Vorblatt

Problem:

Die derzeitige Form der Reifeprüfung ist ausschließlich standortbezogen und trägt der zunehmenden Kompetenzorientierung im Schulwesen (Bildungsstandards) sowie internationalen Entwicklungen in Richtung (teil)standardisierter Prüfungsformen nicht in ausreichendem Maße Rechnung.

Ziel:

Die Reifeprüfung soll für die verschiedenen Schularten unterschiedlich aufbauend auf kompetenzorientierte Aufgabenstellungen sowie standardisierte und teilzentrale Prüfungsformen umgestellt werden.

Inhalt /Problemlösung:

Teilzentrale Aufgabenstellungen und Prüfungstermine sollen ermöglicht werden. Die Neuregelung der Bestimmungen über die Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen soll ab dem Schuljahr 2013/14 jedenfalls teilzentrale Elemente enthalten und ein „3-Säulen-Modell“ vorsehen, welches aus einer vorwissenschaftlichen Arbeit (mit Präsentation), einer standardisierten Klausurprüfung und einer standortbezogenen mündlichen Prüfung besteht.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht finanzielle Auswirkungen, die in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, näher dargestellt werden.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Teilzentrale Reifeprüfung soll zu mehr Transparenz und Objektivität führen und die Vergleichbarkeit der österreichischen Reifeprüfungen mit entsprechenden Prüfungen anderer Länder verbessern. Die Neuordnung der abschließenden Prüfung wird Auswirkungen auf den Unterricht entfalten. Dieser wird – auch in Bezug auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008 eingeführten Bildungsstandards – gezielter kompetenzorientiert erfolgen, sodass künftig Absolventinnen und Absolventen mit den im Berufsleben geforderten Kompetenzen besser ausgestattet sein werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Einführung einer standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung mit zentralen und schulspezifischen Elementen unter Berücksichtigung schulautonomer pädagogischer Schwerpunkte ist gemäß dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode, Abschnitt Bildung, beginnend mit der AHS für alle Schularten zu entwickeln.

Höchstmögliche Transparenz, Objektivität und Vergleichbarkeit sind für die Aussagekraft von österreichischen Abschluss-, Reife-, Reife- und Diplom- sowie Diplomprüfungszeugnissen von besonderer Bedeutung. Bereits die Verankerung von Bildungsstandards in § 17 des Schulunterrichtsgesetzes verfolgt das Ziel eines kompetenz- und ergebnisorientierten Unterrichts. Um die Aussagekraft von abschließenden Prüfungen als Dokumentation des Ergebnisses mehrjährigen Unterrichts zu erhöhen, sollen gemäß dem genannten Regierungsprogramm neben standortbezogenen Elementen auch zentrale Elemente in die Reifeprüfung Eingang finden.

Wie bei den Bildungsstandards sollen die zentralen Aufgabenstellungen bei den abschließenden Prüfungen zu einer stärkeren und nachhaltigeren Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht führen, konkrete Vergleichsmaßstäbe für die erreichten Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der Diagnostik bieten sowie die Qualitätsentwicklung in der Schule und im Bildungswesen insgesamt unterstützen. Zentrale Aufgabenstellungen liefern zudem einen Vergleichsmaßstab, an dem aufgezeigt werden kann, in welchem Ausmaß es einer Schule gelingt, die Schülerinnen und Schüler mit (fach)spezifischen Kompetenzen auszustatten.

Die Ergebnisse der Schülerleistungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfungen werden ebenso wie diese selbst zum Zwecke eines kontinuierlichen nationalen Bildungsmonitorings vom Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesen (BIFIE) zusammengefasst, analysiert und den Verantwortlichen für das Schulsystem berichtet. Daraus gewonnene Erkenntnisse sollen die Basis für Steuerungsentscheidungen im Bildungswesen bilden.

Die Neukonzeption der Reifeprüfungsbestimmungen für allgemein bildende höhere Schulen trägt mit den drei voneinander unabhängigen Säulen (verpflichtende vorwissenschaftliche Arbeit mit Präsentation, standardisierte schriftliche Klausurprüfung, standortbezogene mündliche Prüfung) auch den Anforderungen nach Erhöhung der Studierfähigkeit, Standardisierung und Kompetenzorientierung sowie der Wahrung von standortbezogenen Spezifizierungen und schulautonomen Profilbildungen Rechnung.

Finanzielle Auswirkungen:

Das gegenständliche Vorhaben verursacht durch die Entwicklung, Erprobung und Einführung von standardisierten Aufgabenstellungen bei den schriftlichen Klausurarbeiten im Wesentlichen zwei Kostenbereiche:

a) Entwicklungskosten (bis 2013) und

b) Laufende jährliche Kosten ab 2014 für die Abwicklung der schriftlichen Reifeprüfung.

Ad a)

Die Entwicklungskosten setzen sich im Zeitraum 2009 bis 2013 wie folgt zusammen: Entwicklungskosten für 13 Klausurgegenstände (von Deutsch bis Physik: Kompetenzmodelle, Aufgabenstellungen, Feldtestungen, Pilotierungen, wissenschaftliche Begleitung ua.); Implementierungsmaßnahmen (umfangreiche Fortbildungsveranstaltungen, Publikationen, Betreuung der begleitenden Schulversuche ua.); Druckkosten und Logistik (Erstellung, Druck und Versand der Aufgabenhefte, Hör-CDs ua.).

