im Haupttermin wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im zweiten Prüfungstermin im Haupttermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 42d. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme der mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 42h Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 42e. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

           1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

           2. für die vorwissenschaftliche Arbeit durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung des Schulleiters,

           3. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) durch den zuständigen Bundesminister und

           4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung auf der Grundlage von durch die Fachlehrerkonferenzen zu erstellenden Themenbereichen, aus denen der Prüfungskandidat wählt, durch den Prüfer.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat seine Selbständigkeit in der Aufgabenbewältigung und im Anwenden (vor)wissenschaftlicher Methoden nachweisen kann und im Rahmen der Präsentation und Diskussion auch seine Präsentationskompetenz sowie seine Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit unter Beweis stellen kann.

(4) Während der Erstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat ein Mitglied der Prüfungskommission mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 42f. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 42b Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).

(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines Antrages des Prüfers der vorwissenschaftlichen Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit).

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers auf Grund von Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt und eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet gilt, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt. (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung).

(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).

(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Genügend“ oder mit „Nicht genügend“ festzusetzen.

(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

           1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

           2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

           3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

           4. „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 42g. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Bezeichnung der Schule sowie der Schulform;

           2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

           3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

           4. die Themenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit;

           5. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Genügend“ auch die Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfung);

           6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 42h);

           7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

           8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 42h. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 41f Abs. 6 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 42c Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 42i. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer und Beisitzer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 42b) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 42f Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 42g) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 42b bis 42h finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“

7. § 73 Abs. 4 lautet:

„(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die Schulbehörde erster Instanz über die Berufung innerhalb von drei Wochen, im Fall des § 71 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 23 Abs. 1aa jedoch binnen einer Woche nach deren Einlangen in der Schule die Entscheidung zu erlassen.“

8. In § 82 wird nach Abs. 5n folgender Abs. 5o eingefügt:

„(5o) § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 1aa, die Überschrift des 8. Abschnitts, Abschnitt 8a (§§ 42a bis 42i) und § 73 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des § 23 Abs. 1aa) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.“