Entwurf

Stand: 14. April 2009

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 93 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder“

2. In § 93 Abs. 3 Schlussteil wird die Wortgruppe „drei Monaten“ durch die Wortgruppe „zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen“ ersetzt.

3. § 93 Abs. 3d Z 2 lautet:

         „2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen, soferne sie nicht bereits auf einem verzinsten Konto eines zum Betrieb des Einlagengeschäfts berechtigten Kreditinstituts gutgeschrieben sind;“

4. § 93 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.“

5. § 93 Abs. 5 Z 7 lautet:

         „7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,“

6. § 93 Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Abs. 5 genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält.“

7. In § 93a Abs. 9 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Anhang II der Richtlinie 97/9/EG“ die Wortgruppe „und in den in § 93 Abs. 7, 8, 9 und 10 genannten Fällen“ eingefügt.

8. Nach § 93a Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme regelmäßig Tests zu unterziehen und die FMA hat die Sicherungseinrichtungen gegebenenfalls zu unterrichten, wenn die FMA Probleme in einem Kreditinstitut festgestellt hat, die voraussichtlich zu einer Auslösung der Einlagensicherung führen werden.“

9. § 103h erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.“

10. Nach § 103h wird folgender § 103i eingefügt:

§ 103i. Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.

11. Dem § 107 Abs. 62 wird folgender Absatz 63 angefügt:

„(63) § 93 Abs. 3d, § 93 Abs. 4, 5 und 8 und § 93a Abs. 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2009 treten am 1. Juli 2009 in Kraft. § 93 Abs. 3, § 93a Abs. 10 und § 103i in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“