Die operativen Arbeiten werden im Auftrag des BMUKK vom BIFIE abgewickelt und die dafür erforderlichen Budgetmittel werden über die gesetzliche Basiszuwendung des BIFIE bzw. über § 2 Abs. 3 – Gelder bereitgestellt. Das erforderliche Gesamtvolumen für den genannten Zeitraum beträgt ca. 16,6 Mio. € (2009: 2,5; 2010: 3,6; 2011: 3,3; 2012: 3,5; 2013: 3,7).

Ad b)

Die laufenden jährlichen Kosten ab 2014 (erste Reifeprüfung nach neuem Modell) setzen sich aus folgenden Teilbereichen zusammen: regelmäßige Erneuerung der Prüfungsaufgabenpools; Logistikzentrum: Datenevidenz der Schulen, Druckaufträge und Verteilungslogistik; Verfahrens- und Ergebnismonitoring.

Da diese prozeduralen Kosten für einen „Echtbetrieb“ aus den derzeitigen Erfahrungen der Entwicklungs- und Pilotierungsphase nicht absehbar sind, können dazu noch keine konkreten Angaben gemacht werden. Es wird jedoch darauf hingearbeitet, die Erkenntnisse aus der Entwicklungsphase sukzessive in genauere Kalkulationen einzuarbeiten.

Weiters werden ab 2014 – so wie bisher – laufende jährliche Kosten für Prüfungstaxen und Abgeltungen für die Lehrkräfte anfallen.

Keinesfalls wird es aber in diesem Bereich durch die geänderte neue Form der Reifeprüfung zu Mehrausgaben gegenüber dem Status-Quo kommen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 8):

Hier wird eine durch den neuen Abschnitt 8a erforderliche redaktionelle Adaptierung vorgenommen.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1aa):

Der neue § 23 Abs. 1aa steht in Zusammenhang mit § 42c Abs. 3 letzter Satz und § 42d des Entwurfs und gilt daher nur für die Abschlussklassen an allgemein bildenden höheren Schulen ab dem Schuljahr 2013/14. Die genannten Bestimmungen der §§ 42c und 42d des Entwurfs regeln die Prüfungstermine (§ 42c Abs. 3 Z 2 des Entwurfes sieht innerhalb des Haupttermins der Hauptprüfung zwei zentrale Prüfungstermine für die Klausurprüfung vor) und sehen (in § 42d des Entwurfs) weiters vor, dass ein Antreten zur Reifeprüfung nur nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe zulässig ist. Das Modell der derzeitigen Jahresprüfung (als „Bonus“ zum Antreten unter der Bedingung, dass die negative Jahresnote ausgebessert wird) hat sich im Grunde bewährt, wenngleich die Komplexität der diesbezüglichen Rechtslage immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hat und daher verbesserungsbedürftig erscheint. Der Entwurf beabsichtigt daher, im Wege über die Adaptierung der Bestimmungen zur Wiederholungsprüfung (früheres Antreten, Wiederholungsmöglichkeit, kurze Entscheidungsfristen bei Berufungen) einen möglichst frühen erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse zu ermöglichen, um sodann nach Möglichkeit ohne zeitliche Verzögerung zur Reifeprüfung antreten zu können.

So soll ein erstmaliges Antreten zu Wiederholungsprüfungen (in einem oder in zwei negativ beurteilten Pflichtgegenständen) innerhalb des Zeitraumes der Hauptprüfung im Haupttermin (das sind die letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres) möglich sein, um – so die Wiederholungsprüfungen erfolgreich beurteilt wurden – zu einem dafür eigens geschaffenen zweiten Termin noch innerhalb des Haupttermins zur Klausurprüfung antreten zu können. Damit wird mit der derzeitigen Rechtslage insofern gleichgezogen, als ein Absolvieren der Reifeprüfung ohne Zeitverlust möglich ist. Sollte die Wiederholungsprüfung in einem oder in beiden Fächern negativ oder nicht beurteilt worden sein, so soll eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit innerhalb der sonst für Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Termine (§ 23 Abs. 1a iVm Abs. 1c) bestehen, um in unmittelbaren Anschluss an die positive Beurteilung der nunmehr wiederholten Wiederholungsprüfung(en) in diesem (ehemals) „ersten Nebentermin“ zur Reifeprüfung antreten zu können. Somit ist auch in diesem Fall keine zeitliche Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Rechtslage gegeben. Lediglich das Antreten zu Teilen der Reifeprüfung soll im Sinne der grundsätzlichen Trennung von Unterricht und Jahresbeurteilung einerseits sowie Reifeprüfung andererseits nicht möglich sein.

Zu Z 3 (Überschrift des 8. Abschnitts):

Es ist beabsichtigt, die teilzentrale Reifeprüfung gesetzlich verbindlich und flächendeckend vorerst an den allgemein bildenden höheren Schulen einzuführen. Die Regelungen des 8. Abschnittes beschränken sich daher ab dem Schuljahr 2013/14 auf die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen) sowie auf die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, was in der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden soll. Bis dahin (Schuljahr 2013/14) gilt der 8. Abschnitt (einschließlich der Änderungen der §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Entwurfs) für alle vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schularten in gleicher Weise, somit auch für die allgemein bildenden höheren Schulen.

