VORBLATT

Probleme:

Derzeit werden die Beschlüsse der Grundbuchsgerichte in Papierform sowie die Daten des Katasters in nicht strukturierter Form elektronisch übermittelt. Diese Daten müssen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Finanzämtern zugeordnet bzw. erfasst werden. Eine gesamte automationsunterstützte Übermittlung wäre sinnvoll. Aus Gründen des Datenschutzes und der Rechtssicherheit erscheint eine gesetzliche Regelung geboten.

Ziele:

Für bewertungsrechtlich relevante Grundbuchs- und Katasterdaten soll im Sinne der Verwaltungsökonomie eine ressortübergreifende automatisierte Mehrfachnutzung ermöglicht werden.

Inhalt/Problemlösung:

Durch einen gesetzlichen Auftrag zur Datenübermittlung soll eine zeitgemäße automationsunterstützte Verwaltung von Daten des Grundbuches und des Katasters im Bereich der Abgabenverwaltung ermöglicht werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Neukonzipierung der Grundstückdatenbank sind bereits Anpassungen der EDV-Programme notwendig.

Die Gesetzesänderungen für die Übernahme der Daten aus dem Grundbuch und dem Kataster verursachen einmalige EDV-Kosten. Es müssen zu diesem Zweck Schnittstellen an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst sowie Änderungen im EDV-Verfahren durchgeführt werden, um eine Verarbeitung der Daten sicherstellen zu können. Die einmaligen IT-Umsetzungskosten belaufen sich voraussichtlich auf 0,30 Mio. Euro. Zusätzliche laufende IT Kosten und die erforderlichen Kosten für die weitere Automatisierung der Anwenderprogramme der Finanzverwaltung können derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Durch diese Gesetzesänderung wird eine Voraussetzung geschaffen, dass nach erfolgter programmtechnischer Umsetzung und Durchführung weiterer Änderungen an den EDV-Verfahren zur Automatisierung eine laufende Ersparnis von etwa 0,75 Mio Euro pro Jahr im Vollzug der Einheitsbewertung erreicht werden kann. Jedenfalls ist eine Verkürzung der Bearbeitungszeit bei der Bescheiderstellung zu erwarten.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Keine .

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Bewertungsgesetz 1955:

Die Änderungen im Bewertungsgesetz stehen in Zusammenhang mit der Neugestaltung der Grundstücksdatenbank sowie der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchsverfahren, wobei die Beschlüsse der Grundbuchsgerichte sowie die Daten des Katasters in elektronischer Form übermittelt werden sollen. Dies würde eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung von Daten des Grundbuchs und des Katasters im Rahmen der laufenden Einheitsbewertung ermöglichen und somit der Verwaltungsökonomie dienen.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG (BGBl. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 103/2007).

II. Besonderer Teil

Zur Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Zu § 80 Abs. 5 BewG:

Die Neuregelung liefert einen wichtigen Beitrag zu dem von der Bundesregierung angestrebten Ziel eines verwaltungsökonomischen Gesetzesvollzuges auf dem Gebiet der Einheitsbewertung. Es wird eine gesetzliche Anordnung geschaffen, wonach Angaben des Grundbuches und des Katasters, die für die Einheitsbewertung erforderlich sind, direkt auf elektronischem Wege in einer Art und Weise übertragen werden, die eine automatisierte Weiterverarbeitung ermöglicht. Damit ist eine automationsunterstützte Wartung der geltenden Einheitswerte erreichbar. Beispielsweise soll es in Hinkunft bei Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück im Falle der Übereinstimmung des Grundbuchskörpers mit der wirtschaftlichen Einheit der Einheitsbewertung (ca 80% der Fälle) möglich sein, dass die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch auch eine automatisierte Zurechnung des Einheitswertbescheides an diesen auslöst. Derzeit können die Daten von Eigentumsänderungen im EDV-System der Abgabenverwaltung des Bundes nicht automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.