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die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
die Parlamentsdirektion
den Rechnungshof
die Volksanwaltschaft
den Verfassungsgerichtshof
den Verwaltungsgerichtshof
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das Büro von Herrn Vizekanzler Dipl.-Ing. Josef PRÖLL
das Büro von Frau Bundesministerin Gabriele HEINISCH-HOSEK
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Josef OSTERMAYER
das Büro von Herrn Staatssekretär Dr. Reinhold LOPATKA
das Büro von Herrn Staatssekretär Mag. Andreas SCHIEDER
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Sektionen II bis VII des Bundeskanzleramtes
alle Abteilungen der Sektion I
die Geschäftsstelle Plattform Digitales Österreich beim Bundeskanzleramt
den Datenschutzrat
die Datenschutzkommission
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die Bundes-Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt
die Anwaltschaft für Gleichbehandlung
die Geschäftsführung des Bundesseniorenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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die Finanzmarktaufsicht
den Unabhängigen Finanzsenat
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die Bundesbeschaffung GmbH
die Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H.
die Bundesimmobilien GmbH
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die Telekom-Control-Kommission
die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
alle Ämter der Landesregierungen
die Verbindungsstelle der Bundesländer
den Österreichischen Gemeindebund
den Österreichischen Städtebund
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(Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ)
den Österreichischen Landarbeiterkammertag
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
alle Rechtsanwaltskammern
die Österreichische Notariatskammer
die Österreichische Patentanwaltskammer
die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
die Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Graz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Linz
die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Salzburg
das Institut für Rechtswissenschaften der Technischen Universität Wien
das Institut für Wirtschaft, Politik und Recht der Universität für Bodenkultur Wien
das Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der
Wirtschaftsuniversität Wien
das Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt
das Europainstitut der Wirtschaftsuniversität Wien
das Österreichische Institut für Rechtspolitik
die Österreichische Gesellschaft für Gesetzgebungslehre
die Österreichische Juristenkommission
das Österreichische Normungsinstitut
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
die Vereinigung der Österreichischen Industrie
den Österreichischen Gewerkschaftsbund
den Österreichischen Seniorenrat
den Hauptverband der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe Österreichs
den Verband der Elektrizitätswerke Österreichs
den Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband
den Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe
den Fachverband Gas & Wärme
die Österreichische Vereinigung für Gas und Wasser
den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband
den Österreichischen Verband der Internet Service Provider
den Österreichischen Ingenieur- und Architektenverein
den Handelsverband – Verband österreichischer Mittel- und Großbetriebe des
Einzelhandels
den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie
die Vereinigung industrieller Bauunternehmungen Österreichs (VIBÖ)
Begleitschreiben Begutachtungsentwurf
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Präsidium des Bundeskanzleramtes übermittelt den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Registerzählungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, das Bundesstatistikgesetz 2000 und das E-Governmentgesetz geändert werden. Dieser Entwurf ist auf der Website des Bundeskanzleramtes (www.ris.bka.gv.at, Abschnitt „Begutachtungsentwürfe, Regierungsvorlagen“) abrufbar.
Das Bundeskanzleramt ersucht um allfällige Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf bis spätestens
8. Mai 2009
an die E-Mail-Adresse: i8@bka.gv.at.
Sollte bis zum oben angegebenen Zeitpunkt keine Stellungnahme einlangen, so wird seitens des Bundeskanzleramtes davon ausgegangen, dass gegen den Entwurf keine Einwendungen erhoben werden. Die Aussendung dient gleichzeitig als Übermittlung im Sinne des Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, die Stellungnahmefrist im Sinne dieser Vereinbarung endet vier Wochen nach Zustellung.
Weiters wird ersucht,
Es wird angemerkt, dass die Aussendung zur Begutachtung nur mehr auf elektronischem Weg erfolgt.
3. April 2009
Für den Bundeskanzler:
SCHITTENGRUBER
Elektronisch gefertigt