Entwurf

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

§ 3. Haushaltsführung

§ 4. Haushaltszeitraum

2. Abschnitt

Organisation der Haushaltsführung

§ 5. Organe der Haushaltsführung

§ 6. Haushaltsleitende Organe

§ 7. Haushaltsführende Dienststellen

§ 8. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen

§ 9. Buchhaltungsagentur des Bundes

§ 10. Zahlstellen

§ 11. Wirtschaftstellen

II. Hauptstück

Haushaltsplanung

1. Abschnitt

Mittelfristige Haushaltsplanung

§ 12. Bundesfinanzrahmengesetz

§ 13. Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 14. Strategiebericht

§ 15. Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplans und den Strategiebericht

§ 16. Einvernehmensherstellung bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 17. Wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 18. Interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben

2. Abschnitt

Struktur des Haushaltes

§ 19. Ordnung der Struktur des Haushaltes

§ 20. Ergebnishaushalt

§ 21. Finanzierungshaushalt

§ 22. Vermögenshaushalt

3. Abschnitt

Veranschlagung

§ 23. Bundesfinanzgesetz

§ 24. Bundesvoranschlag

§ 25. Gliederung des Bundesvoranschlages

§ 26. Voranschlagsstelle

§ 27. Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

§ 28. Grundsätze der Veranschlagung

§ 29. Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

§ 30. Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 31. Verbindung Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

§ 32. Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 33. Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 34. Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

§ 35. Gesetzliche Verpflichtungen

§ 36. Zweckgebundene Gebarung

§ 37. Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 38. Aufgabenbereiche

4. Abschnitt

Jährliche Haushaltsplanung

§ 39. Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 40. Bundesvoranschlagsentwurf

§ 41. Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 42. Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 43. Teilhefte

§ 44. Personalplan

5. Abschnitt

§ 45. Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

III. Hauptstück

Vollziehung

1. Abschnitt

Mittelverwendung und -aufbringung

§ 46. Grundlage der Gebarung

§ 47. Berichtspflichten

§ 48. Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 49. Mittelaufbringung

§ 50. Geldmittelbereitstellung

§ 51. Monatsvoranschlag

§ 52. Mittelverwendungsbindung

§ 53. Mittelumschichtungen

§ 54. Mittelverwendungsüberschreitungen

§ 55. Bildung und Rücklagen

§ 56. Entnahme von Rücklagen

§ 57. Vorhaben

§ 58. Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

§ 59. Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

§ 60. Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

§ 61. Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründeten Vorhabens; Vorberechtigungen

§ 62. Kontoeröffnung

§ 63. Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 64. Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

§ 65. Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen

2. Abschnitt

Controlling

§ 66. Budget- und Personalcontrolling

§ 67. Finanz- und Beteiligungscontrolling

§ 68. Wirkungscontrolling

3. Abschnitt

Verfügungsrechte über Vermögen

§ 69. Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 70. Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen

§ 71. Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger

§ 72. Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 73. Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes

§ 74. Verzicht auf Forderungen des Bundes

§ 75. Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

§ 76. Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens

§ 77. Ordnung des Vermögens

4. Abschnitt

Finanzierungen und Bundeshaftungen

§ 78. Finanzschulden

§ 79. Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 80. Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

§ 81. Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 82. Bundeshaftungen

5. Abschnitt

Anreiz- und Sanktionsmechanismen

§ 83. Prämien

§ 84. Disziplinarmaßnahmen

§ 85. Verwaltungsstrafen

§ 86. Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

IV. Hauptstück

Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr und Innenprüfung

1. Abschnitt

Anordnungen zur Anordnung

§ 87. Allgemeines zur Anordnung

§ 88. Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

2. Abschnitt

Verrechnung

§ 89. Grundsätze der Verrechnung

§ 90. Stufen der Verrechnung

§ 91. Ansatzregeln in der Verrechnung

§ 92. Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 93. Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen

§ 94. Gliederung der Vermögensrechnung

§ 95. Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung

§ 96. Finanzierungsrechnung

§ 97. Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 98. Sonstige Verrechnungskreise

§ 99. Gesonderte Gebarung

§ 100. Monatsnachweise

§ 101. Abschlussrechnungen

§ 102. Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 103. Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

§ 104. Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung

§ 105. Allgemeines zur Aufbewahrung

§ 106. Aufbewahrung in digitaler Form

§ 107. Physische Aufbewahrung

3. Abschnitt

Kosten- und Leistungsrechnung

§ 108. Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes

§ 109. Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

§ 110. Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

4. Abschnitt

Zahlungsverkehr

§ 111. Grundsätze des Zahlungsverkehrs

§ 112. Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

5. Abschnitt

Innenprüfung

§ 113. Sachliche und rechnerische Prüfung

§ 114. Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 115. Nachprüfung

§ 116. Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung

6. Abschnitt

Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

§ 117. Überprüfung der Abschlussrechnungen

§ 118. Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes

§ 119. Bundesrechnungsabschluss

V. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 120. Verweisungen

§ 121. Inkrafttreten

§ 122. Übergangsbestimmungen

2. Abschnitt

§ 123. Vollziehung

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Haushaltsführung des Bundes und gilt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind.

(2) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1986 Anwendung.

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen des Bundes, soweit sie auf Grund von Bundesgesetzen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden (teilrechtsfähige Einrichtungen).

Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

§ 2. (1) Die Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei sind gemeinsam mit den Ländern und Gemeinden die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzustreben.

(2) Der Wirkungsorientierung ist unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als integraler Bestandteil der Haushaltführung von allen Organen der Haushaltsführung auf jeder Gliederungsebene des Bundesvoranschlags Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind insbesondere die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, Berichtslegungs- und Informationspflichten sowie die Steuerung der haushaltsführenden Dienststellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

(3) Dem Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum, Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität abzielen.

Haushaltsführung

§ 3. Die Haushaltsführung umfasst

           1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,

           2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,

           3. das Controlling,

           4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Zahlungsverkehr sowie

           5. die Rechnungslegung.

Haushaltszeitraum

§ 4. Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt

Organisation der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

§ 5. (1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Anordnende Organe der Haushaltsführung sind haushaltsleitende Organe und die Leiterinnen oder Leiter der haushaltsführenden Dienststellen (im Folgenden: haushaltsführende Dienststellen). Ausführende Organe sind die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), Zahlstellen und Wirtschaftsstellen.

(2) Die Organisationsstrukturen sind nach den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1, insbesondere dem Grundsatz der Wirkungsorientierung, zu erstellen. Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen (§ 8) können eingerichtet und aufgelöst werden, soweit hiermit den genannten Grundsätzen besser entsprochen wird.

(3) Die anordnenden Organe dürfen die in den §§ 9, 10 und 11 genannten Aufgaben nur durch die ausführenden Organe vornehmen lassen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen Aufgaben der ausführenden Organe im Rahmen der Haushaltsführung selbst besorgen dürfen. Voraussetzung ist, dass

            1. a) eine direkte Anbindung des anordnenden Organs an das Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) gegeben ist oder

               b) Datenverarbeitungsanlagen zur automatischen Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden,

           2. dies der Verwaltungsvereinfachung dient,

           3. die Gebarungssicherheit und

           4. die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben.

(5) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

Haushaltsleitende Organe

§ 6. (1) Haushaltsleitende Organe sind

           1. die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates, die Präsidentin des Bundesrates oder der Präsident des Bundesrates;

           2. die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes oder der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofes;

           3. die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler und die übrigen Bundesministerinnen oder Bundesminister, soweit sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind.

(2) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

           1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben sowie deren interne Evaluierung;

           2. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes und des Strategieberichtes;

           3. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, des Budgetberichtes, der zusätzlichen Übersichten (§ 42 Abs. 4), der Teilhefte (§ 43) und des Förderungsberichts (§ 47 Abs. 3 und 4);

           4. die Einrichtung von haushaltsführenden Dienststellen (Dienststellenstruktur) gemäß § 7 Abs. 1 Z 2;

           5. die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Dienststellen (§ 25 Abs. 6);

           6. die Zuteilung der Personalkapazitäten an die haushaltsführenden Dienststellen;

           7. die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Dienststellen (§ 45);

           8. die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne;

           9. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);

         10. die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweisungen (§ 100) und ihrer Abschlussrechnungen (§ 101) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederungen des haushaltsleitenden Organs und

         11. die Mitwirkung am Controlling (§§ 66 bis 68),

         12. die interne Evaluierung der Durchführung von Vorhaben (§ 18 Abs. 2),

         13. die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (§ 52 Abs. 4).

(3) Von den im Abs. 1 Z 3 genannten haushaltsleitenden Organen sind für die Besorgung der in Abs. 2 genannten Aufgaben Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten zu bestellen.

(4) Die haushaltsleitenden Organe, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler haben bei der Einrichtung von haushaltsführenden Dienststellen und personalführenden Stellen gemäß § 2 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 koordiniert und im Sinne der §§ 3a und 7 Abs. 5a BMG vorzugehen.

Haushaltsführende Dienststellen

§ 7. (1) Haushaltsführende Dienststellen sind

           1. die in § 6 genannten Organe sowie deren Organisationseinheiten, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organen Aufgaben nach § 7 Abs. 2 zugewiesen werden;

           2. Organe des Bundes, die nach § 6 Abs. 2 Z 4 vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung eingerichtet werden (§ 23 Abs. 6);

           3. die Landeshauptfrauen oder Landeshauptmänner, soweit sie als Organe des Bundes tätig werden;

           4. die Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992;

           5. die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice und

           6. die Obfrau oder der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und im Falle der Delegierung die leitende Angestellte oder der leitende Angestellte gemäß § 159 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006.

(2) Die Aufgaben einer haushaltsführenden Dienststelle sind

           1. die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs gem. § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 8 bis 11;

           2. die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 45) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgesetzten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 6 Abs. 2 Z 7;

           3. sofern nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen eingerichtet sind, die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 45);

           4. die Bewirtschaftung des vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (§ 87) durch

                a) die Begründung und Aufhebung von Obligos sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes;

               b) die Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;

                c) die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens;

               d) sofern nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen eingerichtet sind, die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen gem. § 52 Abs. 5,

                e) Umschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (§ 53);

                f) die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminster für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (§ 56);

               g) die Vorlage von Abschlussrechnungen (§ 101) im Wege des haushaltsleitenden Organs an den Rechnungshof und

               h) die interne Evaluierung der Durchführung eines Vorhabens (§ 18 Abs. 2).

           5. die Delegation von Andordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets gemäß Z 4 lit. a bis c an geeignete Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ.

Übergeordnete und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen

§ 8. (1) Das haushaltsleitende Organ hat die seinem Wirkungsbereich zugehörenden haushaltsführenden Dienststellen, sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet werden nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 als übergeordnete bzw. nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen einzurichten. Demnach sind übergeordnete haushaltsführende Dienststellen jene, die ein Detailbudget erster Ebene bewirtschaften und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen jene, die ein Detailbudget zweiter Ebene bewirtschaften.

(2) Werden über- und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen eingerichtet, so sind die nachgeordneten haushaltsführenden Dienststellen der übergeordneten haushaltsführenden Dienststelle nachgeordnet. Werden keine über- und nachgeordneten haushaltsführenden Dienststellen eingerichtet, so sind die haushaltsführenden Dienststellen dem haushaltsleitenden Organ nachgeordnet.

Buchhaltungsagentur des Bundes

§ 9. (1) Haushaltsführende Dienstellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der BHAG zu bedienen. Die haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 6 hat sich der BHAG nur im Hinblick auf die gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiche zu bedienen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 bleibt davon unberührt. Die haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.

(2) Die BHAG ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der zuständigen haushaltsführenden Dienststelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.

(3) Die Aufgaben der BHAG sind

           1. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe, soweit sie nicht bereits vom anordnenden Organ vorgenommen wurden (§ 5 Abs. 4),

           2. die Überwachung der Einhaltung der Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge,

           3. die Vorbereitung der Abschlussrechnungen (§ 100),

           4. die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (§§ 111 bis 112) mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs,

           5. die Innenprüfung (§§ 114 bis 115),

           6. die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit,

           7. die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und bei der Auflassung von Zahlstellen,

           8. die Weitergabe der Verrechnungsdaten aus den Zahlstellenabrechnungen in das HV-System der haushaltsführenden Dienststellen (§§ 7 und 8),

           9. die Einrichtung und Führung eines internen Kontrollsystems im Hinblick auf die Erfüllung der in Z 1 bis 8 genannten Aufgaben und

         10. die Vertretung der Organe des Bundes und des vom Bund verwalteten Rechtsträgers im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2006, nach Maßgabe einer entsprechenden Bevollmächtigung.