Zu Z 4 und 5 (§ 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 2):

Sowohl die Festlegung der Prüfungstermine für die abschließenden Prüfungen als auch die Erstellung der Aufgabenstellungen erfolgen derzeit standortbezogen. Entwicklungen in Richtung einer standardisierten abschließenden Prüfung haben zur Bedingung, dass bestimmte Prüfungen österreichweit mit identen Aufgabenstellungen und – konsequenterweise – zu gleichen Zeitpunkten stattfinden können.

Der Entwurf sieht daher vor, dass die Festlegung der Prüfungstermine grundsätzlich weiterhin durch die Schulbehörden erster Instanz erfolgen soll. Lediglich dann, wenn österreichweit einheitliche Prüfungstermine festzulegen sind, um (vorerst in einer Pilotphase) standardisierte abschließende Prüfungen durchführen zu können, soll die Terminkoordination und -festlegung durch den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin erfolgen.

Gleiches gilt für die Aufgabenstellungen, die auch künftig grundsätzlich wie bisher (gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 bis 5) erstellt werden sollen und hinsichtlich derer zum Zweck der Durchführung standardisierter abschließender Prüfungen dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Aufgabenstellungen (zentral) zu erstellen und vorzulegen.

Diese Eröffnung der Teilzentralität der abschließenden Prüfungen erfolgt hier für alle Schularten im Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes. Die Neukonzeption der Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen (neuer Abschnitt 8a) beinhaltet diese Teilzentralität als verbindliches und flächendeckendes Element der Reifeprüfung ab dem Schuljahr 2013/14 (siehe die Inkrafttretensbestimmungen des § 82 des Entwurfs).

Zu Z 6 (Abschnitt 8a, §§ 42a bis 42i):

Der neue Abschnitt 8a des Entwurfs bildet gemeinsam mit der grundsätzlichen Ermöglichung von zentralen Aufgabenstellungen und Prüfungsterminen den Kern der Novelle. Der Übersichtlichkeit halber sollen die Reifeprüfungsbestimmungen für die allgemein bildende höhere Schule, wie sie ab dem Schuljahr 2013/14 gelten sollen, in einem Guss dargestellt werden, wobei an der Struktur und der Regelungsdichte der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festgehalten werden soll. Die sich gegenüber den derzeit geltenden Bestimmungen ergebenden Änderungen sind nachfolgend im Einzelnen beschrieben.

Zu § 42a (Abschließende Prüfungen):

Im Grunde wird an der Konzeption der Reifeprüfung mit Vorprüfung und/oder Hauptprüfung festgehalten. (Pflichtige) Vorprüfungen sollen an den Sonderformen unter Berücksichtigung der sportlichen und der musischen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal abgehalten werden, und zwar in Form von schriftlichen und/oder praktischen Teilprüfungen. Die (nicht pflichtige) Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist nicht mehr vorgesehen, sodass die Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen grundsätzlich nur aus einer Hauptprüfung besteht.

Die verpflichtende Vorprüfung an den sportlichen und musischen Sonderformen sowie dem Werkschulheim Felbertal soll den Stellenwert aller Sonderformen der allgemein bildenden höheren Schule hervorheben und die Gleichwertigkeit aller Sonderformen betonen (zur Zeit ist nur an den sportlichen Sonderformen und am Werkschulheim Felbertal eine pflichtige Vorprüfung abzulegen). Darüber hinaus bleibt die Vergleichbarkeit der Hauptprüfung an Sonderformen mit der an den „Normalformen“ der allgemein bildenden höheren Schule gegeben und erfolgt daher auch keine Einschränkung der Wahlfreiheit der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen bei den Prüfungsgebieten.

Die Hauptprüfung soll sich aus drei voneinander unabhängigen Prüfungsteilen zusammensetzen („3‑Säulen-Modell“), nämlich

-       der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

-       der Klausurprüfung und

-       der mündlichen Prüfung.

Diese drei „Säulen“ der neuen Reifeprüfung sollen sämtliche inhaltliche Vorgaben (entsprechend dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode) berücksichtigen:

Die vorwissenschaftliche Arbeit vereint die positiven Erfahrungen aus den Bereichen der Fachbereichsarbeit sowie der Spezialfrage und trägt den individuellen Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie schulspezifischen Elementen und schulautonomen pädagogischen Schwerpunkten Rechnung. Sie soll eine selbständige, außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit sein, welche die Studierfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen unter Beweis stellt (zu den Anforderungen siehe § 42e Abs. 3 des Entwurfes). Es handelt sich bei den vorwissenschaftlichen Arbeiten grundsätzlich um Einzelarbeiten, was jedoch einer Vereinbarung zusammenhängender Themen mit mehreren Prüfungskandidaten nicht entgegensteht. Im Sinne der auch im Unterricht als Schlüsselkompetenz forcierten Teamfähigkeit wird es sogar als sinnvoll erachtet, mit mehreren Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zu verwandten Themen zu vereinbaren, deren Bearbeitungen sodann ein übergeordnetes Ganzes ergeben. Jedenfalls die zu beurteilenden Leistungen der Prüfungskandidaten müssen selbständige Arbeiten der Prüfungskandidaten sein und dürfen nicht derart mit Leistungen anderer Prüfungskandidatinnen und -kandidaten vernetzt sein, dass eine ordnungsgemäße Beurteilung der einzelnen Leistungen nicht möglich ist. Die vorwissenschaftliche Arbeit soll im Rahmen, also vor oder während der mündlichen Prüfung präsentiert werden, ohne dass sie dadurch Teil der mündlichen Prüfung wird. Die bei der Präsentation nachgewiesene Präsentationskompetenz sowie die Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit (vgl. § 42e Abs. 3 des Entwurfs) sind Teil der vorwissenschaftlichen Arbeit („1. Säule“) und in deren Beurteilung einzubeziehen.

