Beilage zu GZ. BMVIT-210.559/0008-IV/SCH1/2009

Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Privatbahngesetz 2004 und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes

Das Bundesbahngesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007 wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

„Unternehmensgegenstand

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit der Zielsetzung einer strategischen Ausrichtung.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind:

           1. die Gesamtkoordination der Erstellung und Umsetzung der Unternehmensstrategien der Gesellschaften;

           2. die Sicherstellung der Transparenz der eingesetzten öffentlichen Mittel.

        (3) Die ÖBB-Holding AG kann überdies sämtliche Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.“

2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die ÖBB-Personenverkehr AG geeignete Strukturen zu schaffen, die auf die Besonderheiten des Personenfern- und Personennahverkehrs Rücksicht nehmen.“

3. § 7 samt Überschrift entfällt.

4. § 11 samt Überschrift entfällt.

5. Im 3. Teil lautet die Überschrift des 3. Hauptstückes neu:

 „ÖBB-Produktion GmbH“

6. Im § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Firma der „ÖBB-Traktion GmbH“ lautet mit der Eintragung der Änderung ins Firmenbuch „ÖBB-Produktion GmbH“.

(3) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Produktion GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, oder bei der ÖBB-Holding AG, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Produktion GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.“

7. § 14 samt Überschrift lautet:

„Aufgabe

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Produktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden “

8. §§ 15 und 18 samt Überschriften entfallen.

9 . Im § 16 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Technische Services- GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, oder bei der ÖBB-Holding AG, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Technische Services-GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.“

10. Im 3. Teil entfällt das 5. Hauptstück (§§ 19 bis 22 samt Überschriften).

11. Die §§ 26 bis 28 samt Überschriften entfallen.

12. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

§ 29a. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des [31. Dezember 2008] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit [1. Januar 2009] festzulegen und die Verschmelzung spätestens am [30. September 2009] zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.

(3) Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur AG“.

13. § 30 samt Überschrift lautet:

„Aktionär

§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.“

14. § 31 samt Überschrift lautet:

„Aufgabe

§ 31. (1) Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur (einschließlich Hochleistungsstrecken) geplant, gebaut, instandgehalten (d. i. Wartung, Inspektion, Entstörung, Instandsetzung und Reinvestition), bereitgestellt und betrieben wird; weiters können auch Verschubleistungen erbracht werden.

(2) Dafür ist ein integriertes Infrastruktur-Anlagenmanagement der ÖBB-Infrastruktur AG mit dem Ziel der Steuerung sämtlicher streckenbezogener Maßnahmen und deren Finanzierungen zu implementieren. Für die operative Umsetzung sind im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung unter anderem

           1. eine GmbH für die Baudienstleistungen vorzusehen, sowie

           2. geeignete rechtliche Strukturen für den Neu- und Ausbau zur Umsetzung definierter Rahmenplanbauprojekte zu schaffen.

(3) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist auch zur Planung und zum Bau von sonstigen Infrastrukturvorhaben berechtigt, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.“

15. §§ 32 und 33 samt Überschriften entfallen.

16. § 34 samt Überschrift lautet:

„Verschmelzung mit der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 34. (1) Die Brenner Eisenbahn GmbH wird mit Ablauf des [31. Dezember 2008] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Rechtsformübergreifende Verschmelzung“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit [1. Jänner 2009] festzulegen und die Verschmelzung spätestens am [30. September 2009] zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch gehen alle privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Aufgabenstellungen, Rechte und Pflichten der Brenner Eisenbahn GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG über.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.“

17. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Teilbetrieb Verschub

§ 34a. (1) Der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben ist im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung an die ÖBB-Produktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen.

(2) Das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur AG als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Produktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben durch Erhöhung der Stammeinlage der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.“

18. § 35 samt Überschrift entfällt.

19. Im 3. Teil entfallen das 9. Hauptstück (§§ 36 bis 39 samt Überschriften) und das 10. Hauptstück (§§ 40 und 41 samt Überschriften).

20. § 42 samt Überschrift lautet:

„Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben

§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.

(2) Weiters fördert der Bund durch die Leistung eines Zuschusses die Instandhaltung, die Planung und den Bau von Schieneninfrastruktur.

(3) Über die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur AG zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen, in denen der Förderungsgegenstand, die Höhe der dafür zu gewährenden Zuschüsse, die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen und die Zahlungsmodalitäten festzulegen sind. Die Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(4) In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist auch die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität zu regeln. Weiters ist vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.