(4) Mit anderen als den in Abs. 3 genannten Aufgaben darf die BHAG von den haushaltsführenden Dienststellen mit Zustimmung des zuständigen haushaltsleitenden Organs nach § 2 Abs. 3 BHAG-G beauftragt werden, soweit dies den Zielen nach § 2 Abs. 1 entspricht, diese Aufgaben ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Ausführung der in Abs. 3 genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(5) Führt eine haushaltsführende Dienststelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 3 genannten Aufgaben des Rechnungswesens von der BHAG zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

Zahlstellen

§ 10. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der haushaltsführenden Dienststellen, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten. Die Zahlstellen sind organisatorisch den haushaltsführenden Dienststellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.

(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Dienststelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.

(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind von der jeweiligen haushaltsführenden Dienststelle mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.

(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Wirtschaftsstellen

§ 11. (1) Bei den haushaltsführenden Dienststellen sind Wirtschaftsstellen zu errichten. Sofern es der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die im Abs. 2 genannten Aufgaben mehrerer haushaltsführenden Dienststellen einer Wirtschaftsstelle zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Wirtschaftsstelle im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen.

(2) Den Wirtschaftsstellen obliegen

           1. die Ausführung von Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens, sofern sie Bestandteile des beweglichen und des unbeweglichen Bundesvermögens und des in der Verwahrung des Bundes stehenden fremden beweglichen und unbeweglichen Vermögens betreffen, sowie die Pflege und Erhaltung dieser Vermögensbestandteile, soweit diese Aufgaben nicht der BHAG übertragen sind,

           2. die Führung der in die Haushaltsverrechnung integrierten Anlagenbuchführung und

           3. die Inventur (§ 70 Abs. 6).

(3) Führt eine haushaltsführende Dienststelle die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die im Abs. 2 genannten Aufgaben von der Wirtschaftsstelle der haushaltsführenden Dienststelle zu besorgen; hierbei sind die Vorschriften für die Haushaltsführung des Bundes sinngemäß anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.

II. Hauptstück

Haushaltsplanung

1. Abschnitt

Mittelfristige Haushaltsplanung

Bundesfinanzrahmengesetz

§ 12. (1) Das Bundesfinanzrahmengesetz ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:

           1. Recht und Sicherheit;

           2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;

           3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;

           4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie

           5. Kassa und Zinsen.

(2) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen. Die Mittelverwendungen und -aufbringungen des Nationalrates und des Bundesrates sind gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.

(3) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Auszahlungen festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.

(4) Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen und die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus

           1. der Summe der in der jeweiligen Untergliederung und Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Auszahlungen;

           2. variablen Auszahlungen, deren Obergrenze auf Grund geeigneter Parameter errechenbar ist (Abs. 5), und

           3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 55 und 56) verfügbar sind.

(5) In Bereichen, in denen

           1. die Auszahlungen in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder

           2. es sich um Auszahlungen handelt, die

                a) von der EU refundiert werden oder

               b) die auf Grund von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen übernommener Haftungen oder

                c) auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden,

wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann eine variable Auszahlungsgrenze vorgesehen werden. Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen - bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ - zu erfolgen. Variable Auszahlungsgrenzen sind in der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung vorzusehen.

(6) Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.

Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

§ 13. (1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51 Abs. 7 B-VG).

(2) Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Auszahlungsbeträge sind für das folgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Auszahlungsbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich, können jedoch gemäß § 54 überschritten werden.

(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.

Strategiebericht

§ 14. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

           1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;

           2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;

           3. eine Darlegung, inwieweit die in Z 2 genannten Zielsetzungen mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;

           4. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;

           5. die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen

                a) umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

               b) Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz und

                c) allfälliger Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen.

           6. den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;

           7. die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und

           8. die Grundzüge des Personalplans.

Vorlagepflichten für das Bundesfinanzrahmengesetz, die Grundzüge des Personalplans, den Strategiebericht und die langfristige Budgetprognose

§ 15. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser oder von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.

(2)  Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine hinreichend begründete, nachvollziehbare langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Finanzjahren in jedem dritten Finanzjahr zu erstellen.

(3) Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Strategieberichts und der langfristigen Budgetprognose sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder von dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen und diesen der Bundesregierung vorzulegen.

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht und in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

Einvernehmensherstellung bei neuen rechtsetzenden Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 16. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluss einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen rechtzeitig herzustellen; die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

(2) Vor der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art, die nicht unter Abs. 1 fallen und von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, hat die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Für die Beurteilung, wann die finanzielle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zu erlassen.

(3) Auf die Mitwirkung des Bundes an Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben

§ 17. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung, eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG und eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2, mit der finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sind, sowie jedem Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 ist von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister, in deren Wirkungsbereich oder in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine der Verordnung gemäß Abs. 3 entsprechende wirkungsorientierte Abschätzung der wesentlichen Auswirkungen anzuschließen.

(2) Ausgangspunkt einer wirkungsorientierten Abschätzung gemäß Abs. 1 sind die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Dabei hat hervorzugehen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnishaushalt im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten vier Finanzjahren zu beziffern sein werden und wie diese finanziellen Auswirkungen zu bedecken sind. Rechtsetzende Maßnahmen gemäß Abs. 1, die langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben, sind mit ihren Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen darzustellen. Die weiteren Wirkungsdimensionen werden in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegt.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bestimmungen zur wirkungsorientierten Abschätzung im Sinne der Abs. 1 und 2 durch Verordnung zu regeln. Hierbei ist insbesondere vorzusehen:

           1. eine Beschreibung des Prozesses, der Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen und der Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben;

           2. nähere Bestimmungen zur Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt;

           3. Bestimmungen zur Formulierung der mit den Mittelverwendungen verfolgten Zielsetzungen und Maßnahmen;

           4. welche weiteren Wirkungsdimensionen aus Sicht der wirkungsorientierten Haushaltsführung wie beispielsweise Auswirkungen auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern abzuschätzen sind und die Kriterien, gemäß denen Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind; diese weiteren Wirkungsdimensionen sowie die Kriterien, gemäß denen Wirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind, sind nach Anhörung der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister festzulegen;

           5. nähere Bestimmungen zur Methode der Ermittlung der Auswirkungen in den weiteren Wirkungsdimensionen (Z 4) sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1 und Z 3 mit Verordnung festzulegen.

(4) Ergeben sich aus einem Entwurf gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen.

(5) Für Entwürfe gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sowie für Entwürfe für Entscheidungen gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, insbesondere im Hinblick auf die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 3, entsprechend der Verordnung in Abs. 3 darzustellen.

(6) Für die Abschätzung der Auswirkungen von Entwürfen gemäß Abs. 1 auf die Verwaltungskosten für Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat weiters im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler eine Verordnung zur Anwendung des Standardkostenmodells für Bürgerinnen und Bürger zu erlassen. In den Verordnungen sind insbesondere nähere Regelungen

           1. zum Anwendungsbereich,

           2. zu Informationsverpflichtungen sowie

           3. zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten

vorzusehen.

(7) Eine Abschätzung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen ist auch dann vorzunehmen und an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, wenn ein Entwurf gemäß Abs. 1 keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat.

Interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben

§ 18. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art, mit denen finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt verbunden sind, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.

(2) Jede haushaltsführende Dienststelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 4 zu evaluieren.

(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen,

           1. ob der angestrebte Erfolg und die zur Erreichung vorgesehenen Maßnahmen weiterhin mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang stehen;

           2. ob und in welchem Ausmaß die Zielsetzungen erreicht werden, wie die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind und wie sich die Maßnahmen auswirken.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung einer internen Evaluierung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 festzulegen.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Qualitätssicherung und zum Berichtswesen sind in der Verordnung gemäß § 68 Abs. 3 zu regeln.

2. Abschnitt

Struktur des Haushaltes

Ordnung der Struktur des Haushaltes

§ 19. Für den Bundeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.

Ergebnishaushalt

§ 20. Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Der Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

Finanzierungshaushalt

§ 21. (1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen erfasst. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung (§ 96) zusammen. Auszahlungen sind der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Einzahlungen sind der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.

(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus

           1. der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

           2. der Investitionstätigkeit,

           3. der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.

Dazu zählen nicht die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der Z 1 bis 3 ergibt den Nettofinanzierungsbedarf aus der allgemeinen Gebarung, sofern die angesprochene Differenz keinen Finanzierungsüberschuss ergibt.

(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 33 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Bundes.

Vermögenshaushalt

§ 22. Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 95) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94).

3. Abschnitt

Veranschlagung

Bundesfinanzgesetz

§ 23. (1) Das Bundesfinanzgesetz besteht aus

           1. Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und weiteren für die Haushaltsführung wesentlichen Grundlagen,

           2. dem Bundesvoranschlag, zusammengesetzt aus

                a) dem Ergebnisvoranschlag,

               b) dem Finanzierungsvoranschlag,

                c) den Angaben zur Wirkungsorientierung,

           3. dem Personalplan,

           4. Anlagen nach § 29 Abs. 1 bis 3.

(2) Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(3) Der Grundsatz der Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern wird im jeweiligen Bundesvoranschlag dadurch umgesetzt, dass Wirkungsziele und für deren Erreichen vorgesehene Maßnahmen mit Indikatoren angeführt werden, die mit den veranschlagten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit  gewährleistet ist.

Bundesvoranschlag

§ 24. (1) Der Bundesvoranschlag ist in systematischer Weise in Rubriken, Untergliederungen, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu gliedern. Die Gliederung der Rubriken und Untergliederungen haben dem Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12) zu entsprechen.

(2) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen ist ein Finanzierungsvoranschlag, für jedes Globalbudget und Detailbudget erster Ebene zusätzlich ein Ergebnisvoranschlag darzustellen. Variable Ausgaben sind auf Ebene von Detailbudgets darzustellen. Der Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag ist in den im ersten Satz genannten Ebenen in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen dar.

(3) Im Ergebnisvoranschlag und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Bundesvoranschlag und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

(4) Der Bundesvoranschlag hat Angaben zur Wirkungsorientierung je Untergliederung und je Globalbudget gemäß § 41 zu enthalten.

Gliederung des Bundesvoranschlages

§ 25. (1) Der Bundesvoranschlag ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes und innerhalb dessen jeweiliger Obergrenzen in Rubriken und Untergliederungen zu unterteilen (§ 12).

(2) Jede Untergliederung ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind.

(3) Jedes Globalbudget ist in Detailbudgets erster Ebene aufzuteilen. Die Einrichtung von Detailbudgets erster Ebene hat organorientiert nach sachlichen Kriterien zu erfolgen.

(4) Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies zur Delegierung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint. Detailbudgets zweiter Ebene müssen rechtzeitig zur Erstellung des Entwurfs des Bundesvoranschlages, im dafür vorgesehenen EDV-System erfasst, vorliegen.

(5) Das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ hat die Budgetstruktur (§ 6 Abs. 2 Z 5) der seinem Wirkungsbereich zugehörigen Untergliederung(en) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

Voranschlagsstellen und Voranschlagskonten

§ 26. (1) Zum Zwecke der Veranschlagung ist für jedes Detailbudget eine Voranschlagsstelle zu führen. Wird ein Detailbudget erster Ebene in Detailbudgets zweiter Ebene untergliedert, sind ausschließlich für die Detailbudgets zweiter Ebene Voranschlagsstellen zu führen. Auf Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus denen die Voranschlagswerte der Detailbudgets erster Ebene, Globalbudgets, Untergliederungen, Rubriken und der Gesamthaushalt zu ermitteln sind. Für jede Voranschlagsstelle sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 38) anzugeben.

(2) Auf den Voranschlagsstellen sind die Voranschlagswerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu veranschlagen:

           1. als Erträge gemäß § 30 Abs. 1,

           2. als Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2,

           3. als Einzahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 3 und

           4. als Auszahlungen gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 bis 7.

(3) Eine Voranschlagsstelle kann im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, dem haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof eingerichtet werden. Dabei ist der Ausgleich und die Bedeckung der Mittelverwendungen innerhalb des jeweiligen Globalbudgets zu gewährleisten oder durch Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sicherzustellen.

(4) Die Voranschlagswerte sind unter Berücksichtigung des Abs. 2 auf der erforderlichen Anzahl von Konten zu veranschlagen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung für die Gebarung des Bundes den Kontenplan zu erlassen.

Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen

§ 27. (1) Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:

           1. die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und

           2. die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.

(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen

           1. die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,

           2. die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der

                a) Globabudgets und

               b) Detailbudgets.

Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gem. Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Dienststelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.

Grundsätze der Veranschlagung

§ 28. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu veranschlagen. Nähere Regelungen zur Veranschlagung werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festgelegt.

(4) Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (§ 44) Bedacht zunehmen.

(5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (§ 57), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.

Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

§ 29. (1) Von dem in § 28 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit abgegangen werden, wenn dies von der sachlich zuständigen Bundesministerin oder dem sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen; die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 werden bei der Veranschlagung der Gebarung gemäß § 50 Abs. 1 sowie gemäß §§ 78 bis 80 die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf netto veranschlagt. Die diesbezüglichen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen sind jedoch von einander getrennt und in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

(4) Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,

            1. a) die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger öffentlichen und privaten Rechts sowie an Verwaltungsfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu überweisenden Abgaben oder

               b) Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von den Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden und

           2. die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 30. (1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:

           1. Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie

           2. Finanzerträge.

(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:

           1. Personalaufwand,

           2. Transferaufwand,

           3. betrieblicher Sachaufwand und

           4. Finanzaufwand.

(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten.

(4) Der Personalaufwand für Bundesbedienstete, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, stellt keinen Personalaufwand im Sinne des Abs. 3 dar, sondern Transferaufwand, und ist im Bundesvoranschlag und Bundesrechnungsabschluss mit den entsprechenden Refundierungen des aus dem Bundeshaushalt ausgegliederten Rechtsträgers oder Nachfolgeunternehmens gegenzurechnen (§ 29 Abs. 2).

(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen zu verstehen, die der Bund einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in einer Verordnung einheitliche Bestimmungen über die Gewährung von Transfers festzusetzen.

(6) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, dem Transfer- noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.

(7) Der Finanzaufwand ist in Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen zu untergliedern.

(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.

Verbindung Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

§ 31. (1) Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 30 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 30 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 32. (1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.

(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:

           1. Für Jubiläen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordneten Personal ist vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln.

           2. Dienstgeberbeiträge für Pensionen von Beamtinnen und Beamten sind im Ergebnisvoranschlag als finanzierungswirksamer Aufwand sowie als Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Die Dienstgeberbeiträge sind in jener Untergliederung als Ertrag und Einzahlung zu veranschlagen, in der Pensionen für Beamtinnen und Beamte verrechnet werden.

(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers werden jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand veranschlagt und erfasst, für das diese gewährt werden.

(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen werden veranschlagt:

           1. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,

           2. Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen,

           3. Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen,

           4. sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, die sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben.

(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:

           1. Von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind die zu erwartenden planmäßigen Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Die Veranschlagung der Abschreibung erfolgt linear über die einheitlich für den Bund von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern.

           2. Für uneinbringliche Forderungen sind die zu erwartenden Abschreibungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.

           3. Die zu erwartenden Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstellungen sind im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen. Nicht verwendete Rückstellungen, die aufgelöst werden, werden als Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen veranschlagt. Rückstellungen sind von den haushaltsleitenden Organen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu bilden. Folgende Dotierungen und Auflösungen von Rückstellung sind zu veranschlagen:

                a) Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,

               b) Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten,

                c) Rückstellungen für Prozesskosten und

               d) Rückstellungen für Haftungen.

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die verpflichtende Veranschlagung weiterer Rückstellungen im Bundesfinanzgesetz-Entwurf vorsehen.

(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und Währungstauschverträge in den Untergliederungen „Kassenverwaltung“ sowie „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ werden netto veranschlagt. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.

(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.

Gliederung in Mittelverwendungsgruppen und Mittelaufbringungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 33. (1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind zu gliedern in:

           1. Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers,

           2. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,

           3. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,

           4. Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit,

           5. Auszahlungen aus Transfers,

           6. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und

           7. Auszahlung aus der Gewährung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung gemäß § 32 Abs. 1 ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu veranschlagenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist eine Investitionsveranschlagung (§ 21 Abs. 2) zu erstellen, in der die Veränderungen der Vermögenspositionen aus

           1. dem Geldfluss aus der Investitionstätigkeit und

           2. dem Geldfluss aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen darzustellen sind.

Aus der Investitionsveranschlagung werden die daraus resultierenden Ein- und Auszahlungen geplant.

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Bundes zu veranschlagen, sofern diese Auszahlungen im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 400 Euro übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen. Eine Beteiligung ist der Anteil des Bundes an Nettoertrag bzw. Nettoaufwand und am Nettovermögen eines Unternehmens oder an einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie. Inwieweit Auszahlungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen für Zwecke des Heeres und der Heeresverwaltung in den Auszahlungen in der Investitionstätigkeit zu veranschlagen sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der allgemeinen Gebarung (§ 21 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf. Die Summe des Nettofinanzierungsbedarfs sämtlicher Untergliederungen ist über den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

           1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,

           2. Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

           3. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

           4. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,

           5. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,

           6. Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

           7. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen und

           8. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag

§ 34. (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:

           1. Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung;

           2. Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Dienststelle zufließen und für Dritte bestimmt sind, ausgenommen solche des § 29 Abs. 4 Z 1 sowie die Weiterleitung oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle;

           3. Einzahlungen, die dem Bund zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen sowie deren Rückzahlung;

           4. Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung;

           5. Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln;

           6. Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger;

           7. nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung bzw. sonstige Verwendung;

           8. Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die haushaltsführende Dienststelle oder Teile einer solchen gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist;

           9. Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;

         10. Empfangene Ersatzleistungen im Sinne des § 65;

         11. Abgabenguthaben;

         12. Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen;

         13. Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Dienststelle zufließen und für eine andere haushaltsführende Dienststelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an die zuständige haushaltsführende Dienststelle;

          14. a) die Auszahlungen zum Zweck der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (§ 50 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Bundes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen und

               b) bei Anlegung von Geldmitteln durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren die Ein- und Auszahlungen in der Höhe der Anschaffungskosten;

         15. Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen beim Abschluss von Währungstauschverträgen gemäß § 80 Abs. 2 Z 3;

         16. Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einzahlungen aus und Auszahlungen für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;

         17. Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang;

         18. die Gebarung gemäß § 81;

         19. Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten und Devisentermingeschäften, soweit deren Erträge bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung veranlagt werden (§ 50 Abs. 3), in der Höhe der Anschaffungskosten.

         20. Sicherstellungen für Forderungen des Bundes; diese Sicherstellungen begründen keine Finanzschulden gemäß § 78 Abs. 1.

(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.

Gesetzliche Verpflichtungen

§ 35. (1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu veranschlagen, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen, ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.

(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen.

(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget bzw. der jeweiligen Untergliederung auszugleichen bzw. zu bedecken.

Zweckgebundene Gebarung

§ 36. (1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Bundesgesetzes nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu veranschlagen. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu veranschlagen.

(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisvoranschlag zu veranschlagen.

(3) Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen.

(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.

(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig.

(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 37. (1) In begründeten Ausnahmefällen können in der Veranschlagung Verfügungen über veranschlagte Mittelverwendungen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden. Diese Einschränkung ist im Teilheft ersichtlich zu machen. Diese Bindungen sind an das beschlossene Bundesfinanzgesetz anzupassen und stellen keine Mittelverwendungsbindungen gemäß § 52 dar.

(2) Gebundene Mittel dürfen nicht zu Mittelumschichtungen herangezogen werden und sind nicht rücklagefähig (§ 55 Abs. 3 Z 4).

Aufgabenbereiche

§ 38. Der Bundesvoranschlag ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

4. Abschnitt

Jährliche Haushaltsplanung

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 39. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (§ 44) hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Vorgaben über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung zu machen.

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die [Wirkungscontrolling-Stelle] im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Vorgaben zu machen.

Bundesvoranschlagsentwurf

§ 40. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Diesen Voranschlagsentwürfen sind Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 43) und der weiteren in § 39 Abs. 1 genannten Budgetunterlagen anzuschließen.

(2) In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für den zu beschließenden Bundesvoranschlag die entsprechenden Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die ihr oder ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Unterlagen zu den Voranschlagsentwürfen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie der finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Bundesvoranschlagsentwurf, erforderlichenfalls mit den Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, zu erstellen. Gleichzeitig sind von ihr oder von ihm die zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates dienenden Teilhefte (§ 43) zu verfassen.

Angaben zur Wirkungsorientierung

§ 41. (1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Dienststelle zu erstellen. Die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf haben unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere Wirkungsziele für die Untergliederungen und Maßnahmen, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Untergliederung dienen, für die Globalbudgets zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Bundesvoranschlags innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Untergliederungen zu gewährleisten. Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben indikativen Charakter.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Rechnungshof und [die Wirkungscontrolling-Stelle] anzuhören. In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

           1. die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (§ 43) in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlags unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;

           2. die Berücksichtung von Empfehlungen des Rechnungshofes und die dazu ergehenden Stellungnahmen der zuständigen haushaltsleitenden Organe.

(3) Der Rechnungshof kann zu den im Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu den in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss zur Unterstützung der Beratungen eine Stellungnahme vorlegen.

(4) Der Rechnungshof berichtet bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres dem Nationalrat und der Bundesregierung über positive Beispiele der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, des Budgetberichtes (Abs. 3) und der Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Vorgaben gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

           1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

           2. einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;

           3. eine zusammenfassende Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen des Gesamthaushaltes nach sach- und organorientierten sowie ökonomischen Gesichtspunkten und Aufgabenbereichen;

           4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes;

           5. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes nach den Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und

           6. wichtige budgetpolitische Kennzahlen, insbesondere das öffentliche Defizit und die öffentliche Verschuldung.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

           1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

           2. Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

           3. Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

           4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

           5. forschungswirksame Mittelverwendungen des Bundes.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und ausschließlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Teilhefte

§ 43. (1) Für jede Untergliederung ist ein Teilheft zu erstellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine einheitliche Gliederung für die Teilhefte vorzugeben. Diese haben folgende Inhalte aufzuweisen:

           1. Eine übersichtliche Darstellung

                a) der Budgetstruktur,

               b) der für die Globalbudgets verantwortlichen Organisationseinheiten, die die Funktion des haushaltsleitenden Organs wahrnehmen und

                c) der für die Detailbudgets jeweils zuständigen haushaltsführenden Dienststellen.

           2. die Darstellung des Ergebnisvoranschlages, Finanzierungsvoranschlages und der Investitionsveranschlagung;

           3. die Darstellung der personellen Ressourcen;

           4. die Erläuterungen zu den veranschlagten Werten und personellen Ressourcen unter Bezugnahme auf die wesentlichen Veränderungen zu vorangegangenen Jahren sowie

           5. die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern je Detailbudget erster Ebene (§ 41), welche jeweils von den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 24 Abs. 4) abgeleitet und mit diesen im Einklang sein müssen. Als Grundlage dient der aktuelle Entwurf des jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans.

(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:

           1. gesetzliche Verpflichtungen (§ 35),

           2. zweckgebundene Gebarung (§ 36),

           3. EU-Gebarung im Bundeshaushalt (§ 12 Abs. 5 Z 2),

           4. variable Mittelverwendungen (§ 12 Abs. 5 Z 1und 3 iVm § 27),

           5. nicht finanzierungswirksame Aufwendungen (§ 31),

           6. Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37) und

           7. Konten von besonderer Budget- und Steuerungsrelevanz.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) ein Verzeichnis mit den veranschlagten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Personalplan

§ 44. (1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von höchstens einem Vollzeitäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität wird in mittelverwendungswirksamen Vollzeitäquivalenten zu einem Stichtag gemessen.

(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität können auch Personalcontrollingpunkte eingesetzt werden. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte in Relation zur Mittelverwendungswirksamkeit einer besetzten Planstelle. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler.

(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.

(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung,

           2. ein Planstellenverzeichnis und

           3. eine Darstellung der tatsächlichen Personalkapazität der beiden abgelaufenen Finanzjahre.

(5) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlags (§ 22) - jedenfalls nach Untergliederungen - zu erstellen. Die Planstellen sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzwerte auszuweisen.

(6) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

5. Abschnitt

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 45. (1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist auf Basis der Verwaltungsvorschriften für jede haushaltsführende Dienststelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

           1. die finanziellen und personellen Ressourcen,

           2. die angestrebten Ziele der haushaltsführenden Dienststelle,

           3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Hierbei ist auf das geltende Bundesfinanzrahmengesetz mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie den Bundesvoranschlag Bedacht zu nehmen. Der Ressourcen- Ziel- und Leistungsplan ist für die Erstellung der Teilhefte gemäß § 43 heranzuziehen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.

(2) Jede haushaltsführende Dienststelle hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die Erstellung der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Dienststelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ legt den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes fest. Für nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen gilt dieser Absatz sinngemäß.

III. Hauptstück

Vollziehung

1. Abschnitt

Mittelverwendung und -aufbringung

Grundlage der Gebarung

§ 46. (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

           1. das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;

           2. bei Vorliegen der im Art. 51a Abs. 4 [neu] B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung das zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz.

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über eine Voranschlagsstelle oder einen Teil einer solchen darf nur jenes Organ verfügen, das auf Grund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede haushaltsführende Dienststelle hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, dass es die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit feststellen kann.