Die Klausurprüfung soll in ihrer standardisierten Form das zentrale Element der Reifeprüfung darstellen. Die Aufgabenstellungen sollen im Wege über das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, auf der Grundlage von Standards ausgearbeitet und an den österreichweit einheitlichen Prüfungsterminen vorgelegt werden. Eine Kompensationsmöglichkeit gleichlautender Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgabenstellungen und überprüften Kompetenzen in den beiden „Säulen“ nicht vorgesehen. Dennoch bzw. deshalb soll die Möglichkeit bestehen, bei negativer Beurteilung einer oder mehrerer Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung auf Antrag (somit nicht verpflichtend) eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abzulegen, um so im betreffenden Prüfungsgebiet der Klausurprüfung allenfalls mit „Genügend“ beurteilt werden zu können.

Die mündliche Prüfung soll die schulspezifischen Elemente einschließlich schulautonomer pädagogischer Schwerpunkte wahren. Die Prüfungsgebiete sind nach Maßgabe schulautonomer Lehrplanbestimmungen geringfügig variabel, die Themenbereiche und Aufgabenstellungen werden an der Schule erarbeitet, im Rahmen der Prüfung besteht somit die Möglichkeit, auch schulische Schwerpunkte zu behandeln.

Nähere Bestimmungen über die Prüfungsform bleiben einer verordnungsmäßigen Festlegung vorbehalten.

Zu § 42b (Prüfungskommission):

Der Entwurf sieht – wie der dzt. geltende § 35 des Schulunterrichtsgesetzes – eine Prüfungskommission für die Vorprüfung und eine für die Hauptprüfung vor. Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen soll sich in Zukunft ausschließlich am jeweiligen Prüfungsgebiet orientieren und getrennt nach den drei „Säulen“ erfolgen. Somit ist nach der neuen Struktur jede Klausurarbeit im Rahmen der Klausurprüfung und jede mündliche Teilprüfung im Rahmen der mündlichen Prüfung (der Hauptprüfung) als ein eigenes Prüfungsgebiet anzusehen. Lediglich im Rahmen der Vorprüfung kann ein einzelnes Prüfungsgebiet aus Teilprüfungen bestehen (zB schriftlich und praktisch), deren Teilbeurteilungen zur Beurteilung im Prüfungsgebiet zusammenzuführen sind.

Die neue Zusammensetzung der Prüfungskommissionen nach Prüfungsgebieten schafft somit nicht nur fachkompetente, sondern vor allem auch schlanke Prüfungskommissionen (zB je Prüfungsgebiet der Klausurprüfung: Vorsitzender, Schulleiter, Klassenvorstand und Prüfer). Dies lässt es angebracht erscheinen, sämtliche Mitglieder zur Anwesenheit zu verpflichten (derzeit müssen zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwesend sein). Für alle Fälle der Verhinderung oder von überschneidenden Funktionen (zB Klassenvorstand ist gleichzeitig Prüfer) sind Ersatzmitglieder zu bestellen, sodass eine kontinuierliche Besetzung der Kommissionen gewährleistet ist. Der Vorsitzende der Hauptprüfungskommissionen soll kein Stimmrecht haben, ihm obliegt in erster Linie die Obsorge für einen ordentlichen und rechtmäßigen Prüfungsablauf. Stimmenthaltungen sollen nach wie vor unzulässig sein. Durch die (gleichbleibende) Zahl an stimmberechtigten (eigentlich: -verpflichteten) Kommissionsmitgliedern kann der Fall der Stimmengleichheit nicht eintreten und somit auf das Dirimierungsrecht eines der Kommissionsmitglieder (zB des Vorsitzenden) verzichtet werden.

Mitglieder der einzelnen Prüfungskommissionen der Vorprüfung sind jedenfalls der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer (als Vorsitzender) und der Fachvorstand. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen der Vorprüfung sind die jeweiligen Prüfer der Teilprüfungen der Vorprüfung. Alle Mitglieder der Prüfungskommissionen der Vorprüfung sind stimmberechtigt und dürfen sich nicht ihrer Stimme enthalten.

