Entwurf

Stand: 14. April 2009

Vorblatt

Problem:

Die Leistungen der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Einlagensicherung sollen gemäß der Richtlinie 2009/14/EG erhöht und gemeinschaftsrechtlich vereinheitlicht werden.

Ziel:

Umsetzung der Richtline 2009/14/EG.

Inhalt, Problemlösung:

Erhöhung bzw. Anpassung der Beträge der Einlagensicherung auf ein europarechtlich vorgesehenes Niveau bei den juristischen Personen. Flankierend sollen die Fristen für die Auszahlung der gesicherten Einlagen verkürzt werden.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

‑ Finanzielle Auswirkungen:

Die mit dem Gesetzentwurf allenfalls verbundenen finanziellen Belastungen könnten für den Bund beträchtlich sein, sofern Haftungen übernommen werden müssen und schlagend werden. Sie sind gegebenenfalls jedoch im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor geboten. Zudem wird eine budgetäre Belastung erst durch die konkrete Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.

‑ Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

‑‑ Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Erhöhung der Einlagensicherung für juristische Personen kommt insbesondere den österreichischen KMU zu Gute. Die Stärkung des Finanzsektors als wichtiger Bestandteil der österreichischen Volkswirtschaft wird den Wirtschaftsstandort und die Beschäftigung positiv beeinflussen.

‑‑ Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen :

Keine.

‑‑ sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Kapitalmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

‑ Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

‑ Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit der Einlagensicherungsrichtlinie (2009/14/EG).

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch diesen Entwurf wird die Richtlinie 2009/14/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist ins nationale Recht umgesetzt.

Die Leistungen der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Einlagensicherung sollen erhöht und gemeinschaftsrechtlich vereinheitlicht werden, um Wettbewerbsunterschiede zwischen den einzelnen Länderregimen zu vermeiden. Dies erfordert entsprechende gesetzliche Neuregelungen bei den gesicherten Einlagen der juristischen Personen. Flankierend sollen die Fristen für die Auszahlung der gesicherten Einlagen verkürzt werden.

Soweit im Besonderen Teil der Erläuterungen die Richtlinie 94/19/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/14/EG gemeint ist, wird diese mit RL abgekürzt.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 und 5 sowie Art. 51 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu § 93 Abs. 3:

In Abs. 3 Z 3 wird Art. 1 Z 3 lit. i der RL umgesetzt.

Im Schlussteil des Abs. 3 wird Art. 10 Abs. 1 der RL hinsichtlich der Auszahlungsfristen umgesetzt. Diese sind massiv zu reduzieren. Die Auszahlung setzt daneben freilich voraus, dass der Einleger die geltend gemachte Forderung auch ausreichend nachgewiesen hat.

Zu § 93 Abs. 3d Z 2:

Klärt Abgrenzung der Einlagensicherung von der Anlegerentschädigung bei Gutschriften von Wertpapiererträgen auf Bankkonten. Da Einlagen wesensgemäß grundsätzlich verzinslich sind, ist ab Gutschrift auf einem entsprechenden Konto die Zurechnung zur Einlagensicherung vorzunehmen.

Zu § 93 Abs. 4:

Hiedurch werden die Änderungen in Art. 7 Abs. 1 der RL umgesetzt und zwar hinsichtlich der nicht natürlichen Personen. Außerdem wird in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Selbstbehalt für die Einlagensicherung bei nicht natürlichen Personen abgeschafft. Die Regelungen für die Anlegerentschädigung bleiben unangetastet, so auch der 10 %ige Selbstbehalt für Ansprüche aus Gründen der Anlegerentschädigung.

Zu § 93 Abs. 5 Z 7:

Klärt, dass eigenes Vermögen naher Angehöriger nicht von der Einlagensicherung ausgenommen ist.

Zu § 93 Abs. 8:

Abs. 8 erweitert die Informationspflichten der Kreditinstitute hinsichtlich der Ausnahmen von der Einlagensicherung. Hiedurch wird Art. 9 Abs. 1 der RL umgesetzt.