Berichtspflichten

§ 47. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung, den übrigen haushaltsleitenden Organen und dem Nationalrat zweimal jährlich schriftlich über den Vollzug des Bundeshaushaltes im jeweiligen Finanzjahr zu berichten.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat jährlich bis zum 31. März den vorläufigen Gebarungserfolg des abgelaufenen Finanzjahres zu übermitteln; dieser hat den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung in der Gliederung des Bundesvoranschlages gegenüberzustellen.

(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat alljährlich eine zahlenmäßige Übersicht über die im abgelaufenen Finanzjahr

           1. aus Bundesmitteln gewährten direkten Förderungen (§ 30 Abs. 5), ausgenommen Bezugs- und Pensionsvorschüsse, und

           2. geleisteten Einzahlungsverzichte des Bundes, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden (indirekte Förderungen)

spätestens bis zum Ablauf des dem Berichtsjahr folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(4) Die direkten Förderungen sind in der Gliederung des Bundesvoranschlages zumindest nach Voranschlagsstellen und Aufgabenbereichen, die indirekten Förderungen zumindest nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und den begünstigten Bereichen auszuweisen. Den für das Berichtsjahr ausgewiesenen Förderungen sind überdies die Vergleichszahlen aus den beiden unmittelbar vorangegangenen Finanzjahren und bei den direkten Förderungen auch die entsprechenden Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres gegenüberzustellen.

(5) Der Förderungsbericht ist von der Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu verfassen, die auch die Grundsätze für die Vorbereitung dieses Berichtes durch die haushaltsleitenden Organe aufzustellen hat.

Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 48. (1) Alle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 heranzuziehen.

Mittelaufbringung

§ 49. (1) Alle Einzahlungen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 73 und 74.

(2) Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

Geldmittelbereitstellung

§ 50. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 46) hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Dienststellen die zur Leistung der Auszahlungen des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Bundes (zB für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.

(3) Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.

Monatsvoranschlag

§ 51. (1) Jedes haushaltsleitende Organ hat die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen des nächsten Monates zu ermitteln, in einem Monatsvoranschlag zusammenzufassen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis zu einem von ihr oder von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt bekannt zu geben.

(2) Der Monatsvoranschlag hat die Ein- und Auszahlungen in der Gliederung der Finanzierungsrechnung (§ 21) des Bundesvoranschlages einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (§ 34) und jene der Gebarungen gemäß § 29 Abs. 2 und 3 zu umfassen.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der für den nächsten Monat zu erwartenden Einzahlungen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele die auf die einzelnen haushaltsleitenden Organe entfallenden Auszahlungshöchstbeträge festzusetzen. Das Ergebnis hat sie oder er bis zu Beginn des nächsten Monats den haushaltsleitenden Organen bekannt zu geben, die unverzüglich die notwendigen weiteren Veranlassungen zu treffen haben.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Vorliegen eines entsprechenden wirtschaftlichen Bedarfes Abweichungen der in den Monatsvoranschlägen festgesetzten Höchstbeträge und Übertragungen nicht in Anspruch genommener Auszahlungsbeträge auf den nächsten Monat innerhalb des Finanzjahres zu genehmigen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat über die Erstellung und Abwicklung des Monatshaushaltes nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.

Mittelverwendungsbindung

§ 52. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht beeinträchtigt wird (Art. 51b Abs. 2 B-VG). Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen. Das zuständige haushaltsleitende Organ kann mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen eine derartige Aufwands- oder Auszahlungsbindung ganz oder teilweise auf andere Globalbudgets seines Wirkungsbereiches übertragen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 1 verfügte Bindung innerhalb eines Monats nach Verfügung zu berichten.

(3) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 1) von einem haushaltsleitenden Organ ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen wirksam für das nächste Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Globalbudget festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.

(4) Wird im laufenden Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets die veranschlagte Obergrenze des Aufwands oder der Auszahlungen (§ 27 Abs. 2) von einer haushaltsführenden Dienststelle ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten, so kann das haushaltsleitende Organ wirksam für das nächste Finanzjahr eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß dieser Mittelverwendungsüberschreitung für das jeweilige Detailbudget festsetzen.

(5) Das haushaltsleitende Organ bzw. die übergeordnete haushaltsführende Dienststellen können für Detailbudgets verwaltungsinterne Bindungen ohne Befassung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festsetzen und aufheben, auch wenn kein Fall einer Mittelverwendungsüberschreitung vorliegt.

Mittelumschichtungen

§ 53. (1) Umschichtungen von veranschlagten Mittelverwendungen gemäß Z 1 bis 4 sind zulässig, wenn dadurch die Obergrenzen der Auszahlungen und des Aufwandes und der Nettofinanzierungsbedarf weder auf Ebene der Untergliederung noch auf Ebene der Globalbudgets überschritten werden. Bei Umschichtungen gemäß Z 1 bis 5 kann nur finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen Aufwand und nicht finanzierungswirksamer Aufwand in nicht finanzierungswirksamen Aufwand umgeschichtet werden. Mit der Umschichtung von finanzierungswirksamem Aufwand erhöhen bzw. verringern sich die entsprechenden Auszahlungen. Umschichtungen haben auf Ebene der Voranschlagsstellen zu erfolgen. Umschichtungen können erfolgen

           1. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die übergeordnete haushaltsführende Dienststelle,

           2. zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,

           3. zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets, wenn keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden durch das haushaltsleitende Organ,

           4. zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,

           5. zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein Antrag des haushaltsleitenden Organs auf Überschreitung der Auszahlungs- bzw. Aufwandsobergrenze gegen Bedeckung innerhalb der Untergliederung vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist, sowie

           6. zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik unter der Voraussetzung, dass vor der Umschichtung ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt und dessen Genehmigung entsprechend einer bestehenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen erfolgt ist.

(2) Umschichtungen von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen können gemäß den Umschichtungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5

           1. in Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder

           2. in Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder

           3. in finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1)

erfolgen.

(3) Mittelumschichtungen zwischen fixen und variablen Bereichen sowie zwischen verschiedenen variablen Bereichen sind nicht zulässig.

(4) Binnen 14 Tagen nach erfolgter Umschichtung hat das haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von den Umschichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 zu informieren und dabei die Gründe für die Mittelumschichtungen bekannt zu geben.

Mittelverwendungsüberschreitungen

§ 54. (1) Es ist zwischen Mittelverwendungsüberschreitungen bei fixen und variablen Mittelverwendungsobergrenzen zu unterscheiden.

(2) Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 5 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, sind zulässig, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der zur Überschreitung geführt hat, entnommen wurden. Diese Mittelverwendungsüberschreitungen sind durch Mehreinzahlungen aus Kreditoperationen zu bedecken.

(3) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Globalbudgets können überschritten werden, wenn

           1. die Bedeckung innerhalb der Untergliederung sichergestellt ist,

           2. zuvor in jenem Detailbudget, das zur Überschreitung des Globalbudgets führen würde, alle Rücklagen entnommen wurden,

           3. die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

           4. eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

           5. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(4) Fixe Mittelverwendungsobergrenzen von Untergliederungen können durch Bedeckung aus Kreditoperationen überschritten werden, wenn

           1. zuvor alle Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft sind,

           2. zuvor in jenem Detailbudget, das zur Überschreitung des Globalbudgets führen würde, alle Rücklagen entnommen wurden,

           3. zuvor alle Rücklagen bei jenen Detailbudgets, die das haushaltsleitende Organ als haushaltsführenden Dienststelle innehat, entnommen worden sind,

           4. die Obergrenzen der Auszahlungen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden,

           5. eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorliegt und

           6. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen, die durch Bewertungsvorgänge oder durch Mittelumschichtungen nach § 53 entstehen, zu genehmigen.

(6) Mittelverwendungsüberschreitungen sind vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu beantragen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf dem Antrag nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Mittelverwendungsüberschreitung im Ergebnis- und Finanzierungshaushalt gegeben ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen durch Verordnung.

(7) Die Regeln für die zweckgebundene Gebarung (§ 36) und die EU-Gebarung bleiben durch die Absätze 2 bis 4 unberührt; diese Rücklagen müssen daher in den Fällen der Absätze 2 bis 4 nicht aufgelöst werden.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat vierteljährlich Berichte über die von ihr oder von ihm im abgelaufenen Quartal genehmigten Mittelverwendungsüberschreitungen vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Unterlagen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von dieser zu erlassenden Verordnung (Abs. 4) zu übermitteln.

(9) Der Rechnungshof ist vor Vollzug zu informieren

           1. bei Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß § 54 sowie

           2. bei Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6.

Bildung von Rücklagen

§ 55. (1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 21 Abs. 2) eines Detailbudgets niedriger als der veranschlagte, so kann der Differenzbetrag den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. Ausnahmen davon können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Von diesem Differenzbetrag sind Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes desselben Detailbudgets abzuziehen. Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf höher als der veranschlagte, so darf keine Rücklage gebildet werden. Die Ermittlung der Rücklagen ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

(2) Ist für eine Untergliederung in einem Finanzjahr die Differenz aus dem veranschlagten Nettofinanzierungsbedarf und dem Nettofinanzierungsbedarf am Ende dieses Finanzjahres zuzüglich einer allfälligen Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes

           1. negativ oder

           2. positiv, aber geringer als die Summe der in den Detailbudgets dieser Untergliederung in diesem Finanzjahr gemäß Abs. 1 gebildeten Rücklagen,

so hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für diese Untergliederung wirksam für das nächste Finanzjahr im Fall der Z 1 eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß der gebildeten Rücklagen, im Fall der Z 2 eine Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) im Ausmaß des Betrages, um welchen die im ersten Halbsatz dieses Absatzes definierte Differenz die in diesem Finanzjahr gebildeten Rücklagen gemäß Abs. 1 betraglich übersteigt, festzusetzen. Diese Bindungen sind vom haushaltsleitenden Organ auf Detailbudgets umzulegen.

(3) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag in einer Untergliederung, so können diese Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres einer Rücklage zugeführt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind im Bundesfinanzgesetz festzusetzen.

(4) Von der Ermittlung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind

           1. Auszahlungen nach Maßgabe zweckgebundener Gebarung (§ 36),

           2. Auszahlungen nach Maßgabe von Mehreinzahlungen von der EU (§ 12 Abs. 5 Abs. 2),

           3. variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 Z 1 und 3) und

           4. Bindungen im Rahmen der Veranschlagung (§ 37), Mittelverwendungsbindungen (§ 52) und Mittelverwendungsbindungen gem. Abs. 2.

(5) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einzahlungen (Abs. 4 Z 1) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(6) Mehreinzahlungen von der EU (Abs. 4 Z 2), denen keine dementsprechenden Mehrauszahlungen gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(7) Sind die variablen Auszahlungen (Abs. 4 Z 3) eines Bereiches niedriger als die, die nach Anwendung der jeweils geltenden Parameter zulässig gewesen wären, so sind sie im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

Entnahme von Rücklagen

§ 56. (1) Die haushaltsführenden Dienststellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der haushaltsführenden Dienststelle, der das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des § 55 Abs. 4 ausgegeben werden.

(2) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (§ 55 Abs. 1), von jener haushaltsführenden Dienststelle zu entnehmen, die dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Dienststelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen gestellt hat und diese oder dieser dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine haushaltsführende Dienststelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen erlässt nähere Regelungen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme von Rücklagen durch Verordnung.

(4) Vor dem Vollzug einer Rücklagenentnahme ist der Rechnungshof zu informieren, wenn unter Hinzurechnung der beabsichtigten Rücklagenentnahme zu den bereits getätigten Mittelverwendungen das jeweilige Globalbudget überschritten wird.

Vorhaben

§ 57. (1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.

(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

§ 58. (1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt.

(3) Insofern für die Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Durchführung eines nur das laufende Finanzjahr belastenden Vorhabens

§ 59. (1) Die zuständige haushaltsführende Dienststelle darf ein Vorhaben (§ 57 Abs. 1) nur durchführen und diesbezügliche Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit Auszahlungen des Bundes nur im laufenden Finanzjahr zu leisten sind, eingehen, wenn die Finanzierung des Vorhabens im Rahmen der Mittelverwendungen des betreffenden Detailbudgets sichergestellt ist.

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über ein Vorhaben und vor Begründung einer diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Abs. 1 hat das zuständige haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen, wenn die aus solchen Verpflichtungen insgesamt erwachsenden Mittelverwendungen die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 vorgesehenen Betragsgrenzen überschreiten würden. Die Herstellung des Einvernehmens ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Planungsstadium hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Die Beurteilung, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 zu regeln.