Mitglieder der einzelnen Prüfungskommissionen der Hauptprüfung sind jedenfalls der Vorsitzende, der Schulleiter und der Klassenvorstand. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung sind die jeweiligen Prüfer der vorwissenschaftlichen Arbeit, der Klausurarbeiten (einschließlich allfälliger zusätzlicher mündlicher Kompensationsprüfungen) und der mündlichen Teilprüfungen sowie die Beisitzer der mündlichen Teilprüfungen. Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgebiete der Hauptprüfung (vorwissenschaftliche Arbeit, Klausurarbeiten (einschließlich allfälliger zusätzlicher mündlicher Kompensationsprüfungen) und mündlichen Teilprüfungen) sind nur der Schulleiter, der Klassenvorstand und die Prüfer bzw. Beisitzer stimmberechtigt, wobei dem Prüfer und Beisitzer der mündlichen Teilprüfungen nur eine Stimme zukommt, sodass bereits der Notenvorschlag die Einvernehmensherstellung zwischen Prüfer oder Prüferin und Beisitzer oder Beisitzerin zur Voraussetzung hat. Stimmenthaltungen durch die genannten Stimmberechtigten sind unzulässig.

Zu § 42c (Prüfungstermine):

Der Entwurf sieht im Bereich der Hauptprüfung eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage dahingehend vor, dass im Haupttermin (das sind die letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe) zwei Prüfungstermine für (zentrale) Klausurprüfungen vorzusehen sind. Zwischen der Klausurprüfung (zum ersten Termin) und der mündlichen Prüfung sollen künftig mindestens fünf Wochen liegen. Für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, die zum Antreten zur Klausurprüfung an diesem Termin (gerechtfertigt) verhindert sind oder die an diesem Termin eine oder zwei Wiederholungsprüfungen ablegen, ist ein zweiter (ebenfalls zentral angeordneter) Prüfungstermin für die Klausurprüfung so anzuberaumen, dass mindestens zwei Wochen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung verbleiben. Dieser Termin kann für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, die im ersten Termin auf Klausurarbeiten negative Beurteilungen erhalten haben, bereits der erste Wiederholungstermin sein, was im Hinblick auf die Zeitökonomie und den Umstand, dass negative Klausurarbeiten künftig nicht mehr durch Teilprüfungen im Rahmen der mündlichen Prüfung sondern ausschließlich durch eigens vorgesehene zusätzliche Kompensationsprüfungen kompensiert werden sollen, sinnvoll ist (siehe auch die Ausführungen zu § 42h des Entwurfs). Nach wie vor soll gelten, dass jedes erstmalige Antreten innerhalb des Haupttermins (ob zum ersten oder zum zweiten Termin) von Amts wegen erfolgt und jedes Antreten zu Wiederholungen von Teilprüfungen (grundsätzlich) nur auf Antrag erfolgt (siehe § 42d Abs. 2 des Entwurfs). Mündliche Kompensationsprüfungen, wie sie bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten vorgesehen sind, sollen immer nur auf Antrag und nur im selben Prüfungstermin abgelegt werden können. Das bedeutet, dass ein Kandidat oder eine Kandidatin, die im Haupttermin zum ersten Termin angetreten ist und deren Klausurarbeit(en) mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde(n), die Wahl hat, auf Antrag entweder

-       zum zweiten Termin im Haupttermin zur Wiederholung der Klausurarbeit und allenfalls (bei nochmaliger negativer Beurteilung derselben) ebenfalls im Haupttermin wieder auf Antrag zu einer mündlichen Kompensationsprüfung anzutreten, oder

-       zum zweiten Termin im Haupttermin ohne vorheriger Wiederholung der Klausurarbeit zu einer mündlichen Kompensationsprüfung anzutreten.

Die konkrete Terminfestsetzung soll für die Vorprüfungen und für die mündlichen Prüfungen durch die Schulbehörden erster Instanz erfolgen, für die vorwissenschaftlichen Arbeiten und für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen durch die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz und für die Klausurprüfungen (im Haupttermin ebenso wie in den sonstigen Terminen gemäß Abs. 2 Z 3 des Entwurfs) durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zentral erfolgen. Vorprüfungen sollen zum erstmaligen Antreten nicht wie bisher in der vorletzten Stufe, sondern zeitlich näher zu Hauptprüfung in der letzten Stufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattfinden. Dies erscheit auch deshalb sinnvoll, weil ein erfolgreicher Abschluss der Vorprüfung nicht mehr Voraussetzung für die Zulassung zur Hauptprüfung ist und Wiederholungen derselben künftig auch parallel zur Hauptprüfung erfolgen können. Damit bleibt die Vorprüfung zwar eine der Hauptprüfung (grundsätzlich) zeitlich vorgelagerte Prüfung, sie erhält aber eine andere Bedeutung, nämlich die einer den besonderen Stellenwert der Sonderformen unterstreichenden und hervorhebenden Prüfung.

Derzeit ist – in § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes an unpassender Stelle – der Fall der gerechtfertigten Verhinderung und des damit verbundenen frühestmöglichen Antretens (nach Möglichkeit im selben Termin) geregelt. Diese Regelung soll im Grunde beibehalten werden und lediglich in den neuen § 42c (Prüfungstermine) aufgenommen werden.