Zu § 93a Abs.9:

Abs. 9 ergänzt und präzisiert die Zusammenarbeit der Einlagensicherungseinrichtungen hinsichtlich der in § 93 Abs. 7, 8, 9 und 10 genannten Aufgabenbereiche. Hiedurch wird Art. 4 Abs. 5 der RL umgesetzt.

Zu § 93a Abs.10:

Abs. 10 sieht Selbsttests der Einlagensicherungssysteme und eine Frühwarnung durch die FMA vor. Hiedurch wird Art. 10 Abs. 1 der RL umgesetzt.

Zu § 103h Abs. 2:

Sieht Regelungen für Mehrfachauszahlungen auf Grund der Betragsbeschränkung vor.

Zu § 103i:

Hiedurch werden die Änderungen in Art. 7 Abs. 1 der RL für die juristischen Personen umgesetzt, soweit die betragliche Sicherung ab 1.1.2011 mit 100 000 Euro festzulegen ist. Hinsichtlich der natürlichen Personen ist die Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der RL bereits durch den gegenwärtigen § 103h erfolgt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 93. (1) – (3) …

           1. – 2. …

§ 93. (1) – (3) …

           1. – 2. …

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78) oder

           3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2, § 78), wobei diese Verfügung spätestens nach fünf Arbeitstagen, nachdem die FMA erstmals festgestellt hat, dass das gegenständliche Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat, zu erfolgen hat, oder

           4. …

           4. …

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

die Einlagen auf Verlangen des Einlegers und nach Legitimierung innerhalb von  zwanzig Arbeitstagen, bei in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Umständen und in besonderen Fällen mit Bewilligung der FMA jedoch binnen maximal dreißig Arbeitstagen ausbezahlt werden. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so haben diese Personen sich zu legitimieren und ihren Anspruch nachzuweisen. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 2 000 Euro sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben. Der Sicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Sicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Sicherungseinrichtung hat der FMA unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.

(3a) – (3c) …

(3a) – (3c) …

(3d) Z 1…

(3d) Z 1…

           2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen;

           2. Guthaben, die sich unmittelbar aus der Gutschrift von Erträgen, Veräußerungen und sonstigen Abrechnungen von Wertpapiergeschäften ergeben, sind der Anlegerentschädigung zuzurechnen, soferne sie nicht bereits auf einem verzinsten Konto eines zum Betrieb des Einlagengeschäfts berechtigten Kreditinstituts gutgeschrieben sind;

(3d) Z 3…

(3d) Z 3…

(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 20 000 Euro sowie mit 90 vH der gesicherten Einlage pro Einleger begrenzt; für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die die in § 221 Abs. 1 UGB genannten Kriterien erfüllen, erhöht sich der Höchstbetrag jeweils auf 50 000 Euro; ebenso ist bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.

(5) Z 1-Z 6…

(5) Z 1-Z 6…

           7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

           7. Einlagen und Forderungen naher Angehöriger (§ 72 StGB) der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln, sowie Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger oder Forderungsberechtigten handeln,

(5) Z 8-Z 12…

(5) Z 8– Z 12 …

(6)-(7a)…

(6)-(7a)…

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Abs. 5 genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.

(8a) – (11) …

(8a) – (11) …

§ 93a. (1) – (8) …

§ 93a. (1) – (8) …

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

(9) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 94/19/EG und gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in § 93 Abs. 7, 8, 9 und 10 genannten Fällen zusammenzuarbeiten. Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Einleger (Anleger) unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden.

 

(10) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme regelmäßig Tests zu unterziehen und die FMA hat die Sicherungseinrichtungen gegebenenfalls zu unterrichten, wenn die FMA Probleme in einem Kreditinstitut festgestellt hat, die voraussichtlich zu einer Auslösung der Einlagensicherung führen werden.

 

§ 103h. (1)

 

(2) Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.

 

§ 103i. Ab dem 1. Jänner 2011 gilt § 93 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind.

§ 107. (1) – (62) …

§ 107. (1) – (62) …

 

(63) § 93 Abs. 3d, § 93 Abs. 4, 5 und 8 und § 93a Abs. 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2009 treten am 1. Juli 2009 in Kraft. § 93 Abs. 3, § 93a Abs. 10 und § 103i in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.“