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

§ 60. (1) Über die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) und die Begründung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Auszahlungen des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Diese oder dieser hat im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, dass die Voraussetzungen gemäß § 58 Abs. 1 gegeben sind und ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.

(2) Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 58 Abs. 2 hergestellt wurde und seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist (§ 59 Abs. 2).

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, deren Begründung sie oder er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten, wenn die Summe der Vorbelastungen den Wert der Obergrenze der Auszahlungen eines Globalbudgets, das im geltenden Bundesfinanzgesetz zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung vorgesehen ist, erreicht. Auf diesen Höchstbetrag sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in künftigen Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.

(4) Übersteigt die Vorbelastung jeweils jährlich

           1. den Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder

           2. 30 Millionen Euro,

dann darf die Vorbelastung nur aufgrund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erfolgen. Die Obergrenze der Auszahlungen des Bundesfinanzrahmengesetzes darf in keinem Fall überschritten werden.

(5) Ausgenommen von der in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 35) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben. Eine gesonderte bundesgesetzliche Ermächtigung gemäß Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem Bundesgesetz die Festsetzung von Finanzierungsbeträgen für mehrere Finanzjahre durch haushaltsleitende Organe für Rechtsträger, deren Finanzierung durch den Bund zu erfolgen hat, vorgesehen ist.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen durch Verordnung aufzustellen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.

Durchführung eines Berechtigungen des Bundes begründenden Vorhabens; Vorberechtigungen

§ 61. (1) Ist die Durchführung eines Vorhabens (§ 57 Abs. 1) beabsichtigt, aus der voraussichtlich Berechtigungen des Bundes, darunter insbesondere auch Forderungen erwachsen werden, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber das Einvernehmen herzustellen, wenn die Begründung für den Bund erhebliche belastende Auswirkungen zur Folge hat. Diese Bestimmung ist sowohl auf Berechtigungen für das laufende Finanzjahr als auch auf solche anzuwenden, die für mehrere Finanzjahre oder zumindest für ein künftiges Finanzjahr (Vorberechtigungen) begründet werden.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat nähere Regelungen zu Abs. 1 durch Verordnung aufzustellen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass

           1. die Durchführung eines solchen Vorhabens, das der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes und der Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele dient und

           2. die aus dem Vorhaben erwachsende Berechtigung in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen belastenden Auswirkungen steht und die Bedeckbarkeit der allenfalls aus diesen entstehenden Auszahlungen des Bundes gesichert erscheint.

Konteneröffnung

§ 62. In den Voranschlagsstellen ist auf der Grundlage des Kontenplans (§ 26 Abs. 4) nach Maßgabe der Veranschlagung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Vorgangsweise bei der Konteneröffnung eine Richtlinie zu erlassen.

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

§ 63. (1) Organe des Bundes nach § 1 Abs. 1 haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Eine Vergütung ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife oder dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.

(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1, insbesondere über die Voraussetzungen, unter denen Vergütungen zu entfallen haben oder von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen Ausnahmen von der Vergütungspflicht genehmigt werden können, sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(3) Ergeben sich über eine nach Abs. 1 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so hat zunächst die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen zu vermitteln. § 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 bleibt davon unberührt.

(4) Die im ersten Satz des Abs. 1 genannten Organe des Bundes haben den in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwand bzw. Ertrag im HV-System finanzierungswirksam zu veranschlagen.

Leistungen von Organen des Bundes an Dritte

§ 64. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18, 75 und 76 bleiben unberührt.

Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen

§ 65. Jede haushaltsführende Dienstelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 darf für eine andere solche Dienststelle auf deren Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Bei Geringfügigkeit hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln.

2. Abschnitt

Controlling

Budget- und Personalcontrolling

§ 66. (1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung ist ein Budget- und Personalcontrolling einzurichten, das die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung und nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen über das Budget- und Personalcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. Ziele und Aufgaben des Controlling;

           2. Organisation und Durchführung des Controlling;

           3. Berichtswesen und

           4. die Erstellung von spezifischen Controllingkonzepten durch die haushaltsleitenden Organe.

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

§ 67. (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

           1. Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern und

           2. der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern

ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Abs. 1 ein Finanzcontrolling durchzuführen und eine Verordnung für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.

(3) Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Abs. 1 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung gemäß Abs. 2 sicherstellt.

(4) Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Abs. 1 bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.

Wirkungscontrolling

§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung hat jedes haushaltsleitende Organ ein Wirkungscontrolling einzurichten. Beim Wirkungscontrolling haben die haushaltsleitenden Organe von [einer Wirkungscontrolling-Stelle] eine Unterstützung und Begleitung zu erhalten.

(2) Die Wirkungscontrolling-Stelle führt ein regelmäßiges Wirkungscontrolling durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag (§ 23 Abs. 1 Z 2 lit. c) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 18). Das Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat [im Einvernehmen mit der Wirkungscontrolling-Stelle] nähere Regelungen über das Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Rechnungshof anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

           1. die Aufgaben des Wirkungscontrolling im Rahmen der Haushaltsplanung und -vollziehung;

           2. die Organisation und Durchführung des Wirkungscontrolling;

           3. das Berichtswesen und Berichtspflichten an die Wirkungscontrolling-Stelle;

           4. die Instrumente des Wirkungscontrolling.

(4) Der Rechnungshof und die Wirkungscontrolling-Stelle können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.

3. Abschnitt

Verfügungsrechte über Vermögen

Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

§ 69. (1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Dienststelle; insoweit die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 anzuwenden sind, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken.

(2) Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Insofern damit Mittelverwendungen von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

(3) Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.

(4) Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung festzusetzen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann eine Verordnung über die Anschaffung von Fahrzeugen (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen) erlassen, soweit nicht das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zur Anwendung gelangt; diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen über die Verwendung und den Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung der Ziele nach § 2 Abs. 1 zu enthalten.

Grundsätze für die Verwaltung des Bundesvermögens und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen

§ 70. (1) Jede haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 73 bis 76.

(2) Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn

           1. der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,

           2. die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,

           3. ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder

           4. durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.

Dies gilt auch sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zu Gunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen.

(3) Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen und anderen Organen des Bundes im Wege des Sachgüteraustausches ein Monat lang anzubieten. Von dem übernehmenden Organ des Bundes ist für die überlassene Sache eine Vergütung zu leisten. Kommt es binnen der Monatsfrist zu keiner Überlassung im Wege des Sachgüteraustausches, kann das zuständige Organ eine Verwertung auch gegenüber Dritten durchführen.

(4) Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntmachung im Sachgüteraustausch und der Verwertung nach Abs. 3 ausgenommen.

(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu erlassen. In der Verordnung über die Vorgangsweise bei Schadensfällen hat sie oder er in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 6 festzulegen, inwieweit sie oder er Entscheidungen über die Geltendmachung von Ansprüchen - von deren Prüfung bis zur Einziehung - an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, überträgt.

(6) Jede haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat bei Eintritt von bedeutenden organisatorischen Änderungen bis zum Abschluss des Finanzjahres, in dem die organisatorische Änderung stattgefunden hat, eine Gesamtinventur durch ihre Wirtschaftsstelle (§ 11 Abs. 2 Z 3) vorzunehmen, ansonsten einmal innerhalb von fünf Finanzjahren. Bei Vermögensbestandteilen von besonderem Wert hat über diese jährlich eine Teilinventur stattzufinden. Die haushaltsführende Dienststelle hat sich bei der Durchführung der Inventur der Wirtschaftsstelle zu bedienen.

Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger

§ 71. (1) Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn

           1. einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann,

           2. die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist,

           3. der Bund einen angemessenen Einfluss in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, dass die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans, denen zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen anzugehören hat, in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen und

           4. darüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.

Beim Erwerb solcher Beteiligungen durch den Bund ist darauf hinzuwirken, dass für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.

(2) Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wenn

           1. die Auszahlungen für den Erwerb der Beteiligung einschließlich der mit dem Erwerb verbundenen sonstigen Kosten, jedoch ohne Berücksichtigung der dadurch entstehenden Zinsen, 75 Millionen Euro oder

           2. die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grundkapitals (Stammkapitals) oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig

übersteigen würde.

(3) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger oder einer Rechtsträgerin des Privatrechts, an der oder an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die der betreffenden Rechtsträgerin oder dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 2 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.

Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 72. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es davon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, kann Abstand genommen werden, wenn der Wert der nicht geschuldeten Leistung unter 100 Euro liegt.

Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung bei Forderungen des Bundes

§ 73. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn

           1. die sofortige oder die sofortige vollständige Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für die Schuldnerin mit erheblichen Härten verbunden wäre und

           2. die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.

Außerdem hat sich die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen.

(2) Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung

           1. nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin, unbillig wäre oder

           2. einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, dass Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber auf Grund der Sachlage angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn

           1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder

           2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder

           3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind

und in den Fällen der Z 2 und 3 auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.

(5) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Abs. 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.

Verzicht auf Forderungen des Bundes

§ 74. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf auf eine Forderung von Amts wegen oder auf Grund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens der Schuldnerin ganz oder teilweise verzichten, wenn

           1. die Einziehung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens der Schuldnerin oder des Schuldners an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre oder der Verzicht auf die Forderungen im wirtschaftlichen Interesse des Bundes liegt und

           2. der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.

(2) Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

(3) Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, dass ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonst wie erschlichen worden ist.

(4) § 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

§ 75. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch

           1. Veräußerung (Verkauf oder Tausch)

           2. pfandrechtliche Belastung

           3. Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens

           4. unentgeltliche Übereignung oder

           5. Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)

verfügen.

(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn

           1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder

           2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies

           3. bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(3) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind diese Bewertungsgrundsätze auf die Ermittlung des Entgelts sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntmachung ausgenommen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens eines anderen Rechtsträgers unentgeltlich übereignen, wenn

            1. a) ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,

               b) der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,

                c) eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,

               d) eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und

                e) die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften der Übergeberin oder des Übergebers und der Empfängerin oder des Empfängers enthalten oder

            2. a) eine solche Übereignung in Folge der Eigenart der einem haushaltsleitenden Organ obliegenden Aufgaben erforderlich wird und

               b) der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlass der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.

(6) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.

(7) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:

           1. Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;

           2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn diese Beteiligung 25 vH des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt; die Herabsetzung des Grundkapitals (Stammkapitals) stellt, sofern dadurch die Beteiligung des Bundes nicht verändert wird, keine Verfügung über Bundesvermögen dar;

           3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.

(8) Übersteigt bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

(9) § 73 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens

§ 76. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch

           1. Veräußerung (Verkauf oder Tausch),

           2. Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,

           3. Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsgestattung,

           4. unentgeltliche Übereignung oder

           5. Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)

verfügen.

(2) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wenn

           1. die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder

           2. der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies

           3. bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(3) Ein Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt nach Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als nicht benötigt bekannt gegeben wurde.

(4) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine unentgeltliche Nutzungsgestattung darf nur an eine Rechtsträgerin oder an einen Rechtsträger erfolgen, an deren oder an dessen Aufgabenerfüllung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die oder der über keine oder nur geringfügige eigene Einnahmen verfügt.

(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn

           1. diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder

           2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.

(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn

           1. durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;

           2. der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und

           3. die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.

(8) Eine Verfügung nach Abs. 1 Z 4 und 5 darf nach Maßgabe des Abs. 9 nur getroffen werden, wenn der betreffende Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens oder das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.

(9) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung nach Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 6 und 7 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

(10) § 73 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.

Ordnung des Vermögens

§ 77. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung zu erlassen.

(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Finanzierungen und Bundeshaftungen

Finanzschulden

§ 78. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der §§ 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden. Währungstauschverträge sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen abgeschlossen werden.

(2) Durch die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.

(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,

           1. auf Grund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder

           2. die zwar nicht zu dem im Abs. 1 angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.

(4) Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekannt gegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.

Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen

§ 79. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigerinnen abschließen, wenn

           1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

           2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p.a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

           3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die von dem Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlussendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.

(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, dass für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinzahlungen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluss dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz, im jährlichen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

           1. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekannt gegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen;

           2. erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen Euro, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen;

           3. bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge;

           4. kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

(4) Von diesen Bedingungen darf die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auf Grund des jährlichen Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abweichen.

Zusätzliche Finanzierungsermächtigungen

§ 80. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der bei der Untergliederung „Finanzierungen, Währungstauschverträge“ im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit veranschlagten Einzahlungen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG hinausgehende Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen. Dies gilt insoweit, als damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Gesamteinzahlungen im Finanzierungsvoranschlag zumindest der Höhe der Gesamtauszahlungen im Finanzierungsvoranschlag jeweils ohne Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit entsprechen. Diese nach den im § 79 enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Weiters ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

           1. durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

           2. jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in § 79 Abs. Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person der Gläubigerin ein Wechsel eintritt;

           3. durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Begründung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei Z 2 Anwendung zu finden hat.