Zu § 42d (Zulassung zur Prüfung):

Wie bereits zu § 23 Abs. 1aa des Entwurfs ausgeführt, soll die Zulassung zur Reifeprüfung erst nach erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe erfolgen. Aus diesem Grunde und um zeitliche Verzögerung nach Möglichkeit hintan zu halten, wurden im vorliegenden Entwurf die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung adaptiert und wurde in § 42c bei den Terminen auf diesen Umstand besonders Bedacht genommen. Die derzeitigen Sonderbestimmungen über die Jahresprüfung können somit entfallen, ebenso wie die Bestimmungen über die nicht verpflichtend vorgesehene Vorprüfung in Form der Fachbereichsarbeit.

Der erfolgreiche Abschluss der letzten Schulstufe „im Sinne des § 25 Abs. 1“ ist auch dann gegeben, wenn ein Schüler oder eine Schülerin nach dem Wiederholen der letzten Klasse in einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und in diesem Pflichtgegenstand vor dem Wiederholen der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Dem modularen Aufbau der Reifeprüfung gemäß dem vorliegenden Entwurf („3-Säulen-Modell“), wonach die drei Säulen sowohl in Bezug auf die Durchführung, als auch in Bezug auf die Beurteilung der Teilprüfungen voneinander unabhängig positioniert sind, erscheint das Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses einer Vorprüfung als Voraussetzung zum Antreten zur Hauptprüfung nicht mehr gerechtfertigt. Die Bezeichnung als „Vorprüfung“ soll im Hinblick auf die zeitliche Positionierung der Prüfung beibehalten werden, wenngleich auch eine nicht bestandene Vorprüfung (Teilprüfung der Vorprüfung) zeitlich auch während oder nach der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung wiederholt werden können soll.

Die Zulassung zu einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung soll nur auf Antrag und nur in dem Prüfungstermin erfolgen können, in dem die betreffende mit „Nicht genügend“ beurteilte Klausurarbeit abgelegt wurde.

Zu § 42e (Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang):

Der Entwurf versucht, die Zuständigkeiten für die Festlegung der Aufgabenstellungen für die einzelnen Teile der Reifeprüfung getrennt darzustellen.

Abs. 2 Z 1 ist vom Inhalt her unverändert: die Aufgabenstellungen für die Vorprüfung an den sportlichen Schwerpunktrealgymnasien bzw. -oberstufenrealgymnasien, an den musischen Schwerpunktgymnasien, ‑real- bzw. oberstufenrealgymnasien (einschl. des Realgymnasiums bzw. des Oberstufenrealgymnasiums für Studierende der Musik) und am Werkschulheim Felbertal sollen nach wie vor vom Prüfer bzw. von der Prüferin im Zustimmung des bzw. der Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt werden.

Die Aufgabenstellungen für die vorwissenschaftliche Arbeit (Abs. 2 Z 2) soll, so wie bei der Fachbereichsarbeit, zwischen Prüfungskandidat und Prüfer vereinbart werden. Mit der Zustimmung des Schulleiters (anstatt, wie derzeit bei der Fachbereichsarbeit, der Schulbehörde erster Instanz) sollen standortspezifische Themenstellungen leichter möglich sein und bürokratische Vorgänge zurückgedrängt werden.

Die Festlegung der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung (Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen) künftig durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur stellt ebenfalls (wie die zentrale Terminfestlegung) einen wesentlichen Inhalt der Reifeprüfungsreform dar, sie macht die „zentrale“ Reifeprüfung aus. Die Aufgabenstellungen werden vom BIFIE nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des Lehrplanes und der Beurteilungskriterien ausgearbeitet. Die Korrektur der Arbeiten soll durch Fachlehrerinnen und -lehrer nach vorgegebenen Korrekturanleitungen erfolgen. Damit soll flächendeckend über das gesamte Bundesgebiet ein höchstmögliches Maß an Objektivität und Transparenz hergestellt werden, was erhöhte Anerkennung der österreichischen Reifeprüfung sowohl bei weiteren Bildungswegen, als auch am Arbeitsmarkt zur Folge haben soll.

Auch im Rahmen der mündlichen Prüfung soll im Wege über die Aufgabenstellungen mehr Objektivität in die Reifeprüfung einfließen. Es ist beabsichtigt (die nähere Regelung wird im Verordnungswege erfolgen), dass die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen aus einem Themenpool (festgelegt durch die Konferenz der Fachlehrer und -lehrerinnen) zwei Themen wählen und eines davon aussuchen, zu dem sie dann vom Prüfer oder von der Prüferin eine Frage zur Beantwortung vorgelegt bekommen.

Die Bestimmungen über die Gestaltung der Prüfung (Abs. 3) erfahren eine Ergänzung bezüglich der vorwissenschaftlichen Arbeit: Hier soll – mit wissenschaftlichen Ansätzen – die Selbständigkeit insbesondere in der Aufgabenbewältigung und der Methodenwahl (Literaturstudium, Forschung, Gewinnung eigener Erkenntnisse usw.) im Vordergrund stehen. Dazu kommt die mündliche Präsentation und eine Diskussion über die Arbeit, im Zuge derer der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin nicht nur seine bzw. ihre Präsentationskompetenz, sondern auch seine bzw. ihre Ausdrucks-, Dialog und Diskursfähigkeit unter Beweis stellen soll.