(5) In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 2 ist ein Projektkostencontrolling vorzusehen, welches ein Effizienzsteigerungsprogramm beinhaltet. Die Ergebnisse sind jährlich in Form eines Berichtes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

(6) Grundlage der Verträge gemäß Abs. 3 ist insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellende Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(7) Als Grundlage des Vertrages über den Zuschuss gemäß Abs. 2 und als Bestandteil des Geschäftsplanes hat die ÖBB-Infrastruktur AG einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die Mittel für die Instandhaltung (insbesondere Instandsetzung und Reinvestition) sowie für die Erweiterungsinvestitionen zu enthalten hat. Im Rahmenplan sind die Erweiterungsinvestitionen (Neu- und Ausbau) nach Maßgabe des Projektfortschrittes als in der Planungs- oder Errichtungsphase befindlich gesondert auszuweisen. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen abgestimmten Zielnetz Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Im Rahmenplan sind die in Planung befindlichen Vorhaben von den in Bau befindlichen Vorhaben getrennt auszuweisen.“

21. § 43 samt Überschrift entfällt.

22. § 44 samt Überschrift lautet:

„Besonderes regionales Interesse

§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Instandhaltung der und für Erweiterungsinvestitionen in die Schieneninfrastruktur (§ 42) im regionalen Interesse (wie beispielsweise nahverkehrsgerechter Ausbau oder Verbesserung an Kreuzungen mit Straßen) ist davon abhängig zu machen, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.“

23. § 45 samt Überschrift lautet:

„Überwachung vertraglicher Verpflichtungen

§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat  die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG gemäß § 42 übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“

24. § 47 samt Überschrift lautet:

„Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu übernehmen.“

25. Im § 48 entfällt die Paragraphenüberschrift und lautet dieser:

„§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen für den Bund im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1170/70 des Rates, ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007 S 1, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zuständig.“

26. § 49 samt Überschrift entfällt

27. § 50 samt Überschrift lautet:

„Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs- und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur AG ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben. Diese Abgabenbefreiung erstreckt sich auf den jeweiligen Vertragspartner, soweit beide Vertragspartner Steuerschuldner wären.

(3) Die von der ÖBB-Holding AG entrichtete Kommunalsteuer ist von den gemäß § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Unternehmen ÖBB-Gesellschaften zusammengefassten Gesellschaften konzernintern in dem Verhältnis zu tragen, in dem ihre Arbeitslöhne weder dem Bereich Infrastruktur noch der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuzuordnen sind.“

28. § 51 samt Überschrift lautet:

„Konzessionsfreiheit

§ 51. Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957. Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.“

29. §§ 51a und  51b samt Überschriften lauten:

„Anwendung von Vergabevorschriften

§ 51a. Bei der Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur AG zur Erfüllung ihrer Aufgaben von jenen Gesellschaften, an denen sie 100 vH der Anteile hält, benötigt, ist das Bundesvergabegesetz 2006 nicht anzuwenden.

Beobachtung von Aufsichtsratssitzungen

§ 51b. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.“

30. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG, die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind, setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort.“

31. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Administrative Durchführung der Pensionsangelegenheiten

§ 52a. Die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 angeführten Gesellschaften, deren Rechtsnachfolger und Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen sind, sowie die Unternehmen, auf die die Dienstverhältnisse der am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Bediensteten infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges oder vertraglich übergegangen sind, führen die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durch.“

32. § 54 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 54. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

           1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,

           2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und

           3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,

erteilt.

(2) Mit Ausnahme der im Abs. 1 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaften jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 30 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen.

(3) Die am 31. Dezember 2008 in den Unternehmen des ÖBB-Konzerns bestehenden, nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gewählten Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben über die Tätigkeitsdauer gemäß § 61 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz hinaus bis zur Neuwahl nach der Neuordnung der Unternehmen des ÖBB-Konzerns gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. ...../2009, längstens aber bis 31. Dezember 2009 bestehen.

(4) Die zum Stichtag der Verschmelzung der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als aufnehmende Gesellschaft (§ 29a Abs. 1) jeweils bestehenden Sicherheitsgenehmigungen gem. § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG gelten bis längstens 30. Juni 2011 als Sicherheitsgenehmigung gem. § 38 Eisenbahngesetz 1957 der ÖBB-Infrastruktur AG.

(5) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf § 48 dieses Bundesgesetzes.“

33. § 55 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und § 48 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50, § 50a, und § 52 Abs. 1a bis 1c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

Artikel 2

Änderung des Privatbahngesetzes 2004

Das Bundesgesetz über Leistungen für Privatbahnen (Privatbahngesetz 2004 – PrivbG), BGBl. I Nr. 39/2004, wird wie folgt geändert:

Im § 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; Abs. 2 und 3 entfallen.

Artikel 3

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:

„Bietet ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nachstehende Zusatzleistungen an, so hat es diese Zusatzleistungen sämtlichen Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen:“

2. In den §§ 58 Abs. 5, 59a Abs. 1, 70 Abs. 3, 70a Abs. 3, 71 Abs.  3 dritter Satz, 73 Abs. 1, 5 und 6, 73a Abs. 2, 74 Abs. 1 Z 2 und 126 Abs. 7 Z 3 wird das Wort „Serviceleistungen“ durch die Wortgruppe „Serviceleistungen und Zusatzleistungen“ ersetzt.