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 81. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

           1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen

                a) für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder

               b) für Länder

durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und

           2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.

Bundeshaftungen

§ 82. (1) Eine Haftung (Bürgschaft nach den §§ 1346 und 1348 bis 1367 ABGB oder Garantie) des Bundes darf nur die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen übernehmen. Diese oder dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen, wobei sie oder er insbesondere darauf zu achten hat, dass

           1. die darin festgelegten Höchstbeträge, bis zu welchen Haftungen im Einzelfall und insgesamt übernommen werden dürfen, nicht überschritten werden;

           2. Haftungen nur für Verpflichtungen übernommen werden, die sich auf Vorhaben beziehen, die in der betreffenden gesetzlichen Ermächtigung näher umschrieben sind;

           3. die Übernahme der Haftung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;

           4. die Haftung des Bundes durch eine Regressvereinbarung mit den übrigen Haftungsträgern auf seinen Haftungsanteil eingeschränkt wird, wenn für dieselbe Verpflichtung andere Rechtsträger neben dem Bund die Haftung übernehmen.

(2) Bei Übernahme einer Haftung durch den Bund ist auszubedingen, dass

           1. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Schuldnerin eingeräumt wird;

           2. die Schuldnerin auf die Dauer der Laufzeit der Verpflichtung, für die eine Haftung übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht einer nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, befugten Prüferin vorzulegen hat;

           3. die Schuldnerin für die Übernahme der Haftung durch den Bund ein nach der Eigenart des im Abs. 1 Z 2 genannten Vorhabens zu bemessendes, jedoch 1 vH jährlich nicht überschreitendes Entgelt an den Bund zu entrichten hat, das von dem noch ausstehenden Teil der Verpflichtung, auf die sich die Haftung bezieht, zu berechnen ist;

           4. dem Bund im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Haftungsübernahme neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zusteht, von der Schuldnerin den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Bund in einem Rechtsstreit mit der Gläubigerin aufgewendeten Kosten, zu verlangen. Inwieweit bei der Ausübung dieses Rückgriffrechtes auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin Bedacht genommen werden kann, ist nach den §§ 73 und 74 zu beurteilen.

Von diesen Bedingungen darf nur auf Grund eines Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG abgewichen werden.

(3) Wird die Haftung für Verpflichtungen in einem Fremdwährungsbetrag übernommen, so ist dieser nach dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenz-Wechselkurs anzurechnen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über die Übernahme von Bundeshaftungen zu berichten.

(5) Wird der Bundeshaushalt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG geführt, so ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen gemäß Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit den Ermächtigungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes einzugehen.

5. Abschnitt

Anreiz- und Sanktionsmechanismen

Prämien

§ 83. Die Basis für die Berechnung von Leistungsprämien nach den derzeitigen Bestimmungen für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist

           1. ein bestimmter Prozentsatz der Einsparungen beim finanzierungswirksamen Aufwand (Vergleich zwischen Bundesvoranschlag und tatsächlichem Erfolg) und

           2. die zumindest weitgehende Erfüllung der für die jeweilige Dienststelle geltenden Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne,

wobei die Bedeckung im Nettofinanzierungsbedarf des jeweiligen Detailbudgets (Finanzierungshaushalt) sicherzustellen ist.

Disziplinarmaßnahmen

§ 84. (1) Verstößt eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, schuldhaft gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, ist ein Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, einzuleiten. Eine öffentlich-rechtliche Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter kann nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit einer Disziplinarstrafe wie einem Verweis, einer Geldbuße, Geldstrafe und/oder einer Entlassung bestraft werden.

(2) Macht sich eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, eines im Abs. 1 genannten Verstoßes schuldig, kann von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, deren Kündigung veranlasst werden. Das zuständige haushaltsleitende Organ (als oberste Dienstbehörde) hat die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen von dem Ergebnis eines solchen Verfahrens in Kenntnis zu setzen.

(3) Wurde von einer Bediensteten oder einem Bediensteten durch einen im Abs. 1 genannten Verstoß dem Bund ein Schaden zugefügt, hat das zuständige haushaltsleitende Organ die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof von der nach den Rechtsvorschriften über die Organ- oder Dienstnehmerhaftung erfolgten Geltendmachung des diesbezüglichen Ersatzanspruches und dem Erfolg dieser Geltendmachung oder von den für eine allfällige Abstandnahme von der Geltendmachung maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.

Verwaltungsstrafen

§ 85. Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen dieses Gesetz sind nach Maßgabe der verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu verhängen.

Erweiterte Mitbefassung im Vollzug

§ 86. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann über das haushaltsleitende Organ Sanktionen gemäß Abs. 2 verhängen, wenn

           1. im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs die Verrechnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (§§ 89 bis 107).

           2. das haushaltsleitende Organ gegen die Verordnungen gemäß § 58 Abs. 1 zu Vorhaben, Vorbelastungen und Vorberechtigungen verstößt.

           3. das haushaltsleitende Organ vor einer Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und Z 6 keine haushaltsrechtliche Ermächtigung einholt.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bei Verstößen gemäß

           1. Abs. 1 Z 1

                a) Mittelverwendungen bis zu 10 vH der Mittelverwendungs-Obergrenzen des jeweils betroffenen Globalbudgets gemäß § 52 zu binden und/oder

               b) Mittelumschichtungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 iVm § 53 an die Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen zu knüpfen;

           2. Abs. 1 Z 2 die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 genannten Betragsgrenzen gegenüber den betroffenen haushaltsleitenden Organen zu verringern (dynamische Mitbefassungsgrenze);

           3. Abs. 1 Z 3 den Betrag, um den die Obergrenze ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung überschritten wurde, im nächsten Finanzjahr gemäß § 52 zu binden.

IV. Hauptstück

Anordnungen im Gebarungsvollzug, Verrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung, Zahlungsverkehr und Innenprüfung

1. Abschnitt

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Allgemeines zur Anordnung

§ 87. (1) Das ausführende Organ darf, wenn im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung

           1. Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag),

           2. Erträge und Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen und Verbindlichkeiten erfassen sowie Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag),

           3. Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung) und

           4. Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln verrechnen.

(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der BHAG an das HV-System weitergeben oder wenn Anordnungen nach § 5 Abs. 4 von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(3) Jede zuständige haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.

(4) Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht. Gebarungsunterlagen sind, sobald der dem Gebarungsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, umgehend im HV-System zu erfassen und dem ausführenden Organ weiterzuleiten.

(5) Anordnungen einer haushaltsführenden Dienststelle, die Verpflichtungen des Bundes begründen, dürfen nur erteilt werden, wenn die Aufwands- und Auszahlungsobergrenzen nicht überschritten werden.

(6) Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem Rechnungshof und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

Zahlungs- und Verrechnungsauftrag

§ 88. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:

           1. den Namen und die Anschrift des Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,

           2. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,

           3. die Zahlungsfrist,

           4. die Bankverbindung der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers,

           5. die Nummer bzw. Bezeichnung des Sachkontos (Erfolgs- oder Bestandskonto), die Voranschlagsstelle sowie die Kostenstelle oder der Kostenträger,

           6. den Grund der Zahlung oder der Verrechnung,

           7. die Verrechnungsweisungen und

           8. das Datum der Anordnung mit Unterschrift des Anordnungsbefugten.

(2) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs nach § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der BHAG an das HV-System, so haben diese Anordnungen die jeweils maßgeblichen Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach Abs. 1 zu enthalten; an Stelle der Unterschrift des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.

(3) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof jene Fälle bestimmen, bei denen

           1. die Unterschrift nach Abs. 1 Z 8 entfallen kann, sofern die erteilte Anordnung eindeutig feststellbar ist, dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die volle Unbefangenheit sowie Gebarungssicherheit gewährleistet sind;

           2. die Anordnungsbefugnis dem zuständigen ausführenden Organ übertragen wird;

           3. Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 entfallen können, sofern der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104) bereitgestellt wird;

           4. Zahlungen ohne schriftliche Anordnung anzunehmen oder zu leisten sind, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.

2. Abschnitt

Verrechnung

Grundsätze der Verrechnung

§ 89. (1) Die Geschäftsfälle nach den §§ 95 bis 98 sind in der vollen Höhe (brutto) der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

(2) Die Zuordnung der Geschäftsfälle erfolgt in der Ergebnis- und Vermögensrechnung periodengerecht für jenes Finanzjahr, dem diese wirtschaftlich zuzurechnen sind, und unabhängig vom tatsächlichen Zahlungsfluss.

(3) Die Verrechnungsaufschreibungen und Gebarungsunterlagen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.

(4) Jede Verrechnung hat

           1. auf Grund einer Anordnung,

           2. unverzüglich und

           3. auf Basis zuverlässiger Informationen

zu erfolgen.

(5) Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit des Bundes liegt dann vor, wenn

           1. ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung auf Grund einer Lieferung oder Leistung,

           2. ein vertraglicher Anspruch auf einen Transfer oder

           3. ein gesetzlicher Anspruch besteht

und die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig gelegt wurde und die vereinbarte Zahlungsfrist erreicht ist.

(6) Jede haushaltsführende Dienststelle nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 hat ein integriertes geschlossenes System aus Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung und der Veränderung im Nettovermögen (Ausgleichsposten) nach einem einheitlichen Kontenplan in Hauptverrechnungskreisen zu führen. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen sonstige Verrechnungskreise (§ 98) eingerichtet werden.

(7) Das Verrechnungssystem hat zu gewährleisten, dass Vergleiche zwischen der Verrechnung unterschiedlicher Finanzjahre, zwischen Detailbudgets, Globalbudgets und Untergliederungen für sämtliche Abschlussrechnungen (§ 101) erfolgen können.

(8) Die Bestimmungen der Veranschlagung gelten sinngemäß, insofern in der Verrechnung nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Stufen der Verrechnung

§ 90. (1) Die Verrechnung hat über folgende Stufen zu erfolgen:

           1. Verrechnung von Obligos,

           2. Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie

           3. Verrechnung von Zahlungen (Ein- und Auszahlungen).

Davon unberührt bleiben die Vorschriften nach § 91 und § 92.

(2) Als Obligo sind Geschäftsfälle zu verrechnen,

           1. bei denen Mittelverwendungen vorgemerkt oder reserviert werden, ohne dass bereits eine Verbindlichkeit begründet worden ist sowie

           2. Mittelaufbringungen, für die noch keine Forderung begründet wurde.

(3) Als Forderungen oder Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu verrechnen, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen.

(4) Als Zahlungen sind die Anordnungen, die auf erfüllten Forderungen oder Verbindlichkeiten beruhen oder die unmittelbar zu Ein- und Auszahlungen des Bundes führen, in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Den Verrechnungsergebnissen von Zahlungen ist der jeweilige Wert des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen.

(5) Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten, Mittelumschichtungen (§ 53), Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54), Mittelverwendungsbindungen (§ 52), die Entnahme von Rücklagen, variable Auszahlungen sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge sind als Budgetkorrekturen zu verrechnen.

Ansatzregeln in der Verrechnung

§ 91. (1) Die Haushaltsverrechnung erfolgt in einer integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung. Der Verrechnung ist die Eurowährung zu Grunde zu legen. Die Bestimmung über die Gliederung der Vermögensrechnung (§ 94) bleibt hievon unberührt.

(2) Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, sobald die haushaltsführende Dienststelle zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Kulturgüter können nach Maßgabe des § 92 Abs. 7 von der Verrechnung ausgenommen werden.

(3) Forderungen sind zu verrechnen, sobald die Kontrolle über den zukünftigen Nutzen bei der haushaltsführenden Dienststelle liegt.

(4) Sobald der dem Geschäftsfall zugehörige Aufwand zu verrechnen ist, ist auch die dazugehörige Verbindlichkeit zu verrechnen. Sobald die Höhe einer Verpflichtung, für die eine Rückstellung gebildet wurde, genau bestimmbar ist, ist der tatsächliche Betrag, der sich aus der Verpflichtung ergibt, als Verbindlichkeit zu verrechnen.

(5) Rückstellungen nach § 32 Abs. 7 Z 3 sind zu bilden, anzupassen bzw. aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes im jeweiligen Detailbudget zu bilden, wenn

           1. die haushaltsführende Dienststelle die Verpflichtung bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingegangen ist,

           2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten ist und

           3. die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung nicht genau bestimmbar ist.

(6) Rückstellungen für Abfertigungen, Jubiläen und Haftungen sind jeweils getrennt zu verrechnen. Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn

           1. der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder

           2. die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder

           3. wenn eine haushaltsführende Dienststelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anfall eines künftigen Nutzenabflusses führen wird

und der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann.