Letztendlich hat die Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete unter Bedachtnahme auf die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen zu erfolgen, wobei die in § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung definierte Notenskala (Beurteilungskriterien) zur Anwendung kommt (siehe dazu die Ausführungen zu § 42f des Entwurfs).

Die vorwissenschaftliche Arbeit soll – so wie die Fachbereichsarbeit – einer kontinuierlichen Betreuung unterliegen, ohne dass dadurch die Selbständigkeit der Arbeit beeinflusst werden soll.

Zu § 42f (Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung):

§ 42f des Entwurfs regelt die Beurteilung der Leistungen getrennt nach

-       der Vorprüfung,

-       der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion),

-       den einzelnen Klausurarbeiten (und allfälliger mündlicher Kompensationsprüfungen) und

-       den einzelnen mündlichen Teilprüfungen sowie

die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung. Sofern im Rahmen der Vorprüfung mehrere (Teil)prüfungen abzulegen sind, soll wie bisher für ein solches Prüfungsgebiet nur eine Beurteilung getroffen werden. Ein Kompensieren einer negativen schriftlichen Klausurarbeit durch eine mündliche Teilprüfung (der Hauptprüfung oder der Vorprüfung und der Hauptprüfung) soll nicht möglich sein. Dies hat seinen Grund darin, dass die abgefragten Inhalte bei (zentralen) schriftlichen Arbeiten einerseits und bei (schulspezifischen) mündlichen Arbeiten andererseits zu unterschiedlich sind, als dass sie eine Kompensation (zwischen den beiden „Säulen“) zulassen würden. Stattdessen soll ermöglicht werden, dass bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen abgelegt werden können, die letztendlich (im Falle deren positiven Beurteilung) zu einer Gesamtbeurteilung im betreffenden Prüfungsgebiet der Klausurprüfung mit (bestenfalls) „Genügend“ führen kann.

Grundlegend neu sind das Hervorheben der Beurteilungskompetenz der „Fachprüfer“, die Anwesenheitserfordernisse, die Stimmberechtigungen bzw. die Stimmabgabeverpflichtungen. Diese Regelungen erfolgen im Rahmen des § 42b des Entwurfs (Prüfungskommission). Auf die Ausführungen zu § 42b des Entwurfs wird verwiesen.

Die Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit setzt sich aus der Beurteilung der Arbeit selbst und der Beurteilung der Präsentation und Diskussion auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin zusammen.

Ebenfalls neu gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage ist die Beurteilung der (zentralen) Klausurarbeiten. Diese erfolgt auf Vorschlag des Prüfers bzw. der Prüferin der Klausurarbeit, der bzw. die nach zentral vorgegebenen Korrektur- und Beurteilungsrichtlinien (die ihrerseits den Beurteilungskriterien der Leistungsbeurteilungsverordnung zu entsprechen haben), die ihm bzw. ihr gemeinsam mit den Aufgabenstellungen vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellt werden, vorgehen soll. Die Beurteilung selbst erfolgt – wie bisher – durch die Prüfungskommission (siehe § 42b des Entwurfs sowie die Ausführungen dazu). Gleiches gilt für allfällige mündliche Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung.

Im Rahmen der mündlichen Prüfungen sollen künftig neben dem Prüfer bzw. der Prüferin auch Beisitzer bzw. Beisitzerinnen zum Einsatz kommen. Die Beurteilung soll auf Grund eines einvernehmlichen Beurteilungsvorschlags beider (Prüfer bzw. Prüferin und Beisitzer bzw. Beisitzerin) durch die Prüfungskommission erfolgen. Dieser gehören grundsätzlich beide (Prüfer bzw. Prüferin und Beisitzer bzw. Beisitzerin) als Mitglieder an, es soll ihnen bei der Abstimmung jedoch nur eine (gemeinsame) Stimme zukommen (siehe § 42b des Entwurfs sowie die Ausführungen dazu).

Die Beurteilung hat unter Anwendung der Bestimmungen des § 18 des Schulunterrichtsgesetzes sowie der darauf basierenden Leistungsbeurteilungsverordnung zu erfolgen, sodass jede einzelne Note das Leistungsspektrum des § 14 Abs. 2 bis 6 der Leistungsbeurteilungsverordnung abzubilden hat.

Die Sonderbestimmungen über die Jahresprüfung können infolge der Verbesserungen im Bereich der Wiederholungsprüfungen entfallen. Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen findet § 23 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung, sofern bundesgesetzlich nicht anderes angeordnet wird, wie zB die (einmalige) Wiederholungsmöglichkeit (siehe die Ausführungen zu § 23 und zu § 42d des Entwurfs).

Zu § 42g (Prüfungszeugnisse):

Die Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse können weitgehend unverändert bleiben. Lediglich der Umstand, dass die „3 Säulen“ weitgehend eigenständige Bereiche der Reifeprüfung darstellen, macht anstelle der Gesamtnote im Prüfungsgebiet eine gesonderte Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete notwendig. Beim Prüfungsgebiet „vorwissenschaftliche Arbeit“ soll das Thema der Arbeit in das Zeugnis aufgenommen werden. Die Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung mit „Genügend“ soll dann, wenn sie auf der Grundlage auch einer mündlichen Kompensationsprüfung beruht, auch die Beurteilung dieser Kompensationsprüfung ausweisen. Die Sonderregelungen zur Jahresprüfung können entfallen; im Übrigen sollen jene Adaptierungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf den eingeschränkten Geltungsbereich des Abschnitts 8a notwendig sind. Die Ausstellung eines gesonderten Vorprüfungszeugnisses ist im Hinblick darauf, dass auch bei negativ beurteilter Vorprüfung ein Antreten zur Hauptprüfung vorgesehen ist, nicht mehr notwendig. Die Prüfungsgebiete der Vorprüfung finden im Reifeprüfungszeugnis Niederschlag und werden dort mitsamt der Beurteilung der Leistungen ausgewiesen.