(7) Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung in der Ergebnisrechnung aufzulösen.

(8) Die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus operativer Verwaltungstätigkeit sowie aus Transfers hat nach dem tatsächlichen Wertzuwachs bzw. Wertverbrauch zu erfolgen.

(9) Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen und selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte werden nicht als Ertrag verrechnet.

Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 92. (1) Alle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(2) Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen, ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs. Liquide Mittel im Sinne des §  34 Abs. 1 Z 14 lit. b sind zu den Anschaffungskosten zu verrechnen.

(3) Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung des § 73 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(4) Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

(5) Beteiligungen sind bei Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.

(6) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 sind nach dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gem. § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.

(8) Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 5 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(10) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.

Regeln für den Ansatz und die Bewertung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen

§ 93. (1) Der Bund hat originäre und derivative Finanzinstrumente in den Untergliederungen „Kassenverwaltung“ sowie „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ dann in seiner Vermögensrechnung aktiv bzw. passiv anzusetzen, wenn er Vertragspartner einer Regelung über das Instrument wird.

(2) Aktive Finanzinstrumente sind in der Verrechnung eindeutig einer der beiden folgenden Kategorien zuzuordnen:

           1. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder

           2. zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte.

(3) Der Ansatz von Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten als sogenannte Sicherungsgeschäfte hat zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen. Transaktionskosten sind im Finanzaufwand auszuweisen.

(4) Bei ihrem erstmaligen Ansatz sind Finanzinstrumente nach Abs. 1 mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Dabei sind in die Anschaffungskosten Agio und Disagio einzurechnen.

(5) In der Folge ist bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumenten die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, anteilig auf die Laufzeit verteilt zu verrechnen. Diese Differenz ist nicht finanzierungswirksam im Finanzergebnis zu verrechnen. Die auf die jeweilige Periode entfallenden Zinsen bzw. die Zinsdifferenz sind im Finanzergebnis zu verrechnen.

(6) In der Folge sind die zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Veränderung hat erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen. Eine Reduzierung der bewerteten Beträge durch Abgaben, Gebühren und Provisionen ist nicht zulässig. Die auf den Vermögenswert bezogene Rücklage ist bei dessen Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

(7) In der Folge sind Finanzschulden des Bundes mit der anteiligen auf die jeweilige Abrechnungsperiode entfallenden Differenz aus Anschaffungskosten und Nominalwert bzw. Erfüllungswert zu verrechnen. Diese Differenz ist nicht finanzierungswirksam im Finanzergebnis zu verrechnen. Die auf die jeweilige Periode entfallenden Zinsen bzw. die Zinsdifferenzen sind im Finanzergebnis zu verrechnen.

(8) Fremdwährungsverbindlichkeiten ohne Sicherungsgeschäft sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) am Stichtag der Abschlussrechnungen (§ 101) zu verrechnen. Auf- und Abwertungen sind erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen. Diese ist bei Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 94. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu verrechnen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat. Dies gilt auch für Rechtsträger, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(2) Das Vermögen ist bei einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr als kurzfristiges Vermögen und bei einer Fälligkeit ab einem Jahr als langfristiges Vermögen auszuweisen. Das kurzfristige Vermögen hat als Mindestinhalte liquide Mittel, kurzfristiges Finanzvermögen, kurzfristige Forderungen, gegebene Anzahlungen und Vorräte aufzuweisen. Das langfristige Vermögen hat als Mindestinhalte Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte aufzuweisen.

(3) Fremdmittel sind bei einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr als kurzfristige Fremdmittel und bei einer Fälligkeit ab einem Jahr als langfristige Fremdmittel auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel haben als Mindestinhalte Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung, kurzfristige Finanzschulden, kurzfristige Verbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen und kurzfristige Rückstellungen aufzuweisen. Langfristige Fremdmittel haben als Mindestinhalte langfristige Finanzschulden, langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen aufzuweisen.

(4) Das Nettovermögen (Ausgleichsposten) hat als Mindestinhalte Rücklagen, das kumulierte Nettoergebnis und den Saldo aus der Eröffnungsbilanz aufzuweisen.

(5) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung

§ 95. (1) Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.

(2) Auf den Konten der Ergebnisrechnung sind die Aufwendungen und Erträge und auf den Konten der Vermögensrechnung jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlussbuchungen auf den entsprechenden Konten herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind unter Beachtung des § 94 vollständig in die Ergebnis- und Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils das kumulierte Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.

(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweise zur Ergebnisrechnung und zur Vermögensrechnung zu erstellen.

(4) Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind die Budgetkorrekturen nach § 90 Abs. 5 hinzuzurechnen.

Finanzierungsrechnung

§ 96. (1) Die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen erhaltenen Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen des Bundes, die nach den § 33 zu veranschlagen sind, sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten zu verrechnen. Für die Verrechnung von Einzahlungen aus Abgaben gelten die in der Veranschlagung in den §§ 32 Abs. 1 und 34 Abs. 1 Z 1 und festgelegten Grundsätze.

(2) Mit der Verrechnung der Zahlung (§ 90 Abs. 4) wird der Voranschlagsbetrag im Finanzierungshaushalt endgültig in Anspruch genommen.

(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 34 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen. Aus der Summe der Ein- und Auszahlungen nach § 34 Abs. 1 und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen ergibt sich die Nettoveränderung an liquiden Mitteln. Die Nettoveränderung an liquiden Mitteln hat der Nettoveränderung in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

(4) Rückzahlungen von Ein- und Auszahlungen sind auf jenen Konten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung verrechnet wurde.

(5) Zahlungen, die eine haushaltsführende Dienststelle für eine andere haushaltsführende Dienststelle nach § 65 vermittlungsweise leistet, sind auf dem Konto zu verrechnen, dem die Auszahlungen zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einzahlung sind in demselben Finanzjahr zu verrechnen.

(6) Die im Zusammenhang mit § 63 entstehenden Aufwendungen und Erträge sind finanzierungswirksam zu verrechnen.

(7) Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 50 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach tatsächlich erbrachter Leistung abzurechnen.

(8) Im Finanzierungshaushalt sind die Finanzierungsrechnung und die Werte des Finanzierungsvoranschlages einander gegenüberzustellen.

Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen

§ 97. (1) Vorberechtigungen (Obligo und Forderungen) und Vorbelastungen (Obligo und Verbindlichkeiten), bei denen die Leistungspflicht oder die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr eintritt, sind als Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu verrechnen.

(2) Die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu erfassen.

(3) Gewährte Darlehen sowie aufgenommene Finanzschulden sind mit den in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Beträgen als Vorberechtigung und Vorbelastung zu verrechnen.

(4) Die Bereiche Abgabenforderungen und Abgabenguthaben des Bundes sowie Verpflichtungen des Bundes für zukünftige Personalaufwendungen sind von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung ausgenommen.

(5) Vorbelastungen aus Ruhebezügen für öffentlich-rechtlich Bedienstete sind in einer Anlage im Bundesrechnungsabschluss auszuweisen.

Sonstige Verrechnungskreise

§ 98. (1) Neben dem nach §§ 95 bis 97 sowie § 108 zu führenden Hauptverrechnungskreisen  können die durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträger verursachten Geschäftsfälle in sonstigen Verrechnungskreisen erfasst werden.

(2) Die Salden der in diesen sonstigen Verrechnungskreisen erfassten Konten in der Ergebnis- und Vermögensrechnung sind einzeln oder zusammengefasst in die Hauptverrechnungskreise zu integrieren, wenn die dort erfassten Verrechnungsgrößen verändert werden.

(3) Als sonstige Verrechnungskreise sind jedenfalls zu führen:

           1. die Anlagenbuchführung,

           2. die Debitorenbuchführung,

           3. die Kreditorenbuchführung,

           4. die Personalverrechnung,

           5. die Abgabenverrechnung und

           6. die Verrechnung der Finanzschulden.

(4) Finanzanlagen, Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind nach bundeseinheitlichen Vorgaben in der Anlagenbuchführung zu verrechnen.

(5) Forderungen sind in der Debitorenbuchführung zu verrechnen.

(6) Verbindlichkeiten sind in der Kreditorenbuchführung zu verrechnen.

(7) Der Personalaufwand ist in der Personalverrechnung zu verrechnen.

(8) Abgaben sind in der Abgabenverrechnung gesondert nach den einzelnen Abgaben und nach Abgabenpflichtigen zu verrechnen.

(9) Über Rückstellungen sind Aufzeichnungen mit Angaben über den Wert am Beginn und Ende des Finanzjahres, über Zuführung, Verbrauch und Auflösung sowie über Zinsänderungen und Änderungen auf Grund von Zeitablauf sowie über die verlässliche Ermittlung von Rückstellungen zu führen.

Gesonderte Gebarung

§ 99. Die Gebarung ist gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu erfassen

           1. bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind,

           2. wenn es sich um eine Gebarung nach § 81 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 handelt sowie bei Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, in der jeweils geltenden Fassung, und

           3. wenn es sich um eine Gebarung nach § 29 Abs. 2 und 3 handelt,

wobei jeweils die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 zu beachten sind.

Monatsnachweise

§ 100. (1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Dienststellen Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung und die Vermögensrechnung, und die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufzustellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 aufzustellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.

(4) Die Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Obligos, Forderungen, und Verbindlichkeiten zu enthalten.

(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben”, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.

Abschlussrechnungen

§ 101. (1) Für jedes Finanzjahr sind von den haushaltsführenden Dienststellen Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 aufzustellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben Abschlussrechnungen nach den §§ 95, 96 und 102 für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen.

(3) Die Abschlussrechnungen nach Abs. 1 sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe für den gesamten Wirkungsbereich nach Abs. 2 jeweils im Wege des haushaltsleitenden Organs auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(4) Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, dass die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG) gewährleistet ist.

(5) Die Abschlussrechnungen haben dem Prinzip der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes (§ 2 Abs. 1) zu entsprechen.

(6) Vorteilhafte und unvorteilhafte Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, aber erst zwischen dem Rechnungsabschlussstichtag und dem Stichtag der Erstellung des Rechnungsabschlusses bekannt werden, sind in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(7) Vorteilhafte und unvorteilhafte Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(8) Zu jeder Abschlussrechnung der Vermögensrechnung nach Abs. 1 und 2 sind die Beteiligungen des Bundes, die Wertpapiere des Bundes, die keine Beteiligungen darstellen, die Finanzschulden getrennt nach Restlaufzeiten, sowie die Haftungen des Bundes aufgegliedert nachzuweisen. Die Nachweise über Beteiligungen haben Angaben über die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, deren Eigenmittel, den Eigentumsanteil des Bundes und dessen Stimmrechte, und die angewandte Bewertungsmethode zu enthalten.

(9) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Abschlussrechnung für den Bund zu erstellen und sie dem Rechnungshof vorzulegen.

(10) In den Abschlussrechnungen der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ sind die von den Erträgen aus Abgaben abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlte Absetzbeträge gesondert auszuweisen.

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 102. (1) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagsbeträge des Ergebnisvoranschlages sowie die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge darzustellen und die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagsbeträgen und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen nachzuweisen.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung sind unter Zugrundelegung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gliederung sowie unter Zugrundelegung der Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen die Voranschlagsbeträge des Finanzierungsvoranschlages sowie die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen darzustellen und die  Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagsbeträgen und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen, die offen gebliebenen Obligos der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Bindungen in der Finanzierungsrechnung nachzuweisen.

(3) Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnung nach Abs. 1 und 2 sind zu begründen. Weiters sind - nach Ein- und Auszahlungen getrennt - die Vorberechtigungen und Vorbelastungen aufgegliedert nachzuweisen.

(4) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses weitere Nachweise zur Voranschlagsvergleichsrechnung zu erstellen.

Grundsätze für die automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung

§ 103. (1) Datenverarbeitungsvorhaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorhaben, für die Datenverarbeitungsanlagen oder sonstige technische Hilfsmittel zur automatisierten Erledigung von Aufgaben der Haushaltsführung eingesetzt werden oder die wesentliche Änderungen bestehender automatisierter Verfahren darstellen.

(2) Vor der Einführung einer im Abs. 1 genannten Maßnahme hat das zuständige haushaltsleitende Organ,

           1. eine Aufgabenuntersuchung durchzuführen und

           2. das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; soweit es sich dabei um in den §§ 6 und 9 RHG genannte Angelegenheiten handelt, ist auch das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen.

Grundsätze für die Anwendung automatisierter Verfahren in der Haushaltsführung

§ 104. (1) Bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens im Rahmen der Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass

           1. dokumentierte, freigegebene und gültige Programme verwendet werden,

           2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,

           3. in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,

           4. Vorkehrungen gegen einen Verlust oder gegen jegliche unbefugte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen werden,

           5. die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind und

           6. bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden.