Zu § 42h (Wiederholung von Teilprüfungen):

§ 42h des Entwurfs bedarf gegenüber § 40 des Schulunterrichtsgesetzes einer Ergänzung um die vorwissenschaftliche Arbeit, deren Wiederholung mit neuer Themenstellung zulässig sein soll. Die derzeit geltenden Bestimmungen über die (nicht wiederholbare) Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können im Gegenzug ersatzlos entfallen.

Wie bisher erfolgen Wiederholungen stets auf Antrag des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und nicht, wie das erstmalige Antreten zum Haupttermin, von Amts wegen. Fixe „Nebentermine“ existieren nicht, die Terminwahl obliegt ausschließlich dem Kandidaten oder der Kandidatin, wobei der zweite Termin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres für Kandidaten und Kandidatinnen, die zum ersten Termin negativ beurteilt wurden, bereits der erste Wiederholungstermin sein kann (siehe auch die Ausführungen zu § 42c des Entwurfs).

Eine dem § 40 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes entsprechende Bestimmung, wonach

1.      die Wiederholung grundsätzlich in der gleichen Art wie die ursprüngliche gewählte Prüfung abzulegen ist und

2.      positiv beurteilte Klausurarbeiten nicht zu wiederholen sind,

sind entbehrlich, da zum einen keine die Gesamtprüfung betreffende Wahlmöglichkeit (wie derzeit die über die Fachbereichsarbeit) mehr besteht und andererseits eine Kompensation von schriftlichen im Rahmen der „2. Säule“ und mündlichen Leistungen im Rahmen der „3. Säule“ nicht vorgesehen ist. Wurde ein Prüfungsgebiet der Klausurarbeit (mit oder ohne Ablegen einer mündlichen Kompensationsprüfung) mit „Nicht genügend“ beurteilt, so erfolgt die Wiederholung dieses Prüfungsgebietes immer in derselben Form wie ursprünglich vorgesehen, also zB (nur) schriftlich. Die Möglichkeit der Ablegung von mündlichen Kompensationsprüfungen besteht auch bei der Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung (wenn diese abermals mit „Nicht genügend“ beurteilt werden).

Zu § 42i (Zusatzprüfungen):

Das Schulorganisationsgesetz sieht in § 41 Abs. 2 vor, dass bestimmte Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der allgemein bildenden höheren Schule abgelegt werden können. Diese gelten als Prüfungsgebiete der Reifeprüfung. Die Bestimmungen über die Zusatzprüfungen können im Wesentlichen auf die neue Reifeprüfung an allgemein bildenden höheren Schulen Anwendung finden. Sie bedürfen lediglich hinsichtlich des Beisitzers bzw. der Beisitzerin einer Ergänzung. Im Übrigen finden die Regelungen über die Reifeprüfung auf Zusatzprüfungen Anwendung, sodass insbesondere auch die Aufgabenstellungen von schriftlichen Teilprüfungen von Zusatzprüfungen wie bei Klausurarbeiten zentral vorgegeben werden.

Zu Z 7 (§ 73 Abs. 4):

Die Neufassung des § 73 Abs. 4 des Entwurfs steht im Zusammenhang mit der teilweisen Neukonzeption der Wiederholungsprüfung am Ende der letzten Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schule. Diese soll nicht nur zeitlich früher abgelegt werden können, sondern auch ein Mal wiederholt werden dürfen. Dies deshalb, weil nach dem im Entwurf vorliegenden Konzept das Antreten zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe zur Voraussetzung hat und insbesondere die genannte Bestimmung des § 23 Abs. 1aa die Gewähr dafür bieten soll, dass auch bei nicht erfolgreichem Abschluss der letzten Schulstufe ein Absolvieren der Reifeprüfung ohne Zeitverlust möglich ist. Für den Fall der Berufung gegen den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schule (auch nach Ablegen einer oder zweier Wiederholungsprüfungen) soll daher den entscheidungsbefugten Behörden erster Instanz eine kürzere Entscheidungsfrist von einer Woche gesetzt werden.

Zu Z 8 (§ 82 Abs. 5o):

Der neue Abs. 5o des § 82 regelt das Inkrafttreten der neuen Reifeprüfungsbestimmungen für die allgemein bildende höhere Schule sowie der mit diesen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen mit Wirksamkeit ab dem Haupttermin 2014. Die §§ 36 Abs. 3 und 37 Abs. 2 des Entwurfes, welche für alle Schularten (bis zum Schuljahr 2013/14 auch für die allgemein bildende höhere Schule) gelten, sollen mit 1. September 2009 in Kraft treten.