(2) Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so hat das zuständige Organ während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.

(3) Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.

Allgemeines zur Aufbewahrung

§ 105. (1) Sämtliche Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen einschließlich der Monatsnachweise sind sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.

(2) Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.

(3) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen obliegt grundsätzlich der BHAG. Die Zuständigkeit der BHAG ist dann nicht gegeben, wenn die Verrechnungsaufschreibungen in sonstigen Verrechnungskreisen nach § 98 Abs. 3 geführt werden oder die Mitwirkung der BHAG an der Verrechnung nicht zwingend vorgesehen ist.

Aufbewahrung in digitaler Form

§ 106. (1) Die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen hat grundsätzlich in digitaler Form auf Datenträger zu erfolgen. Soweit Unterlagen nur auf Datenträger in digitaler Form vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

(2) Die Verrechnungsunterlagen sind während des Gebarungsvollzugs bis zum Abschluss des Gebarungsfalles im HV-System aufzubewahren. Nach Abschluss des Gebarungsfalles sind die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen weiterhin im HV-System aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen kann außerhalb des HV-Systems gemäß § 98 erfolgen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion der ausführenden Organe gewährleistet bleiben. Das zuständige haushaltsleitende Organ darf nur mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes die Aufbewahrung von Unterlagen außerhalb des HV-Systems bewilligen.

Physische Aufbewahrung

§ 107. (1) Gebarungsunterlagen in Papierform, die sich wegen der Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form eignen, sind physisch aufzubewahren. Papierunterlagen, die durch Scannen in die digitale Form gebracht werden müssen, sind für einen gewissen Zeitraum, der vom zuständigen Organ selbst zu bestimmen ist, sofern er nicht auf Grund sonstiger Vorschriften vorgegeben ist, physisch aufzubewahren.

(2) Die Gebarungsunterlagen nach Abs. 1 sind getrennt nach Finanzjahren in systematischer Weise aufzubewahren. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Finanzjahre, sind sie bei dem Finanzjahr geordnet aufzubewahren, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde. Beziehen sich die Gebarungsunterlagen auf mehrere Verrechnungskreise, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren.

3. Abschnitt

Kosten- und Leistungsrechnung

Grundsätze der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes

§ 108. (1) Haushaltsführende Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 haben nach den Vorgaben der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes (BKLR) eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat eine wirkungsorientierte Veranschlagung und Haushaltsführung sowie eine ergebnisorientierte Steuerung dieser Dienststellen zu unterstützen.

(2) Die Kosten und Erlöse, die sich aus den Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung ableiten, sind in der Kosten- und Leistungsrechnung in nachvollziehbarer Weise auf Kostenrechnungsobjekte aufzuteilen. Leistungsbeziehungen innerhalb einer Untergliederung sind, sofern es zweckmäßig ist und sie nicht bereits in der Ergebnisrechnung abgebildet sind, nachvollziehbar und transparent in der Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen.

(3) Vergleichbare Detailbudgets einer Untergliederung sind in der Kosten- und Leistungsrechnung nach gleichen Grundsätzen abzubilden.

Vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung

§ 109. Haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 und nachgeordnete haushaltsführende Dienststellen können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Vorgaben der BKLR eine vereinfachte Kosten- und Leistungsrechnung führen.

Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

§ 110. (1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

4. Abschnitt

Zahlungsverkehr

Grundsätze des Zahlungsverkehrs

§ 111. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jede haushaltsführende Dienststelle hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Überweisungen und Schecks sowie Kartenzahlungen oder andere elektronisch unterstützte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung nach Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die BHAG zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.

(5) Das ausführende Organ hat die Auszahlungen unter optimaler Nutzung gewährter Zahlungsbedingungen bzw. nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

§ 112. Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken. Barzahlungsmittel dürfen nur von den ausführenden Organen angenommen, ausgegeben und verwahrt werden. Die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden darf nur durch die ausführenden Organe erfolgen. Im Hinblick auf Satz 2 und 3 ist jeweils eine Ermächtigung erforderlich, wobei als Ermächtigung der BHAG eine Beauftragung nach § 9 Abs. 4 gilt.

5. Abschnitt

Innenprüfung

Sachliche und rechnerische Prüfung

§ 113. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.

(3) Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

(4) Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.

(5) Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges hat zu unterbleiben, wenn es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.

Prüfung im Gebarungsvollzug

§ 114. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden schriftlichen oder im Wege der elektronischen Weitergabe einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese den Haushaltsvorschriften und den sonstigen von der zuständigen haushaltsführenden Dienststelle erteilten Vorschriften entsprechen.

(2) Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.

Nachprüfung

§ 115. (1) Der BHAG obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der gesamten Verrechnung inklusive Personalverrechnung der haushaltsführenden Dienststellen sowie der von diesen verwalteten Rechtsträgern, die auch vor Ort stattfinden kann.

(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und andere Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.

(3) Über jede Prüfung nach Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die haushaltsführende Dienststelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(4) Die Ergebnisse der Nachprüfungen sind dem Rechnungshof zu übermitteln.

Ordnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug, der Verrechnung, der Kosten- und Leistungsrechnung, des Zahlungsverkehrs und der Innenprüfung

§ 116. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt zu diesem Hauptstück im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Abs. 2 bleibt von dieser Ermächtigung unberührt.

(2) Der Rechnungshof hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zu den Abschlussrechnungen nach § 101 durch Verordnung zu erlassen.

(3) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Hauptstück zu den einzelnen Abschnitten festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

(4) Nähere Regelungen im Hinblick auf die Gliederung der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung hat der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

6. Abschnitt

Rechnungsprüfung und Bundesrechnungsabschluss

Überprüfung der Abschlussrechnungen

§ 117. (1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Rechnungslegung geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.

(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.

(3) Für abgelaufene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen zu gewähren.

Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes

§ 118. Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des abgelaufenen Finanzjahres vorzulegen.

Bundesrechnungsabschluss

§ 119. (1) Der Bundesrechnungsabschluss ist in einen Textteil und einen Zahlenteil zu gliedern.

(2) Der Rechnungshof kann eine Aufgliederung der Mittelverwendung und -aufbringung nach den Kriterien der Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnung beifügen.

(3) In den Bundesrechnungsabschluss sind die Abschlussrechnungen (§ 101), insbesondere

           1. die Finanzierungsrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes, getrennt nach Ein- und Auszahlungen unter Angabe der Voranschlagstellen; der Finanzierungsrechnung sind die Werte des Finanzierungsvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechmung)

           2. die Ergebnisrechnung des Bundes in der Gliederung des Bundesfinanzgesetzes; der Ergebnisrechnung sind die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen (Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung)

           3. die Vermögensrechnung des Bundes in der bundeseinheitlichen Gliederung;

           4. die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger,

aufzunehmen.

V. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Verweisungen

§ 120. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Inkrafttreten

§ 121. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 122. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen, die von den haushaltsleitenden Organen umzusetzen sind.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen eine Überleitung der Voranschlagswerte in die neue Budget- und Kontenstruktur festzulegen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzusetzen, wie und bis zu welchem Zeitpunkt die Überleitung des Bundesvoranschlages nach den Bestimmungen des BHG 1986 nach den Grundsätzen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Untergliederungen die für die Überleitung erforderlichen Informationen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu liefern und im HV-System zu erfassen.

(3) Die Voranschlagswerte der voranschlagswirksamen Gebarung der Finanzjahre 2011 und 2012 werden als Voranschlagsvergleichswerte für den Ergebnis- und den Finanzierungsvoranschlag übergeführt. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben werden als finanzierungswirksame Erträge und finanzierungswirksame Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe übernommen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der voranschlagswirksamen Verrechnung werden als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag in der veranschlagten Höhe übernommen. Die übergeleiteten Voranschlagswerte sind um die Werte zu ergänzen und adaptieren, die sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber hinaus ergeben.

(4) Die Voranschlagsvergleichswerte des Abs. 3 werden in der Gliederung nach diesem Bundesgesetz dargestellt. Sofern diese Überleitung der Werte nach Abs. 3 nicht mit den Bestimmungen des II. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes vereinbar ist, sind im Einvernehmen zwischen dem haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen angepasste Werte zu verwenden.

(5) Die Rücklagen von Organisationseinheiten, bei denen die Flexibilisierungsklausel nach §§ 17a und 17b BHG 1986 zur Anwendung gelangte, sind als Rücklage dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber trifft das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(6) Rücklagen aus zweckgebundenen und variablen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Sie sind als Rücklagen den korrespondierenden Detailbudgets zuzuordnen. Die Entscheidung darüber trifft das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen. Die Verwendung der Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

(7) Rücklagen, die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2012 gemäß § 53 BHG 1986 ab dem Finanzjahr 2009 gebildet wurden und nicht unter § 101 Abs. 13 BHG 1986 fallen, sind nach den Grundsätzen des § 55 dieses Bundesgesetzes vom haushaltsleitenden Organ auf die Detailbudgets seines Wirkungsbereiches aufzuteilen. Für Rücklagen nach § 53 Abs. 1 bis 4 BHG 1986 gelten dieselben Bestimmungen, jedoch unter Beibehaltung der jeweiligen Zweckwidmungen.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen und die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung der Eröffnungsbilanz erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.

(9) Organe nach § 6 Abs. 1 Z 3 haben die Kosten- und Leistungsrechnung vom 1. Jänner 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 in der Struktur zu führen, die mit Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen festzulegen ist. Ab 1. Jänner 2013 findet die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 bis 110 auf alle haushaltsführenden Dienststellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 Anwendung.

(10) Unbeschadet der verbindlichen Wirkung der nach dem BHG 1986 zu erfolgenden Haushaltsführung gilt in Hinblick auf die mit dem Finanzjahr 2013 stattfindende Umstellung der Haushaltsführung gemäß BGBl I Nr. X/20XX (BHG 2013):

           1. im Finanzjahr 2011 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Möglichkeit, einzelne Elemente der ab 2013 nach diesem Bundesgesetz geltenden Regeln im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erproben;

           2. die haushaltsleitenden Organe haben bis 31. Mai 2011 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen die Budgetstruktur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 5, festzulegen. Dazu hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen durch Verordnung zu erlassen.

           3. im Finanzjahr 2012 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die ab 2013 geltenden Regeln nach diesem Bundesgesetz zusätzlich durchzuführen.

(11) Im BVA 2013 werden die vorangegangenen Jahre nicht dargestellt. Im BVA 2014 wird nur das Finanzjahr 2013 dargestellt, jedoch nicht der Erfolg für das Finanzjahr 2012.

(12) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2012 im HV-System sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2013 zum Einsatz kommende HV-System einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicherzustellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Dienststellen sowie die ausführenden Organe haben die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen dabei zu unterstützen. Zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

(13) Rücklagenzuführungen für das Finanzjahr 2012 sind bis zum 15. Jänner 2013 zu ermitteln. Für die voranschlagswirksame Gebarung des Finanzjahres 2012 ist kein Auslaufzeitraum vorzusehen.

(14) Bei der Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Jahre 2013 bis 2016 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2013 sind bereits die ab 1. Jänner 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(15) Für Einzelvorhaben, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, finden die Bestimmungen des BHG 1986 Anwendung.

(16) Verfügungen über Bundesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes BHG 1986 getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht den Grundsätzen des vorliegenden Bundesgesetzes widersprechen.

(17) Alle im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz festgelegten Obergrenzen der Ausgaben werden ab dem Finanzjahr 2013 betragsgleich zu Obergrenzen der Auszahlungen.

(18) Wird der Bundeshaushalt im Finanzjahr 2013 gem. Art. 51a Abs. 4 [neu] B-VG geführt, so ist dieser nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. In diesem Fall entsprechen die im Bundesfinanzgesetz 2012 festgelegten Ausgaben den Obergrenzen für die Auszahlungen im Finanzierungshaushalt und den finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt. Die dabei angewendeten Budgetstruktur hat jener gem. Abs. 10 Z 2 zu entsprechen, falls diese nicht im Einvernehmen zwischen dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen abgeändert wird.

(19) Die Budgetprognose gem. § 15 Abs. 2 ist erstmalig im Finanzjahr 2013 zu erstellen, ist dies nicht möglich spätestens im Finanzjahr 2014.

2. Abschnitt

Vollziehung

§ 123. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht Anderes vorgesehen ist,

           1. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ,

           2. in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes die Präsidentin des Nationalrates oder der Präsident des Nationalrates,

           3. hinsichtlich der Bestimmungen über die Rechnungsprüfung und den Bundesrechnungsabschluss die Präsidentin des Rechnungshofes oder der Präsident des Rechnungshofs

betraut.